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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Urteil verkündet am 24.02.2005
Aktenzeichen: 1 U 136/04
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 670
BGB § 839 Abs. 1
BGB § 904
BGB § 904 S. 1
BGB § 904 S. 2
BGB § 839 Abs. 1 S. 2
ZPO § 520 Abs. 3
ZPO § 529 Abs. 1
ZPO § 530
ZPO § 531 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
1 U 136/04

in dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatzes,

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hat unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts ... und der Richter am Oberlandesgericht ... und ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2005

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 3. September 2004 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen Beschädigung eines Pflegebettes.

Die Klägerin ist ein Sanitätshaus und vermietet unter anderem auf Vermittlung der Krankenkasse Hilfsmittel für pflegebedürftige Personen. Vor diesem Hintergrund wurde dem - zwischenzeitlich verstorbenen - pflegebedürftigen ... im Januar 2002 ein motorisch verstellbares Pflegebett zur Verfügung gestellt.

Am 12.1.2002 wurde für den Pflegebedürftigen über die von der Beklagten zu 1) betriebene Rettungsleitstelle Aschaffenburg ein medizinischer Rettungseinsatz koordiniert, der von Mitarbeitern des Bayerischen Roten Kreuzes durchgeführt wurde.

Die Klägerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen:

Im Rahmen der Reanimationsmaßnahmen, die im Pflegebett durchgeführt worden seien, sei der Rahmenmotor des Pflegebettes abgerissen und der Einliegerahmen durch die Krafteinwirkung verzogen worden. Im Hinblick auf die aus Sicherheitsgründen zu fordernde absolute Zuverlässigkeit der Pflegebetten sei eine Reparatur nicht möglich, so dass der Neuwert von 1.796,33 Euro zu ersetzen sei.

Hinsichtlich der Beklagten zu 2), der Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 1), hat die Klägerin ihre Klage zurückgenommen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, den Beklagten zu 1) zur Zahlung von 1.796,33 Euro nebst Zinsen zu verurteilen.

Die Beklagte zu 1) hat Klageabweisung beantragt.

Die Beklagte zu 1) hat in erster Instanz im Wesentlichen vorgetragen, dass es im Zusammenhang mit dem Herausheben des Pflegebedürftigen aus dem Bett erforderlich gewesen sei, dass sich der am Fußende befindliche Rettungssanitäter auf das Bett gekniet habe. Hierbei sei das Bett in sich "zusammengefallen". Die Schadenshöhe werde bestritten, es sei darüber hinaus davon auszugehen, dass das Bett schon vorher einen Mangel bzw. Materialfehler gehabt habe. Ein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln des Beklagten zu 1) sei nicht ersichtlich.

Das Landgericht Aschaffenburg hat nach Beweisaufnahme mit Urteil vom 3.9.2004 der Klage stattgegeben und den Beklagten zu 1) zur Zahlung von 1.796,33 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 30.1.2004 verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, bei dem Rettungseinsatz handele es sich um hoheitliches Handeln im Rahmen der Daseinsvorsorge.

Das Handeln der Rettungssanitäter sei rechtmäßig gewesen, da keine schonendere Maßnahme aufgrund der konkreten Notfall-Situation möglich gewesen sei. Die Klägerin habe die Beschädigung des Pflegebettes im Rahmen des § 904 S. 1 BGB hinnehmen müssen. Eine Haftung des Beklagten zu 1) ergebe sich nicht aus § 904 S. 2 BGB, da dieser bei hoheitlichem Handeln nicht anwendbar sei. Jedoch ergebe sich eine Haftung aus enteignendem Eingriff. Hinsichtlich der Schadenshöhe sei der Neuwert des Pflegebettes zugrunde zu legen, da aus Sicherheitsgründen eine Reparatur nicht in Betracht komme. Hinsichtlich des Vorhandenseins vorheriger Mängel fehle es an einem substantiierten Sachvortrag des Beklagten zu 1), die entsprechenden Behauptungen seien ersichtlich "ins Blaue" erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und wegen der Begründung der angefochtenen Entscheidung nimmt der Senat auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts Aschaffenburg vom 3.9.2004 Bezug.

