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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Beschluss verkündet am 25.01.2005
Aktenzeichen: 1 W 1/05
Rechtsgebiete: InsO, JVEG, ZUSEG


Vorschriften:

InsO § 5
InsO § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
InsO § 22 Abs. 1 S. 2 Ziff. 3
InsO § 22 Abs. 2
InsO § 56
JVEG § 4 Abs. 5
JVEG § 9 Abs. 1
JVEG § 9 Abs. 1 S. 3
JVEG § 9 Abs. 1 S. 2
JVEG § 9 Abs. 2
ZUSEG § 3 Abs. 2 S. 1 a. F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
1 W 1/05

Beschluss

des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg

vom 25. Januar 2005

in dem Insolvenzverfahren

wegen Vergütung des Gutachters

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Aschaffenburg wird der Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Aschaffenburg vom 3. November 2004 in der Fassung des Beschlusses des Landgerichts Aschaffenburg vom 24. November 2004 abgeändert.

Die Vergütung des Rechtsanwalts ... für seine Tätigkeit als Gutachter im vorläufigen Insolvenzverfahren wird auf 308,85 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit Schreiben vom 13.7.2004, eingegangen beim Amtsgericht Aschaffenburg am 15.7.2004, stellte die Gläubigerin den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners wegen einer Forderung in Höhe von 3.2512,80 Euro.

Mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Aschaffenburg vom 23.8.2004 wurde Rechtsanwalt ... gemäß § 5 InsO zur Vorbereitung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Erstellung eines Gutachtens zu den Fragen beauftragt, ob Tatsachen vorliegen, wonach der Schluss auf Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung des Schuldners gerechtfertigt ist und ob ggf. eine die Verfahrenskosten deckende Masse gemäß § 56 InsO vorhanden ist sowie ob vorläufige Anordnungen auf Sicherung der Masse erforderlich erscheinen.

Nachdem die Gläubigerin mit Schreiben vom 5.10.2004 die Hauptsache für erledigt erklärt hatte, beendete der Sachverständige seine Tätigkeit und stellte den Antrag auf Erstattung seiner Kosten in Höhe von insgesamt 365,40 Euro, wobei er als Zeitaufwand 3,25 Stunden zu je 80,-- Euro und zusätzlich Auslagen und Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 55,-- Euro zuzüglich Umsatzsteuer geltend machte.

Das Amtsgericht Aschaffenburg hat diesem Antrag mit Beschluss vom 3.11.2004 in vollem Umfang stattgegeben und die Anerkennung eines Stundensatzes in Höhe von 80,-- Euro damit begründet, dass eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 2 JVEG nicht in Betracht käme und eine Zuordnung der Tätigkeit des Sachverständigen in die Honorargruppe 7 angemessen und angebracht sei. Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Aschaffenburg vom 11.11.2004. Mit Beschluss vom 12.11.2004 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Aschaffenburg der Beschwerde des Bezirksrevisors nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Landgericht Aschaffenburg vorgelegt, das mit Beschluss vom 24.11.2004 die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Aschaffenburg vom 3.11.2004 zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen hat.

Die Zurückweisung der Beschwerde des Bezirksrevisors wurde durch das Landgericht Aschaffenburg ebenfalls damit begründet, dass § 9 Abs. 2 JVEG die vorliegende Beauftragung des Sachverständigen mit einer isolierten Gutachtenerstellung nicht erfasse und auch eine analoge Anwendung der Norm ausscheide. Somit sei die Tätigkeit des Gutachters nach § 9 Abs. 1 JVEG zu honorieren; eine Vergütung in Höhe von 80,- Euro/Stunde sei angemessen.

Gegen diesen Beschluss des Landgerichts Aschaffenburg hat der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Aschaffenburg mit Schriftsatz vom 14.12.2004 weitere Beschwerde gemäß § 4 Abs. 5 JVEG eingelegt. Das Landgericht hat dieser mit Beschluss vom 14.12.2004 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Bamberg zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den. Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 3.11.2004 sowie des Landgerichts Aschaffenburg vom 24.11.2004 verwiesen.

II.

1. Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors des Landgerichts Aschaffenburg ist zulässig, da das Landgericht Aschaffenburg als Beschwerdegericht entschieden und die weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat (§ 4 Abs. 5 S. 1 JVEG).

