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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Beschluss verkündet am 29.11.2004
Aktenzeichen: 1 W 57/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 81
ZPO § 148
ZPO §§ 567 ff
ZPO § 890 Abs. 1
ZPO § 926
ZPO § 936
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
1 W 57/04

Beschluss

des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg

vom 29.11.2004

in Sachen

wegen Unterlassung

hier: Vollstreckung von Ordnungshaft

Tenor:

I. Der Antrag der Verfügungsbeklagten auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.

II. Die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Aschaffenburg vom 15.7.2004 wird zurückgewiesen.

III. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

IV. Der Gegenstandswert wird auf 500 EUR festgesetzt.

V. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

zu I.

Eine Aussetzung des Verfahrens kommt nicht in Betracht.

Die Verfügungsbeklagte beantragt die Aussetzung des unter Az. 1 W 57/04 anhängigen "Haftprüfungsverfahrens" bis zu dem Zeitpunkt, in dem das unter dem Az. 1 U 103/04 vor dem Oberlandesgericht Bamberg anhängige Hauptsacheverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.

Das vorliegende Verfahren 1 W 57/04 wird als Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung des Landgerichts Aschaffenburg geführt, kraft derer ein Antrag nach Art. 8 Abs. 2 EGStGB auf Ordnungshaftverschonung zurückgewiesen wurde.

Durch einstweilige Verfügung war der Verfügungsbeklagten untersagt worden, verschiedene Äußerungen zu tätigen. Wegen einer Zuwiderhandlung gegen diese Untersagung wurde durch das Landgericht Aschaffenburg gemäß § 890 Abs. 1 ZPO rechtskräftig ein Ordnungsgeld verhängt und ersatzweise Ordnungshaft angeordnet, gegen deren ersatzweise Vollstreckung sich die Verfügungsbeklagte wendet.

Bezüglich der Einzelheiten des Verfahrensablaufes wird auf die Gründe zu Ziffer II. des Beschlusses verwiesen.

Die Hauptsacheentscheidung, in der über den Antrag auf Untersagung derselben Äußerungen zu befinden sein wird, ist gegenüber der hier maßgeblichen Vollstreckung aus einem bestandskräftigen Titel nicht vorgreiflich im Sinne des § 148 ZPO.

Sonstige Gründe, die eine Aussetzung rechtfertigen könnten, sind weder ersichtlich noch dargetan.

zu II.

A.

Die Beschwerdeführerin begehrt Haftverschonung gemäß Art. 8 Abs. 2 EGStGB.

Mit Beschluss des Landgerichts Aschaffenburg vom 27.2.2002 wurde der Beschwerdeführerin im einstweiligen Verfügungsverfahren untersagt, über die Verfügungsklägerin im Beschluss umfassend bezeichnete Behauptungen zu äußern oder zu verbreiten.

Wegen Zuwiderhandlungen gegen diese Unterlassungsverpflichtung wurde gegen die Beschwerdeführerin durch rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Aschaffenburg vom 11.2.2003 (Bl. 69 ff. d. A.) ein Ordnungsgeld von 500,-- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 50,-- EUR ein Tag Ordnungshaft verhängt. Der Aufforderung der Vollstreckungsrechtspflegerin des Landgerichts Aschaffenburg vom 10.03.2004 (vgl. Bl. 352 d.A.), das Ordnungsgeld in Höhe von 500,-- EUR zuzüglich Zustellungsauslagen in Höhe von 5,60 EUR binnen einer Frist von 2 Wochen nach Erhalt des Schreibens zu leisten, kam die Beschwerdeführerin nicht nach. Ein Zwangsvollstreckungsversuch durch den zuständigen Gerichtsvollzieher war erfolglos; es wurde Pfandabstand erklärt.

Mit Schreiben vom 12.3.2004 (Bl. 274 d. A.) stellte der damalige anwaltliche Vertreter der Verfügungsbeklagten den Antrag auf Haftverschonung gemäß Art. 8 Abs. 2 EGStGB.

Das Landgericht Aschaffenburg hat mit Beschluss vom 15.7.2004 (Bl. 379 d. A.), an den Parteivertreter der Beschwerdeführerin zugestellt am 28.07.2004, den Antrag zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 10.08.2004 (Bl. 383 d. A.), eingegangen beim Landgericht Aschaffenburg am 10.08.2004, eingelegte sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten.

Der Einwand der Verfügungsbeklagten, für das maßgebliche Verfahren eine Vollmacht nicht erteilt zu haben, geht fehl angesichts des von der Verfügungsbeklagten persönlich stammenden Schreibens vom 24.7.2003, kraft dessen diese Herrn Rechtsanwalt ... - Kanzlei ... und Kollegen - Vollmacht erteilt hat, sie zu vertreten in Sache "Versäumnisurteil und Bestrafungsanordnung". Eine derartige Vollmacht umfasst gemäß § 81 ZPO auch Prozesshandlungen, die durch die Zwangsvollstreckung veranlasst sind, und mithin auch die Befugnis zur Einlegung von Rechtsmitteln (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 25. Auflage, § 81 Rn. 1).

Das Landgericht Aschaffenburg hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 12.08.2004 (Bl. 386 d. A.) nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Bamberg zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Aschaffenburg vom 15.07.2004 und auf den Vorlagebeschluss vom 12.08.2004 Bezug genommen.

B.

