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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Beschluss verkündet am 14.07.2006
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 853/05
Rechtsgebiete: StVG, StGB, GVG


Vorschriften:

StVG § 24 a a.F.
StVG § 24 a Abs. 1
StGB § 315 c I Nr. 1 lit. a
StGB § 316 I
GVG § 121 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Bamberg BESCHLUSS

2 Ss OWi 853/05

Der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Bamberg erlässt durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ... in dem Bußgeldverfahren

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

am 14. Juli 2006

folgenden Beschluss:

Tenor:

1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Günzburg vom 21. März 2005 wird als unbegründet verworfen.

2. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen am 21.03.2005 wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr führte, zu einer Geldbuße von 250 € und verhängte ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Er beanstandet insbesondere die Verletzung des Rechtsgrundsatzes "in dubio pro reo" hinsichtlich der festgestellten Tatzeit und die Nichteinhaltung der 20-minütigen Wartezeit vor der Atemalkoholmessung.

II.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der zulässigen Rechtsbeschwerde (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG) hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

1. Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

"Der Betroffene fuhr am 08.10.2004 um 0.51 Uhr mit dem PKW VW, amtliches Kennzeichen ..., in ... auf der ..., obwohl er eine Alkoholmenge im Körper hatte, die zu einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr führte.

Die beim Betroffenen am 08.10.2004 um 1.14 Uhr durchgeführte Messung mit dem Gerät Dräger Alcotest 7110 Evidential ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l.

Der Betroffene ist der Ansicht, dass die Messung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Zwischen der Tatzeit, die mit 0.55 Uhr festgestellt wurde, und der Messung sei ein Zeitraum von weniger als 20 Minuten. Dabei sei die Messung nicht verwertbar.

Die Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen ... von der ... hat ergeben, dass die Tatzeit um 0.21 Uhr war. Nach der Aussage des Polizeibeamten wurde der Betroffene angehalten und einer Verkehrskontrolle unterzogen. Da der Verdacht auf Alkoholisierung bestand, erfolgte zunächst ein Atemalkoholtest mit dem Handalkomaten. Anschließen fuhr man dann mit dem Betroffenen auf die Dienststelle, um dort die Messung mit dem Dräger Evidential durchzuführen. Die auf dem Bußgeldbescheid vermerkte Tatzeit von 0.55 Uhr stimme nicht mit der tatsächlichen Tatzeit überein: Bei der festgestellten Tatzeit 0.55 Uhr handelt es sich um die Zeit, die festgehalten worden sei unmittelbar vor der Fahrt auf die Dienststelle. Davor hätten die ganzen Überprüfungen anlässlich der Verkehrskontrolle und die Überprüfung mit dem Handalcomaten stattgefunden. Die Dauer dafür veranschlage ich mit ca. 4 - 5 Minuten.

Die Aussage des Zeugen ... ist glaubhaft und auch nachvollziehbar. Damit ergibt sich eine tatsächliche Tatzeit von 0.51 Uhr, wenn zugunsten des Betroffenen nur ein Tatzeitraum von 4 Minuten für die Verkehrskontrolle bis zur Abfahrt auf die Dienststelle angesetzt wird. Damit ist die Messung ordnungsgemäß erfolgt und nicht zu beanstanden."

Mit Beschluss vom 18.05.2005 berichtigte das Amtsgericht das zitierte Urteil wegen eines Schreibversehens in den Gründen auf Seite 3 in Absätzen 4 und 5 wie folgt:

"In Zeile 2 lautet die Uhrzeit richtig: 0.51 Uhr.

In Zeile 14 lautet der Satz richtig:

Die Dauer dafür veranschlage er mit ca. 4 - 5 Minuten."

2. Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch nach § 24 a Abs. 1 StVG. Das Urteil ist weder lückenhaft noch widersprüchlich (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG).

a) Soweit in den Urteilsgründen die Tatzeit zunächst mit 0:21 Uhr [UA S. 3] angegeben ist, erfolgte durch Beschluss vom 18.05.2005 die Berichtigung wegen eines Schreibversehens. Dies war auch zulässig (vgl. Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 267 Rn. 39; § 268 Rn. 10), da es sich tatsächlich um ein offensichtliches Schreibversehen handelte. In den weiteren Ausführungen des Gerichts wird die festgestellte Tatzeit mit 0:51 Uhr zum einen nochmals ausdrücklich genannt [DA S. 3 letzter Absatz], zum anderen ergibt es sich aus dem Kontext der Urteilsgründe, dass nur der Zeitpunkt 0:51 Uhr der tatsächlich festgestellte sein kann. Ausgehend von der im Bußgeldbescheid festgehaltenen Zeit 0:55 Uhr, die nach den Angaben des Polizeibeamten die "Abfahrtszeit" zur Dienststelle darstellte, und der mit ca. 4 - 5 Minuten veranschlagten Zeit für die Überprüfungen im Rahmen der Verkehrskontrolle, kann die vom Gericht durch Rückrechnung mit 4 Minuten (zugunsten des Betroffenen) festgestellte Uhrzeit nur 0:51 Uhr betragen.

Abgesehen davon hätte sich bei einer Tatzeit um 0:21 Uhr und der ersten Atemalkoholmessung um 1:14 Uhr die Frage der nicht eingehaltenen Wartezeit von mindestens 20 Minuten im Hinblick auf die verstrichene Zeit nämlich gar nicht gestellt.

b) Das Gericht stellte die Tatzeit auch eindeutig mit 0:51 Uhr fest. Es stützte seine Überzeugung auf die Aussage des Polizeibeamten, der die Anhaltung des Betroffenen und die Atemalkoholmessung durchgeführt hatte. Der Umstand, dass diese Angaben hinsichtlich der Dauer der Verkehrskontrolle einschließlich der Überprüfung am Handalkomaten auf einer Schätzung des Polizeibeamten beruhen, macht die Angaben nicht unverwertbar. Der Tatrichter hat dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung folgend die Angaben des Polizeibeamten für glaubhaft und nachvollziehbar gehalten. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist weder in sich widersprüchlich, noch lückenhaft oder unklar; sie verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze. Eine darüber hinausgehende Überprüfung der Beweiswürdigung ist dem Rechtsbeschwerdegericht verwehrt. Es darf insbesondere keine Rekonstruktion der Beweisaufnahme vornehmen und auch nicht seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters setzen. Mit der Rüge, der Zeuge habe anders als im Urteil festgestellt ausgesagt bzw. seine Aussage sei als widersprüchlich zu bewerten, kann die Rechtsbeschwerde aus diesen Gründen keinen Erfolg haben (Meyer-Goßner StPO § 337 Rn. 26; § 261 Rn. 38a).

c) Soweit die Rechtsbeschwerde darauf verweist, dass der Betroffene unmittelbar vor Verlassen des Lokals gegen 1:00 Uhr noch ein halbes Glas Bier ausgetrunken habe, sich unmittelbar danach in seinen vor der Tür geparkten PKW gesetzt habe und nach ca. 150 bis 200 m von der Polizei angehalten worden sei, handelt es sich um urteilsfremdes Vorbringen, das nicht berücksichtigt werden kann (BGH NJW 1998, 3654/3655). Gegenstand der Überprüfung im Rahmen der hier ausschließlich erhobenen Sachrüge ist lediglich die Urteilsurkunde (Meyer-Goßner StPO § 337 Rn. 23).

d) Eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" liegt ebenfalls nicht vor. Es handelt sich hierbei nicht um eine Beweisregel, sondern um eine Entscheidungsregel. Sie besagt nicht, wie der Tatrichter die Beweise zu würdigen hat, sondern greift erst nach abgeschlossener Beweiswürdigung ein (Meyer-Goßner StPO § 261 Rn. 26). Nur für den Fall, dass das Gericht nicht die volle Überzeugung von dem Bestehen der unmittelbar entscheidungserheblichen Tatsachen gewonnen hat, schreibt der Zweifelssatz vor, dass die dem Betroffenen jeweils günstigste Rechtsfolge eintreten muss. Die Urteilsgründe geben jedoch keinen Anhalt dafür, dass der Tatrichter hinsichtlich der festgestellten Tatsachen im Zweifel war. Auf die Zweifel, die der Richter nach Meinung der Rechtsbeschwerde hätte haben müssen, kommt es nicht an (BVerfG NJW 1988, 477).