Der Bezirksrevisor hat die Beschwerde auf eine Verletzung des Rechts gestützt. Er hat diese damit begründet hat, dass § 9 Abs. 2 JVEG nicht richtig angewandt worden sei, da diese Regelung auch die Tätigkeit des im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens bestellten Gutachters umfassen solle. Ferner sei der allgemeine Grundsatz des § 9 Abs. 1 JVEG nicht beachtet worden, wonach für gleichartige Gutachtertätigkeit eine Entscheidung nach gleichen Stundensätzen und somit in Höhe von 65,-- Euro zu erfolgen habe.

2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Entgegen der Annahme des Amtsgerichts und Landgerichts Aschaffenburg ist der Senat der Auffassung, dass für den Sachverständigen gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG ein Honorar in Höhe von 65,-- Euro für jede Stunde seiner Tätigkeit in Ansatz zu bringen ist.

Damit ist er wie folgt zu vergüten:

3,25 Stunden x 65,-- Euro = 211,25 Euro zuzüglich der durch den Bezirksrevisor nicht beanstandeten Auslagenpauschale, Fahrtkosten und Kopierkosten in Höhe von insgesamt 55,-- Euro. Hieraus errechnet sich ein Gesamtbetrag von 266,25 Euro, der um 42,60 Euro (16 % Umsatzsteuer) zu erhöhen ist. Somit beläuft sich die Gesamtvergütung auf 308,85 Euro.

a. Der Senat schließt sich der in den Vorinstanzen vertretenen Auffassung insoweit an, als die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 JVEG in der vorliegenden Fallkonstellation nicht unmittelbar vorliegen. Ferner kommt eine erweiternde Auslegung dieser Norm ebenso wenig in Betracht wie deren analoge Anwendung.

Der Sachverständige wurde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners als Gutachter eingesetzt. Als Insolvenzverwalter war er im Zeitpunkt der Gutachtenerstellung nicht tätig.

aa) § 9 Abs. 2 JVEG regelt jedoch ausdrücklich, dass nur das Honorar eines Sachverständigen im Falle des § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO abweichend von Abs. 1 für jede Stunde 65,- Euro beträgt.

Die Regelung in § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO wiederum bezieht sich auf den Fall, dass der vorläufige Insolvenzverwalter, dem aufgrund eines dem Schuldner auferlegten allgemeinen Verfügungsverbotes die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners zusteht, zu prüfen hat, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird. Zusätzlich kann das Gericht ihn beauftragen, als Sachverständiger zu begutachten, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.

Somit kommt eine unmittelbare Anwendung des § 9 Abs. 2 JVEG nur dann in Betracht, wenn ein Gutachter bereits als (sogenannter "starker") Insolvenzverwalter bestellt ist.

bb) Dieser klare Wortlaut des § 9 Abs. 2 JVEG schließt nach Auffassung des Senats auch eine erweiternde Auslegung der Regelung sowie deren analoge Anwendung aus (a.A. Keller, NZI 2004, 465, 466).

Der Gesetzgeber hatte ursprünglich die Regelung des § 9 Abs. 2 JVEG in der nunmehr geltenden Fassung nicht vorgesehen (vgl. Bundestagsdrucksache 15/1971 S. 67). Diese Bestimmung wurde erstmals in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschlusses vom 11.2.2004 eingefügt. Aus deren Begründung (Bundestagsdrucksache 1.5/2487 S. 139) lasst sich entnehmen, dass der Vorschlag des Rechtsausschusses sich auf die Sachverständigentätigkeit im (bereits laufenden) Insolvenzverfahren bezog und hierfür ausdrücklich ein besonderes Honorar vorgesehen werden sollte. Der Rechtsausschuss nimmt Bezug auf § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO und stellt heraus, dass das Gericht den vorläufigen Insolvenzverwalter mit der bereits angesprochenen Gutachtenserstellung beauftragen kann. Weiter wird ausgeführt, dass es sich dabei um eine Sachverständigenleistung eigener Art handelt, die ausschließlich im Insolvenzverfahren erbracht wird und nicht einem bestimmten Sachgebiet i. S.. des § 9 Abs. 1 JVEG zuordenbar ist.

Auch wenn diesen Erwägungen und den sonstigen Begründungen zur Beschlussempfehlung im maßgeblichen Zusammenhang nicht ausdrücklich entnommen werden kann, dass der Rechtsausschuss den isoliert tätigen Gutachter vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Anwendungsbereich ausschließen wollte, kann doch nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber die unterschiedlichen Möglichkeiten der Beauftragung eines Sachverständigen im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren übersehen hätte. Denn zum einen wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens in der Literatur darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit des Sachverständigen im Insolvenzeröffnungsverfahren (generell) nicht aufgeführt ist, obwohl es sich insoweit quantitativ um die häufigste Tätigkeit von Sachverständigen in einem. Gerichtsverfahren handele (Schmerbach, ZInsO 2003, 882 ff.). Die Annahme, dass dies dem Gesetzgeber verborgen geblieben wäre, ist nicht gerechtfertigt.

