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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 03.09.1999
Aktenzeichen: 14 W 593/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 103
§ 103 ZPO

Kein Rechtsschutzinteresse für Rechtsmittel nur zum Zwecke der Nachliquidation

Hat eine Partei zunächst ihre Kosten zur Kostenausgleichung nicht angemeldet und holt sie dies nach isolierter Kostenfestsetzung nur für den Gegner im Wege der Erinnerung nach, so fehlt diesem Rechtsmittel das Rechtsschutzinteresse (wegen der Möglichkeit der Nachliquidation).

OLG Koblenz Beschluß 03.09.1999 - 14 W 593/99 - 11 O 422/97 LG Trier


wegen Kostenfestsetzung

hier: Festsetzung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch die Richter am Oberlandesgericht Kaltenbach, Dr. Menzel und Weller am 3. September 1999 beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Kostenfestsetzungbeschluss des Landgerichts Trier vom 29. Juli 1999 wird verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Wert: 13.694,90 DM) haben die Kläger zu tragen.

Gründe

I.

Nachdem die Beklagten einen nur die Kosten des Berufungsverfahrens betreffenden Festsetzungsantrag eingereicht hatten (Bl. 372 GA), forderte der Rechtspfleger den Prozessbevollmächtigten der Kläger auf, deren Kosten zur Ausgleichung gemäß § 106 ZPO bekanntzugeben. Diese ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 25. Juni 1999 zugestellte gerichtliche Verfügung (Bl. 376 GA) ist unbeantwortet geblieben.

Auch eine vom 12. Juli 1999 datierende Erinnerung des Rechtspflegers an die Beantwortung seiner ersten Verfügung wurde nicht beantwortet (Bl. 376 R d.A.).

Daraufhin hat er durch den nunmehr angefochtenen Beschluss vom 29. Juli 1999 entsprechend der Kostenquote im Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. Mai 1999 die erstattungsfähigen Kosten der Beklagten ohne Rücksicht auf die Kosten der Kläger festgesetzt.

Nach der am 3. August 1999 bewirkten Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses (Bl. 395 GA) hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger am 17. August 1999 deren Kosten angemeldet (Bl. 382/383 GA) und am selben Tag "sofortige Beschwerde, hilfsweise Erinnerung" gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegt (Bl. 386 GA). Der Rechtspfleger hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats fehlt einem kostenverursachenden Rechtsmittel, das nur eine Nachliquidation zum Ziel hat, das Rechtsschutzinteresse, wenn dasselbe Ziel durch einen kostenfreien nachträglichen Festsetzungsantrag erreicht werden kann. So liegt es hier.

Die Festsetzung der zeitgleich mit der sofortigen Beschwerde angemeldeten Kosten der Kläger kann nach § 106 Abs. 2 ZPO unbeschadet der bereits zugunsten der Beklagten festgesetzten Kosten durchgeführt werden. Wenn die Kostenfestsetzung entsprechend den Vorstellungen der Kläger nachträglich im Kostenausgleichsverfahren erfolgen soll, hätte das zur Folge, dass für das Erinnerungs-/Beschwerdeverfahren Anwaltsgebühren anfallen (§ 61 BRAGO), während das Festsetzungsverfahren vor dem Rechtspfleger kostenfrei ist. Die im Erinnerungs-/Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten hätten die Kläger gemäß § 97 Abs. 2 ZPO selbst dann zu tragen, wenn der Kostenfestsetzungsbeschluss aufgrund der nachträglich eingereichten Kostenrechnung antragsgemäß geändert würde. Die getrennte Festsetzung der Kosten der Kläger außerhalb des Erinnerungsverfahrens und ohne Kostenausgleichung ist daher für die Rechtsmittelführer das kostengünstigere Verfahren.

Für die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. Juli 1999 eingelegte Erinnerung fehlt somit das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Denn das Rechtsschutzbedürfnis für einen Rechtsbehelf setzt voraus, dass das Begehren nicht auf einfacherere und billigere Weise erreicht werden kann (vgl. Senat in VersR 1990, 1255, 1256 m.w.N. - Beschluss vom 10. Mai 1989 - 14 W 313/89).

Auch der Einwand, der Rechtspfleger habe verfahrensfehlerhaft nur über die angmeldeten Kosten der Beklagten im Berufungsverfahren entschieden, ist nicht stichhaltig. Auch im Kostenfestsetzungsverfahren gilt der Antragsgrundsatz (§ 308 Abs. 1 ZPO). Da die Kläger trotz zweimaliger Aufforderung durch den Rechtspfleger bis zur Beschlussfassung am 29. Juli 1999 ihre Kosten nicht angemeldet hatten, erschöpft die sodann ergangene Entscheidung die damals vorliegenden Anträge.

Soweit - wie hier - in einem Berufungsurteil die Kosten beider Rechtszüge nach Quoten verteilt sind, ist eine einheitliche Entscheidung über die wechselseitigen Ausgleichungsanträge nur dann geboten, wenn beide Seiten aufgrund dieser Kostenentscheidung sowohl ihre Kosten des ersten als auch des zweiten Rechtszuges zur Ausgleichung angemeldet haben. Einen derartigen Antrag haben die Kläger versäumt, wobei dem Senat bemerkenswert erscheint, dass dem zeitgleich mit der Rechtsmittelschrift eingereichten Kostenfestsetzungsantrag vom 17. August 1999 die Gebührenrechnung zweiter Instanz immer noch nicht beigefügt ist. Denn die auf Seite 2 der Antragsschrift erwähnte Kostenrechnung der Rechtsanwälte Gae... fehlt nach wie vor.

Auf den früheren Kostenfestsetzungsantrag der Kläger nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils kommt es nicht an, weil dieser Antrag durch den seinerzeit ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss beschieden wurde, weshalb nach Abschluss des Berufungsverfahrens auch hinsichtlich der Kosten erster Instanz ein neuer Antrag gestellt werden musste (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Februar 1998 - 14 W 69/98 - sowie Kammergericht in Rechtspfleger 1992, 462). Das gilt hier umsomehr, als der nunmehr vorliegende, vom Landgericht noch nicht beschiedene Festsetzungsantrag für die Kosten erster Instanz erheblich von dem seinerzeit gestellten Antrag abweicht, weshalb den Klägern nicht darin gefolgt werden kann, das Landgericht habe den alten Antrag bescheiden müssen.

Nach alledem ist die sofortige Beschwerde unzulässig; sie musste mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO verworfen werden.

Bei der Bemessung des Beschwerdewertes hat der Senat die Kostenquote des Berufungsurteils zugrunde gelegt.

Ende der Entscheidung

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