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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 12.07.2006
Aktenzeichen: 1 U 12/06
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 826 | |
BGB § 1157 |
Gründe:
I.
Der Kläger und seine geschiedene Ehefrau A waren Eigentümer zweier benachbarter Wohnungen in ..., auf denen verschiedene Gesamtgrundschulden lasteten. In der Trennungszeit der Eheleute, die sich wie das anschließende Scheidungsverfahren überaus streitig entwickelte, entstanden Unstimmigkeiten über die Rückführung der durch die Grundschulden gesicherten, in der Ehezeit gemeinschaftlich aufgenommenen Kredite. Nachdem der die Darlehen bis dahin allein bedienende Kläger Zahlungen an den Darlehensgeber und Sicherungsnehmer, die X-Bank, eingestellt hatte, leitete diese die Zwangsvollstreckung in beide Wohnungen ein. A gelang es sodann mithilfe des Beklagten, der sie im Scheidungsverfahren nicht vertrat, bei der Y-Bank ein neues Darlehen zu erhalten, das sie in die Lage versetzte, die Darlehen bei der X abzulösen. Diese trat die Grundschulden in voller Höhe an A ab und übersandte dem Beklagten die Abtretungsurkunden unter der Treuhandauflage, hierüber erst nach Zahlung des aus den Darlehensverträgen offenen Betrages zu verfügen. A trat die Grundschulden weiter an den Beklagten ab, der insoweit auch als Treuhänder für die Y-Bank fungierte und dieser zusicherte, ihr die Grundschulden "zu gegebener Zeit" weiter abzutreten. Nachdem sich sämtliche Abtretungsurkunden in den Händen des Beklagten befanden, zahlte die Y-Bank für A den zur Ablösung des Darlehens bei der X-Bank erforderlichen Betrag an diese. Der Beklagte betrieb sodann aus einer Grundschuld die Zwangsvollstreckung in die Wohnung des Klägers. Diese wurde A zugeschlagen, die eine ihrem Gebot entsprechende Zahlung nicht leistete.
Der Kläger hat gemeint, A habe durch die isolierte Abtretung der Grundschulden an den Beklagten ihre Bindungen aus dem Gesamtschuldverhältnis der Ehegatten mit der X-Bank verletzt. Der Beklagte habe sich hieran vorsätzlich in sittenwidriger Weise beteiligt. Der Schaden des Klägers bestehe in dem Anteil am Versteigerungserlös, der der internen Haftungsquote der A entspreche.
Zur Darstellung der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der im Wesentlichen auf Rechtsausführungen gestützten Berufung. Er meint, A habe ihn nach § 426 Abs. 2 BGB nur insoweit in Anspruch nehmen dürfen, als er im Innenverhältnis zur Darlehensrückzahlung verpflichtet gewesen sei; das sei in Höhe von 57,4 % der Fall gewesen. Diesen Einwand habe er nach § 1157 BGB auch gegenüber der Grundschuld erheben können. Die Abtretung der Grundschuld an den Beklagten habe allein dazu gedient, ihm diesen Einwand abzuschneiden, was der Beklagte gewusst habe. Hilfsweise stützt der Kläger seine Anträge erstmals auf die Behauptung, A habe mit der Abtretung der Grundschulden über ihr Vermögen im Ganzen verfügt (§ 1365 BGB), weil ihr sonst keine nennenswerten Vermögenswerte zur Verfügung gestanden hätten.