Erst recht kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei der ausdrücklichen Bezugnahme auf § 22 Abs. 1 S. 2 Ziff. 3 InsO übersehen worden wäre, dass die benachbarte Regelung in § 22 Abs. 2 InsO, die den sogenannten "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalter betrifft und dessen Beauftragung mit der Erstellung eines Gutachtens im Insolvenzverfahren ebenfalls zulässt, bei der Schaffung des § 9 Abs. 2 JVEG nur versehentlich nicht in Bezug genommen worden wäre (so jedoch AG Hamburg NZI 2004, 677).

Somit drängt sich die Annahme auf, dass der Gesetzgeber durch § 9 Abs. 2 JVEG bewusst ausschließlich den in § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO angesprochenen Sachverhalt regeln wollte. Demzufolge scheitert - wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat - eine ausweitende Auslegung der gesetzlichen Regelung, da eine Norm nicht weiter greifen kann, als durch die gesetzgeberische Wertentscheidung tatbestandlich erfasst werden sollte (vgl. MünchKomm-Säcker, BGB, 4. Aufl., Einl. Rdnr. 83). Eine rechtsfortbildende Überschreitung der durch den Wortsinn gezogenen Grenze käme nur dann in Betracht, wenn sich der normative Wille des Gesetzgebers nicht im Rahmen des Wortlauts der Regelung verwirklichen ließe (a.a.O., Rdnr. 100 m.w.N.).

Eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 2 JVEG scheidet aus, da - wie soeben festgestellt - eine hierfür erforderliche bewusste oder unbewusste planwidrige Regelungslücke fehlt (so bereits AG Göttingen, NZI 2004, 676 mit Hinweis auf Schmerbach, Insbüro 2004, 82, 84 und Ley, ZIP 2004, -1391, 1392).

b. Demzufolge ist bei der Bemessung des Honorars des Sachverständigen auf § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG abzustellen.. Dies bedeutet, dass die Leistung, die auf einem Sachgebiet erbracht wird, das in keiner Honorargruppe genannt wird, nach billigem Ermessen einer Honorargruppe zuzuordnen ist. Hierbei sind nach dem Wortlaut der Regelung die allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze zu berücksichtigen.

aa) Die Tätigkeit des Sachverständigen zur Vorbereitung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist in keiner Honorargruppe der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 S. 2 JVEG benannt.

bb) Der vom Gesetzgeber vorgegebene Ansatz vermag im vorliegenden Fall nicht so recht weiter zu helfen, da Leistungen der maßgeblichen Art ausschließlich durch die. Gerichte in Auftrag gegeben werden und somit außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarte Stundensätze nicht existieren. Dies deckt sich mit der Situation des Sachverständigen im Sinne des § 9 Abs. 2 JVEG. Dann ist es nach Auffassung des Senats trotz der Ablehnung einer erweiternden Auslegung und einer analogen Anwendung des § 9 Abs. 2 JVEG gerechtfertigt, bei der Bemessung des Honorars nach Billigkeitsgesichtspunkten ebenfalls zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die isolierte gutachterliche Tätigkeit - jedenfalls im Regelfall - mit 65,- Euro/Stunde zu honorieren ist, was zugegebenermaßen lediglich Honorargruppe 4 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 S. 2 JVEG entspricht.

(11) Mangels außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarter Stundensätze ist auf die von gerichtlicher Seite bislang geleisteten Vergütungen abzustellen. Bei Anerkennung eines Honorars in Höhe von 65,-- Euro/ Stunde wird dem ebenso Rechnung getragen wie der Intention des Gesetzgebers, mit der Schaffung der neuen Vergütungsregelung nach dem JVEG dem Leitbild des selbstständigen und hauptberuflich in dieser Eigenschaft tätigen Sachverständigen gerecht zu werden. Denn genau hierauf wird durch den Gesetzgeber im Rahmen der bei § 9 Abs. 2 JVEG vorgenommenen Festsetzung des Stundensatzes auf 65,- Euro hingewiesen, wenn ausgeführt wird, dass die Tätigkeit des Sachverständigen im Insolvenzverfahren regelmäßig mit dem nach § 3 Abs. 2 S. 1 ZUSEG a. F. vorgesehenen Höchststundensatz von 52,-- Euro entschädigt wurde und ein Berufssachverständigenzuschlag dabei nicht in Betracht kam. Dies war der Anlass, den bis zum Inkrafttreten des JVEG regelmäßig angesetzten Stundensatz in dem Maße anzuheben, in dem nach dem JVEG die Sachverständigenvergütung durchschnittlich steigen sollte. Hieraus resultierte sodann der für § 9 Abs. 2 JVEG festgesetzte Stundensatz von 65,-- Euro (vgl. BT-Drs. 15/2487 S. 139).

