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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 26.02.2007
Aktenzeichen: 23 W 23/07
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO
Vorschriften:
ZPO § 91 Abs. 3 | |
EGZPO § 15 a |
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS
23 W 23/07 OLG Hamm
in dem Rechtsstreit
Der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 26. Februar 2007 auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 16. Januar 2007 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Essen vom 14. Dezember 2006 durch
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig nach einem Gegenstandswert bis zu 300 EUR zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anwaltskosten des gemäß § 15a EGZPO durchgeführten Güteverfahrens sind zu Recht nicht in Ansatz gebracht worden.
Sie sind Teil eines besonderen Vorverfahrens, das nicht dem nachfolgenden Gerichtsverfahren zuzuordnen ist. So werden in § 91 Abs. 3 ZPO ausdrücklich nur
die durch ein solches Verfahren bei der Gütestelle entstandenen Gebühren den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1 und 2 zugeordnet. Einer solchen Regelung hätte es nicht bedurft, wäre das Güteverfahren sowieso Teil des gerichtlichen Verfahrens und damit auch die dort erwachsenen Anwaltskosten. Die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten würde sich in diesem Fall bereits insgesamt aus § 91 Abs. 1 und 2 ZPO ergeben (vgl. auch OLG Hamburg, MDR 2002, 115 mit zahlreichen w.N.).
Gegen die Einbeziehung der Anwaltskosten in die Kosten des nachfolgenden Rechtsstreits sprechen zudem Sinn und Zweck des Güteverfahrens. Damit wird den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, ihren Streit ohne Inanspruchnahme eines Gerichts in einem relativ frühen Stadium einvernehmlich beizulegen. Die Hinzuziehung eines Anwalts in diesem Verfahren ist daher ähnlich wie im Prozesskostenhilfeverfahren nicht notwendig (vgl. B/L/A/H, ZPO, 60. Aufl., § 15 a EGZPO, Rn. 2 mwN). Ob sich Erstattungsansprüche aus materiellem Recht ergeben, kann dahin gestellt bleiben. Diese Frage ist dem Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich und auch im konkreten Fall nicht zugänglich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Wertfestsetzung berücksichtigt das Abänderungsinteresse.
Ende der Entscheidung
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