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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 11.08.2000
Aktenzeichen: 3 Ws 44/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 116 a Abs. 3 | |
StPO § 124 Abs. 1 |
Entscheidung wurde am 28.06.2004 korrigiert: Orientierungssatz in die richtige Reihenfolge gesetzt
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 3. Strafsenat -zugleich Senat für Bußgeldsachen-
Beschluss vom 11. August 2000
Strafsache gegen
D K W
wegen Verst. gegen das BtMG
hier: sofortige Beschwerde gegen Verfall der Sicherheit
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des K D W wird der Beschluss des Landgerichts B vom 13. Januar 2000 aufgehoben.
Die von der Sparkasse R am 22. Juli 1998 für die Ansprüche des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch das Amtsgericht R (Az.:), erteilte Bürgschaft (lfd. Nummer Aval-Konto gegen K D W) wird freigegeben. Die hierüber von K D W als Hinterlegungsvertreter des Verurteilten D K W am 23. Juli 1998 beim Amtsgericht - Hinterlegungsstelle - R unter HL 31/98 hinterlegte Bürgschaftsurkunde ist an K D W herauszugeben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe:
I.
Gegen den inzwischen mit Urteil des Landgerichts vom 03.05.1999, rechtskräftig seit 29.09.1999 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilten D K W hatte das Amtsgericht R am 05.05.1998 Haftbefehl erlassen. Mit Beschluss vom 22.07.1998 setzte dieses Gericht den Haftbefehl unter anderem mit der Auflage außer Vollzug, dass der Verurteilte eine Sicherheit in Höhe von DM 100.000 zu leisten habe, wobei diese auch durch Bankbürgschaft erbracht werden könne. Nachdem am 23.07.1998 die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts R mitgeteilt hatte, der Verurteilte D W habe durch seinen Vater K D W als Hinterlegungsvertreter am 23.07.1998 eine Bürgschaftsurkunde der Sparkasse hinterlegt, erteilte das Amtsgericht noch am gleichen Tage Freilassungsweisung.
Der Verurteilte ist unbekannten Aufenthalts; zum Strafantritt im Verfahren Ls 85 a-b/94 des Amtsgerichts R ist er nicht erschienen, ein von der Staatsanwaltschaft B in diesem Verfahren am 18.10.1999 ergangener Vollstreckungshaftbefehl konnte bislang nicht vollzogen werden.
Das Landgericht B hat deshalb mit Beschluss vom 13.01.2000 den Verfall der Sicherheit ausgesprochen. Hiergegen wendet sich der Vater des Verurteilten, welchem die Entscheidung der Strafkammer am 18.01.2000 zugestellt worden war, mit seinem am 25.01.2000 beim Landgericht B eingekommenen Rechtsmittel, mit welchem er sich im eigenen Namen gegen den Verfall der Sicherheit wendet und die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde an sich begehrt.
Der Senat hat dem Beschwerdeführer und der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe Gelegenheit zur mündlichen Begründung ihrer Anträge gegeben, nachdem er eine Stellungnahme des ehemaligen Haftrichters eingeholt und die Bürgschaftsurkunde der Sparkasse R vom 22.07.1998 beigezogen hatte. Diese lautet wie folgt:
"...
Amtsgericht
R
...
Wir verbürgen uns Ihnen gegenüber selbstschuldnerisch - und zwar unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, Aufrechenbarkeit und Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB - bis zum Höchstbetrage von
100.000,00 DM, in Worten einhundertausend Deutsche Mark
für Ihre Ansprüche aus
Aktenzeichen Amtsgericht R 8 Gs 67/98 und
Aktenzeichen Amtsgericht B 801 Js 18/98
gegen (Hauptschuldner)
K D W
Die Verpflichtungen aus der Bürgschaft enden, wenn die Forderung erlischt oder wenn uns diese Bürgschaftsurkunde zurückgegeben wird, spätestens aber, wenn Ansprüche gegen uns aus der Bürgschaft nicht bis zum ----- geltend gemacht worden sind. Die Bürgschaft ist unbefristet.
Wir sind berechtigt, uns jederzeit von der Verpflichtung aus der Bürgschaft zu befreien, indem wir einen Betrag von in Höhe der Inanspruchnahme, maximal den verbürgten Betrag von 100.000,00 DM zum Zwecke der Sicherheitsleistung im Namen und für Rechnung des Hauptschuldners hinterlegen. ..."