Der Kläger beantragt,
das landgerichtliche Urteil aufzuheben und
1. festzustellen, dass dem Beklagten Ansprüche aus den ehemals zu seinen Gunsten im Grundbuch von ..., Bezirk ..., Blatt ..., Abt. III lfd. Nr. ..., ... und ... eingetragenen Rechten nur bis zu einer Gesamthöhe von EUR 449.405,01 zustehen;
2. den Beklagten zu verurteilen,
a) einen Teilbetrag in Höhe von EUR 143.492,03 nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 23.08.2005 aus der auf ihn gemäß Teilungsplan des Amtsgericht Frankfurt/Main vom 23.08.2005, Az. 84 K 446/04, vorbehaltlos übertragenen Forderung gemäß Ziff. 3c) in Höhe von EUR 199.496,66 nebst 5 % Zinsen seit dem 23.08.2005 gegen die Ersteherin A auf den Kläger zu übertragen und
b) die Aufteilung der in den Grundbüchern von ..., Bezirk ..., Blatt ... und ..., zu seinen Gunsten eingetragenen bzw. noch einzutragenden Sicherungshypothek in Höhe von EUR 199.496,66 in Sicherungshypotheken zu EUR 143.492,03 und EUR 56.004,63 jeweils nebst 5 % Zinsen seit dem 23.08.2005 sowie die Eintragung des Klägers als Gläubiger der durch die Teilung neu entstehenden Sicherungshypotheken in Höhe von EUR 143.492,03 nebst Zinsen zu bewilligen und
c) die Löschung der zu seinen Gunsten in den Grundbüchern von ..., Bezirk ..., Blatt ... und ..., eingetragenen bzw. noch einzutragenden Sicherungshypothek für den Betrag in Höhe von EUR 116.150,24 (ehemaliges Recht Abt. III lfd. Nr. ..., Teilbetrag) nebst 5 % Zinsen seit dem 23.08.2005 (Teilungsplan Amtsgericht Frankfurt/Main, Az. 84 K 446/04. Ziff. 3 d) zu bewilligen und zu beantragen;
3. den Beklagten zu verpflichten,
a) wegen der auf ihn vorbehaltlos übertragenen Forderung gegen die Ersteherin A in Höhe von EUR 199.496,66 nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 23.08.2005 gemäß dem Teilungsplan des Amtsgerichts Frankfurt/Main vom 23.08.2005, Az. 84 K 446/04, die vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses zu beantragen und
b) die vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses gemäß Ziff. 3 a) des Klageantrages anschließend zum Zwecke der Erteilung der Vollstreckungsklausel für den auf den Kläger übertragenen Teilbetrag der Forderung gemäß Ziff. 2 a) des Klageantrages herauszugeben;
4. weiter festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist,
a) sämtliche durch die Übertragung der Sicherungshypothek auf den Kläger gemäß Ziff. 2 b) des Klageantrags und durch die Löschung der Sicherungshypothek gemäß Ziff. 2 c) des Klageantrags entstehenden Grundbuchkosten sowie die Kosten der Titelumschreibung gemäß Ziff. 3 b) des Klageantrags zu tragen,
b) dem Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der dem Kläger entsteht, falls die Forderung gemäß Ziff. 2 a) des Klageantrags durch Verzicht oder Befriedigung des Beklagten, Aufrechnung mit Ansprüchen der Ersteherin gegen den Beklagten oder Abtretung der Forderung an einen Dritten nicht mehr bestehen sollte.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das landgerichtliche Urteil und verweigert seine Zustimmung zur Erweiterung der Klage auf den Gesichtspunkt des § 1365 BGB.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Der streitgegenständliche Schadensersatzanspruch steht dem Kläger nicht zu (nachfolgend 1., 2.). Die Erweiterung der Klage auf den Gesichtspunkt des § 1365 BGB ist nicht zuzulassen (nachfolgend 3.).
1. Der Kläger kann vom Beklagten für dessen Beteiligung an der Abtretung, der Revalutierung und der Verwertung der Grundschulden keinen Schadensersatz verlangen. Vertragliche oder vertragsähnliche Ansprüche etwa wegen Verletzung von Bindungen aus einem Gesamtschuldverhältnis können dem Kläger schon deshalb nicht gegen den Beklagten zustehen, weil die Parteien weder vertraglich noch durch ein Gesamtschuldverhältnis miteinander verbunden waren. Einzig denkbare Grundlage für das klägerische Ersatzbegehren ist deshalb, wie auch der Kläger erkannt hat, § 826 BGB unter dem Gesichtspunkt einer Beteiligung an entsprechenden Pflichtverletzungen der A. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind indessen ebenfalls nicht festzustellen.
a) Obligatorische Rechtspositionen wie Ansprüche aus Verträgen oder aus sonstigen schuldrechtlichen Sonderverbindungen - wie beispielsweise der Ausgleichsanspruch eines Gesamtschuldners gegen den anderen - genießen grundsätzlich keinen deliktischen Schutz. Die Beteiligung Dritter an Handlungen des Schuldners, die derartige Rechtspositionen beeinträchtigen, kann nur unter ganz besonderen Umständen einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB begründen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH liegt eine sittenwidrige Mitwirkung des Dritten an einem Vertragsbruch nur dann vor, wenn in seinem Eindringen in die Vertragsbeziehungen ein besonderes Maß an Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Betroffenen hervortritt. Eine solche Rücksichtslosigkeit kann vor allem in dem kollusiven Zusammenwirken mit dem Vertragsschuldner gerade zur Vereitelung der Ansprüche des betroffenen Vertragsgläubigers liegen. Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit ist nur dann begründet, wenn es sich um schwerwiegende Verstöße gegen das Anstandsgefühl handelt; er stützt sich auf ein Vorgehen des Dritten, das mit den Grundbedürfnissen loyaler Rechtsgesinnung unvereinbar ist (BGH NJW 1994, 128, 129 m. w. N.). Ein derartiges Verdikt setzt jedenfalls die Kenntnis des Dritten von der schuldrechtlichen Verpflichtung und der Absicht des Schuldners, dieser zuwider zu handeln, voraus (vgl. BGH a. a. O.; MünchKommBGB-Wagner, 4. Aufl. 2004, § 826 Rn. 47). Die zur Beteiligung an einem Vertragsbruch entwickelten Grundsätze sind auf andere schuldrechtliche Sonderverbindungen übertragbar (vgl. MünchKommBGB-Wagner a. a. O. Rn. 46 a. E.).
