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Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Beschluss verkündet am 03.05.2006
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 476/06
Rechtsgebiete: StPO, OWiG
Vorschriften:
StPO § 473 Abs. 1 Satz 1 | |
StPO § 473 Abs. 2 Satz 1 | |
OWiG § 46 Abs. 1 |
Oberlandesgericht Bamberg BESCHLUSS
Der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Bamberg erlässt durch den Richter am Oberlandesgericht ... in dem Bußgeldverfahren
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
am 3. Mai 2006
folgenden Beschluss:
Tenor:
Die Kosten der Rechtsbeschwerde und die dem Betroffenen dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe:
Die Staatsanwaltschaft hat ihre zuungunsten des Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Wunsiedel vom 15.02.2006 wirksam zurückgenommen. Nach § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG hat daher die Staatskasse die Kosten und Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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