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Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Urteil verkündet am 03.07.2003
Aktenzeichen: 2 UF 48/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 918
1. Der persönliche Arrest zur Sicherung einer Unterhaltsforderung kann angeordnet werden, um seitens des Schuldners die Verschiebung von Vermögen ins Ausland zu verhindern oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch ihn zu gewährleisten.

2. Nutzt der Gläubiger die Inhaftierung des Schuldners nicht zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung, dann ist der angeordnete persönliche Arrest aufzuheben, auch wenn der Gläubiger an der mittlerweile hinterlegten Lösungssumme ein Pfandrecht erworben hat, denn der persönliche Arrest dient nicht dazu den Schuldner zur Herbeischaffung von im Ausland befindlichen Vermögen zu zwingen.


Oberlandesgericht Bamberg IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 UF 48/03

in dem Rechtsstreit

Der 2. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Faber und der Richter am Oberlandesgericht Dörfler und Dr. Reheußer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Arrestbeklagten hin werden das Endurteil des Amtsgerichts -Familiengerichts- Aschaffenburg vom 15. Januar 2003 sowie der Arrestbeschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Aschaffenburug vom 8. November 2002 aufgehoben und der Antrag der Arrestkläger auf Erlass des persönlichen Arrestes abgelehnt.

II. Die Verfügungskläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1, 542 Abs. 2 S. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 511, 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung des Arrestbeklagten hat in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass eines persönlichen Arrestes liegen zumindest jetzt nicht mehr vor. Nachdem die Arrestkläger ihr Begehren weiter verfolgen, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und der Antrag abzulehnen.

Der dingliche (§ 917 ZPO) und der persönliche (§ 918 ZPO) Arrest dienen der Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer, Geldforderung (Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., vor § 916 Rdnr. 1). Diese stellt den sogenannten Arrestanspruch dar, wobei auch zukünftige Forderungen gesichert werden können (§ 916 ZPO).

Ob die Arrestkläger den Unterhaltsanspruch gegen den Arrestbeklagten glaubhaft gemacht haben, kann offen bleiben. Zweifel könnten allenfalls deshalb bestehen, weil der Arrestbeklagte behauptet, er verfüge nur über ein wöchentliches Einkommen von 150,-- Dollar, womit seine Leistungsfähigkeit fraglich wäre (§ 1603 BGB).

Das Gesuch der Arrestkläger ist jedoch deshalb abzulehnen, weil die Voraussetzungen für die Anordnung eines persönlichen Arrestes zumindest jetzt nicht mehr vorliegen (Arrestgrund).

Unterstellt man die Glaubhaftmachung des Unterhaltsanspruchs, dann hätte ein dinglicher Arrest erlassen werden können; denn die Forderung hätte im Ausland, nämlich in den USA, vollstreckt werden müssen, was nach § 917 Abs. 2 ZPO als Arrestgrund ausreicht.

Ein daneben grundsätzlich möglicher persönlicher Arrest darf nach § 918 ZPO aber nur dann angeordnet werden, wenn die Maßnahme erforderlich ist, um die gefährdete Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu sichern. Eine solche Gefährdung, hätte hier nur darin bestehen können, dass die Arrestkläger die drohende Verschiebung von in Deutschland befindlichen Vermögenswerten des Arrestbeklagten ins Ausland glaubhaft machen oder der Arrestbeklagte sonst nicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 899 ff. ZPO hätte gezwungen werden können, weil er für die Arrestkläger in den USA kaum erreichbar ist. Zweck des persönlichen Arrestes ist es nicht, den Schuldner zur Herbeischaffung von im Ausland befindlichem Vermögen zu veranlassen oder dem Gläubiger erst dadurch Vollstreckungsobjekte zugänglich zu machen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 919 Rdnr. 1), weil dies mit der Sicherung der Zwangsvollstreckung nichts zu tun hat.

Für die erste Alternative (Verschiebung von Vermögenswerten ins Ausland) haben die Arrestkläger nichts substantiiert dargetan. Als mögliche zu sichernde Zwangsvollstreckungsmaßnahme bleibt deshalb nur die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 899 ff. ZPO seitens des Arrestbeklagten. Hierzu hätte der persönliche Arrest angeordnet werden dürfen, wenn diese Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht anders abzusichern gewesen wäre (Stein-Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 918 Rdnr. 7).

Ob die Arrestkläger hier glaubhaft gemacht haben, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Arrestbeschlusses die Voraussetzungen für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (§ 807 ZPO) vorgelegen haben, kann dahinstehen. Unterstellt man dies, dann ist der persönliche Arrest zu Recht angeordnet worden. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Arrestkläger inzwischen mehr als genügend Zeit hatten, um diese Zwangsvollstreckungsmaßnahme durchzuführen, womit die sachliche Rechtfertigung für die Inhaftierung des Arrestbeklagten weggefallen ist (vgl. zur Problematik OLG München NJW-RR, 1988, 382).

An dem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass der Arrestbeklagte kurz nach seiner Inhaftierung die Lösungssumme hinterlegt hat und den Arrestklägern hieran ein Pfandrecht zusteht (Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 923 Rdnr. 4). Die Lösungssumme stellt nur einen Ersatz für die angeordnete Sicherungsmaßnahme, nämlich den persönlichen Arrest dar. Ist dessen Aufrechterhaltung nicht mehr erforderlich, weil die zu sichernde Zwangsvollstreckungsmaßnahme durchgeführt worden ist oder hätte durchgeführt werden können, dann stellt auch die Zahlung der Lösungssumme keinen Grund für die weitere Aufrechterhaltung des persönlichen Arrestes mehr dar, weil andernfalls genau das erreicht würde, was nicht Zweck eines persönlichen Arrestes sein darf, nämlich Druck auf den Schuldner um Vermögen herbeizuschaffen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegen die §§ 708 Nr. 6, 711, 713 ZPO zu Grunde.

Verkündet am 3. Juli 2003



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