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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 11.07.2007
Aktenzeichen: 9 LC 262/04
Rechtsgebiete: NKAG


Vorschriften:

NKAG § 6 Abs. 1
1. Eine die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen rechtfertigende Verbesserung der Straßenentwässerung kann auch in der Vergrößerung des Stauvolumens für anfallendes Niederschlagswasser liegen.

2. Erfüllt der Ausbau nur einer Teilstrecke der öffentlichen Einrichtung ausnahmsweise einen Beitragstatbestand nach § 6 Abs. 1 NKAG, so sind jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen alle an der öffentlichen Einrichtung gelegenen Grundstücke beitragspflichtig.


NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG URTEIL

Aktenz.: 9 LC 262/04

Datum: 11.07.2007

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen für den Ausbau einer Teilfläche der Straße "Am Ring" - südöstlicher Seitenarm.

Die Straße "Am Ring" teilt sich aus westlicher Richtung von der "Stettiner Straße" kommend in Höhe des Flurstücks 130/6 in einen weiter östlich verlaufenden Teil sowie in einen südöstlich - halbkreisförmig - verlaufenden Seitenarm. Beide Teile der Straße "Am Ring" münden jeweils in die von Norden nach Süden führende "Ostlandstraße". Das bebaute Wohngrundstück der Klägerin mit der Flurstücksbezeichnung 140/4 der Flur 4, Gemarkung D., liegt als Eckgrundstück nördlich des Einmündungsbereichs des südöstlichen Seitenarms "Am Ring" in die "Ostlandstraße" (vgl. nachfolgende Lageskizze), grenzt aber ungefähr in nahezu ganzer Breite nicht an das ausgebaute Teilstück des südöstlichen Seitenarms. An dem westlich benachbarten Grundstück, ebenfalls an den südöstlichen Seitenarm angrenzenden Flurstück 141/1 besteht ein bis zum 31. Dezember 2052 befristetes Erbbaurecht zugunsten des Eigentümers des daran nordöstlich unmittelbar anschließenden Grundstücks mit der Flurstücksbezeichnung 140/3.

Vor dem jetzigen Ausbauzustand war die Straße "Am Ring" - südöstlicher Seitenarm - mit einer bituminösen Fahrbahn auf einer Frostschutzschicht ohne Mineralgemisch mit Fragmenten einer Natursteinpacklage als Unterbau, einem einseitigen 1,20 m breiten Gehweg aus Gehwegplatten auf Sandplanum, einer Beleuchtung sowie einer Entwässerung über Straßeneinläufe mit Anschlussleitungen, die in ein oder zwei Sickerschächte führten, von denen Drainflexleitungen mit sehr geringem Querschnitt ausgingen, endgültig hergestellt worden.

Auf Beschluss des Verwaltungsausschusses der Beklagten wurde der südöstliche Seitenarm der Straße "Am Ring" 1999/2000 auf Teilflächen bis etwa in Höhe der westlichen Grundstücksgrenze der Klägerin erneuert. Auf dem nördlichen Teilstück des Seitenarms der Straße "Am Ring" wurde im Einmündungsbereich in den Hauptzug der Straße "Am Ring" auf einer Länge von ca. 20 m (in der Lageskizze schwarz gekennzeichnet) lediglich eine neue 3 cm dicke Asphaltdecke aufgebracht. Der weitere Teil des südöstlich verlaufenden Seitenarms der Straße "Am Ring" (in der Lageskizze ist der ausgebaute Teil insgesamt grau markiert) wurde auf einer Länge von ca. 105 m etwa bis zur Höhe der westlichen Grenze des Grundstücks der Klägerin wie folgt ausgebaut: Die Fahrbahn wurde mit einer Decke aus 8 cm Betonverbundpflaster auf einer 5 cm Splittbettung sowie auf einem neuen Unterbau aus 18 cm Mineralgemischtragschicht versehen. Der Gehweg erhielt ein Betonverbundsteinpflaster (8 cm) auf einer 18 cm Mineralgemischtragschicht bei einer Breite von 1,20 m. Für die Teileinrichtung Straßenentwässerung wurde eine neue Sickerleitung mit einem Querschnitt von 400 mm angelegt, die zwischen dem in Höhe des Hauses Nr. 7 angelegten Notfall- und Absetzschacht und dem ca. 25 m weiter östlich neu errichteten Kontrollschacht verläuft und in der das Niederschlagswasser, das über insgesamt fünf Straßenabläufe und daran anschließende unterirdisch verlegte Leitungen den genannten Schächten und danach der Sickerleitung zugeführt wird, durch die porösen Wände ins Erdreich versickert.

