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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Beschluss verkündet am 22.12.2004
Aktenzeichen: 1 W 70/04
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO


Vorschriften:

BRAGO § 11 Abs. 1 S. 1
BRAGO § 11 Abs. 1 S. 2
BRAGO § 11 Abs. 1 S. 3
BRAGO § 11 Abs. 1 S. 4
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4
BRAGO § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
BRAGO § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 a.F
BRAGO § 33 Abs. 3
BRAGO § 52
BRAGO § 53 a.F.
BRAGO § 53 S. 1
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
1 W 70/04

Beschluss

des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg

vom 22. Dezember 2004

in Sachen

wegen Forderung

hier: Kostenfestsetzung

Tenor:

I. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts Aschaffenburg vom 8. September 2004 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten.

III. Der Gegenstandswert der sofortigen Beschwerde wird auf 683,80 Euro festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beklagten wenden sich gegen den Ansatz einer Korrespondenzanwaltsgebühr für den auf der Klägerseite in Untervollmacht für die Hauptbevollmächtigten Rechtsanwälte ... und ... in der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Bamberg aufgetretenen Rechtsanwalt ....

Das Landgericht Aschaffenburg hat mit Beschlüssen vom 8. September 2004 die Kosten für den zwischen den Parteien in erster und zweiter Instanz geführten Rechtsstreit festgesetzt. Dabei hat es auf der Klägerseite jeweils eine 13/10 Korrespondenzanwaltsgebühr nach § 52 BRAGO in Höhe von 683,80 Euro für einen in der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2004 vor dem Oberlandesgericht Bamberg mit Untervollmacht ausgestatteten und in Bamberg ansässigen Rechtsanwalt als erstattungsfähig anerkannt.

Gegen diese Beschlüsse, den Beklagten per Verfügung vom 8. September 2004 zugestellt am 13. September 2004 bzw. am 23. September 2004 legten die Beklagten mit Schreiben vom 24. September 2004, eingegangen beim Landgericht Aschaffenburg am selben Tag, "Erinnerung/Beschwerde" ein. Trotz der bloßen ausdrücklichen Bezugnahme in der Beschwerdeschrift auf den am 13. September 2004 der Beklagten zu 1) zugestellten Beschluss ist davon auszugehen, dass sich beide Beklagte gegen die entsprechende Kostenfestsetzung zur Wehr setzen. Dies ergibt sich daraus, dass im Schriftsatz vom 24. September 2004 der Rechtsbehelf namens "der Beklagten" ohne konkrete Begrenzung nur auf die Beklagte zu 1) eingelegt wurde und sich die angegriffene Anerkennung der Erstattungsfähigkeit gegen beide vom selben anwaltlichen Vertreter vertretene Beklagten nachteilig auswirkt. Bestätigt wird diese Annahme des Senats durch den Wechsel in der Bezeichnung des Betreffs in der Beschwerdeschrift - hier ist die Beklagte zu 1) ausdrücklich aufgeführt - und in der später eingereichten Stellungnahme des Beklagtenvertreters, in der die Beklagte zu 2) namentlich benannt ist.

Das Landgericht Aschaffenburg hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 22. Oktober 2004 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Bamberg zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Aschaffenburg vom 08. September 2004 und auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Aschaffenburg vom 22. Oktober 2004 Bezug genommen.

II.

1. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts Aschaffenburg ist zulässig. Sie wurde in der gesetzlichen Frist und Form eingelegt (§§ 104 Abs. 3, 567 ff ZPO). Der mit "Erinnerung/sofortige Beschwerde" bezeichnete Schriftsatz ist als sofortige Beschwerde zu behandeln, da diese den statthaften Rechtsbehelf darstellt.

2. Die Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass für den die Klägerin im Termin des Oberlandesgerichts Bamberg vom 29. Januar 2004 in Untervollmacht vertretenden Rechtsanwalt ... Gebühren in Höhe von 341,90 Euro und zusätzlich in Höhe von 683,80 Euro entstanden sind.

a. Zuzugeben ist den Beschwerdeführern, dass die Voraussetzungen für den Anfall einer Korrespondenzanwaltsgebühr nicht gegeben sind. Bei dieser und der nachfolgenden Bewertung ist von folgendem Sachverhalt auszugehen.