(22) Nicht gefolgt wird somit aus den soeben genannten und noch folgend dargestellten Gründen der auch von den Vorinstanzen vertretenen Auffassung, die eine Einordnung des isolierten Gutachters im hier maßgeblichen Sinn unterhalb der Honorargruppe 7 (80,- Euro) unter Hinweis auf den Umstand, dass die von den Insolvenzgerichten beauftragten Sachverständigen regelmäßig über einen Hochschulabschluss, die Befähigung zum Richteramt und meist noch über zusätzliche Qualifikationen verfügen, nur im Ausnahmefall zulassen will (Ley, ZIP 2004, 1391, 1392; dagegen AG Hamburg NZI 2004, 677).

(33) Mit der Festlegung des Honorars in Höhe von 65,- Euro für den isolierten Gutachter wird darüber hinaus dem Motiv des Gesetzgebers Rechnung getragen, mit Hilfe der Neufassung des JVEG zu einer Vereinfachung der Rechtsanwendung zu gelangen (vgl. BT-Drs. 15/1971 S. 142).

(44) Es würde eine in der Praxis nicht nur selten vorkommende Ungleichbehandlung darstellen, wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter, der erst im Anschluss an die entsprechende Bestellung gemäß § 22 Abs. 1 S. 2 Ziff. 3 InsO die Prüfung durchzuführen hat, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird, nur nach § 9 Abs. 2 JVEG vergütet würde, wenn das Gericht ihm zusätzlich den Auftrag erteilte, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners besteht, während ein Gutachter, der bereits zur Vorbereitung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens dieselben Tätigkeiten entfaltete und erst im Anschluss hieran als Insolvenzverwalter bestellt würde, regelmäßig eine höhere Abrechnung vornehmen könnte. Dies würde dem ebenfalls erklärten Motiv des Gesetzgebers zuwiderlaufen, zu einer Vereinheitlichung der Vergütungspraxis beizutragen (vgl. BT-Drs. 15/1971 S. 142).

(55) Die Entscheidung des Senats kann auch nicht durch die Erwägung des Landgerichts entscheidend beeinflusst werden, dass sich eine höhere Vergütung des isolierten Sachverständigen wohl aus dem Umstand rechtfertigen solle, dass dem sogenannten "stärken" vorläufigen Insolvenzverwalter seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter bei der Gutachtenerstellung in besonderem Maße zugute komme, für die er gesondert honoriert werde. Denn ein durch einen geringeren Kenntnisstand evt. erforderlicher erhöhter Aufwand des isolierten Gutachters wird dadurch ausgeglichen, dass dieser Sachverständige für die Erstellung des Gutachtens eine höhere Stundenzahl aufzuwenden haben wird. Im Übrigen entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, dass der Schwierigkeitsgrad einer Begutachtung im einzelnen bei der Bemessung des Honorars bei gleicher Art der Gutachtertätigkeit keine Bedeutung mehr hat, da gerade die Regelungen, nach denen eine im Einzelfall erforderliche eingehende Auseinandersetzung mit der wissenschaftlichen Lehre (§ 3 Abs. 3 S. 1 a ZUSEG) für eine Erhöhung der Vergütung sprachen, in das JVEG nicht übernommen wurden (Bundestagsdrucksachen 15/1971, S. 143, S. 182).

cc) Ob trotz der soeben angesprochenen Vereinheitlichungsbestrebung des Gesetzgebers im Falle des Einsatzes von Fachkenntnissen auf ganz speziellen Gebieten eine höhere Vergütung in Betracht zu ziehen ist (so AG Göttingen in NZI 2004, 676), wofür die in § 9 Abs. 2 JVEG enthaltene Formulierung, dass sich das dort geregelte Honorar gerade in Abweichung von Abs. 1 auf 65,- Euro beläuft, kann offen bleiben, da jedenfalls im vorliegenden Fall die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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