Der südlich des Grundstücks der Klägerin befindliche Teil des Seitenarms der Straße "Am Ring" mit Einmündung in die "Ostlandstraße" blieb in dem Bereich zwischen der "Ostlandstraße" bis etwa in Höhe der westlichen Grenze des Grundstücks der Klägerin (in der Lageskizze als unverändert gekennzeichnet) mangels Erneuerungsbedarfs auf einer Länge von ca. 40 m unverändert. Nach Beendigung des Ausbaus wurde der ausgebaute Teil des südöstlichen Seitenarms der Straße "Am Ring" zur Einbahnstraße, die in Höhe der Westgrenze des Grundstücks der Klägerin mit der Folge endet, dass über den nicht ausgebauten Teil aus östlicher Richtung kommend nicht in den ausgebauten Teil des Seitenarms eingefahren werden kann.

Am 21. Juni 2001 beschloss der Rat der Beklagten, die Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehweg und Straßenentwässerung im Wege der Aufwandspaltung abzurechnen. Daraufhin ermittelte die Beklagte unter Berücksichtigung eines Gemeindeanteils an den beitragsfähigen Aufwendungen in Höhe von 25 % einen umlagefähigen Aufwand in Höhe von 103.303,86 DM und eine Beitragsfläche von 19.648,75 m². Daraus ergab sich für die an den südöstlichen Seitenarm "Am Ring" angrenzenden Grundstücke ein Beitragssatz in Höhe von 5,257528341 DM/m².

Mit Bescheid vom 11. April 2002 zog die Beklagte die Klägerin zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 5.544,27 € heran.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin gegen ihre Heranziehung am 23. Dezember 2002 Klage erhoben.

Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, bei den durchgeführten Maßnahmen handele es sich um einfache nicht umlagefähige Reparatur- bzw. Instandsetzungsmaßnahmen. Diese Maßnahmen seien im Übrigen nur auf einer Teilfläche der Straße durchgeführt worden. Aus der reparierten Straße ziehe sie keinen Vorteil. Die Verkehrssituation habe sich verschlechtert, da die Straße nur einseitig befahrbar sei.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten über die Festsetzung eines Straßenausbaubeitrags für die Erneuerung und Verbesserung in der Straße "Am Ring" - südliches Teilstück vom 11. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2002 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Querrisse auf den schlechten Unterbau der Straße zurückzuführen gewesen seien. Eingetretene Schäden habe sie im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht stets sofort behoben.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 11. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. November 2002 aufgehoben, soweit darin ein höherer Betrag als 4.932,18 € festgesetzt wurde und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die abgerechneten Straßenbaumaßnahmen seien mit Ausnahme der Erneuerung der Asphaltdecke im nördlichen Teilstück der Straße "Am Ring" als Verbesserung und damit als beitragsfähige Ausbaumaßnahmen anzusehen. Mit dem Einbau einer Tragschicht aus Mineralgemisch, die als Verstärkung des bisherigen lediglich aus einer Frostschutzschicht bestehenden Unterbaus eine höhere Belastbarkeit und geringere Reparaturbedürftigkeit gewährleiste, sei eine Verbesserung der Fahrbahn ebenso verbunden wie mit der Verwendung von Betonsteinpflaster als qualitativ höherwertige Befestigung. Der Einbau einer Schicht aus Mineralgemisch statt der vorher vorhandenen Sandschicht stelle wegen der besseren Haltbarkeit des Mineralgemisches eine Verbesserung des Gehwegs dar. Die größer dimensionierten Sickerleitungen und neuen Sickerschächte führten zu einem leichteren Ablauf des Oberflächenwassers und hätten damit die Straßenentwässerung verbessert. Die Beitragsfähigkeit der abgerechneten Straßenbaumaßnahmen sei auch nicht deshalb zu verneinen, weil der Teilbereich östlich der Höhe der westlichen Grenze des Grundstücks der Klägerin nicht ausgebaut worden sei. In einem Fall - wie hier - in dem die Verwirklichung eines Beitragstatbestandes nur in einem Teilbereich einer Straße notwendig sei, eine Abschnittsbildung aber nicht in Betracht komme, sei eine Beitragspflicht der auf einer Teilstrecke durchgeführten Maßnahmen anzuerkennen, sofern die Ausbaustrecke innerhalb der öffentlichen Einrichtung einen nicht nur untergeordneten Teilbereich erfasse und die Gemeinde sowohl die Notwendigkeit eines nur teilweisen Ausbaus als auch Umfang und Beendigung der Baumaßnahme deutlich mache. Hingegen handele es sich bei der aufgebrachten 3 cm starken Deckschicht im Einmündungsbereich des nördlichen Teils des Seitenarms "Am Ring" mit der Einmündung in den Hauptzug der Straße "Am Ring" nicht um eine beitragsfähige Verbesserungsmaßnahme. Da der alte und neue Zustand der Fahrbahn im Wesentlichen gleich geblieben seien, sei die Benutzbarkeit der Fahrbahn nicht positiv verändert worden. Die bloße Erneuerung der Verschleißschicht in einer Größenordnung von 3 cm sei als Instandsetzungsmaßnahme zu qualifizieren und damit seien die dafür entstandenen Kosten nicht in den beitragsfähigen Aufwand einzustellen.

