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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 17.09.2001
Aktenzeichen: 8 WF 203/01
Rechtsgebiete: FGG, BRAGO
Vorschriften:
FGG § 50b | |
BRAGO § 128 Abs. 4 | |
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
8 WF 203/01 OLG Naumburg
In der Familiensache
Tenor:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Haldensleben vom 17.08.2001 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe:
Die gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die gemäß § 50 b FGG gesetzlich vorgeschrieben Anhörung löst keine Beweisgebühr im Sinne von § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO aus, auch dann nicht, wenn im Rahmen der Anhörung eine Befragung zu zwischen den Beteiligten streitigen Fragen erfolgt ist.
Ende der Entscheidung
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