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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 20.06.2007
Aktenzeichen: 8 PA 49/07
Rechtsgebiete: InsO, Satzung der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen, SGB I, VersWerkG-RA, VwGO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 36
InsO § 80
InsO § 117
Satzung der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen § 10
Satzung der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen § 12
Satzung der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen § 14
Satzung der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen § 21
Satzung der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen § 41
SGB I § 54
VersWerkG-RA § 7
VersWerkG-RA § 9
VwGO § 166
ZPO § 851
ZPO § 857
Den nach § 21 Abs. 1 der Satzung der niedersächsischen Rechtsanwaltsversorgung für die Erstattung von Versorgungsbeiträgen notwendigen Antrag kann nur das frühere Mitglied des Versorgungswerks, nicht aber der Insolvenzverwalter stellen.
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG BESCHLUSS

Aktenz.: 8 PA 49/07

Datum: 20.06.2007

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, da das Verwaltungsgericht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu Recht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO beigemessen hat.

Der Antragsteller begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen des früheren Rechtsanwaltes B., der wiederum Mitglied bei der Antragsgegnerin gewesen ist, gestützt auf § 21 Abs. 1 der Satzung des Niedersächsischen Versorgungswerks der Rechtsanwälte (= Satzung) die Erstattung von 60 % der vom Insolvenzschuldner geleisteten Versorgungsbeiträge, konkret also einen Betrag in Höhe von 8.924,19 EUR. Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch sind jedoch nicht gegeben. Denn der Erstattungsanspruch setzt nach § 21 Abs. 1 der Satzung einen wirksamen Antrag des Berechtigten voraus. Hieran mangelt es vorliegend.

Der ehemalige Rechtsanwalt und jetzige Insolvenzschuldner B. war als Mitglied der Antragsgegnerin nach dem Verlust seiner Anwaltszulassung am 14. Juli 2003 zwar berechtigt, einen solchen Erstattungsantrag zu stellen. Er persönlich hat diese Möglichkeit innerhalb der dafür vorgesehenen Frist aber bewusst nicht wahrgenommen.

Herr B. ist bei der Antragstellung auch nicht wirksam durch seine Ehefrau vertreten worden. Zwar hat diese am 18. August 2003 unter Vorlage der Kopie einer Generalvollmacht ihres Mannes "um Erstattung der geleisteten Beiträge auf ihr Konto" gebeten. Zu diesem Zeitpunkt war die Generalvollmacht - sollte sie je wirksam erteilt worden sein und Frau B. zur Abgabe der im August 2003 erfolgten Erklärung berechtigt haben, was die Antragsgegnerin sinngemäß bestreitet schon nicht mehr wirksam. Denn bereits zuvor, nämlich mit Beschluss vom 13. November 2002, hatte das Amtsgericht E. das Insolvenzverfahren über das Vermögen von Herrn B. eröffnet und den jetzigen Antragsteller zum Insolvenzverwalter bestellt. Gemäß § 117 Abs. 1 InsO erlischt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine vom Schuldner erteilte Vollmacht, die sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht. Um eine solche, mit der Insolvenzeröffnung am 13. November 2002 erloschene Vollmacht handelte es sich auch bei der Generalvollmacht, die Herr B. seiner Ehefrau - nach ihren Angaben - erteilt hatte. Denn diese Vollmacht bezog sich auf das gesamte Vermögen von Herrn B. und damit auch auf dasjenige, das zur Insolvenzmasse gehörte. Nach § 117 Abs. 1 InsO erlischt eine solche Vollmacht insgesamt und nicht nur teilweise, soweit sie sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht. Frau B. konnte ihren Ehemann als Antragsberechtigten daher am 18. August 2003 nicht mehr wirksam gegenüber der Antragsgegnerin vertreten und für ihren Ehemann daher auch nicht den Erstattungsantrag gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 der Satzung stellen.

