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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 26.06.2006
Aktenzeichen: 9 ME 202/06
Rechtsgebiete: NBauO


Vorschriften:

NBauO § 1 Abs. 1
Nachbarrechte durch Carport an der Grundstücksgrenze und unmittelbar angrenzend an den Gehweg der Anliegerstraße im Einzelfall nicht verletzt.
Gründe:

Die Antragsteller wenden sich gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Carports auf dem sich in nördlicher Richtung anschließenden Nachbargrundstück.

Auf dem Grundstück der Antragsteller mit der Flurstücksbezeichnung 326 befindet sich unmittelbar an der nördlichen Grenze zum Grundstück des Beigeladenen neben dem Einfamilienhaus der Antragsteller eine Doppelgarage, die in einer Entfernung von ca. 4 m zu der im Bereich des Grundstücks der Antragsteller kurvig verlaufenden - mit einem Gehweg versehenen - Anliegerstraße "D." errichtet wurde. Nach der dem Beigeladenen unter dem 20. Mai 2003 erteilten Baugenehmigung zur Errichtung eines - inzwischen erstellten - Einfamilienhauses sowie eines Doppelcarports soll dieser unmittelbar angrenzend an den Gehweg der Straße "D." und an die gemeinsame Grundstücksgrenze mit den Antragstellern blickdicht errichtet werden. Die Zufahrt soll durch die nach Norden ausgerichtete Öffnung des Carports erfolgen. Dagegen erhoben die Antragsteller Widerspruch mit dem Argument, ein gefahrloses Verlassen ihres Grundstücks sei mit einem Pkw nach der Errichtung des Carports nicht mehr möglich. Die mit dem Carport eintretende Gefahrensituation müsse nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nicht hingenommen werden.

Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. Mai 2006 unter Hinweis darauf ab, dass aus einem vollständig auf dem Grundstück der Antragsteller befindlichen Fahrzeug der Gehweg und aus einem Fahrzeug auf der Grundstücksgrenze die Fahrbahn vollständig eingesehen werden könne. Ein vorsichtiges Hineintasten in den öffentlichen Straßenverkehr sei ohne weiteres zumutbar.

Die zulässige Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, auf dessen Überprüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung unzumutbare Verkehrsbehinderungen durch den vom Beigeladenen geplanten Carport nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Eine Verletzung der Antragsteller in ihren Nachbarrechten aus § 46 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 NBauO ist nicht festzustellen.

Den Antragstellern ist es im vorliegenden Fall ohne Gefährdung ihrer selbst und anderer Verkehrsteilnehmer möglich, von ihrem Grundstück auf die Straße "D." zu fahren. Unter Berücksichtigung der Gesamtsituation folgt der Senat nicht der im - von den Antragstellern eingeholten - Gutachten des Sachverständigen E. vom 7. Juni 2006 generell getroffenen Einschätzung, ein "gefahrloses Ausfahren" aus der Garagenzufahrt sei nicht möglich. Diese allgemeine Schlussfolgerung bezieht sich nur auf die im Gutachten zugrunde gelegten Ausgangsannahmen, nämlich eine Ausfahrt vom nördlichen Garagenstellplatz gerade rückwärts auf die Fahrbahn. Diese Ausgangssituation ist jedoch aufgrund der räumlichen Gesamtsituation nicht zwingend. Würde beispielsweise rückwärts in der Garage geparkt, würde sich das Problem der Sichtbeeinträchtigung bei einer Ausfahrt vorwärts weitgehend nicht stellen. Aber auch wenn man die vom Gutachten betrachtete Simulation bewertet, ist eine unzumutbare Sichtbehinderung bei der Grundstücksausfahrt insbesondere wegen des der Fahrbahn vorgelagerten Gehwegs nicht festzustellen.

In dem Gutachten selbst kommt bereits zum Ausdruck, dass bei einem gerade rückwärts setzenden Fahrzeug bis zur Grenzlinie zum Gehweg ein Sichtfenster von 1,0 bis 2,8 m auf den Gehweg der "D." eröffnet wird und "gerade noch keine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern auf der Verkehrsfläche durch ein ausfahrendes Fahrzeug besteht". Dieses Sichtfenster können die Antragsteller ebenso wie bei der Position des Fahrzeugs auf dem Gehweg dadurch in zumutbarer Weise erweitern, dass sie, auch um ihren aus § 10 StVO folgenden erhöhten Sorgfaltsanforderungen bei der Ausfahrt vom Grundstück auf die Fahrbahn gerecht zu werden, bei Ausfahrten vom nördlichen Stellplatz der Doppelgarage mit dem Fahrzeug von vornherein schräg nach hinten setzen oder nach geradem Verlassen der Garage noch vor Erreichen der Grenzlinie zum Gehweg bereits das Lenkrad einschlagen. Zudem ist es den Antragstellern bei dem ihnen nach den Lichtbildern zur Verfügung stehenden Platzangebot vor der Doppelgarage zuzumuten, ggf. bei der Ausfahrt rückwärts nach Verlassen der Garage und vor Erreichen des Gehwegs bzw. der Fahrbahn unter Ausnutzung der Fläche in der Garage zu rangieren, um eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, wie insbesondere Rad fahrender Kinder, auf dem Gehweg durch eine schräg verlaufende - vortastende - Ausfahrt auszuschließen. Bei einer Gesamtschau fällt weiter zu Lasten der Antragsteller ins Gewicht, dass die Straße "D." im Bereich der Ausfahrt der Antragsteller kurvig verläuft und dadurch im Vergleich zur Situation bei einem geraden Verlauf der Straße "D." eine bessere Sichtmöglichkeit gegeben ist. In die Gesamtbewertung ist weiter einzustellen, dass auf der Anliegerstraße "D." im Wesentlichen nur Anliegerverkehr mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h stattfindet. Der Gesichtspunkt, dass der Beigeladene das Carport an einem anderen Ort auf seinem Grundstück fällt demgegenüber geringer ins Gewicht. Insgesamt bleibt festzuhalten, dass sich die im vorliegenden Fall gegebenen Ausfahrtbedingungen auf dem Grundstück der Antragsteller anders als in der von den Antragstellern angeführten Rechtsprechung (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 27.11.1992 - 6 L 3228/91 -; vgl. auch Urteil vom 15. April 1994 - 6 L 4246/92 -) bei einer Gesamtbetrachtung noch im Rahmen des Zumutbaren bewegen.

Ende der Entscheidung

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