Mit der Prozessführung im Berufungsrechtszug waren als Hauptbevollmächtigte die Rechtsanwälte ... und Kollegen mit Kanzleisitz in ... betraut. Da es ihnen aufgrund massiven Schneefalls auch nach den Angaben der Beschwerdeführer (Bl. 196 d.A.) nicht möglich war, zum anberaumten Termin anzureisen, beauftragten sie am Morgen des 29. Januar 2004 den in Bamberg ansässigen Rechtsanwalt mit der Vertretung der Klägerin im Termin. Angesichts der insoweit eindeutigen Feststellungen im gerichtlichen Protokoll ist davon auszugehen, dass Rechtsanwalt ... tatsächlich zu diesem Zweck Untervollmacht erteilt worden war.

Der Anfall einer Korrespondenzgebühr hätte nach § 52 BRAGO a. F. (nunmehr Nr. 3400 W) jedoch vorausgesetzt, dass Rechtsanwalt ... weder als Prozessbevollmächtigter noch als Unterbevollmächtigter fungierte (Hartmann, Kostengesetze, 33. Auflage § 52 BRAGO Rn. 1; zum neuen Recht vgl. Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Nr. 3400 VV Rn. 1). Als Verkehrsanwalt kam er von Anfang an nicht in Betracht. Als solche hätten vielmehr die in ..., also in der Nähe des Firmensitzes der Klägerin ansässigen Rechtsanwälte ... und Kollegen auftreten können, falls der am Sitz des Oberlandesgerichts ansässige Rechtsanwalt ... Hauptbevollmächtigter gewesen wäre, was jedoch ersichtlich nicht der Fall war.

b. Als Unterbevollmächtigter konnte Rechtsanwalt somit nach § 53 BRAGO a.F. eine volle Erörterungsgebühr (13/10) nach §§ 53 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1-4, 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BRAGO a. F. aus einem Streitwert von 11.585,56 Euro und somit in Höhe von 683,30 Euro und nach §§ 53 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1-4, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO a.F. eine halbe Prozessgebühr in Höhe von 341,90 Euro beanspruchen.

Daneben fielen für den nicht im Termin auftretenden Hauptbevollmächtigten eine volle Prozessgebühr (13/10) nach §§ 11 Abs. 1 S. 1-4, 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BRAGO a.F. aus demselben Streitwert und demzufolge in Höhe von 683,30 Euro und nach §§ 33 Abs. 3, 11 Abs. 1 S. 1 - 4, 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO a.F. eine halbe Erörterungsgebühr in Höhe von 341,90 Euro an. Insgesamt waren somit 3 volle Gebühren (13/10) in Ansatz zu bringen.

c. Diese der Klägerin erwachsenen Kosten sind insgesamt nach § 91 Abs. 1 ZPO zu erstatten, da sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Nicht gefolgt wird insoweit der im Schriftsatz zur Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung, dass eine Kostenerstattung nur insoweit in Betracht käme, wie Kosten angefallen wären, wenn die Klägerin von Anfang an einen ortsansässigen Anwalt mit der Vertretung im Berufungsverfahren beauftragt hätte - also eine volle Erörterungsgebühr (13/10) nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BRAGO a.F. sowie eine volle Prozessgebühr (13/10) nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO a.F. (2 x 683,80 Euro) -, bzw. allenfalls in zusätzlichem Umfang fiktiver Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder der Hauptbevollmächtigten (in Höhe von 153,05 Euro).

