Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Urteil verkündet am 20.02.2003
Aktenzeichen: 1 U 26/02
Rechtsgebiete: GmbHG, ZPO


Vorschriften:

GmbHG § 30
GmbHG § 32 a
GmbHG § 73
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 259
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Bamberg IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 26/02

Verkündet am 20. Februar 2003

in dem Rechtsstreit

wegen Forderung.

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hat unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts und der Richter am Oberlandesgericht E und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 17.1.2002 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 19.000,-- Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Beschwer der Klägerin beträgt 290.775,18 Euro.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin macht Ansprüche aus Darlehen und aus Kaufvertrag geltend.

Sie war Gesellschafterin der Beklagten. Als solche gewährte sie dieser vom 15.12.1998 bis 15.4.1999 Darlehen in Höhe von insgesamt 400.000,-- DM. Mit notariellem Vertrag vom 15.3.2000 trat sie ihre Gesellschaftsanteile an die Firma ab. In Ziffer III. des Vertrages hieß es:

"Gegenleistungen

Der Kaufpreis beträgt DM 1,00.

Er ist bereits bezahlt.

Die Firma mit dem Sitz in verpflichtet sich zusätzlich, an die Firma 400.000,-- DM als Tilgung des Gesellschaftsdarlehens zu zahlen. ...

Weitere 200.000,-- DM sind bis zum 31.4.2000 auf das Konto der ... zu überweisen. ..."

Die Firma zahlte an die Klägerin einen Betrag von 200.000,-- DM, der zum Teil auf rückständige Zinsen, im übrigen auf das Darlehen verrechnet wurde, so dass ein Restdarlehensbetrag in Höhe von 221.170,83 DM zur Zahlung offen steht.

Am 13.12.1999 überwies die Klägerin der Beklagten weitere 300.000,-- DM. Am 8.2.2000 erfolgte eine weitere Zahlung über 47.536,-- DM.

Mit der Klage begehrt die Klägerin Rückzahlung der der Beklagten überlassenen Gelder.

Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte schulde Rückzahlung des restlichen Darlehensbetrages in Höhe von 221.170,83 DM. Der Vertrag vom 15.3.2000 mit der Firma enthalte keine befreiende Schuldübernahme. Dem Zahlungsanspruch stehe nicht das Rückzahlungsverbot des § 30 GmbHG entgegen. Die Beklagte habe sich weder 1998/99 in der Krise befunden noch sei dies heute der Fall. Die insgesamt 347.536,-- DM seien als Kaufpreis für die Lieferung bestellter 200 Stück MobiCash bezahlt worden. Ihr (der Klägerin) stehe ein Rückzahlungsanspruch zu, da sie wirksam vom Vertrag zurückgetreten sei, da die Beklagte die Ware nicht innerhalb gesetzter Frist am vereinbarten Ort ausgeliefert habe.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 568.706,83 DM nebst 8 % Zinsen aus 221.170,83 DM seit 21.3.2000 und 9,26 % Zinsen aus 347.536,-- DM seit dem 1.1.2001 zu verurteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, sie sei von der Darlehensrückzahlungsverpflichtung aufgrund befreiender Schuldübernahme durch die Firma freigeworden. Außerdem greife das Rückzahlungsverbot des § 30 GmbHG, da sie sich 1998/1999 in der Krise befunden habe und sich noch befinde. Die 347.536,-- DM seien nicht als Kaufpreis gezahlt worden. Vielmehr habe es sich ebenfalls um ein Gesellschafterdarlehen zur Aufrechterhaltung der Liquidität gehandelt. Ein Kaufvertrag sei erst: nachträglich konstruiert worden. Ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag habe der Klägerin insoweit nicht zugestanden, vielmehr habe diese die Annahme eines Teils der Ware zu Unrecht verweigert.

Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung der Zeugen, und abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anspruch auf Rückzahlung des Restdarlehens in Höhe von 221.170,83 DM bestehe nicht, da insoweit nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine befreiende Schuldübernahme der Firma vorliege. Bezüglich des Betrages von 347.536,-- DM stehe dem Anspruch der Klägerin zumindest derzeit die Einwendung des § 30 GmbHG entgegen. Bei der Vorauszahlung auf den Kaufpreis habe es sich um eine verdeckte Kapitalzuführung gehandelt. Die Beklagte habe sich nach den vorgelegten Unterlagen 1999 in der Krise befunden. Die Klägerin habe nicht dargetan und nachgewiesen, dass die Krise derzeit nicht mehr bestehe.

Gegen das ihr am 18.1.2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18.2.2002 Berufung eingelegt. Sie hat das Rechtsmittel nach Verlängerung der Frist bis 18.4.2002 an diesem Tag begründet.

Sie wendet sich gegen die Annahme einer befreienden Schuldübernahme. Bei der Zahlung von 347.536,-- DM habe es sich um eine übliche Kaufpreiszahlung und nicht um eine Kapitalzuführung gehandelt. Die Beklagte habe sich zudem nicht in der Krise befunden. Die Beweislast für das Fortdauern einer Krise trage die Beklagte.

