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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 05.09.2006
Aktenzeichen: 9 ME 203/06
Rechtsgebiete: NKAG


Vorschriften:

NKAG § 10 Abs. 2
Anknüpfungspunkt der (Saison-) Kurbeitragspflicht des ortsfremden Eigentümers einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet ist die an den Erwerb der Zweitwohnung anknüpfende (widerlegbare) Vermutung eines Aufenthalts verbunden mit der realen Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Kur- und Erholungseinrichtungen. Diese Vermutung ist widerlegt, wenn die Eigennutzung der Zweitwohnung nach einem abgeschlossenen Gästevermittlungsvertrag während der Vertragsdauer ausgeschlossen ist und sich der Eigentümer auch keine Sperrzeiten für die Gästevermittlung durch den Vertragspartner vorbehalten hat.
Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den gegen die Heranziehung zu einem Saisonbeitrag für 2006 gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes zu Unrecht abgelehnt. An der Rechtmäßigkeit der Heranziehung bestehen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage rechtfertigende ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO.

Die Antragstellerin ist zwar ortsfremde Inhaberin einer Zweitwohnung (Ferienhaus B.) in der als Küstenbadeort anerkannten Ortschaft C. in der Gemeinde Dornum. Sie ist aber entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts dennoch nicht nach § 10 Abs. 2 NKAG i.V.m. §§ 2 und 4 Abs. 3 der Kurbeitragssatzung der Antragsgegnerin verpflichtet, den Saisonkurbeitrag für das Jahr 2006 zu entrichten.

Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 21.6.1976 - VII B 126.75 - Buchholz 401.63 Kurabgabe Nr. 3 = DÖV 1977, 217 [LS] u. v. 16.5.1990 - 8 B 170.89 - NVwZ-RR 1991, 320 = KStZ 1990, 169 = ZKF 1990, 207 = DÖV 1990, 787), des erkennenden Gerichts (Urt. v. 28.1.1982 - 3 OVG C 3/81 - NSt-N 1982, 222 [unter Hinweis auf § 3 der Kurtaxverordnung für die Nds. Staatsbäder vom 16.12.1985]; Urt. v. 28.10.1992 - 9 L 355/92 - NVwZ-RR 1993, 511 = KStZ 1993, 98; Beschlüsse v. 6.10.1995 - 9 L 4616/94 - ; v. 10.7.1997 - 9 M 1180/97 - ; v. 7.10.1999 - 9 L 4246/98 - ; v. 30.5.2000 - 9 L 977/99 - dng 2001, 158 = NSt-N 2000, 240 = NVwZ-RR 2000, 830 = NdsVBl 2001, 223 = NdsRPfl 2000, 297 u. v. 25.2.2004 - 9 KN 546/02 - NSt-N 2004, 89 = KStZ 2004, 91 = ZKF 2004, 138) und die übereinstimmende Rechtsprechung anderer Obergerichte (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.8.1992 - 14 S 249/90 - KStZ 1992, 216; VGH Kassel, Beschl. v. 25.2.1986 - 5 TH 1207/85 - KStZ 1986, 134 = DÖV 1986, 884 = NVwZ 1987, 160; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 2.12.1987 - 10 C 10/87 - KStZ 1988, 168; OVG Schleswig, Urt. v. 4.10.1995 - 2 L 197/94 - KStZ 1996, 215 = ZKF 1997, 134) ist geklärt, dass die Kurbeitragspflicht der Inhaber einer Zweitwohnung, die nicht über eine Hauptwohnung im Erhebungsgebiet verfügen, daran anknüpft, dass diese tatsächlich eine reale Möglichkeit haben, die Kur- und Erholungseinrichtungen in Anspruch zu nehmen. Ob der einzelne Ortsfremde während seines Aufenthaltes im Erhebungsgebiet von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, ist unerheblich, da das Gesetz den die Erhebung der Kurabgabe rechtfertigenden Vorteil schon in der Inanspruchnahmemöglichkeit sieht. Die Pflicht zur Zahlung des Saison- bzw. Jahreskurbeitrags entfällt danach zum einen dann, wenn der Zweitwohnungsinhaber die durch den Erwerb der Zweitwohnung zunächst begründete Aufenthaltsvermutung durch konkretes Tatsachenvorbringen substantiiert widerlegt. Denn die Möglichkeit zur Benutzung der Kur- und Erholungseinrichtungen besteht naturgemäß nicht, wenn sich der Eigentümer oder Besitzer der Zweitwohnung während des gesamten Erhebungszeitraums nicht in der Gemeinde aufgehalten hat. Sie entfällt ferner dann, wenn der Zweitwohnungsinhaber trotz Aufenthaltes im Erhebungsgebiet aus gesundheitlichen Gründen, z.B. wegen Bettlägerigkeit, Krankenhausaufenthaltes oder Verletzung, nachweislich während der gesamten Aufenthaltsdauer objektiv gehindert war, die Kureinrichtungen zu nutzen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass bislang nicht absehbar ist, ob hier ein solcher Ausnahmefall vorliegt, weil das Erhebungsjahr 2006 noch nicht abgelaufen ist.

Unzutreffend ist indes die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass trotz des Inhaltes des von der Antragsgegnerin bezüglich ihres Ferienhauses abgeschlossenen Gästevermittlungsvertrages mit der Firma "D." vom Oktober 2001 allein das Betreten des Erhebungsgebietes die Kurbeitragspflicht der Antragstellerin für den an das Innehaben der Zweitwohnung anknüpfenden Saisonkurbeitrag auslösen würde. Denn die an den Erwerb der Zweitwohnung anknüpfende Vermutung eines Aufenthalts verbunden mit der realen Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Kur- und Erholungseinrichtungen entfällt hier deshalb, weil nach Absatz III Satz 3 des Gästevermittlungsvertrages die Eigennutzung des Ferienhauses durch die Antragstellerin während der Vertragsdauer ausgeschlossen ist und sich nach Satz 4 die Antragstellerin auch keine Sperrzeiten für die Gästevermittlung durch ihren Vertragspartner vorbehalten hat. Der Sachverhalt ist auch nicht vergleichbar mit der im Beschluss des Senats vom 16. Januar 2006 (- 9 ME 304/05 - ZKF 2006, 116 = NordÖR 2006, 162) behandelten Fallkonstellation, in der die (Jahres-)Kurbeitragspflicht für den Eigentümer einer Zweitwohnung bejaht worden ist, der die Wohnung einem Bewirtschaftungspool zugeführt hatte und für einen beschränkten Zeitraum eine - ggf. andere - Wohnung aus dem Pool nutzen durfte. Denn die Antragstellerin könnte allenfalls versuchen, ihr Ferienhaus bei der Vermittlungsfirma zu den auch für jeden anderen Interessenten geltenden Mietbedingungen ( Nettomietpreis lt. Preisliste zzgl. Vergütung für die Vermittlung und Betreuung von Mietern in Höhe von 15% zzgl. MWSt) anzumieten, wenn sie C. aufsuchen will. Dann wäre sie indes - wie jeder andere ortsfremde Gast auch - nur zur Zahlung des nach der Zahl der Aufenthaltstage berechneten Kurbeitrags gemäß § 4 Abs. 1 der Kurbeitragssatzung verpflichtet mit der Option, bei längerem Aufenthalt stattdessen freiwillig gemäß Abs. 2 den für 25 Tage bemessenen Saisonkurbeitrag zu wählen, nicht hingegen zur Entrichtung des Saisonkurbeitrags unabhängig davon, ob dieser gemessen an der Zahl der Aufenthaltstage im Erhebungsjahr niedriger liegt.



Ende der Entscheidung

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