b) Das Verhalten des Beklagten im Rahmen der streitgegenständlichen Umschuldungsvorgänge erfüllt diese strengen Voraussetzungen nicht.
(1) Der Kläger stützt seinen Schadensersatzanspruch im Kern auf die Erwägung, er habe aus der mit der X-Bank getroffenen Sicherungsabrede insoweit einen Anspruch auf Rückgewähr der Grundschulden gehabt, als A im Innenverhältnis mit ihm für die gesicherten Darlehen gehaftet habe, denn insoweit habe die ihr zuzurechnende Zahlung der Y-Bank zum Erlöschen der gesicherten Forderung und damit zum teilweisen Entfallen des Sicherungszweckes geführt (vgl. BGH NJW 1981, 1554, 1555; 1983, 2449, 2450; 1988, 1375, 1376; NJW-RR 1995, 589; MünchKommBGB-Bydlinski, 4. Aufl. 2003, § 426 Rn. 38); die Abtretung der Grundschulden an den Beklagten habe einzig und allein dem Zweck gedient, dem Kläger die aus § 1157 BGB folgende Möglichkeit zu nehmen, sich gegenüber der Inanspruchnahme aus der Grundschuld einredeweise auf den Rückgewähranspruch zu berufen.
(i) Diese Erwägung greift schon angesichts dessen nicht durch, dass der Schutz des § 1157 BGB auf solche Einreden beschränkt ist, die im Zeitpunkt der Grundschuldabtretung bereits vollständig entstanden waren (vgl. BGHZ 85, 388, 390 f.; BGH NJW-RR 1987, 139, 140). Ein einmal vollendeter einredefreier Erwerb des dinglichen Rechts wirkt auch für einen weiteren Rechtsnachfolger fort (BGH NJW-RR 1987, 139, 140). Auf treuhänderische Bindungen zu einer bereits vollzogenen Abtretung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. BGHZ 85, 388, 393).
Die möglicherweise einen Rückgewähranspruch des Klägers begründende Zahlung der A erfolgte erst, nachdem die Grundschulden von der X-Bank an A und von dieser an den Beklagten abgetreten worden waren, mithin nach dem für § 1157 BGB maßgebenden Zeitpunkt. Die dies begleitenden Treuhandabreden zwischen dem Beklagten und beiden Gläubigerbanken ändern hieran nichts.
(ii) Hinzu kommt, dass der Kläger als Sicherungsgeber seiner geschiedenen Ehefrau und dem Beklagten als späteren Inhabern der Grundschuld (Zessionaren) den Rückgewähranspruch nur unter der Voraussetzung einredeweise hätte entgegen halten können, dass sie den Sicherungscharakter der Grundschulden und ihre Nichtvalutierung positiv kannten; grobe Fahrlässigkeit und ein Rechtsirrtum begründen keine Bösgläubigkeit, stehen der erforderlichen positiven Kenntnis nicht gleich (BGH WM 1967, 566, 567; BGHZ 59, 1, 2; BGH NJW 1988, 1375, 1378).
Zureichende Anhaltspunkte für eine positive Kenntnis der A erst recht des Beklagten von der Nichtvalutierung der Grundschuld infolge einer Erfüllungswirkung der Zahlung entsprechend dem internen Haftungsanteil der A fehlen. Diese ist rechtlicher Laie; es ist nicht auszuschließen, dass sie in der nicht völlig unvertretbaren Vorstellung lebte, der bislang und zum Zeitpunkt der Abtretungen allein ansatzweise leistungsfähige Kläger schulde auch nach der Trennung allein die Bedienung der Darlehensverbindlichkeiten. Der Beklagte hat unwiderlegt eingewandt, er habe die beiderseitigen Vermögensverhältnisse insbesondere hinsichtlich der Darlehensverbindlichkeiten nicht gekannt; auch für ihn gilt, dass die Rechtslage bezüglich der Aufteilung der Haftung im Innenverhältnis zweifelhaft war, vor allem angesichts dessen, dass er keine eigenen Kenntnisse darüber hatte, wofür die Eheleute die Darlehensbeträge verwendet hatten, sondern insoweit auf die Schilderungen seiner Mandantin angewiesen war.