Die beitragsfähigen Maßnahmen seien für die Klägerin auch mit einem beitragsrelevanten Vorteil verbunden, der allein in der Möglichkeit der Inanspruchnahme der verbesserten Straße als öffentliche Einrichtung liege. Sie könne von der abgerechneten Straße an ihr Grundstück heranfahren und auch auf ihr Grundstück durch eine an der südlichen Grundstücksgrenze befindliche Einfahrt herauffahren.

Die Verteilung des umlagefähigen Aufwands sei nur insoweit zu beanstanden, als dass das Grundstück mit der Flurstücksbezeichnung 140/3 nicht in die Verteilungsfläche einbezogen worden sei, obwohl bei diesem Hinterliegergrundstück eine dauerhafte Möglichkeit zur Inanspruchnahme des südlichen Seitenarms der Straße "Am Ring" zu bejahen sei. Der Eigentümer dieses Hinterliegergrundstücks sei zugleich Erbbauberechtigter des an der abgerechneten Straße anliegenden Vorderliegergrundstücks mit der Flurstücksbezeichnung 141/1. Beide Grundstücke seien sowohl mit den Hauptgebäuden als auch mit den Nebengebäuden einheitlich überbaut und würden wirtschaftlich einheitlich genutzt. Bei dieser Sachlage könnten die übrigen Beitragspflichtigen erwarten, dass auch das Hinterliegergrundstück an der Verteilung des umlagefähigen Aufwands teilnehme. Im vorliegenden Fall sei die Möglichkeit der Inanspruchnahme bis zum Ende des Erbbaurechts 31. Dezember 2052 und damit hinreichend lange gesichert.

Die Klägerin hat die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassene Berufung eingelegt, soweit sie durch das angefochtene Urteil beschwert ist. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:

Ihr Grundstück werde durch die ausgebaute Straße nicht erschlossen, sondern durch die"Ostlandstraße", zu der sich ihr Grundstück öffne. Denn sie könne von ihrem Grundstück aus nicht in das ausgebaute und ab der westlichen Grundstücksgrenze als Einbahnstraße ausgestaltete Teilstück hineinfahren. Sie sei von ihrem Grundstück an einer Nutzung des südlichen Seitenarms auch durch die Benutzung der vor ihrem Grundstück befindlichen Parkplätze gehindert.

Zudem sei fraglich, ob das nicht erneuerte Teilstück des südlichen Seitenarms und das erneuerte Teilstück mit der Folge zusammenzurechnen seien, dass eine beitragsfähige Maßnahme erfolgt sei.

Mit den Straßenbaumaßnahmen sei lediglich eine Reparatur erfolgt. Die Erneuerung der Entwässerung in Teilbereichen unter Beibehaltung der alten Entwässerungsleitungen stelle keine Verbesserung dar. Die neuen Sickerschächte sorgten auf Grund der Trichterwirkung nicht für einen leichteren Ablauf des Oberflächenwassers. Eine schnellere Entwässerung sei nicht möglich. Es sei objektiv falsch, dass eine bessere Freihaltung der Straße und damit eine Sicherung vor Überflutungen gewährleistet werde. Es sei nicht zu erkennen, dass tatsächlich gezielt neue und zusätzliche Speichermöglichkeiten für das Oberflächenwasser geschaffen worden seien. Der Beklagten sei es allein um eine kostengünstige Reparatur gegangen. Die Pflasterung der Fahrbahn mit einem Rechteckpflaster stelle keine Wertverbesserung dar. Es sei nicht ersichtlich, warum der Einbau eines anderen Unterbaus in einem Teilstück der Straße eine Verbesserung der Straße insgesamt darstellen solle. Ein vor dem Ausbau der Straße vorhandener einheitlicher Unterbau auf ganzer Länge sei nur in Teilbereichen erneuert worden und bestätige, dass der Unterbau insgesamt selbst ausreichend gewesen sei und sich in der Mitte der Teilstrecke nicht anders dargestellt habe als an den beiden insoweit nicht veränderten Enden der Teilstrecke. Denn ansonsten hätte man ihn auch im Übrigen erneuern müssen. Die Mineraltragschicht kaschiere nur die durchgeführten Reparaturmaßnahmen. Zudem sei durch die Verengung der Straße bei nunmehr einseitiger Befahrbarkeit der Verkehrsfluss gestört worden. Es habe keine Veranlassung gegeben, die Asphaltdecke durch eine Decke aus Betonverbundsteinpflaster zu ersetzen.