e) Ausgehend von der festgestellten Tatzeit um 0:51 Uhr und der um 1:14 Uhr erfolgten ersten Messung ist die erforderliche 20-minütige Wartezeit zwischen dem - insoweit maßgeblichen, vor der Tat liegenden - Trinkende und der Atemalkoholmessung jedenfalls eingehalten. Die Atemalkoholmessung ist somit verwertbar (BayObLG NZV 2005, 53).

3. Auch im Hinblick auf die weiteren Erfordernisse zur Feststellung des Messergebnisses und seiner Darstellung in den Urteilsgründen ist das Urteil nicht lückenhaft.

Das Urteil gibt das zur Atemalkoholmessung verwendete Gerät mit Dräger Alcotest 7110 Evidential an und teilt den gemessenen Mittelwert von 0,25 mg/l mit. Dies ist - wenn konkreten Anhaltspunkte für eine Fehlmessung vom Betroffenen nicht behauptet werden und auch ansonsten nicht ersichtlich sind - für die Darstellung in den Urteilsgründen ausreichend. Der Senat hält es in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG NZV 2000, 295; NZV 2001, 524; NZV 2003, 393/394) sowie entgegen der Ansicht verschiedener Oberlandesgerichte (OLG Köln NZV 2001, 137; OLG Celle NStZ 2004, 323; OLG Brandenburg DAR 2004, 658; OLG Hamm 3. Senat DAR 2006, 339) und auch entgegen der Entscheidung des 3. Senates des OLG Bamberg vom 09.02.2006 (Beck RS 2006 Nr. 02600) nicht für erforderlich, darüber hinaus auch die beiden Einzelmesswerte - im Hinblick auf die Einhaltung deren höchstzulässiger Differenz sowie zum Ausschluss einer unzulässigen Mittelwertbildung durch Aufrundung - anzugeben. Er schließt sich insoweit der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Stuttgart (VRS 99, 286) und Hamm (2. Senat VRS 107, 386) an.

Bei der Bestimmung des AAK-Wertes mit einem nach seiner Bauart zugelassenen und geeichten Gerät des Typs Dräger Alcotest 7110 Evidential handelt es sich um ein sog. standardisiertes Messverfahren, bei dessen Anwendung nach der grundlegenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 39, 291/302) in der Regel die Angabe des Messverfahrens und des Messergebnisses in den Urteilsgründen genügt.

a) Die richterliche Kontrolle der Variationsbreite der Einzelmesswerte ist nicht notwendig. Durch die Konstruktion und Programmierung des Messgerätes ist gewährleistet, dass die Anforderungen der DIN VDE 0405 Teil 3 Ziffer 6.1 bezüglich der höchstzulässigen Differenz der Einzelwerte durch das Gerät selbst überwacht werden und bei Nichteinhaltung der einzelnen Bedingungen kein Endergebnis ermittelt, das heißt, kein Mittelwert gebildet wird, sondern eine entsprechende Fehlermeldung erfolgt (Lagois, Blutalkohol 2000, 77/86/88; Knopf/Slemeyer/Klüß NZV 2000, 195/197; vgl. die Gebrauchsanweisung für das Atemalkoholmessgerät Alcotest 7110 Evidential S. 16/17/28). Diese Auffassung wird auch von den Oberlandesgerichten Stuttgart, Düsseldorf und Dresden vertreten (OLG Stuttgart VRS 99, 286/287; OLG Düsseldorf NZV 2002, 523/524; OLG Dresden NStZ-RR 2005,117/118).

