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Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Beschluss verkündet am 10.02.2006
Aktenzeichen: 2 WF 271/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 127 Abs. 2
ZPO § 567
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Obernburg vom 29. Juni 2005 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die gem. §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die vom Familiengericht festgesetzten Prozesskostenhilferaten sind nicht zu hoch, sondern zu niedrig angesetzt. Einer Änderung der angefochtenen Entscheidung zu Lasten der Klägerin steht allerdings das Verschlechterungsverbot entgegen.

Die Klägerin verfügt mindestens über ein monatliches Nettoeinkommen von 450,00 EUR, das sie einräumt. Ob dies richtig ist, erscheint fraglich, nachdem die einzige vorgelegte Lohnbescheinigung für den Monat Januar 2005 ein Nettoeinkommen von 554,69 EUR ausweist. Der telefonischen Aufforderung an ihren Prozessbevollmächtigten eine Jahreslohnbescheinigung vorzulegen, ist sie nicht nachgekommen. Eine weitere Sachaufklärung insoweit kann jedoch unterbleiben, nachdem ihr Rechtsmittel im Ergebnis ohne Erfolg bleibt.

Hinzuzurechnen ist dem Nettoeinkommen das Kindergeld von insgesamt monatlich 462,00 EUR sowie der Trennungsunterhalt mit monatlich 659,00 EUR ab 01.07.2005, wie dies dem Unterhaltsvergleich der Parteien vom 09.11.2005 zu entnehmen ist.

Der darin ebenfalls ausgewiesene Kindesunterhalt für die drei gemeinsamen Kinder der Parteien mit insgesamt einem Zahlbetrag in Höhe von 948,00 EUR monatlich stellt dabei allerdings - entgegen dem Ansatz des Familiengerichts - kein Einkommen der Klägerin dar, sondern der Kinder (Zöller-Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 115 Rdnr 7 und 9). Diese Bezüge sind nur für die Freibeträge hinsichtlich der Kinder sowie - wie noch auszuführen sein wird - im Hinblick auf die Wohnkosten von Relevanz.

Die Klägerin verfügt damit ab 01.07.2005 mindestens über ein Einkommen von 1.561,00 EUR.

Hiervon sind abzusetzen als angemessene Versicherungsaufwendungen die geltend gemachten Kosten für eine Haftpflichtversicherung mit monatlich 7,42 EUR.

Werbungskosten können nur in gesetzlich zugelassener und belegter Höhe akzeptiert werden. Für Arbeitmittel ist diese gem. § 115 Abs. 1 ZPO, § 82 Abs. 2 SGB XII, § 3 Abs. 5 Durchführungsverordnung zu § 82 Abs. 2 SGB XII ein Pauschbetrag von 5,20 EUR.

Für Fahrtkosten gilt nach § 3 Abs. 6 der Durchführungsverordnung zu § 82 Abs. 2 SGB XII eine Pauschale von 5,20 EUR monatlich pro Entfernungskilometer. Für die von der Klägerin geltend gemachten neun Entfernungskilometern ergibt dies bei Vollzeittätigkeit einen monatlich zu akzeptierenden Fahrtkostenbetrag von 46,80 EUR. Nachdem sie jedoch nur an vier Tagen der Woche arbeitet, ist diese Pauschale um 20% zu kürzen, so dass ein zu akzeptierender Abzug von monatlich 38,00 EUR verbleibt.

Das Einkommen der Klägerin ist um den Erwerbstätigenfreibetrag sowie den Grundfreibetrag zu korrigieren.

Grundfreibeträge für die drei bei ihr lebenden Kinder (monatlich 266,00 EUR je Kind) sind hier nicht anzuerkennen, weil die Kinder selbst über ein höheres Einkommen verfügen, nämlich insgesamt 948,00 EUR, wie in dem oben bereits erwähnten Unterhaltsvergleich ausgewiesen.

Die Wohnkosten der Klägerin und ihrer drei Kinder betragen monatlich (warm) 700,00 EUR. Hinzuzurechnen ist die von ihr geltend gemachte Nachzahlung an Heizungskosten von insgesamt 966,98 EUR, die jährlich umgelegt einen Monatsbetrag von 80,58 EUR ergibt.

Ob die geltend gemachten Kosten für den Umzug überhaupt berücksichtigungsfähig sind, ist zweifelhaft, nachdem deren Notwendigkeit in keiner Weise dargelegt wird. Die Frage kann jedoch offen bleiben, weil selbst im Falle einer Berücksichtigung die sofortige Beschwerde der Klägerin keinen Erfolg hat. Die geltend gemachten 738,22 EUR müssten ebenfalls mindestens auf ein Jahr umgelegt werden, so dass dies einen weiteren zusätzlichen Belastungsbetrag von 61,52 EUR ergeben würde.

Insgesamt kann damit zu Gunsten der Klägerin ein gesamter Mietaufwand von monatlich 842,10 EUR unterstellt werden. Allerdings können ihr diese Wohnkosten nicht allein hinzugerechnet werden, weil sie mit ihren drei Kindern die Wohnung nutzt. In einem solchen Fall sind die Wohnkosten nämlich nach Kopfteilen zu verteilen, weil die Kinder über ausreichende Einkünfte verfügen (insgesamt monatlich 948,00 EUR), die es ihnen ermöglichen, sich an dem Aufwand zu beteiligen (Zöller-Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 115 Rdnr. 37 a. m. N.). Der Aufwand der Kinder für die Deckung des Wohnbedarfs ist im Übrigen auch in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle enthalten.

Als Wohnkostenanteil der Klägerin selbst verbleibt damit von den insgesamt 842,10 EUR nur ein anteiliger Betrag von 211,00 EUR.

Zu Gunsten der Klägerin ist weiter zu berücksichtigen, dass sie ihre drei Kinder allein erzieht. Dies rechtfertigt gem. § 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO i. V. m. § 30 SGB XII einen weiteren Abzug von monatlich 123,00 EUR.

Zu Gunsten der Klägerin sind weiter zu berücksichtigen die von ihr geltend gemachte Darlehensverpflichtung in Höhe von 140,00 EUR sowie der von ihr geltend gemachte Aufwand an Fahrtkosten zu den verschiedenen Ärzten von monatlich 70,00 EUR, wobei im letzten Fall offen bleiben kann, ob dieser Aufwand zusätzlich überhaupt geltend gemacht werden kann. Insgesamt ergibt dies einen weiteren Abzug von 210,00 EUR.

Im Ergebnis stehen damit Einkünften der Klägerin von 1.561,00 EUR berücksichtigungsfähige Belastungen von 1.147,62 EUR gegenüber, woraus sich ein einzusetzendes Einkommen von monatlich 413,38 EUR ableitet.

Aus der Tabelle zu § 115 ZPO lässt sich hierzu eine an sich zu zahlende Rate von monatlich 155,00 EUR ablesen.

Nachdem nur die Klägerin Rechtsmittel eingelegt hat, hat es jedoch bei der vom Familiengericht festgesetzten Rate von monatlich 95,00 EUR zu verbleiben.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Wegen der Einzelheiten der Einkommensberechnung der Klägerin wird auf die anliegende Tabelle Bezug genommen.

Ende der Entscheidung

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