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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Urteil verkündet am 30.10.2002
Aktenzeichen: 3 U 204/01
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, AGBG, VerbrKrG, AGB


Vorschriften:

ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 1 a.F.
ZPO § 546 Abs. 2 a.F.
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 713
BGB § 767 Abs. 1 Satz 3
BGB § 284 Abs. 1 a.F.
AGBG § 3
AGBG § 9
VerbrKrG § 12
VerbrKrG § 12 Abs. 1
VerbrKrG § 12 Abs. 1 Nr. 1
VerbrKrG § 12 Abs. 1 Nr. 2
AGB § 26 Abs. 2 a
AGB § 26 Abs. 2 e
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Bamberg IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 204/01

Verkündet am 30. Oktober 2002

in dem Rechtsstreit

Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht, der Richterin am Oberlandesgericht und des Richters am Oberlandesgericht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 18. Juni 2001 abgeändert.

II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.090,34 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank vom 11. Oktober 1997 bis einschließlich 31. Dezember 1998 und von 5 % über dem Basiszinssatz nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz ab 1. Januar 1999 zu zahlen.

III. Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

IV. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

V. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen haben die Klägerin 11/15 und der Beklagte 4/15 zu tragen.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

VII. Der Wert der Beschwer der Klägerin beträgt 11.248,42 EUR, der des Beklagten 4.090,34 EUR.

VIII. Die Revision wird nicht zugelassen.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten als Bürgen Anspruch auf Zahlung von 4.090,34 EUR (§ 765 BGB) nebst Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. (ab 1.1.1999) über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.1997 (§§ 284 Abs. 1, 288 BGB a.F.).

1. Die formularmäßige Höchstbetragsbürgschaft des Beklagten 15.4.1996 sollte nach ihrem Wortlaut alle Forderungen der Klägerin aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung mit der Ehefrau des Beklagten, sichern, sei es aus laufender Rechnung, Krediten, Darlehen jeder Art, Wechseln, Abtretungen, einem gesetzlichen Forderungsübergang oder aus von Frau gegenüber der Klägerin übernommenen Bürgschaften. Diese weite Zweckerklärung verstößt gegen die gesetzliche Leitentscheidung des § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB und ist deshalb sowohl nach § 3 AGBG als auch gemäß § 9 AGBG (§§ 305 c Abs. 1, 307 BGB n.F.) unwirksam. Sie ist deshalb nicht Vertragsbestandteil geworden, so daß sich die Bürgschaft auf die Verbindlichkeiten der Ehefrau des Beklagten beschränkt, die Anlaß der Verbürgung waren (BGH NJW-RR 2002, 1130, 1131; BGH NJW 2000, 658, 659; Palandt/Sprau, BGB, 61. Aufl., § 765 Rdnr. 20, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Dieser Anlaß war das Frau gemäß Vertrag vom 15.4.1996 (Kontonummer 8160117400) zum Zweck der Umschuldung gewährte Tilgungsdarlehen in Höhe von 40.000,-- DM. Das Landgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, daß dafür schon der zeitgleiche Abschluß des Darlehens- und des Bürgschaftsvertrages spricht. Darüber hinaus ergibt sich aus den Aussagen der vom Senat vernommenen Zeugen und, daß die Klägerin die Bürgschaft aus Anlaß des Darlehensvertrages vom 15.4.1996 verlangt hat.