b) Aber auch zum Ausschluss einer unzulässigen Mittelwertbildung durch Aufrundung hält der Senat die Angabe der beiden Einzelmesswerte nicht für erforderlich. Das Gericht muss nicht die mit drei Dezimalstellen angegebenen beiden Einzelwerte zunächst abrunden, selbst den Mittelwert aus den zweistelligen Einzelwerten bilden und auf diese Weise den vom Messgerät errechneten Wert überprüfen und gegebenenfalls nach unten korrigieren (so aber OLG Hamm 3. Senat DAR 2006, 339; OLG Jena VRS 110, 32/35).

aa) Im Zeitpunkt der erstmaligen Bauartzulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt am 17.12.1998 bildete das Atemalkoholmessgerät Dräger Alcotest 7110 Evidential MK III den Mittelwert aus den auf drei Nachkommastellen ermittelten Einzelmessergebnissen, gerundet nach mathematischen Grundsätzen auf zwei Nachkommastellen; bei einem Wert der dritten Dezimale ab 5 wurde also aufgerundet. Den hiergegen im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH (BGHSt 28, 1 ff) erhobenen Bedenken trug die Herstellerfirma durch Änderung der Software des Geräts Rechnung; die Bauartzulassung des Messgeräts wurde entsprechend geändert (vgl. Bode BA 2000, 134/137; Knopf/Slemeyer/Klüß NZV 2000, 195/198). Seit der Software-Version Rev. 1.5 wird bei der Einzelmessung der jeweilige Messwert zunächst auf drei Dezimalstellen abgerundet und im Ausdruck angegeben. Sodann wird der Mittelwert aus diesen beiden 3-stelligen Einzelmessungen gebildet; im Ausdruck erscheint der auf zwei Dezimalstellen abgerundete Mittelwert (Lagois, BA 2000, 77/89; Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 18.05.2000 BA 2000, 243; s.a. OLG Stuttgart VRS 99, 286/287; Information der Fa. Dräger Safety AG & Co. KGaA unter der Internet-Adresse http://www.draeger.com).

Genau diese Verfahrensweise entspricht den Anforderungen des von Prof. Dr. ... erstatteten Gutachtens des Bundesgesundheitsamtes zur "Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse" (Unfall- und Sicherheitsforschung Straßenverkehr, hrsg. von der Bundesanstalt für Straßenwesen, Heft 86 [1992], im Folgenden: Gutachten). In Ziffer 3.7 des Gutachtens wird vorgeschrieben, welche Angaben in dem vom Atemalkoholmessgerät erstellten Ausgabeprotokoll im Hinblick auf die Beweissicherheit und damit für die Gerichtsverwertbarkeit der Atemalkoholanalyse insbesondere unverzichtbar sind:

- Mittelwert der AAK (2 Nachkommastellen gerundet), gebildet aus den beiden auf die Bezugstemperatur von 34° C umgerechneten AAK-Werten

- Uhrzeit der Einzelmessungen

- Ergebnis der einzelnen AAK-Messungen (drei Nachkommastellen), einschließlich der Volumen- und Temperaturangaben (jeweils eine Nachkommastelle)

Dieses Gutachten hat der Gesetzgeber bei der Einführung der Atemalkoholgrenzwerte in § 24 a Abs. 1 StVG zugrunde gelegt; hierbei hat er ausdrücklich vorgegeben, dass bei der Atemalkoholbestimmung nur Messgeräte eingesetzt und Messmethoden angewendet werden dürfen, die den im Gutachten gestellten Anforderungen genügen (BT-Dr 13/1439 S. 4). Hierauf stützt sich schließlich auch die Entscheidung des BGH vom 03.04.2001 (NJW 2001, 1952/1953) zur Bestimmung der Atemalkoholkonzentration unter Verwendung eines nach seiner Bauart zugelassenen und geeichten Messgerätes, wonach bei Wahrung der Bedingungen für ein gültiges Messverfahren der gewonnene Messwert ohne Sicherheitsabschläge verwertbar ist (BGH aaO S. 1956).

