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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 29.10.2003
Aktenzeichen: 9 LA 269/03
Rechtsgebiete: NKAG


Vorschriften:

NKAG § 5 I
NKAG § 5 II 1
1. Der Grundsatz, dass Gebühren nur für kostenverursachende öffentliche Einrichtungen erhoben werden können, darf nicht dadurch umgangen werden, dass eine selbständig arbeitende kostenfreie Anlage mit kostenverursachenden Anlagen zusammengefasst und dadurch kostenpflichtig gemacht wird.

2. Technisch selbständige Anlagen, die unterschiedlich hohe Kosten verursachen, dürfen grundsätzlich zu einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung zusammengefasst werden.

3. Erhebliche kostenmäßige Besonderheiten innerhalb einer öffentlichen Einrichtung sind nicht im Rahmen des Einrichtungsbegriffs, sondern - wenn überhaupt - bei der Ausgestaltung von Gebührenmaßstab und Gebührensatz zu berücksichtigen.

4. Weder das Kostendeckungsprinzip noch das Äquivalenzprinzip und der allgemeine Gleichheitssatz fordern eine Gebührenbemessung nach Maßgabe der durch einzelne Benutzer oder Benutzergruppen verursachten Kosten.


Gründe:

Der auf § 124a Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen ebenso wenig wie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

Der Antragsteller wendet gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ein, die in der Ortschaft B. vorhandene technisch selbständige Anlage zur Niederschlagswasserbeseitigung habe nicht mit den anderen Niederschlagswasserbeseitigungssystemen im Gebiet der Antragsgegnerin rechtlich zu einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung zusammengefasst werden dürfen, weil die Antragsgegnerin für die Anlage in B.- anders als für die übrigen Anlagen - weder Herstellungs- noch Übernahmeaufwand gehabt habe und auch laufender Unterhaltungsaufwand angesichts langlebiger Zementrohre und der Einleitung des Niederschlagswassers in Gräben dritter Ordnung nicht anfalle. Es könne nicht angehen, dass die Einwohner von B. für die in anderen Ortsteilen anfallenden Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung aufkommen müssten, obwohl das System in B. für die Antragsgegnerin kostenfrei arbeite.

Die Ansicht des Klägers, dass eine einheitliche öffentliche Einrichtung nicht habe gebildet werden dürfen und daher von ihm eine Niederschlagswassergebühr nicht erhoben werden könne, wäre zutreffend, wenn beim Niederschlagswasserbeseitigungssystem in B. gebührenfähige Kosten für die Antragsgegnerin nicht entstünden. Denn das dem § 5 NKAG zugrunde liegende Prinzip, dass Gebühren nur für kostenverursachende öffentliche Einrichtungen erhoben werden können, darf nicht dadurch umgangen werden, dass eine selbständig arbeitende kostenfreie Einrichtung mit kostenverursachenden Anlagen zusammengefasst und dadurch kostenpflichtig gemacht wird. Der Kläger irrt jedoch, wenn er meint, das Niederschlagswasserbeseitigungssystem in B. sei in gebührenrechtlicher Hinsicht kostenneutral.

Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 NKAG sind die Kosten einer öffentlichen Einrichtung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln, so dass zu ihnen nicht nur die tatsächlich anfallenden Kosten, sondern nach § 5 Abs. 2 Satz 4 NKAG - neben kalkulatorischen Zinsen und Wagnissen - auch Abschreibungen zählen. Letztere dienen dazu, die tatsächlichen Abnutzungen, die Anlagegüter durch deren Gebrauch erfahren, wertmäßig zu erfassen und sie als Kosten auf die einzelnen Jahre entsprechend der Nutzung aufzuteilen. Auf diese Weise können die Geldmittel angesammelt werden, die erforderlich sind, um die Anlagegüter nach Ablauf ihrer Nutzungsdauer ersetzen zu können. Im Bereich der Niederschlagswasserbeseitigung machen die kalkulatorischen Kosten - wie die Fixkosten überhaupt - in aller Regel den deutlich überwiegenden Teil der Gesamtkosten aus. Anhaltspunkte dafür, dass dies aufgrund besonderer Umstände bei der Beklagten ausnahmsweise anders sein könnte, sind weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen. Auch die in B. vorhandenen Zementrohre sind trotz ihrer vom Kläger gepriesenen Langlebigkeit irgendwann abgenutzt und können deshalb abgeschrieben werden. Dass der Beklagten laufende Kosten für den Unterhalt des Niederschlagswasserbeseitigungssystems in B. (nach den von der Beklagten bestrittenen Angaben des Klägers) nicht entstehen und sie auch keinen Herstellungs- und Anschaffungsaufwand tätigen musste, bedeutet somit keineswegs, dass das Niederschlagswasserbeseitigungssystem in B. keine über Gebühren refinanzierbaren Kosten im betriebswirtschaftlichen Sinn verursacht.