II.
1. Das form- und fristgemäß erhobene Rechtsmittel ist zulässig.
a. Nach § 124 Abs. 2 Satz 1 StPO steht allerdings nur denjenigen Personen gegen die Entscheidung das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu, die nach § 124 Abs. 2 Satz 1 StPO vor der Entscheidung zu hören sind. Dies sind neben der Staatsanwaltschaft (§ 296 StPO) der Beschuldigte sowie derjenige, welcher für diesen Sicherheit geleistet hat. Wer als Sicherungsgeber in diesem Sinne anzusehen ist, ist bislang in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt (vgl. hierzu ausführlich OLG Stuttgart Die Justiz 1988, 373 f.). Bei der Hinterlegung von Bargeld oder Wertpapieren wird angenommen, dass derjenige, der dem Beschuldigten Vermögenswerte zur Verfügung stellt, keine Rechte auf Freigabe nach § 123 Abs. 3 StPO geltend machen kann, auch wenn er wirtschaftlich als Sicherungsgeber anzusehen ist (OLG Stuttgart a.a.O.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Auflage 1999 § 123 Rn. 7). Einigkeit besteht auch insoweit, dass in Falle der Hinterlegung einer Bürgschaftsurkunde es nicht lediglich darauf ankommt, wer als "Hinterleger" bei der Hinterlegungsstelle aufgetreten ist, sondern dass bei der Auslegung dem haftrichterlichen Beschluss über die Aussetzung des Haftbefehls maßgebliche Bedeutung beikommt (OLG Stuttgart a.a.O.; siehe auch OLG Düsseldorf NStZ 1990, 97 f.; dass. Rpfleger 1986, 275; Senat Die Justiz 1993, 91 f.; LR-Hilger, StPO, 25. Auflage 1997, § 124 Rn. 32). Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass das Gericht und nicht der Beschuldigte bestimmt, von wem und in welcher Form die Sicherheit zu erbringen ist. Hält das Gericht es daher nach § 116 a Abs. 1 StPO für ausreichend, dass die Sicherheit auch durch "Bürgschaft geeigneter Personen" erbracht werden kann, so bedarf dies einer ausdrücklichen Anordnung im Haftverschonungsbeschluss (OLG Düsseldorf NStZ 1990, 97; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, a.a.O., § 116 a Rn. 4 a.E.).
b. Die Maßgeblichkeit der Benennung der Person des Sicherungsgebers im Außervollzugssetzungsbeschlusses gilt jedoch nicht ausschließlich.
Leistet nämlich ein Dritter im eigenen Namen - abweichend vom Haftverschonungsbeschluss - die Kaution und lässt das Gericht, indem es bei Erteilung der Freilassungsweisung de facto eine Änderung seiner Entscheidung vornimmt, die Sicherheitsleistung durch den Dritten genügen, so ist er als Sicherungsgeber Beteiligter i.S. des § 124 Abs. 2 Satz 1 StPO (Senat Die Justiz 1993, 92). Die Beteiligteneigenschaft kann aber darüber hinaus auch demjenigen nicht versagt werden, der als Dritter entgegen dem Wortlaut des gerichtlichen Beschlusses dem Gericht die Sicherheit unterbreitet und aufgrund des Verhaltens des Gerichts - Nichtzurückweisung der Sicherheit, Freilassung des Beschuldigten - annehmen muss, das Gericht bringe damit eine den ursprünglichen Beschluss abändernde Erklärung zum Ausdruck. Denn nur im Vertrauen auf diesen äußeren Erklärungswert des gerichtlichen Vorgehens, weil er also irrig annimmt, das Gericht lasse die angebotene Sicherheit genügen und sei mir ihr einverstanden, wird der Dritte davon Abstand nehmen, die Rückgewähr der unterbreiteten Sicherheit zu verlangen. Demjenigen aber, der auf die Akzeptanz seiner angebotenen Sicherheit durch das Gericht vertrauen darf, muss in gleicher Weise wie einem berechtigten Sicherungsgeber das Recht der Beteiligung und die Beschwerdebefugnis zustehen.