Dass der Gehweg mit einem Unterbau aus Mineralgemisch versehen worden sei, stelle keine Verbesserung dar, sondern sei im Grunde nur eine Umgestaltung. Der Gehweg sei völlig intakt gewesen und es habe überhaupt kein Grund gegeben, diesen Gehweg zu verändern.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die angefochtenen Bescheide in vollem Umfang aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass mit den durchgeführten Straßenbaumaßnahmen nicht eine beitragsfreie Reparatur erfolgt sei. Es liege allein im Ermessen der Gemeinde, ob sie sich aus Gründen der Zweckmäßigkeit zu einer Ausbaumaßnahme (Verbesserung) statt zu einer bloßen Instandsetzung einer beschädigten (abgenutzten) Teileinrichtung entscheide. Die Neugestaltung des Unterbaus der Fahrbahn bedinge eine "Verbesserung" mit der Folge, dass die mit der beitragsfähigen Verbesserung des Unterbaus verbundene Ersetzung der Asphaltdecke durch eine Decke aus Betonverbundsteinpflaster insgesamt eine beitragsfähige Verbesserung ausmache. Vor dem Ausbau sei der Unterbau der Fahrbahn sehr inhomogen gewesen und habe aus Fragmenten einer Natursteinpacklage bestanden. Die Fahrbahn habe starke Querrisse gezeigt. Ebenso habe der Unterbau in den ausgebauten Teilbereichen starke Risse aufgewiesen. Der Gehweg sei mit der Ersetzung der Sandbettung durch die Tragschicht in beitragsrechtlich relevanter Weise verbessert worden.

Bei der Teileinrichtung "Straßenentwässerung" habe man durch größere Sickerleitungen sowie zusätzliche Straßeneinläufe eine bessere Freihaltung der Straße vor Überflutungen erreicht. Durch den Einbau sei das Stauvolumen des zu versickernden Oberflächenwassers vergrößert worden. Bei der Verbesserung der Straßenentwässerung sei es nicht um die Ermöglichung einer schnelleren Entwässerung, sondern darum gegangen durch Vergrößerung des Stauvolumens auch bei größeren Regenereignissen eine ausreichende Entwässerung zu gewährleisten. Damit erweise sich der für die Ausbaumaßnahme entstandene Aufwand als beitragsfähig. Die Beitragsfähigkeit der Ausbaumaßnahme scheitere auch nicht daran, dass der Straßenausbau in Höhe der Westgrenze des Grundstücks der Klägerin beendet worden sei. Es sei wirtschaftlich unvertretbar gewesen, auch den weiteren Bereich aufzubrechen, um dort dann die öffentliche Einrichtung vergleichbar auszubauen. Die Ausbaustrecke erfasse ca. 63 % der Gesamtstrecke und beschränke sich dementsprechend nicht nur auf einen untergeordneten Teilbereich der öffentlichen Einrichtung. Die öffentliche Einrichtung "Am Ring - südöstlicher Seitenarm -" könne vom Grundstück der Klägerin rechtlich und tatsächlich gesichert in Anspruch genommen werden. Das allein habe zur Folge, dass das Grundstück der Klägerin aus der Ausbaumaßnahme bevorteilt sei und der Beitragspflicht unterliege. Unerheblich sei, dass für einen Teilbereich der öffentlichen Einrichtung durch straßenverkehrsrechtliche Einschränkungen nur ein Einbahnstraßenverkehr möglich sei. Die Inanspruchnahmemöglichkeit der Straße werde dadurch nicht beeinträchtigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

II.

Die - nach Wiedereinsetzung in die Frist des § 124a Abs. 6 VwGO - zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Berufung uneingeschränkt zuzulassen, ist zwar insoweit rechtswidrig, als sie wegen der vom Verwaltungsgericht für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Frage, ob bei einem Erbbaurecht am Vorderliegergrundstück und Eigentum am Hinterliegergrundstück eine Beitragspflicht für beide Grundstücke angenommen werden kann, die Berufung auch zugunsten der Klägerin eröffnet. Denn die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage betrifft nur einen Teil des hier teilbaren Streitgegenstands, nämlich in dem Umfang der erstinstanzlichen Aufhebung der angefochtenen Bescheide in Höhe von 612,09 €. Nur beschränkt auf diesen Teil hätte die Berufung zugelassen werden dürfen und im Übrigen nicht. Wegen der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 124a Abs. 1 Satz 2 VwGO ist der erkennende Senat gleichwohl an die uneingeschränkt ausgesprochene Zulassungsentscheidung des Verwaltungsgerichts gebunden.

Soweit das Verwaltungsgericht die Klage in Höhe von 4.932,18 € abgewiesen hat, ist sein Urteil nicht zu beanstanden. Die angefochtenen Bescheide sind in der von der Klägerin im Berufungsverfahren allein angefochtenen Höhe von 4.932,18 € rechtmäßig und verletzen sie nicht in ihren Rechten.

Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen im Gemeindegebiet der Beklagten ist § 6 Abs. 1 NKAG i. V. m. § 1 der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 19. Dezember 1999 (Amtsblatt für den Landkreis Celle S. 244), wonach die Beklagte zur Deckung ihres Aufwands u. a. für die Verbesserung ihrer öffentlichen Straßen - insgesamt, in Abschnitten oder Teilen - (öffentliche Einrichtungen) Straßenausbaubeiträge erhebt.

Der Aufwand für die durchgeführten Straßenbaumaßnahmen auf dem mittleren Teilstück der öffentlichen Einrichtung ist zu Recht gemäß § 6 Abs. 1 NKAG auf die Eigentümer bzw. den Erbbauberechtigten der bevorteilten Grundstücke umgelegt worden. Die Vorschrift geht davon aus, dass nicht alle, sondern nur bestimmte Baumaßnahmen an öffentlichen Straßen über Beiträge refinanziert werden können. Die Eigentümer der an die Straße angrenzenden Grundstücke sollen an den Baukosten nur beteiligt werden, wenn - bei Außenbereichsstraßen - eine Herstellung oder - bei allen Straßentypen - eine Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung vorliegt. Vor allem Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten, aber auch alle sonstigen Maßnahmen, die keinen der vorgenannten Beitragstatbestände erfüllen, sollen hingegen allein aus öffentlichen Mitteln, also ohne Beteiligung der Grundstückseigentümer, finanziert werden. Angesichts dieser Differenzierung kommt der Auslegung der genannten Beitragstatbestände besondere Bedeutung zu.

Das Verwaltungsgericht hat bei den von der Beklagten durchgeführten Straßenausbaumaßnahmen auf der Teilstrecke der öffentlichen Einrichtung -südöstlicher Seitenarm der Straße "Am Ring" - zu Recht den Tatbestand der nach § 6 Abs. 1 NKAG beitragsfähigen Verbesserung als erfüllt angesehen.

Eine solche liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 7.9.1999 - 9 L 393/99 - OVGE MüLü 48, 426 = NdsVBl 2000, 66 = KStZ 2000, 74 = NVwZ-RR 2000, 381; vom 29.11.1995 - 9 L 1088/94 - und vom 13.8.1996 - 9 L 774/94 u. 9 L 7684/94 -) vor, wenn die Benutzbarkeit der Straße positiv beeinflusst worden, die Straße also im Blick auf ihre Funktionen besser benutzbar geworden ist. So kann eine beitragsfähige Verbesserung vor allem bei drei Fallgruppen angenommen werden, nämlich bei einer erweiterten funktionalen Aufteilung der Verkehrsanlage, bei einer den Verkehrsbedürfnissen mehr entsprechenden und daher besseren Befestigungsart und bei einer größeren räumlichen Ausdehnung.

Eine die streitige Beitragserhebung rechtfertigende Verbesserung hat das Verwaltungsgericht unter Berufung auf die Rechtsprechung des Senats bezogen auf die Fahrbahn mit dem Einbau eines qualitativ höherwertigen Unterbaus durch die verstärkte Tragschicht aus Mineralgemisch und hinsichtlich des Gehwegs mit dem frostsicheren Unterbau durch die erstmals eingebaute Mineralgemischtragschicht angenommen. Insoweit macht sich der Senat die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu eigen und nimmt auf sie gemäß § 130 b Satz 1 VwGO Bezug. Die Ausführungen der Beteiligten in der Berufungsverhandlung zum Zustand der Fahrbahn, insbesondere des Unterbaus vor und nach dem Ausbau geben zu folgenden Ergänzungen Anlass:

Nach den von der Beklagten vorgelegten Fotos über den Zustand der Fahrbahn vor dem Ausbau ist festzustellen, dass die Fahrbahn durch eine Vielzahl erheblicher Querrisse in der Asphaltdecke ein deutliches Schadensbild aufwies. Ausweislich des in der Berufungsverhandlung überreichten Vermerks vom 28. März 2000 über die Ergebnisse einer Besprechung vor Ort über Probleme beim Ausbau der Straße "Am Ring" waren die Querrisse in der seinerzeit vorhandenen Fahrbahn auf den schlechten Unterbau der Straße zurückzuführen. In dem Vermerk wird weiter ausgeführt, dass die Bitumenfahrbahn lediglich auf einer Frostschutzschicht aufgebaut worden sei. Auch wenn die Beklagte in der Berufungsverhandlung das Vorhandensein eines inhomogenen Unterbaus aus Fragmenten einer Natursteinpacklage eingeräumt hat, geht der Senat bei lebensnaher Auswertung des Vermerks vom 28. März 2000, an dessen Aussagekraft zu zweifeln kein Anlass besteht, davon aus, dass dieser seinerzeit vorhandene Unterbau in dem damaligen Zustand nicht geeignet war, die geplante neue Straßendeckschicht für die übliche Nutzungsdauer zu tragen. Man entschied sich deshalb seinerzeit in der Besprechung vor Ort, den Straßenkörper komplett neu aufzubauen und mit einem stabilen Unterbau zu versehen. Gegen die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragene Annahme, seinerzeit habe dennoch ein tragfähiger Unterbau bestanden, der für eine Reparaturmaßnahme in Betracht gekommen sei, spricht ganz offensichtlich, dass der Grund für die am 27. März 2000 kurzfristig durchgeführte Besprechung vor Ort in dem vorher nicht bekannten Schadensbild des Unterbaus bestand, der offenbar ein Überdenken der eigentlich geplanten Straßenbaumaßnahmen und die Ausschusssitzung vor Ort erst erforderlich machte. Dafür, dass man sich nicht ohne Not für einen einheitlichen und damit tragfähigeren Unterbau entschieden hat, spricht auch, dass der Unterbau nur in dem ausgebauten mittleren Teilbereich der öffentlichen Einrichtung erneuert wurde und in den beiden Einmündungsbereichen entweder wie vor dem Grundstück der Klägerin Veränderungen nicht vorgenommen wurden oder - wie in dem nordwestlichen - ca. 20 m langen - Einmündungsbereich - lediglich die Fahrbahndecke erneuert wurde. Insgesamt ist daher zur Überzeugung des Senats ein einheitlicher tragfähigerer Unterbau in dem ausgebauten Teilbereich eingebaut worden, der die Tragfähigkeit der Straße und damit deren Haltbarkeit deutlich verbessert hat.

Bei Zugrundelegung der genannten Maßstäbe erweist sich die veränderte Entwässerung der Straße mit dem Einbau einer größeren Sickerleitung ebenfalls als Verbesserung. Wie in der Berufungsverhandlung deutlich wurde, hat die Beklagte in dem ausgebauten Teilbereich der öffentlichen Einrichtung - verglichen mit der vorherigen Entwässerung über Sickerschächte - eine andere Entwässerungskonzeption umgesetzt. Das auf der Straße anfallende Niederschlagswasser gelangt nunmehr aus nordwestlicher Richtung über einen Straßeneinlauf zu dem Kontrollschacht und über die südlich bzw. über die südöstlich gelegenen Straßeneinläufe zu dem Notfall- und Absetzschacht. Zwischen beiden Schächten verläuft eine neu eingebaute Sickerleitung mit einem Querschnitt von 400 mm. Diese durchgeführten Ausbaumaßnahmen dienen der Vergrößerung des Stauvolumens des ablaufenden Oberflächenwassers vor der Versickerung. Da das Regenwasser insbesondere bei größeren Regenereignissen schneller zufließt als es in der angeschlossenen Sickerleitung versickern kann, käme es ohne ausreichendes Stauvolumen zu einem Rückstau des Oberflächenwassers nicht nur in den Straßenabläufen, sondern auch auf der Fahrbahn. Die Vergrößerung des Stauvolumens vermindert bzw. verhindert die Gefahr des Rückstaus des Oberflächenwassers auch bei größeren Regenereignissen und gewährleistet insoweit eine verbesserte Entwässerung des auf der Fahrbahn anfallenden Niederschlagswassers.

Der Beitragsfähigkeit der durchgeführten Straßenbaumaßnahmen steht in Fällen der vorliegenden Art ferner nicht entgegen, dass sie nicht auf der gesamten Länge der öffentlichen Einrichtung, sondern lediglich auf einer Länge von ca. 105 Meter durchgeführt worden sind.

Grundsätzlich geht der Senat allerdings in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 7.9.1999 - 9 L 393/99 - a. a. O.; 9.10.1990 - 9 L 193/89 - NSt-N 1991, 51; vom 17.2.1993 - 9 L 2066/92 -; vom 26.10.1994 - 9 L 2757/93 -; sowie Beschlüsse vom 11.2.1987 - 9 OVG B 122/86 - KStZ 1987, 151; vom 15.10.1990 - 9 M 46/90 - u. vom 31.1.1995 - 9 M 3854/94 -), an der er festhält, davon aus, dass Straßenausbaubeiträge nur erhoben werden dürfen, wenn der Beitragstatbestand auf der gesamten Länge der ausgebauten Straße bzw. Teileinrichtung oder des etwa gebildeten Abschnitts verwirklicht worden ist. Er hat dies mit Gesichtspunkten der Rechtssicherheit (Bauprogramme sind änderbar und häufig schwer feststellbar) und der Vorteilsgerechtigkeit (alle Anlieger sollen gleiche Vorteile haben) begründet und dabei eine funktionsbezogene Betrachtungsweise angestellt und dazu in seinem Urteil vom 7.9.1999 - 9 L 393/99 - wie folgt ausgeführt:

"Entscheidend sei, ob eine "nur in Abständen oder ggf. auch nur an einer Stelle vorhandene Teileinrichtung ihre Funktion für die Gesamteinrichtung noch erfülle". Unter diesem Blickwinkel hat er für Parkspuren und Parkbuchten eine generelle Ausnahme vom Erfordernis des Ausbaus auf gesamter Länge zugelassen. Ein solcher Ausbau soll ferner im Einzelfall nicht geboten sein, wenn die durchgehende Anlegung einer Teileinrichtung aus tatsächlichen Gründen (z.B. wegen einer vorhandenen Altbebauung oder einer Felswand) unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgeschlossen erscheint oder wenn für die durchgehende Anlegung einer Teileinrichtung aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Bedürfnis besteht (vgl. z.B. Urt. v. 9.10.1990 -- 9 L 193/89 --, NSt-N 1991, 52). Unter die letztgenannte Fallgruppe lassen sich -- in Ergänzung zur bisherigen Rechtsprechung -- auch diejenigen Fälle subsumieren, in denen die Verwirklichung eines Beitragstatbestandes (z.B. eine Erneuerung) nur in einem Teilbereich notwendig ist, eine Abschnittsbildung aber nicht in Betracht kommt; in solchen Fällen sprechen die Erneuerungsbedürftigkeit einerseits und das Gebot einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung andererseits dafür, die Beitragsfähigkeit der auf einer Teilstrecke durchgeführten Erneuerungsmaßnahme anzuerkennen, sofern die Ausbaustrecke innerhalb der öffentlichen Einrichtung einen nicht nur untergeordneten Teilbereich erfasst und die Gemeinde sowohl die Notwendigkeit eines nur teilweisen Ausbaus als auch Umfang sowie Beendigung der Baumaßnahmen deutlich macht.

Dieser zuletzt genannten Fallgruppe unterfällt der hier erfolgte Ausbau auf einer Länge von ca. 105 m bei einer Gesamtlänge der öffentlichen Einrichtung von etwa 165 m, die sich von dem Abzweig der Straße "Am Ring" in den südöstlichen Seitenarm bis zur Einmündung in die "Ostlandstraße" erstreckt. Auch wenn auf einem etwa 20 m langen Teilstück im nördlichen Einmündungsbereich des Seitenarms "Am Ring" in den Hauptzug "Am Ring" mit der Erneuerung der Verschleißschicht in einer Größenordnung von 3 cm eine Verbesserung nicht durchgeführt und auf einem 40 m langen Teilstück von der westlichen Grenze des Grundstücks der Klägerin bis zur Einmündung in die Ostlandstraße Straßenbaumaßnahmen nicht vorgenommen wurden, bleibt festzuhalten, dass auf der übrigen - 105 m langen - Teilstrecke und damit im ganz überwiegenden Teil der öffentlichen Einrichtung der Ausbau erfolgte. Auch hat die Beklagte nachvollziehbar deutlich gemacht, dass wirtschaftliche Gründe dem Ausbau der nicht ausgebauten Teilstrecke entgegenstanden. Wie aus den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Fotos ersichtlich, befanden sich sowohl Fahrbahn als auch Gehweg in den nicht verbesserten Bereichen in einem weitaus besseren Zustand als auf der übrigen Teilstrecke. Weiter wird durch den Übergang von der Asphaltdecke zur Betonsteinpflasterung und wiederum zur Asphaltdecke in Höhe der westlichen Grenze des Grundstücks der Klägerin deutlich, dass die Straßenausbaumaßnahmen auf den Bereich mit der Betonsteinpflasterung beschränkt waren. Es würde die Gemeinden zu unnötigen, dem Grundsatz von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung widersprechenden Ausbauentscheidungen verleiten, wenn man für eine Verbesserungsmaßnahme eine vollständige räumliche Erfassung der öffentlichen Einrichtung fordern würde, weil die Gemeinden dann aus Gründen der Herbeiführung der Beitragsfähigkeit einer Verbesserungsmaßnahme zu räumlich weiteren Bauprogrammen als der Sache nach erforderlich geneigt sein könnten (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.02.2005 - 4/2 M 455/04 - zitiert nach juris)