bb) Um die Atemalkoholanalyse als beweissicher forensisch anwenden zu können, hat der Gesetzgeber die Festlegung eines "eigenen" Grenzwertes für die Alkoholkonzentration in der Atemluft für erforderlich gehalten (BT-Dr 13/1439 S. 4; BGH NJW 2001, 1952/1953), der mit 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft auf die zweite Dezimalstelle zuverlässig zu bestimmen sein muss. Für deren Ermittlung ist die Verwendung der dritten Dezimalstelle erforderlich, die nach der durch das Messgerät Dräger Alcotest 7110 Evidential gewährleisteten Messauflösung zuverlässig und damit gerichtsverwertbar ermittelt werden kann. Der dritten Nachkommastelle bei der Atemanalyse wird sowohl national (DIN VDE 0405 - Teil 2) als auch international (OIML R 126) Bedeutung beigemessen, indem für beweissichere Messgeräte bei messtechnischen Untersuchungen (wie z.B. bei der Eichung) ein Modus gefordert wird, bei dem die Messauflösung 0,001 mg/l beträgt (Schoknecht, Rundungsproblematik bei der Atemalkoholanalyse, BA 2001, 349/350). Da sich eine Messung zur Eichung aber gerätetechnisch nicht von einer Messung im Praxiseinsatz unterscheidet, darf die dritte Nachkommastelle auch bei der Atemalkoholanalyse nicht abgeschnitten werden, um Verfälschungen der Messgenauigkeit zu vermeiden.

Ein weiterer Grund für die Auflösung der Einzelmesswerte bis zur dritten Nachkommastelle liegt in der forensisch erforderlichen Berücksichtigung der Atemtemperatur. Da - anders als bei der Blutalkoholkonzentration - die Atemalkoholkonzentration von der Körpertemperatur abhängt, sind die Einzelmesswerte auf eine Bezugstemperatur von 34 °C umzurechnen (Gutachten Ziffer 3.3; Lagois BA 2000, 77/83). Die Atemtemperatur stellt eine wesentliche physiologische Einflussgröße dar und erfordert eine hohe Messgenauigkeit. So würde eine Temperaturänderung von 1 °C eine Änderung der Konzentration von 6,58 % verursachen. Da die Atemtemperatur wesentlich genauer als 1 °C gemessen wird, bedingt bereits die korrekte Berücksichtigung des Einflusses der Temperatur eine Messauflösung, die nur bei Berücksichtigung der dritten Nachkommastelle gegeben ist (Schoknecht BA 2001, 349/351).

Den Vorgaben des Gutachtens wurden zwischenzeitlich auch die DIN VDE 0405 Teil 2 - Anforderungen an beweissichere Atemalkoholmessgeräte - Ausgabe 2005-01 in Ziffer 5.1.1 angepasst (Schoknecht, Revision der Normen DIN VDE 0405 Teil 2 und Teil 4, NZV 2004, 177/178). Das Atemalkoholmessgerät erhält die bauartbedingte Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt also nur, wenn es mit der Angabe von drei Dezimalstellen den zitierten DIN Normen entspricht.

cc) Das OLG Köln, das in seiner Entscheidung vom 05.01.2001 (NZV 2001, 137) die Vernachlässigung der dritten Dezimalstelle postuliert, beruft sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Blutalkoholanalyse aus dem Jahr 1978 (BGHSt 28, 1 ff = NJW 1978, 1930). Dort wird in Bezug auf die Bestimmung des BAK-Wertes ausgeführt: "Die dritte Dezimale indessen ist sowohl analytisch wie biologisch für die Feststellung der Blutalkoholkonzentration im Entnahmezeitpunkt ohne Bedeutung. ... Nach H ist es 'schon aus naturwissenschaftlich-mathematischen und erst recht aus biologisch-medizinischen Gründen nicht möglich', einen BAK-Wert in der zweiten Dezimale als Zwischenwert zuverlässig zu ermitteln."

