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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 17.08.2000
Aktenzeichen: 11 W 113/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 103 | |
ZPO § 104 | |
ZPO § 720 a Abs. 3 | |
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 2 | |
ZPO § 795 Satz 2 |
Dem entspricht der Kostenfestsetzungsbeschluss, wenn die in dem hierfür im landeseinheitlichen Vordruck "ZP 53 I Kostenfestsetzungsbeschluss... " vorgesehenen Freiräume mit den in der Kostengrundentscheidung enthaltenen Vollstreckungsbeschränkungen ausgefüllt bzw. ergänzt sind.
2. Die dem Kostenschuldner gemäß §§ 720 a Abs. 3, 795 Satz 2 ZPO eingeräumte Abwendungsbefugnis der Sicherungsvollstreckung bedarf keines ausdrücklichen Ausspruches im Titel.
Bei Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss richtet sich die Höhe der Sicherheit in diesem Falle nach den im Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kosten.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 11. Zivilsenat
11 W 113/00 3 O 418/99 LG KA
Karlsruhe, den 17. August 2000
In Sachen
Beschluß
Gründe:
1. Durch Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 23.05.2000 wurde die Beklagte zur Zahlung von 284.000 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 24.07.1999 verurteilt. Außerdem wurde die Beklagte zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt, wobei bestimmt wurde, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleitung von 320.000 DM vorläufig vollstreckbar ist und die Sicherheitsleistung auch durch eine selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaft eines in Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden kann.
Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.
Die Klägerin hat aufgrund dieses Urteils Kostenfestsetzung beantragt, der mit dem hier angefochtenen Beschluß stattgegeben wurde.
Die Beklagte hat hiergegen das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt und beantragt, die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß... gemäß §§ 794 Abs. 1 Nr. 2, 795, 720a ZPO für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung für zulässig zu erklären und der Beklagten die Möglichkeit einzuräumen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in gleicher Höhe abzuwenden."
2. Das Rechtsmittel muss erfolglos bleiben.
a)....
b) Der Kostenfestsetzungsbeschluß ist trotz § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO kein selbständiger Titel in vollem Sinne; er teilt vielmehr unmittelbar das Schicksal der Kostengrundentscheidung. So verliert der Kostenfestsetzungsbeschluß mit der Aufhebung oder Änderung der zugrundeliegenden Kostenentscheidung ohne weiteres seine Wirkung oder verliert seine Vollstreckbarkeit, wenn diese das Urteil verliert. Dasselbe gilt für Fälle, in denen die Kostengrundentscheidung besondere Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung aufstellt: Auch sie gelten ohne weiteres bei Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß. Trotz dieser Automatik der Abhängigkeit des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom zugrunde liegenden Titel, den er bezüglich der Kosten nur der Höhe nach ausfüllt, und obwohl die sich aus dem zugrunde liegenden Titel ergebenden Beschränkungen der Zwangsvollstreckung auch ohne ausdrückliche Aufnahme in den Kostenfestsetzungsbeschluß wirken (vgl. MünchKomm., ZPO, § 104, 55), sind sich Literatur und Rechtsprechung weitestgehend dahin einig, daß die Vollstreckungsbeschränkungen zur Klarstellung und Rechtssicherheit in den Kostenfestsetzungsbeschluß aufzunehmen sind (vgl. z.B. MünchKomm., a.a.O., Thomas/Putzo, 22. Aufl., 104, 19; Zöller, 21. Aufl., §§ 103, 104 Rdnr. 21 Stichwort: Sicherheitsleistung jeweils m.w.N.; Stein/Jonas, 21. Aufl., § 103 Abs. 2, 6; OLG Stuttgart, Rpfleger 1988, 39; OLG Nürnberg JurBüro 1964, 44). Dies trägt auch dem Umstande Rechnung, daß der Kostenfestsetzungsbeschluß formell selbständige Grundlage der Zwangsvollstreckung ist und daher soweit wie möglich ihre sachlichen Voraussetzungen aus sich heraus ersehen lassen soll (OLG Stuttgart a.a.O.). Dementsprechend ist das Fehlen einer in der Kostengrundentscheidung enthaltenen Vollstreckungsbeschränkung im Kostenfestsetzungsbeschluß mit dem zulässigen Rechtsmittel anfechtbar (KG JurBüro 1984, 1572).