Der Umstand, dass das Grundstück der Klägerin nach den Feststellungen in der Berufungsverhandlung möglicherweise nicht an die ausgebaute Teilstrecke angrenzt, steht der Heranziehung der Klägerin zu einem Straßenausbaubeitrag nicht entgegen. Denn bei der vorliegend gegebenen beitragsfähigen Verbesserung nur einer Teilstrecke der öffentlichen Einrichtung ist die Beklagte berechtigt, alle Anlieger der öffentlichen Einrichtung an den Kosten der Maßnahme zu beteiligen (ebenso Driehaus in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand Sept. 2006 § 8 Rdnr. 289k). Eine rechtliche Notwendigkeit, ausschließlich die im Bereich der Ausbaustrecke liegenden Grundstücke bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands zu berücksichtigen, besteht nicht (OVG Saarland, Urteil vom 23.08.2006 - 1 R 20/06 - zitiert nach juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.10.1997 - 2 L 281/95 - DVBl. 1998, 719 = NordÖR 1998, 88). Zwar hat der erkennende Senat im Beschluss vom 23. März 2000 (- 9 M 4288/99 - ) die Auffassung vertreten, dass in Fällen, in denen die Abrechnung einer ausgebauten Teilstrecke ausnahmsweise mangels Möglichkeit zur Abschnittsbildung zulässig ist, nur die Grundstücke der Beitragspflicht unterliegen, die unmittelbar an die ausgebaute Teilstrecke angrenzen, nicht hingegen Grundstücke im weiteren Verlauf der Straße. Diese Rechtsprechung mag sachgerecht sein für Fallkonstellationen, bei denen viele an der öffentlichen Einrichtung gelegenen Grundstücke weit von der ausgebauten Teilstrecke entfernt sind, wie es z. B. bei langen Gemeindeverbindungsstraßen der Fall sein kann. Sie ist zur Überzeugung des Senats auf den vorliegenden Fall jedenfalls nicht übertragbar. In Fällen der vorliegenden Art begründet der Teilstreckenausbau eine Beitragspflicht auch für diejenigen Grundstücke, die wohl an der öffentlichen Einrichtung, nicht aber an der ausgebauten Teilstrecke liegen. Da das verbesserte Teilstück in Relation zur gesamten öffentlichen Einrichtung eine erhebliche und prägende Länge aufweist (es sind nur nicht verbesserungsbedürftige kurze Teilstrecken von 20 m bzw. 40 m ausgespart), beschränkt sich der Wirkungsbereich der Ausbaumaßnahme nicht auf die ausgebaute Teilstrecke, sondern erstreckt sich auf die gesamte Einrichtung, so dass von daher auch die nicht an der ausgebauten Teilstrecke gelegenen Grundstücke bevorteilt sind. Wegen der Maßgeblichkeit des Einrichtungsbegriffs (also des Umstands, dass rechtlicher Bezugspunkt für die Abrechenbarkeit des Ausbaus grundsätzlich die öffentliche Einrichtung als Ganzes ist) muss in diesen Fällen angenommen werden, dass bei allen Grundstücken, die an der - nur teilweise ausgebauten - öffentlichen Einrichtung liegen, eine die Beitragspflicht auslösende qualifizierte Bevorteilung im Verhältnis zu nicht an der öffentlichen Einrichtung gelegenen Grundstücken besteht.

Der Annahme eines die Beitragspflicht auslösenden Sondervorteils steht nicht entgegen, dass sich vor dem Grundstück der Klägerin auf der Straße "Am Ring" Parkplätze befinden und sie wegen der Einbahnstraßenregelung nicht von ihrem Grundstück in die verbesserte Teilstrecke hineinfahren kann. Denn der straßenausbaubeitragsrechtliche Vorteilsbegriff setzt nicht voraus, dass das Grundstück der Klägerin über die ausgebaute Teilstrecke oder wenigstens über die nicht veränderte Teilstrecke vor ihrem Grundstück mit Kraftfahrzeugen erreichbar ist. Ein Heranfahrenkönnen bis zum Grundstück, ohne dass zusätzlich auf das Grundstück muss heraufgefahren werden können, ist nach der Rechtsprechung des Senats zu § 6 Abs. 1 NKAG (vgl. Beschluss vom 25.7.1995 - 9 M 2457/95 - NSt-N. 1995, 275; s. auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl. 2006, § 35 Rdnrn. 10 und 21 jeweils m. w. N.) bei Wohngrundstücken für die Annahme eines beitragsrelevanten Vorteils nicht zwingend erforderlich. Maßgeblich ist im Straßenausbaubeitragsrecht lediglich, ob vom Grundstück aus die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der ausgebauten Straße besteht und die Straße (evtl. auch die Verbindung zu ihr) dem Eigentümer die bestimmungsgemäße Nutzung seines Grundstücks ermöglicht (Beschluss des Senats vom 11.9.2003 - 9 ME 117/03 - NVwZ-RR 2004, 142 = NdsVBl 2004, 24 = NordÖR 2003, 466). Bei Wohngrundstücken, also auch dem Grundstück der Klägerin, reicht es aus, wenn das Grundstück über die (teilweise) ausgebaute Straße - nur - fußläufig erreicht werden kann (vgl. Beschluss des Senats vom 11.9.2003 a. a. O), was vorliegend ohne Zweifel der Fall ist.

Ende der Entscheidung

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