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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 05.06.2003
Aktenzeichen: 8 ME 87/03
Rechtsgebiete: BauGB, NNatSchG, VwGO


Vorschriften:

BauGB § 35 I Nr 3
BauGB § 35 III 3
NNatSchG § 19 I
VwGO § 80 III 1
1. Die Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts kann auch während des gerichtlichen Verfahrens nachgeschoben oder ergänzt werden.

2. Die Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft in einem Flächennutzungsplan steht einem privilegierten Bodenabbauvorhaben in der Regel nicht entgegen, weil sie im allgemeinen keine qualifizierte Standortzuweisung ist, sondern dem Außenbereich nur die Funktion zuweist, die ihm nach dem Willen des Gesetzgebers ohnehin in erster Linie zukommt.

3. Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauBG stehen einem Bodenabbauvorhaben zwar in der Regel öffentliche Belange entgegen, wenn der Flächennutzungsplan Abgrabungsflächen an anderen Stellen ausweist. In Ausnahmefällen können Bodenabbauvorhaben aber dennoch an anderen als den vorgesehenen Standorten zugelassen werden, sofern die Konzeption, die der gemeindlichen Planung zugrunde liegt, als solche nicht in Frage gestellt wird.


Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.

Denn das Verwaltungsgericht hat ihren Antrag, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Bodenabbaugenehmigung vom 7./15. April 2003 und den Bescheid über das Ersetzen des Einvernehmens vom 7. April 2003 gemäß §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherzustellen, zu Recht abgelehnt.

Die Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs setzt eine Abwägung des Interesses des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, gegen das zumeist öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung voraus. Diese Abwägung fällt in der Regel zu Lasten des Antragstellers aus, wenn bereits im Aussetzungsverfahren zu erkennen ist, dass sein Rechtsbehelf offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet (BVerfG, Beschl. v. 11.2.1982 - 2 BvR 77/82 - NVwZ 1982 S. 241; BVerwG, Beschl. v. 9.9.1996 - 11 VR 31/95 -; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rn. 858). Dagegen überwiegt das Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in aller Regel, wenn sich der Rechtsbehelf als offensichtlich begründet erweist (BVerwG, Beschl. v. 20.10.1995 - 1 VR 1/95 -). Bleibt der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache bei der im Aussetzungsverfahren nur möglichen summarischen Prüfung (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 11.9.1998 - 11 VR 6/98 -) jedoch offen, kommt es auf eine bloße Abwägung der widerstreitenden Interessen an (BVerwG, Beschl. v. 29.4.1974 - IV C 21.74 - DVBl. 1974 S. 566; Senatsbeschl. v. 11.4.2002 - 8 ME 66/02 -; Senatsbeschl. v. 26.9.2002 - 8 MA 18/02 -; Finkelnburg/Jank, Rn. 864).

Hier liegen die Voraussetzungen, unter denen die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs wiederherzustellen ist, nicht vor, weil die angefochtenen Bescheide, deren sofortige Vollziehung der Antragsgegner gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig sind.

Der Senat stimmt mit dem Verwaltungsgericht darin überein, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Bescheide formell rechtmäßig ist, da der Antragsgegner das besondere Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend schriftlich begründet hat. Allerdings enthalten die Bodenabbaugenehmigung und der Bescheid über das Ersetzen des Einvernehmens keine hinreichende Darlegung dieses Interesses. Der Antragsgegner hat dann aber im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren ausführlich dargestellt, aus welchen Gründen ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Bescheide besteht. Dabei hat er u. a. darauf hingewiesen, dass der sofortige Beginn des Bodenabbaus erforderlich sei, um die Deichbaumaßnahme C. -Ost rechtzeitig durchführen zu können, weil der Deich nicht mehr wie vorgesehen in diesem Jahr fertig zu stellen sei, wenn der benötigte Kleiboden nicht bis Ende August geliefert würde. Das hätte zur Folge, dass der für das nächste Jahr vorgesehene Rückbau des Hochwasserschutzdeichs nicht termingerecht begonnen und die Ausgleichsmaßnahme C. nicht rechtzeitig abgeschlossen werden könnte. Mit diesen Ausführungen hat der Antragsgegner - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - den ursprünglichen Begründungsmangel geheilt, da die Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung auch während des gerichtlichen Verfahrens nachgeschoben oder ergänzt werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.3.1994 - 7 VR 4, 5 und 6/94 - NVwZ 1994 S. 483; OVG Bremen, Beschl. v. 25.3.1999 - 1 B 65/99 - NVwZ-RR 1999 S. 682; OVG Greifswald, Beschl. v. 20.11.1998 - 3 M 67/98 - NVwZ-RR 1999 S. 409; Finkelnburg/Jank, Rn. 760; Redeker/ von Oertzen, VwGO, Komm., 13. Aufl., § 80 Rn. 27 a). Folglich genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Bescheide den Maßgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Des Weiteren ist die der Beigeladenen erteilte Bodenabbaugenehmigung bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig.