aa) Der Senat schließt sich vielmehr der höchstrichterlich vertretenen Auffassung an, nach der es der Klägerin grundsätzlich frei stand, die in der Nähe ihres Geschäftssitzes ansässigen Rechtsanwälte ... & Kollegen mit der Vertretung im Berufungsverfahren zu betrauen. (BGH JurBüro 2003, 202 ff. zu den Terminsreisekosten mit Hinweis auf u.a. OLG Bremen JurBüro 2001, 532; OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 998; 2001, 1000). Denn eine Partei, die ihre Belange in angemessener Weise wahrgenommen haben will, wird sich in aller Regel zunächst an einen in räumlicher Nähe ansässigen Anwalt wenden, um dort Rat zu suchen - in der Annahme, dass zunächst ein persönliches mündliches Gespräch erforderlich sein wird. Im Berufungsverfahren ist darüber hinaus zu beachten, dass es aus Sicht einer verständigen und wirtschaftlich denkenden Partei durchaus vernünftig erscheint, den am Sitz der Partei ansässigen Rechtsanwalt, der bereits in erster Instanz mit der Streitsache betraut war und den Streitstoff somit umfassend kennt, auch für das Berufungsverfahren mit der Vertretung zu beauftragen (vgl. OLG München NJW-RR 2003, 1785 f.).

Einer der in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen von dem Grundsatz, dass die Beauftragung eines in der Nähe des Wohn- oder Geschäftsortes der Partei ansässigen Rechtsanwaltes eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung ist, liegt hier nicht vor. Ein solcher Ausnahmefall käme in Betracht, wenn ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich gewesen wäre, etwa weil als Partei des Rechtsstreits ein gewerbliches Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung aufgetreten (BGH JurBüro 2003, 202 ff.) oder weil der Informationsfluss zwischen Partei und Anwalt nicht aufgrund persönlicher Gespräche vonstatten gegangen wäre wie bei der Klage einer Bank, einer Versicherung oder eines größeren Leasing-Unternehmens, die Forderungen aus ihrem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb einklagen (OLG München NJW-RR 2003, 785 f.), bzw. weil es sich bei den mit der Sache befassten Mitarbeitern in einem Unternehmen um rechtskundiges Personal gehandelt und der Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufgewiesen hätte (BGH NJW-RR 2004, 1212 f.).

Ebenso ist nicht davon auszugehen, dass die Parteien im Berufungsverfahren ausschließlich noch um Rechtsfragen stritten, so dass aus diesem Grund ein Mandantengespräch entbehrlich gewesen wäre(OLG München a.a.O.). Den gewechselten Schriftsätzen ist vielmehr zu entnehmen, dass von beiden Parteien zur Stützung der jeweils vertretenen Rechtsauffassung ergänzender Tatsachenvortrag gehalten wurde.

Da somit keiner der anerkannten Ausnahmefälle vorliegt, war es der Klägerin unbenommen, mit der Durchführung des Berufungsverfahrens nicht einen am Ort des Oberlandesgerichts ansässigen Anwalt zu beauftragen, sondern die bereits in erster Instanz tätigen Anwälte mit Kanzleisitz in unmittelbarer Nähe der Firmensitzes der Klägerin.

bb) Dies hat zunächst zur Folge, dass die Klägerin sämtliche dem Hauptbevollmächtigten entstandenen Kosten im Festsetzungsverfahren verlangen kann. Hierzu wären auch die Fahrkosten vom Kanzleisitz zu dem Ort, an dem sich das Prozessgericht befindet, zu rechnen (§ 91 Abs. 2 S. 1 ZPO). Darüber hinaus sind in einem solchen Fall auch die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat, erstattungsfähig, soweit sie die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen (BGH JurBüro 2003, 202 ff.; LG Dresden AGS 2003, 415; KG Berlin AGS 2002, 139). Die letztgenannten Voraussetzungen sind hier allerdings nicht erfüllt.

cc) Im vorliegenden Fall jedoch sind gleichwohl die Kosten für den am Oberlandesgericht aufgetretenen Unterbevollmächtigten in voller Höhe zu erstatten.