Gleichwohl hat das Rechtsmittel der Beklagten keine Aussicht auf Erfolg, weil die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses den vorgenannten Anforderungen bereits entspricht.
In dem im vorliegenden Falle verwendeten Computerausdruck, der dem landeseinheitlichen Vordruck ZP 53 I Kostenfestsetzungsbeschluß... Vollstreckbare Ausfertigung (VB 8.93) entspricht und im hier maßgeblichen Abschnitt mit dem aktuellen Formular (VB 11.99) übereinstimmt, heißt es: "Aufgrund des gegen Sicherheitsleistung von 320.000 DM vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landgerichts in Karlsruhe vom 23.05.00 sind an Kosten zu erstatten: DM 14.803,85 nebst 4 % Zinsen seit 27.05.00 von der Beklagten an die Klägerin..."; hinzugesetzt ist: "Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaft eines in Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden."
Außerdem enthält sowohl die an die Beklagte zuzustellende einfache Ausfertigung als auch die nach Zustellung an die Klägerin übermittelte vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses folgender Hinweise an den Zahlungspflichtigen:...3. Ist die zugrunde liegende gerichtliche Entscheidung nur gegen eine Sicherheit vorläufig vollstreckbar, muss der Berechtigte vor Beginn der Zwangsvollstreckung nachweisen, dass er die Sicherheit geleistet hat oder daß die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Ohne Sicherheitsleistung kann der Berechtigte die Zwangsvollstreckung insoweit betreiben, als bewegliches Vermögen gepfändet oder als eine Sicherungshypothek in das Grundbuch eingetragen wird (Sicherungsvollstreckung); eine Befriedigung ist erst nach Leistung der Sicherheit zulässig."
Damit ist die Abhängigkeit des Kostenfestsetzungsbeschlusses von dem zugrunde liegenden Schuldtitel auch im Hinblick auf die Vollstreckungsbeschränkungen deutlich zum Ausdruck gebracht (vgl. auch OLG Hamm NJW 1966, 1760).
c) Soweit die Beklagte darüber hinaus das Rechtsmittel eingelegt hat, um ihr die Möglichkeit einzuräumen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in gleicher Höhe abzuwenden, fehlt es, soweit sie diesen Antrag auf § 720 a ZPO stützt, an einem entsprechenden Rechtsschutzbedürfnis: Die dem Kostenschuldner gemäß §§ 720 a Abs. 3, 795 Satz 2 ZPO eingeräumte Abwendungsbefugnis gilt ipso jure, bedarf also nicht eines ausdrücklichen Ausspruches, der im übrigen nach dem oben Gesagten nur in der Kostengrundentscheidung hätte erfolgen können. Bei Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß richtet sich die Höhe der Sicherheit i.S. § 720a Abs. 3 ZPO nach den im Kostenfestsetzungsbeschluß festgesetzten Kosten (vgl. OLG Hamm a.a.O.; Musielak, § 720 a, 3 ZPO, MünchKomm., § 720 a, 6 ZPO; Stein/Jonas, § 720 a, 10 ZPO; Thomas/Putzo, 720 a, 10, ZPO; Zöller, § 720 a, 9 ZPO; wohl auch Baumbach/Lauterbach, 58. Aufl., § 720 a, 5 ZPO.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Das für die Bemessung des Beschwerdewertes maßgebliche Interesse der Beklagten ist auf Sicherstellung ihrer etwaigen Ersatzforderung wegen unberechtigter Vollstreckung des im Kostenfestsetzungsbeschluß festgesetzten Betrages gerichtet und entsprechend § 6 ZPO mit diesem Betrage anzunehmen (KG a.a.O.).
Ende der Entscheidung
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