(2) Damit ist zugleich begründet, dass es in der Person des Beklagten am für die Anwendung des § 826 BGB erforderlichen subjektiven Element fehlt. Die Vorschrift lässt zwar grundsätzlich bedingten Vorsatz genügen; im Rahmen der Beteiligung an einem Vertragsbruch o. Ä. ist indessen positive Kenntnis des Dritten erforderlich, weil nur unter dieser Voraussetzung ein Sittenwidrigkeitsurteil in Betracht kommt (s. o. II.1.a)).
(3) Auf Pflichtverletzungen der A kommt es danach nicht an. Die streitgegenständlichen Vorgänge können aber auch unter diesem Gesichtspunkt schwerlich als sittenwidrig bezeichnet werden. Die nacheheliche Loyalitätspflicht geht nicht so weit, dass ein Ehegatte zugunsten des anderen wirtschaftliche Nachteile in Kauf nehmen muss (vgl. BGH NJW 1988, 1720, 1721). A drohte die Versteigerung ihrer Wohnung; sie musste sich anderweit Kredit beschaffen und benötigte dafür die Grundschuld als Sicherheit. Der im Risiko doppelter Inanspruchnahme etwa zu sehende Schaden wäre keinesfalls vom Beklagten zu ersetzen, sondern allenfalls von A; dieses Risiko besteht zudem nicht, weil A, nachdem sie - wirtschaftlich betrachtet - die Wohnung des Klägers zwecks Tilgung der gemeinsamen Darlehensverbindlichkeit verwertet hat, keinen anteiligen Darlehensrückzahlungsanspruch mehr gegen den Kläger haben kann.
c) Schließlich ist dem Landgericht insoweit zu folgen, als bei der gebotenen wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung ein Schaden des Klägers nicht ersichtlich ist. Dieser verengt in der Berufungsbegründung die Sichtweise unrichtig auf einzelne Bestandteile seines Vermögens.
2. Es kommt nicht darauf an, ob der Beklagte im Rahmen des Versteigerungsverfahrens die - spät gestellte - Frage des Klägers nach dem zur Ablösung der Grundschuld erforderlichen Betrag schuldhaft falsch beantwortet hat. Hieraus könnte nicht eine Pflicht zum Ersatz des streitgegenständlichen Schadens folgen, sondern allenfalls eine Pflicht zur Erstattung der Differenz zwischen dem - durch die Ablösung dem klägerischen Vermögen zu erhaltenden - Verkehrswert der Wohnung und dem tatsächlich erzielten Versteigerungserlös; einen derartigen Schaden behauptet der Kläger nicht, ebenso wenig, er sei seinerzeit imstande gewesen, den tatsächlich zur Ablösung des Darlehens bei der X-Bank erforderlichen Betrag aufzubringen.
3. Soweit der Kläger die Klage in der Berufung erstmals auf § 1365 BGB stützt, liegt eine Klageänderung in Form der Änderung (Erweiterung) des Klagegrundes vor, die nach § 533 ZPO unzulässig ist. Der Beklagte hat ihr nicht zugestimmt (§ 533 Nr. 1 Alt. 1 ZPO). Sie ist auch nicht sachdienlich (§ 533 Nr. 1 Alt. 2 ZPO). Auf die Vermögensverhältnisse der A kam es bislang nicht an, der Senat müsste sich mit diesem umfänglichen Streitstoff erstmals befassen. Hinzu kommt, dass für Streitigkeiten aus § 1365 BGB eine familiengerichtliche Zuständigkeit gegeben ist, §§ 23b Abs. 1 Nr. 9, 119 Abs. 2 GVG (vgl. BGH MDR 1982, 127 f.; BGHR BGB § 1368 Familiensache 1; OLG Frankfurt NJW-RR 1986, 1332; MünchKommBGB-Koch, 4. Aufl. 2000, § 1368 Rn. 21).
4. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 543 Abs. 2 ZPO.
Ende der Entscheidung
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