Eine derartige Konstellation liegt beim Beschwerdeführer vor. Er wollte - auch wenn der Haftverschonungsbeschluss des Amtsgerichts R vom 22.07.1998 dies nicht vorsah - als Dritter im eigenen Namen eine Bürgschaft für seinen Sohn, den damaligen Beschuldigten, erbringen. Die von ihm dem Amtsgericht R überlassene Urkunde über eine Bürgschaft der Sparkasse R lässt aufgrund ihres Wortlautes nur den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit eine eigene Verpflichtung gegenüber dem Justizfiskus begründen wollte, um die Haftverschonung seines Sohnes zu erreichen. Aus dem Dokument ergibt sich nämlich, dass die Bank zusicherte, für eine Schuld des Beschwerdeführers gegenüber dem Amtsgericht R einzustehen; der Verurteilte selbst wird in der Urkunde überhaupt nicht erwähnt. Wegen des äußeren Anscheins seines Einverständnisses, den das Amtsgericht durch Einbehalt der Bürgschaftsurkunde und seine Freilassungsweisung gesetzt hat, ist der Beschwerdeführer wie ein sicherheitsleistender Dritter zu behandeln.
2. Die Beschwerde ist auch begründet
a. Der Verurteilte hat sich dem Verfahren durch Flucht entzogen, so dass eine geleistete Sicherheit nach § 124 Abs. 1 StPO für verfallen zu erklären gewesen wäre. Denn der Beschwerdeführer hat weder, wie für eine Freigabe der Sicherheit nach § 123 Abs. 3 StPO erforderlich, die Gestellung des Verurteilten bewirkt noch hat er Tatsachen, die den Verdacht der vom Verurteilten unternommenen Flucht hätten begründen können, dem Gericht oder einer sonstigen zur Entgegennahme einer solchen Erklärung berechtigten Behörde mitgeteilt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist demgegenüber ohne Belang, ob der Haftbefehl entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft B im Hauptverhandlungstermin am 03.05.1999 durch die Strafkammer wieder in Vollzug hätte gesetzt werden müssen, denn der Verfall einer Sicherheit tritt selbst dann ein, wenn das Sich-Entziehen durch ein Fehlverhalten der Strafverfolgungsorgane erleichtert worden sein sollte (OLG Hamburg MDR 1980, 74; LR-Hilger, a.a.O, 124 Rn. 23).
Der nach § 124 Abs. 1 StPO festzustellende Verfall einer Sicherheit kommt jedoch, wie sich schon aus den in § 124 Abs. 3 StPO beschriebenen zivilprozessualen Rechtswirkungen einer derartigen Entscheidung ergibt, nur dann in Betracht, wenn eine Sicherheit überhaupt wirksam bestellt wurde (LR-Hilger, a.a.O., § 124 Rn. 28). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
b. Soweit § 116 a Abs. 1 StPO auch die Erbringung der Sicherheitsleistung durch "Bürgschaft geeigneter Personen" zuläßt, handelt es sich nach allgemein vertretener Ansicht nicht um eine nach bürgerlichem Recht zu beurteilende Form der Bürgschaft, weil es schon an einer nach § 765 BGB zu sichernden Schuld, mithin einer einklagbaren Verbindlichkeit (Habersack, in: Münchner Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 3. Auflage 1997, § 765 Rn.63 m.w.N.; Palandt-Sprau, BGB, 59. Auflage 2000, § 765 Anm. 17; vgl. hierzu auch OLG Hamm, Beschluss vom 22.09.1992, 4 Ws 325/92), fehlt. Die in § 116 a Abs. 1 StPO erwähnte Form der "Bürgschaft" wird in rechtlicher Hinsicht daher als aufschiebend bedingtes Zahlungsversprechen eines Dritten (LR-Hilger, a.a.O., § 116 a Rn. 6) bzw. als Zahlungsverpflichtung eines Dritten als Alleinschuldner (OLG Düsseldorf NStZ 1990, 97 f.) angesehen, wobei auch die Abgabe einer solchen Erklärung durch eine Bank zwischenzeitlich als zulässig angesehen wird (Retemeyer, Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft, Osnabrück 1994, Seite 88; Amelung StraFo 1997, 300 ff.). Dem schließt sich der Senat an.