Durch die Bürgschaft sollte jedoch nicht nur das Tilgungsdarlehen abgesichert werden, sondern auch der Frau auf dem Geschäftsgirokonto Nr. nach der Darlehensgewährung bis zu einer Höhe von 8.000,-- DM zugestandene Kontokorrentkredit. Die Klägerin hat der Ehefrau des Beklagten auf diesem Girokonto mit Vertrag vom 1994 einen mit 12,5 % und bei einer Überziehung mit 16,5 % zu verzinsenden Kontokorrentkredit bis zu einem Höchstbetrag von 45.000,-- DM eingeräumt, der auch in Anspruch genommen wurde. Der Sollstand des Kontos lag zur Zeit des Abschlusses des Darlehensvertrages am 1996 über 50.000,-- DM. Unstreitig wurde das Tilgungsdarlehen in voller Höhe zur Rückführung des Debetsaldos auf dem Girokonto verwendet. Nach dieser Umschuldung räumte die Klägerin der Ehefrau des Beklagten auf dem Girokonto einen Kontokorrentkredit bis zu 8.000,-- DM ein; das haben die Zeugen und übereinstimmend bekundet. Letzterer hat außerdem ausgesagt, vereinbarungsgemäß habe die Bürgschaft auch für diesen Kontokorrentkredit gelten sollen. Er hat damit den Vortrag der Klägerin, der Beklagte habe sich auch für die Verbindlichkeiten der Frau aus dem Kontokorrentverhältnis verbürgt, jedenfalls für einen Betrag von 8.000,-- DM bestätigt.

2. Die Klägerin hat in der Berufungsbegründung die Entwicklung des Darlehenskontos Nr. nachvollziehbar dargestellt. Danach betrug der Schuldsaldo am 1997 - d.h. zur Zeit der Kündigung der Geschäftsbeziehung durch die Klägerin - 30.580,32 DM. Insoweit hat aber die Klägerin mangels wirksamer Kündigung des Darlehensvertrages vom 1996 derzeit keinen fälligen Rückzahlungsanspruch gegen die Hauptschuldnerin; damit muß auch die Inanspruchnahme des Beklagten als Bürge scheitern.

a) Der Kontokorrentkredit bis zu 45.000,-- DM, den die Klägerin der Ehefrau des Beklagten mit Vertrag vom 1994 eingeräumt hat, war für die Aufnahme eines Geschäftsbetriebs - Damenschneiderei, Änderungsschneiderei, Einzelhandel mit Miederwaren, Damen- und Herrenbekleidung - zum 1.3.1994 bestimmt. Das hat der Beklagte durch Vorlage der Gewerbeanmeldung seiner Ehefrau vom 1994 belegt und wird von der Klägerin auch nicht ernsthaft bestritten. Es handelte sich bei dem Kontokorrentkredit somit um einen Existenzgründerkredit, auf den das Verbraucherkreditgesetz in der Fassung vom 27.4.1993 anzuwenden ist (§§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG).

b) Das gleiche gilt für den Darlehensvertrag vom 15.4.1996, auch wenn Frau bei Abschluß dieses Vertrages nicht mehr Existenzgründerin war. Denn es handelte sich bei der Darlehensgewährung um eine bankinterne Umschuldung, mit der nach dem Willen der Vertragsparteien kein neues Schuldverhältnis begründet, sondern nur der bestehende Kontokorrentkreditvertrag abgeändert werden sollte.

Der Klägerin ist zuzugeben, daß mehrere Kontoeröffnungs- und Kreditverträge in der Regel zu mehreren Schuldverhältnissen führen. Daraus folgt aber nicht ohne weiteres, daß ein Kredit, den dasselbe Bankinstitut zur Ablösung einer bereits bestehenden Schuld gewährt, Gegenstand eines neuen Schuldverhältnisses sein müßte; vielmehr kann es sich auch um eine bloße Vertragsänderung handeln, die das ursprüngliche Schuldverhältnis als solches bestehen läßt. Ob die Vertragsparteien eine Novation oder nur eine Abänderung der bisherigen Vertragsmodalitäten gewollt haben, ist durch Auslegung der getroffenen Vereinbarungen zu ermitteln. Dabei ist im Zweifel eine Vertragsänderung anzunehmen (BGH NJW 1999, 3708 ff.).

