Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Beschluss verkündet am 15.02.2005
Aktenzeichen: 1 W 9/05
Rechtsgebiete: GKG, ZPO, BRAGO


Vorschriften:

GKG § 25
GKG § 25 Abs. 4 a.F.
GKG § 72 Nr. 1
ZPO § 114
BRAGO § 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
1 W 9/05

Beschluss

des Einzelrichters

des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg

vom 15. Februar 2005

in dem Rechtsstreit

wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung

hier: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung

Tenor:

I. Die Beschwerde der Beklagten gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bayreuth vom 13.08.2004 wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Gegenstand des Rechtsstreits war die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in Höhe von 28.923,41 Euro aus einem von der Beklagten gegen den Kläger erwirkten Teil-Vollstreckungsbescheid. Das Landgericht Bayreuth hat der Vollstreckungsabwehrklage in Höhe von 21.466,41 Euro stattgegeben. Die Beklagten haben ihre hiergegen gerichtete Berufung mit Schriftsatz vom 29.11.2005, beim Oberlandesgericht Bamberg eingegangen am selben Tage, zurückgenommen.

Das Landgericht Bayreuth hat mit Beschluss vom 13.08.2004 den Streitwert des Verfahrens auf 28.923,41 Euro festgesetzt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten, eingegangen beim Oberlandesgericht Bamberg am 29.11.2005. Die Beklagte ist der Ansicht, der Streitwert sei zu hoch festgesetzt und belaufe sich auf lediglich 13.352,51 Euro. Die Beklagte errechnet dies aus der Differenz zwischen der in erster Instanz von der Beklagten vorgetragenen Restforderung in Höhe von 13.352,51 Euro und der vom Kläger als bestehend eingeräumten Restforderung in Höhe von 7.112,80 Euro.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 27.01.2005 der Beschwerde nicht abgeholfen und hat die Akten dem Oberlandesgericht Bamberg zur Entscheidung vorgelegt.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 08.10.2004 Zurückweisung der Streitwertbeschwerde beantragt, unter Bezugnahme auf die Gründe der gerichtlichen Entscheidung. Zudem hat er mit Schriftsatz vom 25.01.2005 die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 29.11.2004, die Beschlüsse des Landgerichts Bayreuth vom 13.08.2004 (Bl. 73 d.A.) und vom 27.01.2005 (Bl., 104, 105 d.A.) sowie auf die Schriftsätze des Klägers vom 08.10.2004 (Bl. 99, 100 d.A.) und vom 25.01.2005 (Bl. 107, 108 d.A.) Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig, § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. § 25 GKG in der bis zum 30.06.2004 geltenden Fassung (GKG a.F.).

2. Die Beschwerde der Beklagten ist aber unbegründet.

Entscheidend für die Bemessung des Streitwertes ist bei einer Vollstreckungsabwehrklage - worauf das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss voll zutreffend hingewiesen hat - der Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung (BGH, NJW-RR 1988, 444 = BGHR ZPO § 3 Vollstreckungsabwehrklage 1; NJW 1995, 3318 ff; NJOZ 2002, 1900; ZPO in Jonas/Roth, § 3 Rn. 62 Stichwort: Vollstreckungsgegenklage).

Nachdem der Kläger mit seiner Klage den Ausschluss der Zwangsvollstreckung in Höhe eines Betrages von 28.923,41 Euro begehrt hatte, ist dieser Betrag für die Streitwertfestsetzung maßgebend. Die Beklagte übersieht mit ihrer Argumentation, dass Streitgegenstand des Verfahrens eben nicht der Umfang der Forderung der Beklagten gegen den Kläger war, sondern die Frage der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem bestehenden Titel, in dem durch die Vollstreckungsabwehrklage bestimmten Umfang.

Der angefochtene Streitwertfestsetzungsbeschluss ist somit nicht zu beanstanden, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war.

3. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverteidigung mutwillig erscheint, § 114 ZPO.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist eine Herabsetzung des vom Landgericht festgesetzten Streitwertes erster Instanz. Eine Beschwer des Rechtsmittelführers, die auch für die Streitwertbeschwerde nach § 25 Abs. 4 GKG a.F. erforderlich ist, ist für die Partei nur durch eine zu hohe Wertfestsetzung gegeben, nicht aber dann, wenn - wie hier in der Beschwerdebegründung der Beklagten vertreten - eine zu niedrige Bemessung des Streitwerts vorgenommen worden ist (BGH NJW-RR 1986, 737; OLG Koblenz, JurBüro 202, 310; Brandenburgisches Oberlandesgericht, NJW-RR 2005, 80; Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., § 25 GKG, Rn. 59).

Gleiches gilt für den Rechtsmittelgegner. Auch hier ist die Partei durch eine zu geringe Festsetzung des Streitwertes nicht beschwert, so dass auch die von der Beklagten begehrte Herabsetzung des Streitwertes den Kläger nicht beschwert.

In beiden Fällen führt eine zu geringe Festsetzung des Gebührenstreitwertes lediglich dazu, dass die aus dem Gebührenstreitwert berechneten Gerichts- und Anwaltsgebühren zu gering festgesetzt werden, was die Parteien wirtschaftlich nur entlastet. Beschwert sind durch eine zu geringe Festsetzung insoweit lediglich die Parteivertreter, weswegen diesen auch gemäß § 9 BRAGO ein eigenes Beschwerderecht zusteht.

Der Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde wurde im vorliegenden Fall im Namen des Klägers gestellt, was sich zwar nicht unmittelbar aus dem diesbezüglichen Schriftsatz vom 08.10.2004, aber aus dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Kläger mit Schriftsatz vom 25.01.2005 ergibt. Nachdem der Kläger aber aus den oben genannten Gründen durch die beantragte Herabsetzung des Streitwertes nicht beschwert ist, besteht für diesen auch kein Anlass, sich am Beschwerdeverfahren zu beteiligen, weswegen sich seine Rechtsverteidigung als mutwillig darstellt.

Nachdem die Zurückweisung der Beschwerde lediglich im Interesse des Klägervertreters liegt, liegen auch die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Rechtsanwaltsgebühren für das Beschwerdeverfahren, in dessen Rahmen eine Kostenerstattung durch den Gegner gemäß 25 Abs. 4 GKG a.F. nicht stattfindet, gegen den Mandanten (§ 61 BRAGO)nicht vor. Der Klägervertreter hätte die Beschwerde im eigenen Namen einlegen müssen. In seiner Person liegen aber die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht vor.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war daher zurückzuweisen.

4. Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 25 Abs. 4 GKG a. F. nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

Zurück