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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 29.08.2000
Aktenzeichen: 3 Ws 153/00
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 69
StGB § 69 a Abs. 1
StGB § 69 a Abs. 7
StGB § 57 Abs. 1
1. Auch im Falle der Anordnung einer lebenslangen Sperrfrist nach § 69 a Abs. 1 Satz 2 StGB kommt eine Aufhebung der Sperre nach § 69 a Abs. 7 StGB in Betracht.

2. Bei der Entscheidung über die Abkürzung der Sperrfrist bzw. die Aufhebung der Sperre müssen alle im Zeitpunkt der Entscheidung bekannten Tatsachen berücksichtigt werden, die dafür oder dagegen sprechen, dass der Verurteilte sich in Zukunft wieder verantwortungsbewusst im Straßenverkehr verhalten und keine Gefahr für die Allgemeinheit mehr bilden wird.

3. Hat das erkennende Gericht die fehlende Eignung des Verurteilten zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließlich auf den in der verfahrensgegenständlichen Tat zum Ausdruck gekommenen Eignungsmangel des Verurteilten gestützt, sind Kriminal- bzw. Sozialprognose i.S.d. 57 Abs 1 StGB und Eignungsprognose i.S.d. §§ 69, 69 a StGB in der Regel nicht teilbar, sofern es sich bei der Anlasstat nicht um eine Straftat i.S. eines 'typischen Verkehrsdelikts' handelt.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

Beschluss vom 29. August 2000

3 Ws 153/00

wegen Mordes u.a.

hier: Aufhebung einer lebenslangen Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Mannheim vom 06. Juli 2000 wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe:

K wurde durch Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13.12.1985 (9 Ks 14/85) wegen gemeinschaftlich begangenen Mordes in Tateinheit mit gemeinschaftlichem schwerem Raub, gemeinschaftlicher verbotener Gewaltausübung über eine Schusswaffe und gefährlicher Körperverletzung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich wurde ihm unter Einziehung seines Führerscheins die Fahrerlaubnis für immer entzogen. In dieser Sache befand sich der Verurteilte seit dem 23.01.1985 in Untersuchungshaft und im Anschluss hieran ab dem 13.,06.1986 in Strafhaft. Mit Beschluss vom 13.03.2000 hat das Landgericht - Große Strafvollstreckungskammer - Mannheim festgestellt, dass eine Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe über 15 Jahre der Strafe hinaus nicht durch die besondere Schwere der Schuld geboten ist. Mit Beschluss vom 11.04.2000 hat die Große Strafvollstreckungskammer die Einholung eines kriminalprognostischen Gutachtens des Sachverständigen angeordnet und ferner um Begutachtung zu der Frage gebeten, "ob sich die Persönlichkeit des Verurteilten positiv insoweit verändert hat, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist". Hierauf d.h. auf die Gestattung der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis hatte der Verurteilte nämlich mit Verteidigerschriftsatz vom 14.03.2000 angetragen. Der Sachverständige hat sein schriftliches Gutachten unter dem 20.05.2000 erstattet. Der Verurteilte ist am 03.07.2000 durch die Große Strafvollstreckungskammer mündlich angehört worden. Mit Beschluss vom 03.07.2000 hat die Große Strafvollstreckungskammer die Vollstreckung der lebenslänglichen Restfreiheitsstrafe aus dem eingangs genannten Urteil nach Verbüßung von mehr als 15 Jahren der Strafe zur Bewährung ausgesetzt; der Beschluss ist rechtskräftig. Der Verurteilte wurde daraufhin am 30.07.2000 aus der Strafhaft bedingt entlassen. Mit Beschluss vom 06.07.2000 hat das Landgericht - Kleine Strafvollstreckungskammer - Mannheim die gegen den Verurteilten für immer an- geordnete Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben und der Verwaltungsbehörde die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gestattet. Diese Entscheidung ist der Staatsanwaltschaft Stuttgart am 13.07.2000 zugestellt worden. Sie hat dagegen am 17.07.2000 sofortige Beschwerde eingelegt. Die Verteidigung hat hierzu mit am 07.08.2000 eingegangenem Schriftsatz Stellung genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig (§§ 462 Abs. 3, 463 Abs. 5 StPO). Sie bleibt indes ohne Erfolg. Die Gestattung der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis hat Bestand. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der durch Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13.12.1985 angeordneten lebenslangen Sperre liegen vor (§ 69 a Abs. 7 StGB).