Vorliegend besteht kein vernünftiger Zweifel daran, daß eine Schuldumschaffung nicht gewollt war, sondern lediglich der Kreditvertrag vom 8.3.1994 geändert werden sollte. Denn durch die Umschuldung sollte es Frau nach den Aussagen der Zeugen und ermöglicht werden, die aus dem Kontokorrentkredit entstandene Schuld in Höhe von 40.000,-- DM - und damit zum weit überwiegenden Teil - gleichmäßig und zu einem ermäßigten Zinssatz (7,5 % anstelle von 11,5 % bzw. - bei Überziehung - 16,5 %) zu tilgen. Ein zusätzliches Kreditengagement der Klägerin bzw. ein neues Kapitalnutzungsrecht der Frau war damit nicht verbunden. Mit dem Darlehensvertrag vom 1996 ist deshalb kein neues Schuldverhältnis begründet worden.

Das hat zur Folge, daß auch auf diesen Vertrag, durch den lediglich der Vertrag aus dem Jahr 1994 abgeändert worden ist, das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet.

c) Die nach § 12 Abs. 1 VerbrKrG erforderlichen Voraussetzungen für die Kündigung eines Teilzahlungskredits waren zur Zeit der mit Schreiben vom 11.9.1997 ausgesprochenen Kündigung nicht erfüllt. Weder bestand ein Rückstand in dem von § 12 Abs. 1 Nr. 1 VerbrKrG erforderlichen Umfang - Frau hatte lediglich die am 30.8.1997 fällige Augustrate nicht bezahlt - noch hatte die Klägerin zuvor gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG eine zweiwöchige Zahlungsfrist gesetzt. Die Zahlungsaufforderungen vom 19.6.1997, 8.7.1997 und 20.8.1997 betrafen ausschließlich das Girokonto Nr..

Die Klägerin war auch nicht berechtigt, den Darlehensvertrag vom 15.4.1996 ohne Rücksicht auf § 12 VerbrKrG aus wichtigem Grund zu kündigen (vgl. zur grundsätzlichen Möglichkeit einer solchen Kündigung Emmerich in Graf von Westphalen/Emmerich/von Rottenburg, VerbrKrG, 2. Aufl., § 12 Rdnr. 24 und 25). Sie trägt hierzu vor, sie habe gemäß § 26 Abs. 2 a der AGB der Sparkassen kündigen dürfen, weil sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehefrau des Beklagten erheblich verschlechtert hätten. Diese habe trotz dreimaliger Zahlungsaufforderungen die Überziehung des Girokontos nicht ausgeglichen; bei einem Gespräch am 9.9.1997 habe sie erklärt, sie müsse zunächst ihre Lieferanten bezahlen, sie wickele den Zahlungsverkehr über das Konto ihrer Tochter ab und der Jahresabschluß 1995 sei noch nicht erstellt. Da der Beklagte nach ihren Angaben offene Lohnforderungen von 25.000,-- DM gegen seine Ehefrau gehabt habe, sei auch der Kündigungsgrund des § 26 Abs. 2 e der AGB der Sparkassen gegeben gewesen. Dem kann nicht gefolgt werden. Nach den genannten AGB kann die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit fristlos kündigen, wenn eine wesentliche Verschlechterung oder eine erhebliche Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kunden (§ 26 Abs. 2 a) oder eines Mitverpflichteten (§ 26 Abs. 2 e) eintritt. Der Sollstand des Girokontos der Ehefrau des Beklagten, der nach dem Kündigungsschreiben am 11.9.1997 8.344,76 DM betragen haben soll (nach der von der Klägerin im ersten Rechtszug vorgelegten Kontoübersicht waren es damals allerdings nur 8.085,76 DM) rechtfertigt nicht die Annahme einer wesentlichen Verschlechterung oder erheblichen Gefährdung der Vermögensverhältnisse der Frau denn mit dieser hatte die Klägerin nach den Aussagen der Zeugen und ab der Umschuldung auf dem Girokonto einen Kontokorrentkredit in Höhe von 8.000,-- DM vereinbart. Von der zuletzt behaupteten zeitlichen Befristung, dieser Abrede haben die Zeugen nichts erwähnt. Daß der Kontokorrentkredit zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 11.9.1997 gekündigt worden sei, trägt die Klägerin nicht vor. Frau durfte daher einen Kontokorrentkredit von 8.000,-- DM in Anspruch nehmen. Die geringfügige Überschreitung dieses Rahmens - der Zeuge meinte sogar, mit einem Sollstand von 8.344,76 DM sei der Kreditrahmen noch eingehalten worden - stellte keinen wichtigen Grund im Sinn der AGB der Sparkassen dar, der zur sofortigen Kündigung des gesamten Kreditengagements berechtigte. Gleiches gilt auch für die sonstigen von der Klägerin hierzu vorgetragenen Argumente. Daß Frau nach ihren Angaben kurz vor der Kündigung erklärt haben soll, vordringlich Lieferantenforderungen begleichen zu wollen und den Zahlungsverkehr über ein Konto ihrer Tochter abzuwickeln, führte für sich allein nicht dazu, daß der Klägerin die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nicht zugemutet werden konnte. Etwaige offene Lohnforderungen des Beklagten konnten schon deswegen kein wichtiger Grund nach § 26 Abs. 2 e der AGB der Sparkassen sein, weil der Beklagte als Bürge nicht "Mitverpflichteter" im Sinn dieser Klausel ist.