Der Beklagte zu 1) hat gegen dieses ihm am 13.9.2004 zugestellte Urteil Berufung eingelegt - eingehend beim Oberlandesgericht Bamberg am 12.10.2004 - und hat diese, nach Verlängerung der Berufungsbegründungfrist bis einschließlich 20.12.2004, mit einem am 20.12.2004 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Beklagte zu 1) ist der Ansicht, der Anspruch aus enteignendem Eingriff sei gegenüber anderweitigen Ansprüchen subsidiär. Der Auftraggeber, das heißt der Pflegebedürftige, sei gemäß § 670 BGB für die in seinem Interesse getätigten Aufwendungen ersatzpflichtig. Eine allgemeine Gefährdungshaftung der öffentlichen Hand sei nicht anzunehmen. Für die Rettungssanitäter habe keine Handlungsalternative bestanden, die Annahme eines Schadensersatzanspruches sei deswegen auch nicht angemessen.

Der Beklagte zu 1) beantragt,

unter Abänderung des am 3.9.2004 verkündeten Urteils des Landgerichts Aschaffenburg die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Der streitgegenständliche Schaden sei in Ausführung der hoheitlichen Aufgabe eingetreten. Ein gegenüber dem Anspruch aufgrund eines enteignenden Eingriffes vorrangiger Anspruch bestehe nicht.

Wegen der Einzelheiten des Vertrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den Berufungsbegründungsschriftsatz des Beklagten zu 1) vom 20.12.2004 (Bl. 92 - 99 d.A.) und den Berufungserwiderungsschriftsatz des Klägers vom 2.2.2005 (Bl, 110 - 113 d.A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Beklagten zu 1) ist zulässig, aber unbegründet.

Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht und auch mit zutreffenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin wegen eines enteignenden Eingriffes ein Anspruch auf Ersatz des Sachschadens in Höhe von 1.796,33 Euro zusteht. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung wird daher in vollem Umfang Bezug genommen.

Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist ergänzend lediglich auf folgendes hinzuweisen:

1. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Beklagte zu 1) hoheitlich tätig geworden ist.

Der Rettungsdienst in Bayern ist öffentlich-rechtlich organisiert mit der Folge, dass die Wahrnehmung der rettungsdienstlichen Aufgaben sowohl im Ganzen, als auch im Einzelfall der hoheitlichen Betätigung zuzurechnen ist (vgl. BGH NJW 2005, 429 ff). Demgemäß sind auch die Rechtsbeziehungen, die bei Ausübung der Tätigkeit gegenüber den Leistungsempfängern entstehen, grundsätzlich öffentlich-rechtlich zu qualifizieren. Da sich der Rettungsdienst rechtlich und funktional aus der Tätigkeit des Notarztes und der übrigen am Rettungsdienst Beteiligten zusammensetzt, ist es auch sachgerecht, all diese Personen einem einheitlichen Haftungsregime zu unterwerfen (BGH aaO). Die Haftung der am Rettungsdienst beteiligten Personen richtet sich nach den Grundsätzen der Amtshaftung, Art. 34 S. 1 GG i.V.m. § 839 Abs. 1 BGB.

2. Voraussetzung für eine Haftung des Beklagten zu 1) nach diesen Grundsätzen wäre zunächst die Feststellung der Verletzung einer Amtspflicht. Dies kann aber im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden, da die eigentliche rettungsdienstliche Aufgabe zugunsten des Patienten ... - soweit ersichtlich - ohne Verletzung derartiger Pflichten erfüllt wurde und jedenfalls keine zugunsten der Klägerin bestehenden Amtspflichten verletzt wurden. Die zur Reanimation des Pflegebedürftigen erforderlichen rettungsdienstlichen Maßnahmen stellen auch einen Rechtfertigungsgrund dar, schließlich ist auch ein schuldhaftes Verhalten der am Rettungseinsatz beteiligten Personen nicht erkennbar.