Auch im Falle der Anordnung einer lebenslangen Sperrfrist nach § 69 a Abs. 1 Satz 2 StGB kommt eine Anwendung von § 69 a Abs. 7 StGB grundsätzlich in Betracht (vgl. etwa OLG München NJW 1981, 2424; OLG Düsseldorf VRS 63, 273; NZV 1991, 477).

Bei der Entscheidung über die Abkürzung der Sperrfrist bzw. die Aufhebung der Sperre müssen alle im Zeitpunkt der Entscheidung bekannten Tatsachen berücksichtigt werden, die dafür oder dagegen sprechen, dass der Verurteilte sich in Zukunft wieder verantwortungsbewußt im Straßenverkehr verhalten und keine Gefahr für die Allgemeinheit mehr bilden wird (OLG Köln NJW 1961, 2255; OLG Düsseldorf VRS 63, 273). Ob es sich hierbei um erhebliche neue Tatsachen handeln muß, ist streitig (bejahend: OLG Hamm, NJW 1955, 514 L; OLG Karlsruhe NJW 1960, 587 L; OLG Koblenz VRS 71, 27; dagegen OLG Köln NJW 1960, 2255-9 OLG Düsseldorf NStE Nr. 7 zu § 69 a StGB = NZV 1991, 477). Die Frage bedarf vorliegend aber keiner Entscheidung. Denn hier liegen solch erhebliche neue Tatsachen vor, die die der Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. der Anordnung der Sperre zugrundeliegenden Feststellungen des Urteils an Bedeutung derart aufwiegen, dass nunmehr die Teilnahme des Verurteilten am motorisierten Straßenverkehr mit Rücksicht auf Sicherheit, Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer verantwortet werden kann (OLG Karlsruhe NJW 1960, 587 L). Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen kann der Senat auf die für zutreffend erachteten Gründe der angefochtenen Entscheidung der Strafvollstreckungskammer Bezug nehmen. Das Beschwerdevorbringen der Staatsanwaltschaft führt zu keiner anderen Beurteilung.

Die Strafvollstreckungskammer hat bedacht, dass die Aussetzung des Strafrestes gem. § 57 a StGB grundsätzlich allein noch nicht genügt, die Sperre aufzuheben (vgl. hierzu OLG München a.a.O.). Dementsprechend hat sie ihre Entscheidung nicht mit dem langen Zeitablauf seit Anordnung der Sperre gerechtfertigt. Die Strafvollstreckungskammer hat vielmehr alle im Zeitpunkt ihrer Entscheidung bekannten Tatsachen berücksichtigt, die dafür oder dagegen sprechen, dass der Verurteilte sich in Zukunft wieder verantwortungsbewußt im Straßenverkehr verhalten wird, und die den Schluss zulassen, die Entwicklung des Verurteilten sei anders verlaufen, als es der erkennende Richter angenommen hatte (OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Köln a.a.O.; OLG Düsseldorf VRS 63, 273). Neu im aufgezeigten Sinne ist die von der Strafvollstreckungskammer im einzelnen festgestellte beanstandungsfreie deutlich positive Entwicklung des Verurteilten im Vollzug seit dem Jahre 1990. Gegen diese Beurteilung der Persönlichkeit des Verurteilten erinnert auch die Staatsanwaltschaft nichts. Soweit die Staatsanwaltschaft beanstandet, dass zur Frage der Eignung i.S.d. §§ 69, 69a StGB eine eigenständige Wertung - außerhalb der prognostischen Feststellungen im Rahmen der Prüfung nach § 57 a StGB - erfolgen müsse, kann dem aber so nicht gefolgt werden.