Die Erstattung derartiger Kosten, die einer Partei durch die Beauftragung eines unterbevollmächtigten Rechtsanwaltes entstanden sind, der anstelle des Hauptbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat, richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO (und nicht nach § 91 Abs. 2 S. 1 oder S. 2 [S. 3 a.F.] ZPO). Es kommt somit allein darauf an, ob dessen Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war (BGH JurBüro 2003, 202 ff). Diese Voraussetzungen bejaht der Senat für den vorliegenden Fall, in dem der Hauptbevollmächtigte aufgrund massiven Schneefalls daran gehindert war, zum anberaumten Termin anzureisen und deshalb am Morgen des Terminstages selbst einen am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt mit der Vertretung der Klägerin im Termin in Untervollmacht beauftragte. Wenn durch eine derartige Unterbevollmächtigung zusätzliche Kosten entstehen, sind diese grundsätzlich auch insoweit zu erstatten, wie sie (fiktive) Reisekosten des Hauptbevollmächtigten übersteigen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Prozessbevollmächtigte an der Wahrnehmung des Termins aus objektiv zwingenden Gründen verhindert war (so OLG Hamm JurBüro 1984, 1565 zur Erstattungsfähigkeit einer Beweisgebühr nach § 54 BRAGO a.F.; mit zustimmender Anmerkung Mümmler für den Fall der Erkrankung des Prozessbevollmächtigten). Solche Umstände werden hier von den Beschwerdeführern selbst vorgetragen, die darauf hinweisen, dass die Hauptbevollmächtigten der Klägerin am Morgen des Termintages aufgrund massiven Schneefalls an der Teilnahme am Termin verhindert waren. Dass derartige Witterungsverhältnisse vorhersehbar waren und demzufolge Vorkehrungen hätten getroffen werden müssen, ist weder dargetan noch ersichtlich. Angesichts des zeitlichen Zusammenhangs kann auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass eine Terminverlegung durch die Klägerseite nicht erstrebt wurde (hierzu vgl. OLG Hamm JurBüro 1967, 424; OLG Bamberg JurBüro 1975, 379 zu § 54 BRAGO a.F.; OLG München.MDR 2002, 16).

Ob die Erteilung einer derartigen Untervollmacht bei Verhinderung des Hauptbevollmächtigten an der Wahrnehmung des Termins aus objektiv zwingenden Gründen stets im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 ZPO anzuerkennen ist oder dies aufgrund der Verpflichtung zur sparsamen Prozessführung in besonderen Fallkonstellationen abzulehnen ist, kann dahingestellt bleiben. Denn vorliegend übersteigen die Kosten, die durch die Beauftragung des Unterbevollmächtigten entstehen, die fiktiven Kosten (683,80 Euro abzüglich fiktiver Reisekosten 153,05 Euro = 530,75 Euro) auch bei Berücksichtigung der Bedeutung der Sache und des Streitwerts in Höhe von ca. 11.000 Euro zwar deutlich, aber dennoch in einer der unterlegenen Partei zumutbaren Höhe, zumal eine Anreise der Hauptbevollmächtigten wegen der Witterungsverhältnisse wohl bereits am Vorabend angezeigt gewesen wäre. Dies hätte noch weitere Kosten (Übernachtungsgeld und erhöhtes Abwesenheitsgeld) verursacht. Ebenso wären bei einer Terminverlegung ggf. zusätzliche Reisekosten der Beklagtenvertreter angefallen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Der Gegenstandswert beläuft sich auf 683,80 Euro. Primär begehrten die Beklagten, dass Kosten ausschließlich insoweit festzusetzen wären, wie sie sich bei Beauftragung eines in Bamberg ansässigen Rechtsanwaltes errechneten. In einem solchen Fall fielen weder Fahrtkosten noch sonstige Reisekosten wie Abwesenheitsgelder an, sondern lediglich 2 x (anstelle von 3 x) eine volle Gebühr (13/10) in Höhe von jeweils 683,80 Euro. Nur sekundär wird darauf verwiesen, dass allenfalls Kosten in Höhe fiktiver Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder der Hauptbevollmächtigten festzusetzen seien.

IV.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen vor (§ 574 ZPO). Die Rechtsfrage ist bislang ersichtlich höchstrichterlich nicht geklärt und hat trotz der Ersetzung der BRAGO a.F. durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (vgl. Nr. 3401 VV) über den Einzelfall hinaus Bedeutung.

Ende der Entscheidung

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