3. Eine Haftung des Beklagten zu 1) gemäß § 904 S. 2 BGB scheidet - wie schon das LG zutreffend festgestellt hat - aus, da diese Norm insgesamt bei der Ausübung von hoheitlichen Tätigkeiten nicht anwendbar ist, wie sich aus der systematischen Stellung und der Funktion des § 904 BGB ergibt, der dem Bereich der zivilrechtlichen Aufopferungshaftung und dort der Gruppe der Notstandsfälle zuzurechnen ist. Vielmehr sind etwaige Entschädigungsrechte des Eigentümers bei Verletzung seines Eigentums nach den Grundsätzen des enteignenden Eingriffs und des enteignungsgleichen Eingriffs zu beurteilen (vgl. Staudinger, BGB; Bearb. 2002, § 904 Rn. 51; BGHZ 117, 240 f).

4. Das Landgericht hat auch im Ergebnis zutreffend einen Anspruch aus enteignendem Eingriff bejaht.

Ansprüche aus enteignendem Eingriff kommen in Betracht, wenn an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahmen bei einem Betroffenen unmittelbar zu - meist atypischen und unvorhergesehenen -Nachteilen führen, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 91, 20, 21 f; 26 f.; 112, 392, 399; 129, 124, 125 f.; 140, 285, 298; Staudinger/Wurm aaO, § 839. Rn. 450, 478; Bamberger/Roth, § 839, Rn. 116; MüKom-Seiler, BGB; vor § 903 Rn. 39). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

a) Die hoheitliche (rettungsdienstliche) Maßnahme selbst stellt sich - wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt - als rechtmäßig dar.

b) Der Schaden ist auch unmittelbar durch die hoheitliche Tätigkeit herbeigeführt worden. Allerdings genügt es nicht, dass der entstandene Nachteil adäquat kausale Folge der hoheitlichen Tätigkeit ist, da dies auf die Annahme einer allgemeinen Gefährdungshaftung der öffentlichen Hand hinauslaufen würde, für die das geltende Recht aber keine Grundlage bietet. Erforderlich ist vielmehr, dass sich eine besondere Gefahr verwirklicht, die bereits in der hoheitlichen Maßnahme selbst angelegt ist, so dass sich der im konkreten Fall eintretende Nachteil aus der Eigenart dieser Maßnahme ergibt. Unmittelbarkeit, ist danach zu bejahen, wenn das hoheitliche Handeln die besondere Gefahrenquelle schafft, aus der dann der Schaden entsteht (BGHZ 60, 302, 310 f; BGHZ 100, 335, 338). Nachdem die Beschädigung des Pflegebettes im Rahmen der Reanimationsmaßnahme erfolgte, liegt diese Voraussetzung vor.

c) Der entstandene Nachteil in Form der Beschädigung des Pflegebettes stellt sich, auch als ein Nachteil dar, der die Schwelle des dem Einzelnen enteignungsrechtlich Zumutbaren überschreitet. Der Anspruch wegen enteignendem Eingriff setzt das Vorliegen eines Sonderopfers für die Allgemeinheit voraus. Dabei handelt es sich um einen zwangsweisen staatlichen Eingriff in das Eigentum, der den betroffenen Einzelnen im Vergleich zu anderen ungleich, besonders trifft und ihn zu einem besonderen, den Übrigen nicht zugemuteten Opfer für die Allgemeinheit zwingt, und zwar zu einem Opfer, das gerade nicht den Inhalt und die Grenzen der betroffenen Rechtsgestattung allgemein und einheitlich festlegt, sondern das aus dem Kreise der Rechtsträger Einzelne unter Verletzung des Gleichheitssatzes besonders trifft (BGHZ 6, 270 ff). In diesem Sinne stellt sich die Beschädigung des Pflegebettes im Rahmen des Rettungseinsatzes, dem sich die Klägerin auch nicht hätte widersetzen können, als echtes Sonderopfer dar.