Die Klägerin beantragt:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg abgeändert wie folgt:

Die Beklagte wird verurteilt, 290.775,18 Euro nebst 8 % Zinsen aus 113.082,85 Euro seit dem 21.3.2000 und 9,26 % Zinsen aus 177.692,34 Euro seit dem 1.1.2001 zu zahlen.

2. Hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 290.775,18 Euro nebst 8 % Zinsen aus 113.082,85 Euro seit dem 21.3.2000 und 9,26 % Zinsen aus 177.592,34 Euro seit dem 1.1.2001 zu zahlen, wenn die Voraussetzungen des Auszahlungsverbots gemäß §§ 30, 32 a GmbHG analog weggefallen sind.

3. Hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 290.775,18 Euro nebst 8 % Zinsen aus 113.082,85 Euro seit dem 21.3.2000 und 9,26 % Zinsen aus 177.692,34 Euro seit dem 1.10.2001 zu bezahlen unter der Bedingung, dass durch die Zahlung das zur Erhaltung des Stammkapitals der Beklagten erforderliche Vermögen dieser erhalten bleibt, nachgewiesen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde.

4. Hilfsweise:

Es wird festgestellt,

a) dass durch den Vertrag, beurkundet durch Notar, am 15.3.2000, die Beklagte nicht von dem Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Rückzahlung des Darlehens in Höhe von 113.082,85 Euro, gewährt in der Zeit vom 15.12.1998 bis 15.4.1999 befreit wurde,

b) dass der Klägerin ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aufgrund Rücktritts vom Vertrag, abgeschlossen am 8.12.1999, in Höhe von 177.692,34 Euro zusteht.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Hilfsanträge für unzulässig und verteidigt im übrigen das angefochtene Urteil.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen. Bezüglich des Beweisergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 30.1.2003 (Bl. 320 - 324 d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Ihr steht der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Zahlungsanspruch zumindest derzeit nicht zu. Die Hilfsanträge sind unzulässig.

1. Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von 221.170,83 DM.

a) Es kann offenbleiben, ob mit dem Landgericht von einer befreienden Schuldübernahme durch die Firma auszugehen ist. Der Vertrag vom 15.3.2000 jedenfalls bietet hierfür keine hinreichenden Anhaltspunkte. Befreiende Schuldübernahme kann nur angenommen werden, wenn klargestellt ist, dass der Schuldner aus der Haftung entlassen werden soll. Im Zweifel ist lediglich ein Schuldbeitritt anzunehmen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., vor § 414, Rdnr. 5; § 415, Rdnr. 2).

b) Der Geltendmachung des Darlehensrückzahlungsanspruchs steht jedenfalls derzeit das Rückzahlungsverbot des § 30 GmbHG entgegen.

aa) Das Darlehen, das die Klägerin als Gesellschafterin der Beklagten gewährt hat, war eigenkapitalersetzend im Sinn des § 32 a GmbHG. Die Beklagte hat sich Ende 1998 und Anfang 1999 in der Krise befunden. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Urkunden (Protokolle der Gesellschafterversammlungen vom 15.12.1998, 15.4.1999 und 8.4.1999, Schreiben der Beklagten vom 26.1.1999, Gesellschafterbeschluss vom 27.1.1999) und aus der Aussage des Zeugen. Die Beklagte war zur Aufrechterhaltung ihrer Liquidität auf die Zuführung von Eigenkapital angewiesen. Andernfalls hätte Insolvenzantrag gestellt werden müssen.

Die Krise dauert auch derzeit fort. Wie der Zeuge angegeben hat, wurde ein Insolvenzantrag mangels Masse abgelehnt. Die Beklagte befindet sich in Liquidation. Die Klägerin der insoweit die Darlegungs- und Beweislast obliegt (vgl. Scholz, GmbHG, 9. Aufl., §§ 32 a, b, Rdnr. 56), hat nicht belegt, dass die Beklagte die Krise überwunden hat.

bb) Eigenkapitalersetzende Darlehen werden wie Eigenkapital behandelt (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Aufl., § 32 a, Rdnr. 73 m.w.N.; Scholz a.a.O., Rdnr. 77).

cc) § 30 GmbHG steht dem Darlehensrückzahlunganspruch entgegen, auch wenn die Klägerin derzeit nicht mehr Gesellschafterin der Beklagten ist (vgl. BGH NJW 96, 1342).

