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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 25.02.2004
Aktenzeichen: 16 WF 188/03
Rechtsgebiete: ZPO, UVG
Vorschriften:
ZPO § 646 Abs. 1 Nr. 12 | |
ZPO § 727 | |
UVG § 7 Abs. 4 |
16 WF 188/03
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 16. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - Karlsruhe, 25. Februar 2004
In Sachen
gegen
Beschluss
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Rechtsnachfolgerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mosbach vom 08. September 2003 - 1 FH 9/99 - aufgehoben.
Der Rechtspfleger des Amtsgerichts - Familiengericht - Mosbach wird angewiesen, der Rechtsnachfolgerin eine Teilrechtsnachfolgeklausel zu erteilen folgenden Umfangs: 1.425,90 € Unterhaltsrückstände für die Monate April 2002 bis April 2003
Die Kosten beider Rechtszüge trägt der Schuldner.
Gründe:
Die Gläubigerin hat gegen den Schuldner im vereinfachten Verfahren den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss vom 20. April 1999 erwirkt, wonach der Schuldner an die Gläubigerin Unterhalt für seine Tochter L. D., jetzige Rechtsnachfolgerin, zu zahlen hat, unter anderem ab Juli 1999 100 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe abzüglich 125 DM anteilige kindbezogene Leistungen.
Die Rechtsnachfolgerin hat eine mit Dienstsiegel versehene Erklärung des Landratsamtes des M-Kreises vom 18. August 2003 vorgelegt, in der es heißt:
"Zur Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel zum Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mosbach v. 20.04.99, Az: 1 FH 9/99 wird bestätigt, dass durch das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Kreisjugendamt T., in der Zeit vom 01.04.02 bis 30.04.03 für das Kind D. L., *98, keine Unterhaltsvorschussleistungen gewährt wurden. Es bestand in diesem Zeitraum somit kein Forderungsübergang gemäß § 7 Abs. 1 UVG, weshalb das Kind wieder Inhaber des Anspruchs auf Unterhalt ist.
T., den 18.08.03 (Unterschrift) (Dienstsiegel)"
und beantragt, ihr eine Rechtsnachfolgeklausel in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang zu erteilen.
Der Rechtspfleger hat die Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel abgelehnt mit der Begründung, nachdem die Unterhaltsvorschusskasse erklärt habe, dass für den Zeitraum April 2002 bis April 2003 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht mehr bezahlt worden seien, auch kein Recht mehr bestehe, welches von der Unterhaltsvorschusskasse auf das Kind übergehen könne.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat Erfolg.
Das Land Baden-Württemberg hat den Vollstreckungstitel vom 20. April 1999 als Prozessstandschafter für L. D. erstritten. Die Prozessstandschaft ist beendet. Nach Beendigung der Prozessstandschaft kann dem materiell berechtigten Gläubiger nach allgemeinen Regeln eine Rechtsnachfolgeklausel erteilt werden.
Das Land Baden-Württemberg entnahm seine Befugnis, im eigenen Namen den Unterhaltsanspruch des Kindes L. D. festsetzen zu lassen, aus § 7 Abs. 4 UVG. Nach dieser Bestimmung kann das Land bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen gegen einen Unterhaltsschuldner auch auf künftige Leistung des Unterhalts klagen, wenn es Unterhaltsvorschussleistung voraussichtlich auf längere Zeit gewähren muss. Das Land machte danach einen noch nicht auf es übergegangenen Unterhaltsanspruch des Kindes geltend. Die Unterhaltsansprüche eines Kindes gehen nämlich nach § 7 Abs. 1 UVG nur für die Zeit auf das Land über, für die es dem Kind Unterhaltsvorschussleistung erbracht hat. Die Stellung des Landes war danach die des Prozesstandschafters (Derleder/Bartels, Die Neuordnung des Unterhaltsprozesses bei Sozialhilfebezug, FamRZ 1995, 1111, 1115 für den Parallelfall des § 91 Abs. 1 S. 2 BSHG).
Allerdings erlaubte der für das vereinfachte Verfahren bis 31. Dezember 2001 geltende § 646 Abs. 1 Nr. 10 a.F. ZPO nur in den Fällen des § 91 Abs. 3 S. 2 BSHG das vereinfachte Verfahren zu wählen, nicht aber in denen des § 7 Abs. 4 UVG. Daraus wurde auch der Schluss gezogen, dass in den Fällen des § 7 Abs. 4 UVG das vereinfachte Verfahren nicht zulässig sei (OLG Zweibrücken, JAmt 2001, 374 mit ablehnender Anmerkung von Beinkinstadt). Auf diese inzwischen gesetzlich geregelte Frage (siehe § 646 Abs. 1 Nr. 12 ZPO m.n.F.) muss der Senat indessen nicht eingehen, da das Amtsgericht seinerzeit das Auftreten des Landes Baden-Württemberg mit aus § 7 Abs. 4 UVG abgeleiteter gesetzlicher Prozessstandschaft zugelassen und den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss vom 20. April 1999 erlassen hat.
Einen in Prozessstandschaft erwirkten Titel kann der durch den Prozessstandschafter verdeckte Gläubiger ohne weiteres auf sich überschreiben lassen, wenn die Prozessstandschaft beendet ist (OLG Hamm, FamRZ 2000, 1590; OLG Frankfurt, FamRZ 1983, 1268, für die Prozessstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB; allgemein Zöller/Stöber, ZPO, 24. Aufl., § 727 Rn. 13 m.w.N.). Die Beendigung der Prozessstandschaft ist durch öffentliche Urkunde nachgewiesen. Die Rechtsnachfolgerin hat auch die dem Prozessstandschafter erteilte vollstreckbare Ausfertigung vorgelegt, so dass die Rechtsnachfolgeklausel auf den Titel selbst gesetzt werden kann und die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Schuldners nicht besteht.
Mit der Annahme eines Falles der gesetzlichen Prozessstandschaft hat auch die von dem Rechtspfleger gewählte Konstruktion, die sich auf OLG Köln, FamRZ 2003, 107 stützen kann, keine Berechtigung. Soweit dort der Standpunkt vertreten wird, der von dem Träger der Unterhaltsvorschussleistung erwirkte Titel stehe unter der Bedingung, dass Vorschussleistungen auch weiterhin gezahlt werden, und, falle die Bedingung aus, werde der Titel gegenstandslos, beruht dies auf einer nicht mehr geltenden und durch § 91 Abs. 3 S. 2 BSHG und § 7 Abs. 4 UVG überholten Gesetzeslage (vgl. zu § 91 Abs. 3 S. 2 BSHG bereits OLG Koblenz, FamRZ 1996, 756).
Ende der Entscheidung
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