5. Der Anspruch ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Klägerin einen zivilrechtlichen Ersatzanspruch gegen die Erben des Pflegebedürftigen geltend machen kann.

a) Anders als im Falle der Haftung wegen Amtspflichtverletzung besteht beim enteignenden Eingriff keine Haftungssubsidiarität. § 839 Abs. 1 S. 2 BGB ist eine auf Ansprüche aus Amtspflichtverletzung beschränkte Sondervorschrift; eine entsprechende Anwendung auf andere Ersatz- oder Entschädigungsansprüche öffentlich-rechtlicher Natur ist daher grundsätzlich ausgeschlossen (Staudinger, aaO, § 839 Rn. 278, 492).

b) Die Möglichkeit eines gegen die Erben des Pflegebedürftigen bestehenden Anspruches ändert auch nichts an der Annahme eines Sonderopfers zugunsten der Klägerin. Das Sonderopfer besteht bereits darin, dass die Klägerin diesen Eingriff in ihr Eigentum hinnehmen musste und ihr dadurch ein Schaden entstanden ist, der die Schwelle des Zumutbaren überschreitet (s.o.). Ein eventuell auch gegen Dritte bestehender Ersatzanspruch ändert an dem einmal entstandenen Schaden am Eigentum nichts. Der Klägerin als der Geschädigten kann nicht zugemutet werden, sich zunächst Befriedigung bei anderen Ersatzpflichtigen zu suchen. Die Klägerin würde damit gezwungen, auf eigenes Risiko diese Ansprüche durchzusetzen und zu vollstrecken. So besteht insbesondere auch das Risiko, dass sich ein Anspruch der Klägerin gegen die Erben wegen der Beschränkung der Erbenhaftung und einer möglichen Erschöpfung des Nachlasses nicht durchsetzen lässt. Dieses Risiko der Durchsetzbarkeit und Vollstreckbarkeit der Ansprüche würde ein weiteres Sonderopfer darstellen, das der Geschädigten nicht zugemutet werden kann.

c) Es bleibt dem Beklagten zu 1) aber unbenommen, seinerseits einen etwaigen Anspruch gegen die Erben des Pflegebedürftigen, in dessen Interesse die hoheitliche Maßnahme durchgeführt wurde, durchzusetzen.

6. Soweit der Beklagte zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nähere Ausführungen zur Frage der Belastbarkeit des Pflegebettes sowie zum daraus folgenden Vorliegen eines Materialfehlers gemacht und auch ein Verschulden der Klägerin bei der Auswahl des Bettes behauptet hat, kommt es hierauf entscheidungserheblich nicht an.

Das Landgericht hat in seiner Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass in erster Instanz zur Frage eines zuvor vorhandenen Mangels kein genügend substantiierter Sachvortrag erstattet war. Hiergegen wurden in der Berufungsbegründung vom 20.12.2004 auch keinerlei Einwendungen erhoben. Das neue Vorbringen hierzu in der mündlichen Verhandlung stellt sich daher als verspätet dar und kann gemäß §§ 529 Abs. 1, 530, 520 Abs.3, 531 Abs.2 ZPO keine Berücksichtigung mehr finden.

7. Auch hinsichtlich der Schadensberechnung - die mit der Berufungsbegründung ebenfalls nicht angegriffen wurde - lässt das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler erkennen.

Zwar ist der Anspruch aus enteignendem Eingriff nicht auf (vollen) Schadensersatz gerichtet, sondern nur auf Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen, jedoch ist der von der Klägerin hier geltend gemacht Sachschaden auch auf dieser Grundlage erstattungsfähig. Die vom Landgericht angenommene Schadenshöhe in Höhe des Neuwertes des Pflegebettes ist aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht zu beanstanden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung befasst sich weder mit höchstrichterlich bislang noch nicht entschiedenen Rechtsfragen, noch weicht sie von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ab.

Ende der Entscheidung

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