c. Ein solches, nicht vom Bestehen einer Hauptschuld abhängiges Zahlungsversprechen, stellt die Bürgschaftserklärung der Sparkasse R vom 22.07.1998 indes nicht dar, denn die Bank wollte - wie die Auslegung ihrer Erklärung ergibt - ersichtlich nur für Ansprüche des Justizfiskus, hier vertreten durch das Amtsgericht R gegen W eintreten und sich nicht zugunsten dritter Personen, wie eben den Verurteilten, abstrakt zur Zahlung verpflichten. Es handelt sich daher, wie sich auch aus dem Hinweis in der Urkunde auf das Ende der Verpflichtung bei "Erlöschen der Forderung" ergibt, um eine allein nach bürgerlichem Recht zu beurteilende Form der Bürgschaft, die das bestehen einer "Hauptschuld" voraussetzt.
d. Rechtswirkungen hätte die nach § 765 BGB zu beurteilende Bürgschaft der Sparkasse R danach allenfalls dann entfalten können, wenn sich der Beschwerdeführer selbst durch Abgabe eines Zahlungsversprechens nach § 116 a Abs. 1 StPO gegenüber dem Justizfiskus verpflichtet hätte und die Bank für diese Schuld haften würde. Zwar ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm auch bei seiner Anhörung durch den Senat bestätigt, für seinen Sohn finanziell einstehen wollte und dies auch gegenüber den Justizbehörden bei der Hinterlegung der Bürgschaftsurkunde zumindest schlüssig zum Ausdruck brachte. Allein diese Erklärung vermag jedoch eine zivilrechtliche Schuld nicht zu begründen. Eine Sicherheitsleistung durch Gestellung einer Bürgschaft geeigneter Personen hat das Amtsgericht im Haftverschonungsbeschluss vom 22.07.1998 weder ausdrücklich vorgesehen noch unabhängig vom eigentlichen Wortlaut - wie sich aus der vom Senat eingeholten Stellungnahme des damaligen Haftrichters vom 18.07.2000 ergibt - für eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls als ausreichende Sicherheit angesehen. Auch von einer nachträglichen Abänderung des Haftverschonungsbeschlusses kann nicht ausgegangen werden. Hierfür wäre - im Gegensatz zu der Hinterlegung von Geld, bei welcher es im Regelfalle unerheblich ist, ob der Beschuldigte die Kaution aus eigenen Mitteln erbringt (vgl. OLG Hamm JMBl NW 1991, 58; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 116 a Rn. 4) - jedenfalls, wie bei einem Schuldversprechen nach § 780 BGB erforderlich, die Annahme des Angebots durch den Empfangsberechtigten notwendig gewesen. Als solcher kommt nur der zuständige Haftrichter in Betracht. Der von der Hinterlegungsstelle am 23.07.1998 erklärten Annahmeanordnung kommt als Verwaltungsakt eine solche Wirkung nicht zu, denn der zuständige Beamte hat im Rahmen der Hinterlegung neben der Einhaltung der Formalien lediglich zu prüfen, ob nach den Angaben des Hinterlegers ein Hinterlegungsgrund besteht, nicht aber obliegt seiner Entscheidung, ob die Hinterlegung selbst mit der gerichtlichen Anordnung materiell in Einklang steht (Bülow/Mecke/Schmidt, Hinterlegungsordnung, 3. Auflage 1993, § 6 Rn. 22).
Nach der vom Senat eingeholten Stellungnahme des ehemaligen Haftrichters des Amtsgerichts R vom 18.07.2000 hat dieser, vom Inhalt der Bürgschaftsurkunde der Sparkasse R keine Kenntnis genommen. Dass die Urkunde nicht zur Sicherheit für den Verurteilten, wie im Haftverschongsbeschluss des Amtsgerichts R vom 22.07.1998 vorgesehen, sondern für den Beschwerdeführer erstellt wurde, ist daher unbekannt geblieben. Daher liegt im Unterschied zu der Senatsentscheidung vom 17.08.1992 (Die Justiz 1993, 91 f.) kein Sachverhalt vor, bei dem das Gericht mit Erteilung der Freilassungsweisung "de facto" eine nachträgliche Abänderung des Aussetzungsbeschlusses vornimmt, wenn es abweichend vom Wortlaut des Haftverschonungsbeschlusses die von einem Dritten gestellte Sicherheit genügen hält.
Die von der Sparkasse erteilte Bürgschaft ging daher "ins Leere", ihr Verfall ist nicht eingetreten.
III.
Der Beschluss des Landgerichts B vom 13.01.2000 war daher aufzuheben; die Freigabe der von der Sparkasse R erteilten Bürgschaft sowie die Herausgabe der hierüber erstellten Urkunde an den Beschwerdeführer waren anzuordnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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