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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 10.11.2004
Aktenzeichen: 10 U 152/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 2 | |
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 524 Abs. 4 |
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS
(gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO)
Geschäftsnummer: 10 U 152/04
in dem Rechtsstreit
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und die Richterin am Oberlandesgericht Zeitler-Hetger
am 10. November 2004
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 7. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
Die Anschließung der Beklagten an die Berufung des Klägers verliert damit ihre Wirkung.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 7/10 und die Beklagte 3/10 zu tragen.
Gründe:
Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 23. September 2004 darauf hingewiesen, daß die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere und die Berufung auch keine Aussicht auf Erfolg habe.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2004 neuerlich dargelegt, dass seiner Auffassung nach die Revision zuzulassen sei. Abschließend heißt es in dem Schriftsatz: "Für den Fall, dass der Senat diesem Antrag nicht stattgeben wollte, erbitten wir noch neuerlichen richterlichen Hinweis."
Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat hält an seinem Hinweis vom 23. September 2004 fest und nimmt auf ihn auch zur Begründung seiner abschließenden Entscheidung Bezug (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Den betreffenden Ausführungen ist auch zur vom Senat geprüften Frage der Revisionszulassung nichts hinzuzufügen. Der Schriftsatz des Klägers vom 6. Oktober 2004 ergibt hierzu keine neuen Gesichtspunkte. Der Senat sieht auch keine Veranlassung, insoweit vor der abschließenden Beschlußfassung nochmals einen besonderen Hinweis zu erteilen.
Mit der Zurückweisung der Berufung verliert die Anschließung der Beklagten gemäß § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO. Nach der Rechtsprechung des Senats sind dann, wenn eine Anschlussberufung infolge Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1, § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung verliert, die Kosten des Berufungsverfahrens verhältnismäßig zu teilen (Senat, Beschl. v. 8.3.2004 - 10 U 356/03 -). Hierzu ist für vor dem 1. Juli 2004 eingeleitete Berufungsverfahren, bei denen das Gerichtskostengesetz a.F. anzuwenden ist (vgl. Art. 1 § 72 KostRMoG), ergänzend klarzustellen, dass der Grundsatz der Verteilung entsprechend den streitwertbezogenen Obsiegens- und Unterliegensanteilen in diesen Fällen der Ergänzung insoweit bedarf, als (nur) die Entscheidung über die Berufung anteilig wesentlich höhere Gerichtskosten verursacht (zusätzlich 3,0 Gebühren nach Nr. 1226 KV GKG a.F. aus dem anteiligen Streitwert), die richtigerweise allein dem Berufungsführer anzulasten sind (vgl. auch Senat, Urt. v. 17.10.2003 - 10 U 460/02 -, OLGR 2004 S. 201, unter III A).
Der Wert des Streitgegenstands für das Berufungsverfahren wird auf 12.455,75 € festgesetzt, wovon 7.669,- € auf die Berufung, 4.786,75 € auf die Anschlussberufung entfallen.
Ende der Entscheidung
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