Schließlich kann dem Antragsteller auch nicht in der Annahme gefolgt werden, dass er als Insolvenzverwalter für Herrn B. diesen Antrag wirksam gestellt habe. Er (der Antragsteller) war weder berechtigt, die vollmachtlose Antragstellung von Frau B. nachträglich zu genehmigen, noch konnte er kraft seines Amtes als Insolvenzverwalter unmittelbar selbst für Herrn B. den Erstattungsantrag stellen. Gemäß § 80 Abs. 1 InsO geht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Schuldners durch die Eröffnung des Insolvenzverfahren nämlich nur insoweit auf den Insolvenzverwalter über, als sich diese Rechte auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen beziehen. Das Antragsrecht gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung fällt aber nicht in die Insolvenzmasse und konnte daher nur vom Insolvenzschuldner, nicht aber für ihn vom Insolvenzverwalter ausgeübt werden.

Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse. Nicht der Zwangsvollstreckung unterworfen sind gemäß § 851 Abs. 1 ZPO nicht übertragbare Forderungen. Die Unübertragbarkeit und die Unpfändbarkeit einer Forderung im Sinne des § 851 Abs. 1 ZPO können im Bereich der Gesetzgebungskompetenz der Länder auch durch Landesrecht bestimmt werden (vgl. Stöber, in: Zöller, ZPO, Kommentar, § 851, Rn. 2). Von dieser Befugnis hat Niedersachsen in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht und landesrechtlich durch § 9 des Gesetzes über das Niedersächsische Versorgungswerk der Rechtsanwälte (VersWerkG-RA) vom 14. März 1982 (Nds. GVBl. S. 66) geregelt, dass das Antragsrecht für die Erstattung der Versorgungsabgabe unübertragbar, unpfändbar und damit "insolvenzfest" ist. Im Einzelnen ergibt sich dies aus folgenden Überlegungen:

Gemäß § 9 Satz 1 VersWerkG-RA können Ansprüche auf Leistungen nach § 7, zu denen nach dessen Absatz 1 Nr. 5 auch die hier umstrittene Erstattung der Versorgungsabgabe gehört, weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt nach § 9 Satz 2 VersWerkG-RA § 54 SGB I entsprechend. Nach § 54 Abs. 2 SGB I können zwar grundsätzlich auch Ansprüche auf einmalige Geldleistungen - hierzu zählt auch ein Anspruch auf Erstattung rechtmäßig gezahlter (Sozialversicherungs-)Beiträge (vgl. Smid, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., § 850 i ZPO, Rn. 38; KG, Beschl. v. 11.2.1986 - 1 W 351/85 -, JurBüro 1986, 943 ff.) - unter den dort angeführten, engen Voraussetzungen gepfändet werden. Dies gilt aber nur für einzelne Leistungsansprüche des Berechtigten. Einzelbefugnisse aus einem Rechtsverhältnis können hingegen nicht selbständig gepfändet werden und unterliegen bei Personengebundenheit überhaupt keiner Pfändung (vgl. Münzberg, in: Stein-Jonas, ZPO - Kommentar, 20. Aufl., § 857, Rn. 3). Der Pfändungsgläubiger erwirkt daher über das Recht zur Einziehung der Forderung hinaus grundsätzlich nicht noch weitere Rechte gegenüber einem Sozialleistungsträger. Das sog. Stammrecht ist vielmehr unübertragbar und verbleibt in der gesetzlichen Sozialversicherung bei dem jeweiligen gesetzlich Versicherten. Materielle Gestaltungsrechte, wie zum Beispiel das Recht, einen Leistungsantrag zu stellen und den Antrag gegebenenfalls auch wieder zurückzunehmen, bleiben also bei dem (Stamm-)Berechtigten. In der gesetzlichen Sozialversicherung erwirbt folglich ein Pfändungsgläubiger durch die Pfändung eines künftigen Rentenanspruchs nicht zugleich auch die Befugnis, anstelle des Schuldners den Rentenantrag zu stellen (Pflüger, jurisPK-SGB I, § 54, Rn. 24). Aus dem gleichen Grund kann auch ein Antrag auf Erstattung rechtmäßig geleisteter Rentenbeiträge - soweit ein solcher Anspruch überhaupt noch gesetzlich vorgesehen ist (vgl. § 210 SGB VI) - nur vom jeweiligen gesetzlich Versicherten und nicht für ihn von einem Pfändungsgläubiger gestellt werden (vgl. Mrozynski, SGB I, Kommentar, 3. Aufl., § 54, Rn. 8, § 40, Rn. 8 ff.).