d) Da die Klägerin den Darlehensvertrag vom 15.4.1996 bislang nicht wirksam gekündigt hat, haftet der Beklagte insoweit mangels Fälligkeit der Hauptschuld nicht.

3. Der Beklagte hat jedoch in Höhe von 4.090,34 EUR (= 8,000,-- DM) für die sich aus dem Girokonto seiner Ehefrau ergebenden Verbindlichkeiten einzustehen.

Wie bereits ausgeführt, sichert seine bis zu einem Höchstbetrag von 30.000,-- DM übernommene Bürgschaft nicht nur die Forderungen der Klägerin aus dem Darlehensvertrag vom 15.4.1996, sondern auch den Frau ab der Umschuldung auf dem Girokonto Nr. eingeräumten Kontokorrentkredit von 8.000,-- DM. Die von der Klägerin mit Schreiben vom 1997 ausgesprochene Kündigung ihrer Geschäftsbeziehung zur Hauptschuldnerin war wirksam, soweit sie den Kontokorrentvertrag betraf. Ein solcher Vertrag kann jederzeit ohne wichtigen Grund gekündigt werden, wenn - wie hier - nichts anderes vereinbart ist; das gilt auch, wenn, wie vorliegend, das Verbraucherkreditgesetz auf den Vertrag Anwendung findet (vgl. Graf von Westphalen in Graf von Westphalen/Emmerich/von Rottenburg, a.a.O., § 1 Rdnr. 124). Zur Zeit der Kündigung wies das Girokonto einen Sollstand von mehr als 8.000,-- DM - seien es 8.344,76 DM oder 8.085,76 DM - auf. Insoweit besteht ein fälliger Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Hauptschuldnerin. Das hat zur Folge, daß die Klägerin vom Beklagten als Bürgen Befriedigung verlangen kann. Dabei beschränkt sich die Haftung des Beklagten jedoch auf das zur Zeit der Verbürgung vereinbarte Kreditlimit, d.h. auf 8.000,-- DM (BGHZ 130, 19, 34, 35; BGH NJW 1996, 1470, 1472). Daran ändert nichts, daß der Höchstbetrag der Bürgschaft über diesem Limit liegt (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O.).

4. Der Klägerin stehen aus der begründeten Hauptforderung von 4.090,34 EUR (= 8.000,-- DM) Verzugszinsen seit dem 11.10.1997 zu, denn sie hat den Beklagten mit Schreiben vom 11.9.1997 zur Zahlung bis spätestens 10.10.1997 aufgefordert {§ 284 Abs. 1 BGB a.F.). Die von der Klägerin schlüssig begründete Höhe der Zinsforderung von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. - ab 1.1.1999 - über dem Basiszinssatz hat der Beklagte nicht bestritten.

5. Nach alledem ist das angefochtene Urteil auf die Berufung der Klägerin unter Abweisung der weitergehenden Klage so, wie aus Ziffer II. des Urteilstenors ersichtlich, abzuändern. Im übrigen ist die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 546 Abs. 2 (a.F.) ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO n.F.) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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