Zum einen hat sich der Sachverständige auftragsgemäß, wenn auch in seinem kriminalprognostischen Gutachten vom 20.05.2000, so doch eigenständig und ausdrücklich zu der Frage geäußert, ob charakterliche Gründe, aus denen sich Eignungsmängel des Verurteilten in Bezug auf die Führung von Kraftfahrzeugen ableiten lassen, vorliegen, wobei er nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, daß in der Persönlichkeit des Verurteilten solche nicht erkennbar sind. Zum anderen lassen sich unter den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls die kriminal- und sozialprognostischen Gesichtspunkte und die Beurteilung der Eignung i.S.d. §§ 69, 69a StGB nicht strikt trennen, insbesondere nicht gegensätzlich beantworten. Die Kriminal- bzw. Sozialprognose i.S.d. § 57 a Abs. 1 i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 StGB und die Eignungsprognose i.S.d. §§ 69, 69a StGB sind vorliegend kaum teilbar. Denn die mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahr- zeugen hatte das erkennende Gericht ausschließlich auf den in der verfahrensgegenständlichen Tat, bei der es sich nicht um eine Straftat i. S. eines 'typischen Verkehrsdelikts' handelte, zum Ausdruck gekommenen Eignungsmangel des Verurteilten gestützt. Nachdem der Sachverständige das Fortbestehen der in der Tat zu Tage getretenen Gefährlichkeit des Verurteil- ten verneint, kann mithin auch nicht mehr von einer Ungeeignetheit des Ver- urteilten zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden. Die günstige kriminal- und sozialprognostische Beurteilung entzieht einer gegenteiligen Einschätzung bezüglich der Eignung i.S.d. §§ 69, 69a StGB hier den Boden. Die Entscheidung OLG Karlsruhe NJW 1960, 587 steht nicht entgegen. Verfahrensgegenstand des vorliegenden Urteils vom 13.12.1985 war - wie gesagt- keine unter Verstoß gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen begangene Verkehrsstraftat im eigentlichen Sinne, kein in mehreren einschlägigen Straferkenntnissen festgestelltes Dauerversagen. Der Verurteilte war bis da- hin nicht vorbestraft. Verkehrsrechtlich war er, soweit ersichtlich, nicht aufgefallen. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem der Entscheidung des OLG Düsseldorf NZV 1991, 477 zugrundeliegenden Sachverhalt. Letzterer Entscheidung zufolge konnten während des Vollzuges, keine neuen erheblichen Tatsachen eintreten, die die Eignung des Verurteilten als Kfz-Führer betreffen, denn jene Entscheidung mußte insbesondere in Anbetracht der Vorstrafen und der früher festgestellten Defizite des Verurteil- ten bezüglich Charakter und Entwicklung eine günstige Eignungsprognose verneinen, zumal jener Verurteilte in einer Vielzahl von Fällen verkehrsstraf- rechtlich in Erscheinung getreten war; insoweit d.h. bei einer derartigen Fallkonstellation kann prognostisch nicht auf das Verhalten eines Verurteilten im Vollzug, vielmehr kann es maßgeblich nur auf die Einstellung des Verurteilten im Straßenverkehr ankommen; allenfalls mittelbar spielt in derartigen Fällen das Verhalten eines Verurteilten im Vollzug eine Rolle, soweit es eindeutige Rückschlüsse auf seine Wiedereignung zuläßt. Unabhängig davon wird in der zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorf wohl aber auch eine günstige Kriminal- und Sozialprognose als solche im Nachhinein in Frage gestellt.

Nach alledem vermochte der Senat insbesondere in Anbetracht der dargestellten Entwicklung des Verurteilten, die eine andere, entscheidend günstigere Beurteilung der Persönlichkeit des Verurteilten als zum Zeitpunkt der Urteilsfindung und Verhängung der Sperre rechtfertigt, dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft keine Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 2 StPO.

Ende der Entscheidung

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