Die Genehmigung zum Abbau von Kleiboden beruht auf § 19 Abs. 1 NNatSchG. Danach ist eine Bodenabbaugenehmigung zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass das Abbauvorhaben mit dem Naturschutzrecht, dem öffentlichen Baurecht und dem sonstigen öffentlichen Recht vereinbar ist. Das ist hier der Fall, weil der Abbau von Kleie auf den in der Bodenabbaugenehmigung aufgeführten Flurstücken auch mit dem Bauplanungsrecht im Einklang steht.

Nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB sind Vorhaben, die - wie Bodenabbaumaßnahmen - einem ortgebundenen Betrieb dienen (vgl. dazu Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, 3. Aufl., § 35 Rn. 35), nur zulässig, wenn ihnen keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall entgegen der Annahme der Antragstellerin erfüllt.

Der Senat teilt die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die Darstellungen im Flächennutzungsplan dem genehmigten Bodenabbauvorhaben nicht entgegenstehen.

Der Flächennutzungsplan stellt die Flächen, auf die sich die Bodenabbaugenehmigung erstreckt, größtenteils als Flächen für die Landwirtschaft dar. Diese Darstellung steht dem Bodenabbauvorhaben deshalb nicht entgegen, weil sie keine qualifizierte Standortzuweisung enthält. Darstellungen eines Flächennutzungsplans können einem im Außenbereich privilegierten Vorhaben nur dann als öffentlicher Belang entgegenstehen, wenn sie sachlich und räumlich hinreichend konkret sind (BVerwG, Urt. v. 20.1.1984 - 4 C 43/81 - BVerwGE 68, 311; BVerwG, Beschl. v. 3.6.1998 - 4 B 6.98 - NVwZ 1998 S. 960; Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, § 35 Rn. 62). Die Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft ist im allgemeinen jedoch keine qualifizierte Standortzuweisung, weil sie dem Außenbereich nur die Funktion zuweist, die ihm nach dem Willen des Gesetzgebers ohnehin in erster Linie zukommt (BVerwG, Urt. v. 4.5.1988 - 4 C 22/87 - BVerwGE 79, 318; Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, § 35 Rn. 62). Das ist auch hier der Fall, weil der Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan der Antragstellerin vom 18. Juni 2001 keine konkreten Anhaltspunkte dafür bietet, dass mit der Darstellung des größten Teils des Gemeindegebiets als Fläche für die Landwirtschaft eine qualifizierte Standortzuweisung erfolgen sollte. Daher vermag diese Darstellung das Bodenabbauvorhaben der Beigeladenen nicht zu verhindern (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.5.1988, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urt. v. 23.8.1990 - 3 L 209/98 -; Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, § 35 Rn. 62).

Das Vorhaben ist auch nicht deshalb bauplanungsrechtlich unzulässig, weil die Darstellung von Flächen für Abgrabungen im Flächennutzungsplan nach dem Erläuterungsbericht Konzentrationswirkung hat, d. h. den Abbau von Kleie auf anderen Flächen ausschließen soll. Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen einem Bodenabbauvorhaben zwar in der Regel öffentliche Belange entgegen, wenn der Flächennutzungsplan Abgrabungsflächen an anderen Stellen ausweist. In Ausnahmefällen können Bodenabbauvorhaben aber dennoch an anderen als den vorgesehenen Standorten zugelassen werden, sofern die Konzeption, die der gemeindlichen Planung zugrunde liegt, als solche nicht in Frage gestellt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 -). Ist aufgrund besonderer Umstände eine Beeinträchtigung der als störungsempfindlich und schutzwürdig eingestuften Funktionen des betreffenden Landschaftsraums nicht zu besorgen, so widerspricht es der Zielrichtung des Planvorbehalts nicht, das Vorhaben zuzulassen (BVerwG, Urt. v. 17.12.2002, a.a.O.). Ein derartiger Fall liegt hier vor.

Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht in der Einschätzung, dass das Bodenabbauvorhaben der Beigeladenen in zeitlicher, räumlicher und sachlicher Hinsicht atypisch ist und daher gemessen an den planerischen Vorstellungen der Antragstellerin Ausnahmecharakter hat. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Bodenabbau auf lediglich 2,7 ha durchgeführt werden soll und daher - anders als im Regelfall - nicht großflächig stattfindet. Außerdem führt der genehmigte Bodenabbau zu keiner langfristigen oder gar dauerhaften Veränderung der Bodengestalt und Bodennutzung, weil er über den 30. April 2004 hinaus nicht fortgesetzt werden darf und weil die abgebauten Flächen Zug um Zug mit unbelastetem Boden wieder aufgefüllt und mit Obstbäumen bepflanzt werden müssen. Damit liegt hier eine vom planerisch erfassten Regelfall abweichende Sonderkonstellation vor.