1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 567 ff ZPO zulässig, sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Die Anordnung des Gerichts, dass die Vollstreckung der Ordnungshaft unterbleibt, die an Stelle eines uneinbringlichen Ordnungsgeldes festgesetzt worden ist, setzt nach Art. 8 Abs. 2 EGStGB voraus, dass die Vollstreckung für den Betroffenen, hier die Beschwerdeführerin, eine unbillige Härte darstellen würde. Eine solche unbillige Härte hat die Beschwerdeführerin weder hinreichend belegt, noch ist sie ersichtlich.

a. Dass die Schuldnerin aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage ist, das Ordnungsgeld zu bezahlen, kann eine Haftverschonung nicht rechtfertigen. Denn die Vollstreckung von Ersatzordnungshaft kommt ohnehin in der Regel nur in Betracht, wenn der Betroffene sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet und unpfändbar ist (so auch Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, B. v. 14.06.1988, 3 W 24/88). In diesem Zusammenhang spielt auch keine Rolle, dass die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass die Verfügungsklägerin gegen sie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet haben soll und sie deswegen ohne werthaltige Habe und der Sozialhilfe anheim gefallen sei.

b. Die in der Beschwerdebegründung vertretene Ansicht, dass das Landgericht Aschaffenburg annähme, es wäre immer dann eine unbillige Härte abzulehnen, wenn die Schuldnerin die ihr vorgeworfenen Äußerungen im Zivilverfahren im Rahmen der mündlichen Verhandlung wiederhole, verkennt die vom Landgericht Aschaffenburg tatsächlich vertretene Auffassung. Denn dieses stellt darauf ab, dass eine seit Erlass des Beschlusses, in dem die Unterlassungsverpflichtung auferlegt wurde, lange verstrichene Zeit schon dann nicht geeignet ist, eine unbillige Härte zu begründen, wenn die Schuldnerin weiter die von ihr zu unterlassenden Behauptungen tätigt.

Hierauf kommt es nach Auffassung des Senats jedoch auch gar nicht an. Der bloße Ablauf einer Frist von ca. 21 Monaten seit Erlass des Beschlusses ist ohnehin nicht geeignet, eine unbillige Härte zu begründen. Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung des Art. 9 Abs. 2 EGStGB eine Verjährungsregelung getroffen, die bestimmt, nach Ablauf welchen Zeitraums seit Eintritt der Vollstreckbarkeit des Ordnungsmittels (nämlich nach Ablauf von 2 Jahren) dessen Vollzug nicht mehr soll bewirkt werden können. Eine Unzulässigkeit der Vollstreckung innerhalb dieses Zeitraumes alleine aufgrund der verstrichenen Frist anzunehmen, ist deshalb nicht veranlasst.

c. Auch die weiteren von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Umstände sind nicht geeignet, die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 EGStGB zu erfüllen.

Zwar kann die Vollstreckung einer Ersatzordnungshaft dann eine unbillige Härte im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EGStGB darstellen, wenn der Beugezweck des Ordnungsmittels nicht mehr erreicht werden kann (OLG Köln OLGZ 1989, 475). Dass diese Voraussetzungen vorlägen, ist jedoch nicht ersichtlich.

Ferner wäre erforderlich, dass die Vollstreckung des Ordnungsmittels die Schuldnerin angesichts ihres erheblich beeinträchtigten Gesundheitszustandes besonders hart treffen würde (OLG Köln, OLGR 1992, 29).

Es ist nicht davon auszugehen, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Denn vorliegend hat der damalige Prozessbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten lediglich darauf hingewiesen, dass die Verfügungsbeklagte eine schwere psychische Krise erlitten habe, sich deshalb in ärztlicher Behandlung bei ihrem Hausarzt befinde und ihr bei Vollstreckung der Ordnungshaft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weitaus schwerwiegendere psychische Schäden drohten. Der Aufforderung, dies näher zu konkretisieren und zu belegen, kam die Verfügungsbeklagte trotz mehrfacher gerichtlicher Aufforderung nicht nach. Dem Termin zur mündlichen Anhörung, in dem diese Aspekte erörtert werden sollten, ist sie ohne hinreichende Entschuldigung ferngeblieben.

d. Ohne Bedeutung bleibt auch der Einwand in der Beschwerdebegründung, dass das aufgrund der §§ 926, 936 ZPO von der Verfügungsklägerin betriebene Hauptsacheverfahren noch nicht rechtskräftig beendet sei, "da in den nächsten Tagen gegen das Urteil Berufung eingelegt werden wird".

Es geht hier um die Vollstreckung der Unterlassungsverpflichtung aus einer einstweiligen Verfügung, die Bestand hat. Darüber hinaus hat das Hauptsacheverfahren in erster Instanz damit geendet, dass der Verfügungsbeklagten in gleicher Weise wie in der einstweiligen Verfügung untersagt wurde, die streitgegenständlichen Äußerungen zu verbreiten.

e. Weder die von der Beschwerdeführerin angeführten Umstände alleine noch in ihrer Gesamtheit sind geeignet, den Antrag nach Art. 8 Abs. 2 EGStGB zu rechtfertigen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Gegenstandswert bemisst sich an dem Betrag des zu vollstreckenden Ordnungsgeldes, das durch die Verfügungsbeklagte nicht geleistet wurde.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 ZPO), weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Ende der Entscheidung

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