Gleiches gilt für das Recht des hier betroffenen berufsständischen Versorgungswerks. Denn in § 9 Satz 2 VersWerkG-RA wird schon dem Wortlaut nach gerade für die Antragsgegnerin die entsprechende Anwendung des § 54 SGB I angeordnet, aus dem sich die zuvor beschriebene Unpfändbarkeit des Antragsrechts ergibt, eine Erstattung von rechtmäßig geleisteten Rentenbeiträgen zu verlangen. Außerdem stellt sich § 9 Satz 2 VersWerkG-RA ohnehin als Ausnahme von der in § 9 Satz 1 VersWerkG-RA genannten Regel dar, dass Leistungsansprüche gegenüber dem Versorgungswerk grundsätzlich unübertragbar und damit - soweit nicht die Ausnahme nach Satz 2 reicht - eben gemäß § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar sind. Für die Unpfändbarkeit spricht zudem ebenso wie in der gesetzlichen Rentenversicherung auch im hier betroffenen berufsständischen Versorgungsrecht entschieden der Sinn und Zweck des Erstattungsantrags. Das Bundessozialgericht hat in diesem Zusammenhang mit Urteil vom 6. Februar 1991 (13/5 RJ 18/89, BSGE 68, 144 ff.) ausgeführt, dass (sogar) "trotz wirksamer Abtretung eines Anspruchs auf eine etwaige Beitragserstattung das Recht, eine solche Beitragserstattung gemäß § 1303 Abs. 1 Satz 1 RVO zu verlangen und gegebenenfalls den Antrag auch wieder zurückzunehmen, bei dem jeweiligen Versicherten verblieben ist. Es handelt sich dabei nämlich um eine für das Sozialrechtsverhältnis zentral bedeutsame Befugnis, deren Ausübung über das Bestehen des Versicherungsschutzes entscheidet. Deshalb geht dieses Recht nicht mit der Abtretung des Anspruchs auf Beitragserstattung auf den neuen Gläubiger über. Das Gesetz gibt dem Bürger die in der Antragstellung und deren Rücknahme liegende Dispositionsbefugnis, damit er nach seinen Bedürfnissen entscheiden kann, welche Gestaltungsmöglichkeit für ihn die günstigste ist. Dabei steht im Vordergrund der Sicherungszweck; dieser kommt vor allem in der Pflichtversicherung zum Ausdruck, die eingeführt worden ist, um eine Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung für Arbeitnehmer zu gewährleisten. Wenn vor diesem Hintergrund eine die soziale Sicherung vernichtende Beitragserstattung auf Antrag zugelassen wird, so wird damit lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass es für den Versicherten unter Umständen sinnvoller erscheinen kann, mit den eingezahlten Beträgen anderweitige Sicherungen aufzubauen, wenn Umstände eintreten, die einen weiteren Ausbau des Versicherungsschutzes nach der RVO zumindest auf absehbare Zeit nicht ermöglichen. Dies ist aber eine Entscheidung, die allein der Versicherte für sich treffen kann, weil sie unter Umständen mit erheblichen Risiken für sein weiteres Leben behaftet ist und weil nur er beurteilen und verantworten kann, wieweit dies im Rahmen seiner Lebensplanung vertretbar oder sinnvoll ist."