Das Verwaltungsgericht hat ferner zutreffend festgestellt, dass das Planungskonzept der Antragstellerin, das der o. g. Darstellung des Flächennutzungsplans zugrunde liegt, durch den genehmigten Bodenabbau nicht in Frage gestellt wird. Nach dem Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan vom 18. Juni 2001, der auf den Erläuterungsbericht zur ersten Änderung des Flächennutzungsplans von 1990 verweist, bezweckt die Konzentration des Bodenabbaus auf die im Flächennutzungsplan dargestellten Abgrabungsflächen den Erhalt der für den Obstanbau geeigneten Standorte und die Förderung der Erholungsfunktion. Diese Zielvorstellungen werden im vorliegenden Fall nicht beeinträchtigt, weil die für den Bodenabbau in Anspruch genommenen Flächen gegenwärtig weder zum Obstanbau genutzt werden noch der Erholung dienen, sie im Gegenteil nach Abschluss des Bodenabbaus und Auffüllung des Geländes mit Obstbäumen bestockt werden sollen. Daher wird das von der Antragstellerin mit der Konzentration der Bodenabbauflächen an anderen Stellen verfolgte planerische Konzept, für den Obstanbau und die Erholung geeignete Standorte zu erhalten, in keiner Weise berührt. Das gilt umso mehr, als der Bodenabbau bis zum 30. April 2004 abzuschließen ist.

Die Einwände, die die Antragstellerin dagegen erhoben hat, überzeugen nicht. Ihre Darstellung, dass eine zeitliche Begrenzung des Bodenabbauvorhabens nicht sichergestellt sei, ist unzutreffend. Der Antragsgegner hat die Genehmigung zum Bodenabbau bis zum 30. April 2004 befristet. Daher kann der Bodenabbau über diesen Zeitpunkt hinaus nicht fortgeführt werden. Begrenzt ist auch der Zeitraum, in dem die Rekultivierungsmaßnahmen durchzuführen sind. Die Bodenabbaugenehmigung enthält insoweit zwar keine konkrete Frist. Der Antragsgegner hat aber die Antragsunterlagen, die vorsehen, dass die abgebauten Flächen Zug um Zug mit unbelastetem Boden wieder aufgefüllt und nach dem Bodenabbau mit Obstbäumen bepflanzt werden, zum Bestandteil der Genehmigung gemacht. Dadurch hat er einen zeitlichen Rahmen für die Auffüllung des Geländes gesetzt. Entsprechendes gilt für das Anpflanzen der Obstbäume, da diese Maßnahme nach Abschluss des Bodenabbaus, d. h. ohne Verzögerung, erfolgen muss. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rekultivierungsmaßnahmen in diesem zeitlichen Rahmen nicht durchgeführt werden können. Die Antragstellerin hat zwar behauptet, dass die Eignung des Mutterbodens, der zur Auffüllung des Geländes vorgesehen ist, "fraglich" sei. Dieser Vortrag ist aber völlig unsubstantiiert.

Die Darstellung der Antragstellerin, dass das genehmigte Abbauvorhaben auch in räumlicher Hinsicht nicht atypisch sei, weil Kleiboden in der Regel kleinräumig abgebaut werde, überzeugt ebenfalls nicht. Dem Erläuterungsbericht zur ersten Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin ist zu entnehmen, dass nach 1987 Genehmigungen für den Abbau von Klei auf wesentlich größeren Flächen erteilt worden sind. Außerdem stellt der Flächennutzungsplan mehr als 130 ha als Flächen für Abgrabungen dar. Daher lässt sich nicht bestreiten, dass das Abbauvorhaben der Beigeladenen auch in räumlicher Hinsicht vom Regelfall abweicht.

Schließlich ist auch davon auszugehen, dass die Erschließung im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB gesichert ist. Der Antragsgegner hat im Beschwerdeverfahren darauf hingewiesen, dass straßenverkehrsbehördlich zwei Ausfahrten zugelassen worden sind, so dass der abgebaute Kleiboden abtransportiert werden kann. Damit geht der diesbezügliche Einwand der Antragstellerin ebenfalls fehl.

Da das Bodenabbauvorhaben der Beigeladenen somit bauplanungsrechtlich zulässig ist, hätte die Antragstellerin ihr Einvernehmen zu diesem Vorhaben nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht versagen dürfen. Daher ist bei summarischer Prüfung auch der Bescheid, mit dem der Antragsgegner das Einvernehmen der Antragstellerin gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ersetzt hat, offensichtlich rechtmäßig.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hätte aber auch dann keinen Erfolg, wenn die angefochtenen Bescheide nicht offensichtlich rechtmäßig wären. Denn die Abwägung der widerstreitenden Interessen, die in diesem Fall vorzunehmen wäre, ginge ebenfalls zu Lasten der Antragstellerin aus. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Nachteile, die der Allgemeinheit und der Beigeladenen entstehen würden, wenn die aufschiebende Wirkung der Widersprüche trotz der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide wiederhergestellt würde, schwerer wiegen würden als die Nachteile, die der Antragstellerin im umgekehrten Fall entstünden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im erstinstanzlichen Beschluss verwiesen, die durch das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht entkräftet worden sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der unterliegenden Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit nach § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Ende der Entscheidung

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