Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Ringe konfigurieren & Preis-Schock erleben
Traumringe: Bis zu 75% sparen!
Nutzen Sie den massiven Preisvorteil bei gleichzeitig hoher Individualisierbarkeit und Transparenz (Gewicht des Ringes)
Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 04.06.2009
Aktenzeichen: 2 U 1389/08
Rechtsgebiete: HWiG, BGB
Vorschriften:
HWiG § 3 a.F. | |
BGB § 280 Abs. 1 | |
BGB § 311 Abs. 2 | |
BGB § 812 Abs. 1 | |
BGB § 818 Abs. 1 |
2) Zu den Aufklärungspflichten bei einem institutionalisierten Zusammenwirken der Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts.
3) Zur Sittenwidrigkeit der Kaufpreiszahlung bei einer zu sanierenden Altbauwohnung (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 6.7.2007 - V ZR 274/06).
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss
Aktenzeichen: 2 U 1389/08
In dem Rechtsstreit
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Eck, den Richter am Oberlandesgericht Künzel und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert am 04.06.2009 einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 13.10.2008 wird zurückgewiesen.
2. Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe:
Die Berufung ist nicht begründet.
Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisverfügung des Vorsitzenden vom 07.05.2009 (GA 184 ff.) darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Hinweisverfügung vom 07.05.2009 (GA 184 ff.) Bezug.
Der Kläger hat gemäß Schriftsatz vom 27.05.2009 (GA 198) Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO erhoben. Die Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO Abs. 1 ZPO ist derzeit nicht zulässig, da der Senat mit Verfügung des Vorsitzenden vom 07.05.2009 (GA 184 ff.) zunächst lediglich einen Hinweis erteilt hat, dass der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Ein Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO, der Gegenstand einer Anhörunsgrüge sein könnte, ist noch nicht ergangen.
Aus dem Inhalt des Schriftsatzes des Klägers vom 27.05.2009 (GA 198) ergibt sich jedoch, dass der Kläger der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprechen will. Die Ausführungen geben dem Senat zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung. Der Senat hat die höchstrichterliche Rechtsprechung beachtet.
Die Berufung war aus den dargelegten Gründen der Hinweisverfügung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 107.179,88 € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.