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Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Beschluss verkündet am 01.09.2003
Aktenzeichen: 2 WF 133/03
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 35
Bei Abschluss eines Vergleichs nach Maßgabe des § 278 Abs. 6 ZPO entsteht keine Verhandlungsgebühr
Beschluss

des Einzelrichters des 2. Zivilsenats -Familiensenats des Oberlandesgerichts Bamberg

vom 1. September 2003

2 WF 133/03

in der Familiensache

gegen

wegen Unterhalts;

hier: Kostenfestsetzungsantrag

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Rechtsanwältin gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Famiiiengerichts- Aschaffenburg vom 26. Juni 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7.4.2003 zurückgewiesen, nachdem die Parteien den Rechtsstreit durch Abschluss eines Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO ohne mündliche Verhandlung beendet haben. Eine Verhandlungsgebühr entsteht in derartigen Fällen nicht, weil ein Fall des § 35 BRAGO nicht gegeben ist. Der Beschluss des Gerichts, mit dem das Zustandekommen und der Inhalt des im schriftlichen Verfahren geschlossenen, Vergleichs festgestellt wird (§ 278 Abs. 6 S. 2 ZPO) ersetzt lediglich die Protokollierung in der mündlichen Verhandlung, stellt aber keine Endentscheidung dar (OLG München, JurBüro 2003, 248 f. m.w.N.; Schleswig-Holsteinisches OLG JurBüro 2003, 301; OLG Koblenz Beschluss vom 10.7.2003 Az. 14 W 446/03 und vom 20.6.2003 Az. 14 W 411/03. Eine analoge Anwendung des § 35 BRAGO für einen Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO, wie dies in der Literatur vorgeschlagen wird (Endres JurBüro 2003, 1 ff.) kommt wegen des klaren Wortlauts und auch deswegen nicht in Betracht, weil die Neuregelung des § 278 Abs. 6 ZPO den Abschluss eines Vergleichs insbesondere für vom Prozessgericht räumlich weit entfernt lebende Parteien und Rechtsanwälte erleichtern sollte. Es wäre im übrigen nicht nachzuvollziehen, wenn bei Abschluss eines Vergleichs im Termin zur mündlichen Verhandlung vor Erörterung und Antragstellung eine Verhandlungsgebühr nicht anfällt, wohl aber bei Abschluss eines Vergleichs nach § 278 ABs. 6 ZPO (so auch Schleswig-Holsteinisches OLG a.a.O.).

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil das Verfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden, § 128 Abs. 5 BRAGO.



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