Ob diese Aussage angesichts des technischen Fortschritts und der dadurch verfeinerten Messmethoden, die z.B. die Bestimmung eines THC-Gehaltes im Blut von weniger als 1 ng/ml (= 0,001 mg/l) erlauben (BVerfG NJW 2005, 349; OLG Zweibrücken 2005, 430), auch zum jetzigen Zeitpunkt noch aufrecht zu erhalten ist, bedarf hier keiner Erörterung. Zwischen der Blutalkoholanalyse und der Atemalkoholanalyse bestehen grundlegende Unterschiede. Die die damalige BGH-Rechtsprechung bestimmenden wissenschaftlichen Erkenntnisse können nicht auf die Atemalkoholbestimmung übertragen werden. Während bei der BAK eine Blutprobe mit zwei Verfahren mehrfach untersucht wird und die Einzelergebnisse in der dritten Dezimalstelle nicht gemessen werden, finden bei der AAK-Messung zwei voneinander unabhängige Atemtests statt, bei denen außer der mit drei Dezimalstellen gemessenen Alkoholkonzentration die Atemtemperatur, das Atemvolumen und die Expirationsdauer als weitere physiologische Größen gemessen werden und der Atemfluss kontinuierlich überwacht wird. (Schoknecht BA 2001, 349/350).

dd) Diese grundlegenden Unterschiede berücksichtigte der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 03.04.2001 (BGH NJW 2001, 1952/1955):

"Durchgreifende Einwände gegen die forensische Verwertbarkeit der mit einem bauartzugelassenen und geeichten Atemalkoholtestgerät ermittelten AAK-Werte ohne Berücksichtigung allgemeiner Sicherheitsabschläge ergeben sich auch nicht aus den durch die Rechtsprechung des Senats entwickelten Standards für die Anforderungen an beweiskräftige BAK-Ergebnisse. Diese Qualitätsanforderungen an die Blutproben (arithmetischer Mittelwert aus fünf Einzeluntersuchungen zweier unterschiedlicher Messverfahren [Widmark und ADGH] bzw. aus vier Einzeluntersuchungen [je zwei und zwei] nach dem GV-und ADH-Verfahren) gehen auf das Gutachten des Bundesgesundheitsamtes "Alkohol bei Verkehrsstraftaten" von 1966 (Gutachten, 1966, S. 41) zurück, das der Festlegung der "Beweisgrenzwerte" der "absoluten" Fahruntüchtigkeit i.S. der. §§ 315 c I Nr. 1 lit. a, 316 I StGB durch den Senat zu Grunde liegt (BGHSt 21, 157 = NJW 1967, 116; BGHSt 37, 89 = NJW 1990, 2393 = NStZ 1990, 491 = NZV 1990, 357). Insoweit zwang die Annahme eines den Tatrichter im Rahmen der Beweiswürdigung bindenden medizinisch-naturwissenschaftlichen Erfahrungssatzes dazu, an das Vorliegen von dessen Voraussetzungen in Gestalt einer bestimmten BAK mit Blick auf den Zweifelsgrundsatz besonders hohe Anforderungen zu stellen. Zwar hat der Senat diese Qualitätsanforderungen auch für die Ermittlung der für den Bußgeldtatbestand des § 24 a StVG a.F. maßgebenden BAK bestätigt (BGHSt 28, 1 = NJW 1978, 1930). Doch lässt sich daraus nicht herleiten, dass der Gesetzgeber diese Standards auch für die Ermittlung von Grenzwerten vorgeben muss - und vorgegeben hat -, die zwar in einem inneren Zusammenhang mit den BAK-Werten stehen, aber davon unabhängig sind und auf Grund eines andersartigen Messverfahrens gewonnen werden. ..."

Die seitens des OLG Köln in Anspruch genommene Rechtssprechung des BGH aus dem Jahre 1978 (BGHSt 28, 1) gilt demnach nicht für die Atemalkoholanalyse. Seit der oben zitierten Entscheidung des BGH vom 03.04.2001 (NJW 2001, 1952 ff) ist daher die Entscheidung des OLG Köln vom 05.01.2001 (NZV 2001, 137) überholt. Da sich der Senat im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH sieht, war eine Vorlage gemäß § 121 Abs. 2 GVG trotz der entgegenstehenden Entscheidungen der eingangs zitierten Oberlandesgerichte nicht veranlasst.

4. Auch im Rechtsfolgenausspruch ist das angefochtene Urteil revisionsrechtlich (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) einwandfrei.

III.

Kostenentscheidung: § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.

Ende der Entscheidung

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