2. Anspruch auf Rückerstattung der 347.536,-- DM.

a) Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Zahlung des Betrages um ein Gesellschafterdarlehen oder um eine Kaufpreis- (voraus-) Zahlung gehandelt hat, da auch diese den §§ 30, 32 a Abs. 3 GmbHG unterfallen würde. Eigenkapitalersetzender Charakter kann auch anderen Rechtshandlungen zukommen, z.B. auch einer Fälligkeitsvereinbarung in einem Austauschvertrag. Dies ist anzunehmen, wenn bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände eine als eigenständig zu bewertende zeitweise Überlassung eines Kapitalwerts zur Nutzung anzunehmen ist, was regelmäßig der Fall ist, wenn die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs des vorleistenden Gesellschafters im Vergleich zu den marktüblichen Gepflogenheiten ungewöhnlich lange hinausgeschoben ist, wobei entsprechendes für Anzahlungen und Vorauszahlungen des Gesellschafters gilt (vgl. Scholz a.a.O., Rdnr. 116; BGH NJW 95, 457; OLG Karlsruhe WR 89, 316). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin Zahlung in Höhe von 300.000,-- DM bereits Mitte Dezember 1999 geleistet, obwohl erst in diesem Zeitraum die Warenbestellung erfolgt ist und Lieferung im März und Ende Mai 2000 hätte stattfinden sollen. Die Vorauszahlung ist, wie die Klägerin selbst einräumt, erfolgt, da die Beklagte die Mittel benötigt hat, um ihrerseits die Ware bestellen und bezahlen zu können. Die Beklagte war im Dezember 1999 nicht liquide. Dies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen, der Liquiditätsplanung vom 27.11.1999 und dem Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 7.12.1999. Bei der Zahlung hat: es sich daher um eine Liquiditätshilfe in einem Zeitpunkt gehandelt, in dem Gesellschafter der Gesellschaft zur Ermöglichung ihrer Geschäfte Eigenkapital zugeführt hätten. Die Vorauszahlung des Käufers in beträchtlicher Höhe und über einen Zeitraum von mehreren Monaten weicht so stark von den üblichen Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr ab, dass von einem eigenkapitalersetzenden Charakter der Zahlung auszugehen ist. Dies gilt auch hinsichtlich der Zahlung weiterer 47.536,-- DM am 8.2.2000. Die Beklagte hätte angesichts ihrer schwierigen finanziellen Situation eine Vorfinanzierung des Kaufpreises über Monate ohne jegliche Sicherheit von einem normalen Geschäftspartner nicht erhalten. Vielmehr entsprach die Zahlung der rund 347.000,-- DM fast genau der Deckung des aktuellen Finanzbedarfs der Beklagten (vgl. Liquiditätsberechnung vom 27.11.1999).

b) Auch im Dezember 1999 und Februar 2000 befand sich die Beklagte in der Krise (vgl. insoweit die bereits angesprochenen Unterlagen und die Aussage des Zeugen. Infolgedessen kann ein Rückzahlungsanspruch derzeit nicht geltend gemacht werden.

3. Die Hilfsanträge sind unzulässig. Es fehlt jeweils das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

a) Die Klage auf zukünftige Leistung ist nicht zulässig gemäß § 259 ZPO. Zwar kann nach dieser Vorschrift grundsätzlich auf zukünftige Leistung geklagt werden, wenn zu besorgen ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Letzteres könnte vorliegend angenommen werden, da die Beklagte den Anspruch insgesamt bestreitet und auch außerhalb der Krise nicht zur Zahlung bereit wäre. Die Klage gemäß § 259 ZPO kann jedoch nur dann zulässig sein, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass der geltend gemachte Anspruch zukünftig (bei Eintritt der Bedingung oder Wegfall des Hinderungsgrundes) durchsetzbar sein wird (vgl. Rosenberg/Schwab/Gottwald, ZPO, 15. Aufl., § 92, Anm. II 2 G; Münchner Kommentar/Luke, ZPO, 2. Aufl., § 259, Rdnr. 4; RGZ 168, 321 (325 f)). Im vorliegenden Fall war die Beklagte zu keinem Zeitpunkt ohne Gesellschafterdarlehen überlebensfähig. Aufgrund des mangels Masse abgelehnten Insolvenzantrages ist sie aufgelöst (§ 60 Abs. 1 Ziff. S GmbHG). Sie befindet sich im Liquidationsstadium und entfaltet keine Geschäftstätigkeit mehr. Mit ihrem Wiederaufleben ist derzeit nicht zu rechnen. Es fehlt deshalb am Interesse der Klägerin, einen Titel auf künftige Leistung zu erhalten, da äußerst unwahrscheinlich ist, dass der Anspruch jemals durchsetzbar sein wird. Im übrigen käme selbst bei Tilgung der Gesellschaftsschulden für die Verteilung von Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter das Sperrjahr des § 73 GmbHG zur Anwendung. Ein Interesse der Klägerin, derzeit einen Titel auf zukünftige Leistung zu erlangen, ist daher nicht ersichtlich.

b) Aus entsprechenden Gründen fehlt es auch am Rechtsschutzbedürfnis für die weiteren Feststellungsklagen. Das Rechtsschutzbedürfnis war angesichts der fortdauernden Krise der Beklagten von Anfang an nicht gegeben. Es ist auch nicht deshalb zu bejahen, weil bereits durch Sachurteil entschieden werden könnte (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 256, Rdnr. 7). Sowohl hinsichtlich der befreienden Schuldübernahme als auch in Bezug auf die Ansprüche aus Kaufvertrag müsste Beweis erhoben werden.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sj.ch auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung befasst sich weder mit höchstrichterlich bislang noch nicht entschiedenen Rechtsfragen noch weicht sie von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ab.

Ende der Entscheidung

Zurück