Diese Ausführungen sind auf das Antragsrecht nach § 21 Abs. 1 Satz 1 der Satzung übertragbar. Allein das Mitglied des Versorgungswerks hat also zu entscheiden und zu verantworten, welche der drei Möglichkeiten es wahrnehmen will, die ihm offen stehen, wenn es - wie der Kläger - seine Rechtsanwaltszulassung verloren hat und deshalb gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung nicht mehr Zwangsmitglied bei der Antragsgegnerin ist. Die Mitgliedschaft kann dann gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 der Satzung als freiwillige "mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten", d.h. mit unveränderter Beitragspflicht, aufrechterhalten werden. Stattdessen kann auch die in der Satzung nicht ausdrücklich geregelte, in § 14 Abs. 4 Halbsatz 1 der Satzung aber vorausgesetzte Möglichkeit wahrgenommen werden, das Mitgliedschaftsverhältnis gleichsam mit dem Stand des Ausscheidens "fortwirken" zu lassen. Dann muss das frühere Mitglied zwar keine Beiträge zahlen, kann aber (nur) aufgrund der bis zu seinem Ausscheiden eingezahlten Versorgungsabgaben zukünftig Leistungen des Versorgungswerks in Anspruch nehmen. Schließlich kann das ehemalige Mitglied auch den hier umstrittenen Erstattungsanspruch nach § 21 Abs. 1 der Satzung wählen. Da nur 60 % der (unverzinsten) eingezahlten Beiträge zu erstatten sind (vgl. zur Rechtmäßigkeit einer entsprechenden Bestimmung für das nds. Versorgungswerk der Ärzte: Senatsurt. v. 6.11.2002 - 8 L 3781/99 -, GesR 2003, 42), verliert das Mitglied dann neben einem erheblichen Teil seines beim Versorgungswerk angesparten Kapitals auch alle Leistungsansprüche gegenüber dem Versorgungswerk und steht häufig, wenn nicht gar in der Regel, ohne anderweitige gesetzliche Pflichtversorgung da. Eine Entscheidung mit so weitreichenden Konsequenzen für die Altersvorsorge kann und darf daher nur das Mitglied selbst treffen.

Der vom Antragsteller geltend gemachte Gläubigerschutz gebietet keine andere Auslegung. Den Interessen der Gläubiger wird hinreichend Rechnung getragen. Sie können - anders als nach dem vom Antragsteller angeführten Gesetz über das Rechtsanwaltsversorgungswerk in Baden-Württemberg - nach Maßgabe des durch § 9 Satz 2 VersWerkG-RA in Verbindung mit § 54 SGB I gewährleisten Schuldnerschutzes grundsätzlich entweder - soweit der Schuldner sich für die Beitragserstattung entscheidet - auf diesen Erstattungsanspruch zugreifen oder - sofern der Schuldner seine Mitgliedschaft als freiwillige fortsetzt oder ohne weitere Beitragszahlungen fortwirken lässt - Rentenanwartschaftsansprüche des Schuldners gegenüber dem Versorgungswerk an sich übertragen lassen (vgl. Esser/Prossliner, NZI 2002, 647, 651 f.). Hingegen würde es den vorgenannten gesetzgeberischen Wertungen widersprechen, den Schutz des gesetzlich in einem berufsständischen Versorgungswerk pflichtversicherten Mitglieds in dem vom Antragsteller gewünschten Umfang, d.h. letztlich uneingeschränkt, hinter die Interessen seiner Gläubiger zurücktreten zu lassen.

Der Antragsteller macht ergänzend geltend, dass der Schuldner freiwillig höhere Beiträge an das Versorgungswerk leisten, dadurch einen Pfändungsschutz auch für die zusätzlich erworbenen Anwartschaften erreichen und auf diese Weise gezielt seine Gläubiger in einer nicht zu rechtfertigenden Weise benachteiligen könne. Eine solche Missbrauchsmöglichkeit besteht nach der hier maßgebenden Satzung aber ohnehin nicht. Sie lässt in §§ 25, 28 Abs. 2 nämlich nur eine zusätzliche Versorgungsabgabe in Höhe von bis zu 30 % des persönlichen Pflichtbeitrages zu. Höhere Einmalzahlungen des Mitglieds, etwa kurz vor einer sich abzeichnenden Zahlungsunfähigkeit, in der vom Antragsteller befürchteten Benachteiligungsabsicht sind damit ausgeschlossen. Im Übrigen verbleiben dem Gläubiger die Möglichkeiten des Anfechtungsgesetzes.

Zu der vom Antragsteller angemahnten Beschränkung des Pfändungsschutzes im allgemeinen Gläubigerinteresse besteht zudem gerade auch im vorliegenden Einzelfall kein Anlass. Denn der umstrittene Erstattungsbetrag soll ohnehin nicht allen Gläubigern des Insolvenzschuldners gleichmäßig zu Gute kommen, sondern die eigene Vergütung des Antragstellers decken, und dies auch nur anteilig.

