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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 03.07.2003
Aktenzeichen: 23 W 70/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 104 III 1 | |
ZPO § 107 |
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS
23 W 70/03 OLG Hamm
in dem Rechtsstreit
Der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 03.07.2003 auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner vom 06.04.2001 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Paderborn vom 26.03.2001 durch die Richterin am Oberlandesgericht Albert als Einzelrichterin
beschlossen:
Tenor:
Es wird festgestellt, dass sich die sofortige Beschwerde erledigt hat.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 8.311,57 EUR trägt der Antragsteller.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat sich durch den Berichtigungsbeschluss des Landgerichts Paderborn vom 22.01.2003 - AZ: 4 O 544/00 -, mit welchem die Kostenfestsetzung vom 26.03.2001 an den zwischenzeitlich neu festgesetzten Streitwert angepasst worden ist, erledigt. Dem haben die Antragsgegner durch ihre Erledigungserklärung im Schriftsatz vom 13.02.2002 Rechnung getragen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers, der dieser Erledigungserklärung widersprochen hat, sind damit die Kosten des Beschwerdeverfahrens von ihm zu tragen.
Die ursprünglich eingelegte Beschwerde war gem. §§ 104 III 1 ZPO, 11 I RPflG zulässig. Die für die Antragsgegner zusätzlich gegebene Möglichkeit, eine Anpassung der Kostenfestsetzung an den veränderten Streitwert gem. § 107 ZPO zu beantragen, lässt nach Auffassung des Senats nicht das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde gem. § 104 III 1 ZPO entfallen. Vielmehr bestehen beide Verfahren wahlweise nebeneinander, vgl. hierzu Baumbach/Lauterbach-Hartmann § 107 ZPO Rz. 3; Stein/Jonas-Bork § 107 ZPO Rz.1 m.w.N., Zöller-Herget § 107 ZPO Rz.1. Zwar ist das Verfahren gem. § 107 ZPO, bei dem weder weitere Gerichtskosten (§ 1 GKG) noch Rechtsanwaltskosten (§ 37 Nr.7 BRAGO) anfallen, kostengünstiger als das Beschwerdeverfahren gem. § 104 III 1 ZPO. Nur mit Einlegung einer Beschwerde kann der Kostenschuldner aber die Aussetzung der Vollstreckung des Kostenfestsetzungsbeschlusses erreichen, vgl. § 570 II ZPO. Deshalb kann das Verfahren gem. § 107 ZPO nicht als genauso effektiv wie das Beschwerdeverfahren eingeordnet werden.
Die eingelegte Beschwerde war auch von Anfang an begründet. Denn der in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zugrundegelegte Streitwert ist mit 4.000.000,- DM zu hoch bemessen gewesen. Maßgebend ist allein der durch, den späteren Beschluss des Oberlandesgericht Hamm vom 06.04.2002 neu festgesetzte Wert in Höhe von 1.247.416,67 DM, wodurch der Streitwert für das gesamte Verfahren rückwirkend verbindlich festgelegt worden ist (insoweit fehlerhafte Wertung im Beschluss des LG Mönchengladbach vom 22.03.1984, abgedruckt in Rpfleger 84,330).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO; die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus dem ursprünglichen Abänderungsbegehren.
Ende der Entscheidung
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