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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 28.01.2005
Aktenzeichen: 11 WF 313/04
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1607 Abs. 2 | |
BGB § 1606 Abs. 3 |
2.) Die Ersatzhaftung des § 1607 Abs. 2 BGB trifft bei Geltendmachung von Kindesunterhalt und Ausfall beider Eltern alle vier Großeltern anteilig nach § 1606 Abs. 3 BGB. Nimmt das Kind einen Großvater in Anspruch, so gehört daher zur Schlüssigkeit der Klage auch näherer Vortrag zum Haftungsanteil dieses Großvaters.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS
11 WF 313/2004 OLG Hamm
in der Familiensache
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers vom 06.12.2004 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bottrop vom 23.11.2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der am 30.07.1986 geborene Antragsteller ist der nichteheliche Sohn von Ute Raphaela P -K und Dr. Rolf W der unbekannten Aufenthalts ist und daher nicht auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommen werden kann. Bisher ist der Antragsteller durch seine Mutter und deren Ehemann betreut und unterhalten worden. Nach Eintritt seiner Volljährigkeit will er nunmehr den Antragsgegner, seinen Großvater, auf Zahlung des Regelbedarfs in Höhe von monatlich 327,- € in Anspruch nehmen.
Er meint, sein Großvater hafte gemäß § 1607 Abs. 2 BGB ersatzweise für seinen Vater, weil seine Mutter Hausfrau sei, zwei neun und zehn Jahre alte Kinder aus ihrer Ehe mit G K zu betreuen habe und daher nicht zu arbeiten brauche.
Das Amtsgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, die Ersatzhaftung greife nicht ein, weil die Mutter gegenüber dem noch in allgemeiner Schulausbildung stehenden Antragsteller gesteigert unterhaltspflichtig sei und sich so behandeln lassen müsse, als könne sie seinen Unterhalt auf Grund einer Nebentätigkeit decken.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde, mit der er seinem PKH-Antrag weiter verfolgt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, bleibt aber ohne Erfolg. Zwar kommt eine Ersatzhaftung der Großeltern für den Unterhalt des Antragstellers entgegen der Auffassung des Amtsgerichts durchaus in Betracht, dennoch ist die beabsichtigte Klage gegen den Antragsgegner unschlüssig, weil zu dessen Haftungsanteil gemäß § 1606 Abs. 3 BGB nichts vorgetragen ist.
1.
Zwar dürfte zutreffen, dass die Mutter des Antragstellers vorrangig für dessen Unterhalt haftet und zumindest ab Dezember 2004 auf Grund der Zurechnung fiktiver Einkünfte auch als leistungsfähig anzusehen ist, das schließt aber eine Inanspruchnahme der grundsätzlich nachrangigen Großeltern nicht aus. Das Amtsgericht hat insoweit übersehen, dass die Ersatzhaftung nachrangiger Verwandter gemäß § 1607 Abs. 2 BGB nicht nur dann eingreift, wenn die Rechtsverfolgung im Inland gegen den primär Verpflichteten ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist, sondern auch dann, wenn wie hier absehbar ist, dass die Vollstreckung erfolglos bleiben wird, weil die Annahme der Leistungsfähigkeit nur aus der Zurechnung fiktiver Einkünfte resultiert (OLG Koblenz, FamRZ 1989, S. 307; OLG Karlsruhe, FamRZ 1991, S. 971; Palandt, BGB, 64. Auflage, § 1607, Rdnr. 11).
2.
Diese Ausfallhaftung gemäß § 1607 Abs. 2 BGB trifft aber nicht den Antragsgegner allein, vielmehr haften gemäß § 1606 Abs. 3 BGB alle vier Großeltern anteilig entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit. Also müsste der Antragsteller auch zum Haftungsanteil des hier allein in Anspruch genommenen Antragsgegners vortragen, was ihm möglich wäre, da er von allen potentiell zur Unterhaltszahlung verpflichteten Großeltern Auskunft gemäß § 1605 BGB verlangen könnte, um deren jeweiligen Haftungsanteil zu bestimmen. Folglich ist die Klage in der vorliegenden Form unschlüssig.
Hamm, den 28. Januar 2005
Ende der Entscheidung
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