Schließlich hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass mit der vom Antragsteller geltend gemachten Pfändbarkeit des hier umstrittenen Erstattungsanspruches einschließlich des notwendigen Antragsrechts eine erhebliche Schwächung der gesetzlichen Alterssicherung in einem berufsständischen Versorgungswerk verbunden wäre und dies im Widerspruch zu der Stärkung der Alterssicherung stünde, die durch aktuelle Maßnahmen des Gesetzgebers angestrebt wird. So wird nach dem (Bundes-)Ge-setz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 368) nunmehr selbst ein freiwillig privat aufgebautes Alterssicherungsvermögen gegenüber dem Gläubigerzugriff gesichert, und zwar gemäß dem neu eingefügten § 851c Abs. 2 Satz 1 ZPO sogar bis zu einer Gesamtsumme von 238.000 EUR (vgl. Wimmer, jurisPR-InsR 7/2007 Anm. 5). Der Schutz der landesgesetzlichen Pflichtaltersicherung in einem berufsständischen Versorgungswerk kann dahinter nicht vollkommen zurückbleiben und eine vollständige Pfändung des Alterssicherungsvermögens zulassen, wie dies in der Sache vom Antragsteller begehrt wird. Vielmehr hat der Landesgesetzgeber durch die in § 9 Satz 1 VersWerkG-RA getroffene Regelung und die in Satz 2 dieser Norm enthaltene Bezugnahme (nur) auf § 54 SGB I verdeutlicht, dass insoweit kein geringerer Pfändungsschutz als für Ansprüche gegenüber Sozialleistungsträgern im Sinne des Sozialgesetzbuches gilt. Schließlich ist der in Rede stehende Erstattungsanspruch nach § 21 der Satzung durch Satzungsänderung vom 16. März 2005 (Nds. Rechtspflege 2005, S. 190) ohnehin erheblich eingeschränkt worden. Er kann heute nur noch geltend gemacht werden, sofern - anders als vorliegend - die Wartezeit nach § 12 Abs. 1 der Satzung noch nicht erfüllt ist, d. h. soweit noch nicht mindestens eine fünfjährige Mitgliedschaft bestanden hat und die Versorgungsabgaben für mindestens 60 Monte gezahlt worden sind. Ein ehemaliges Zwangsmitglied der Antragsgegnerin könnte also nach heutiger Rechtslage - letztlich auch zu seinem Schutz, nämlich zum Erhalt einer gesetzlichen Mindestaltersversorgung - überhaupt keinen Erstattungsanspruch mehr gelten machen. Umso weniger kann angenommen werden, dass ein nur noch übergangsweise gemäß § 41 der Satzung möglicher, weitergehender Erstattungsanspruch auch gegen den Willen des Mitglieds geltend gemacht und ihm so ohne seine Zustimmung sein gesamtes, auf einer gesetzlichen Pflichtversorgung beruhendes Altersversorgungsvermögen entzogen werden kann.

Auch bei der hier vorgenommenen Auslegung, dass das Antragsrecht gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 der Satzung allein dem Mitglied des Versorgungswerks zusteht, werden die Gläubigerinteressen aus den angeführten Gründen hinreichend gewahrt, so dass das aufgezeigte Verständnis des § 9 VersWerkG-RA i. V .m. § 54 SGB I und § 21 Abs. 1 der Satzung mit höherrangigem Recht in Einklang steht.

Konnte somit der Antrag nach § 21 Abs. 1 Satz 1 der Satzung nur von dem Mitglied des Versorgungswerks gestellt werden, so war der hier vom Antragsteller gestellte bzw. genehmigte Antrag unwirksam. Mangels eines wirksamen Antrags ist somit der streitige Erstattungsanspruch gemäß § 21 Abs. 1 der Satzung nicht entstanden. Die in § 21 Abs. 1 Satz 4 der Satzung vorgesehene Ausschlussfrist von einem Jahr für einen entsprechenden Antrag ist seit langem abgelaufen. Der Antrag kann also auch zukünftig nicht mehr wirksam gestellt werden. Dem Antragsteller kann deshalb mangels hinreichender Erfolgsaussichten keine Prozesskostenhilfe für sein Begehren bewilligt werden, einen Erstattungsanspruch i. S. v. § 21 Abs. 1 der Satzung gegenüber der Antragsgegnerin geltend zu machen.

Ende der Entscheidung

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