Unterstellt man mit dem Kläger, dass die gebührenfähigen Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung in anderen Bereichen der Beklagten wesentlich höher sind als in C., so kann folglich allenfalls fraglich sein, ob es bei unterschiedlich hohen Kosten für technisch selbständige Niederschlagswasserbeseitigungssysteme zulässig ist, sie zu einer öffentlichen Einrichtung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 NKAG zusammenzufassen (bejarend Lichtenfeld in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2003, § 6 Rdnr. 708 zur Abwasserbeseitigung unter Bezugnahme auf OVG Lüneburg, Urt. vom 28.4.1983 - 3 C 11/82 - Seite 9 ff., sowie § 6 Rdnr. 709 für die Wasserversorgung unter Bezugnahme auf VGH Kassel, Beschl. vom 15.5.1997 - 5 N 1460/96 - HSGZ 1997, 464, 465). Diese Fragestellung rechtfertigt die begehrte Zulassung der Berufung nicht, weil sie sich anhand der zum Abfallbeseitigungsgebührenrecht ergangenen Senatsrechtsprechung (vgl. Urteile vom 26.5.1993 - 9 L 4733/91, OVGE 43, 458 und 9 L 343/92 -) ohne Weiteres beantworten lässt. Danach sind kostenmäßige Besonderheiten bzw. Abweichungen nicht im Rahmen des Einrichtungsbegriffs, sondern - wenn überhaupt - bei der Ausgestaltung von Gebührenmaßstab und/oder Gebührensatz zu berücksichtigen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt:

Der Senat hält im Grundsatz daran fest, dass das Kostendeckungsprinzip eine Berücksichtigung von Besonderheiten nicht verlangt. Das Kostendeckungsprinzip verbietet lediglich, die Gebühren so zu kalkulieren, dass das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung in ihrer Gesamtheit übersteigt. Es schützt den einzelnen Gebührenschuldner nicht davor, mehr an Gebühren zahlen zu müssen als auf ihn Kosten entfallen. Denn es verlangt keine Gebührenbemessung nach Maßgabe der durch die einzelne Inanspruchnahme verursachten Kosten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.4.1975, KStZ 1975, 191; OVG Lüneburg, Urt. v. 12.11.1991, dng1992, 104; Driehaus, aaO, § 6 RdNr. 29).

Auch das Äquivalenzprinzip und der allgemeine Gleichheitssatz fordern nicht, die Benutzungsgebühr nach dem Maß der Kostenverursachung durch einzelne Benutzer oder Benutzergruppen zu bemessen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.9.1981, MDR 1982, 432; Beschl. v. 12.8.1981, KStZ 1982, 31; OVG Münster, Urt. v. 29.1.1976, GemHH 1979, 186). Für die Bestimmung des Gebührenmaßstabes ist grundsätzlich unerheblich, welche Kosten dem Träger der Einrichtung durch den einzelnen Benutzungsfall entstehen. Die Bemessung der Gebühr ist nicht kosten-, sondern leistungsbezogen (OVG Münster, Urt. v. 29.1.1979, aaO; Driehaus, aaO § 6 RdNr. 218 m.w.N.). Allerdings verstieße es gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn Gebühren völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung festgesetzt werden dürften (vgl. Driehaus, aaO, § 4 RdNr. 96 unter Hinweis auf BVerfG, DVBl. 1979, 774). Die Kosten der Leistung und die dafür auferlegte Gebühr dürfen nicht in einem Verhältnis zueinander stehen, das - bezogen auf den Zweck der gänzlichen oder teilweisen Kostendeckung - unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt sachgemäß ist (vgl. Driehaus, aaO, § 4 RdNr. 96). Folglich erscheint es, wenn bei einzelnen Benutzergruppen erhebliche kostenmäßige oder gewichtige sonstige Besonderheiten bestehen, sachgerecht, ihnen im engen Rahmen ausnahmsweise durch die Wahl eines unterschiedlichen Gebührenmaßstabes oder -satzes Rechnung zu tragen (so auch Driehaus, aaO, § 4 RdNr. 226).

Diese zum Abfallbeseitigungsgebührenrecht entwickelte und später fortgeführte Rechtsprechung gilt entsprechend auch für die Gebührenerhebung im Bereich der Niederschlagswasserbeseitigung. Erhebliche kostenmäßige Besonderheiten, die ausnahmsweise einen differenzierten Gebührenmaßstab oder Gebührensatz erfordern, wird es dort zwischen verschiedenen selbständig arbeitenden Systemen, sofern sie hinsichtlich Arbeitsweise und Arbeitsergebnis im Wesentlichen vergleichbar sind und daher zu einer öffentlichen Einrichtung zusammengefasst werden dürfen, regelmäßig nicht geben. Auch im vorliegenden Fall sind solche Besonderheiten nicht erkennbar. Dass - wie der Kläger behauptet - die laufenden Unterhaltungskosten für das Niederschlagswasserbeseitigungssystem in Bode gegenwärtig niedrig oder gar nicht vorhanden sind und ein Herstellungs- oder Anschaffungsaufwand nicht angefallen ist, kann bei der Niederschlagswasserbeseitigung angesichts des hohen Anteils der Fixkosten und der kalkulatorischen Kosten nicht als derartige kostenmäßige Besonderheit angesehen werden, dass sie bei der Ausgestaltung von Gebührenmaßstab und Gebührensatz zwingend berücksichtigt werden müsste.

Ende der Entscheidung

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