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Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Urteil verkündet am 31.10.2001
Aktenzeichen: 3 U 271/00
Rechtsgebiete: UWG, ZPO, BGB, AGBG, VerbrKrG, HausTWG


Vorschriften:

UWG § 3
UWG § 1
ZPO § 543 Abs. 1
BGB § 361 a
BGB § 361 a Abs. 1 S. 4
AGBG § 11 Nr. 15 b
VerbrKrG § 7 Abs. 2 S. 2
HausTWG § 1
HausTWG § 2
HausTWG § 2 Abs. 1 S. 3 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Bamberg IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 271/00

in dem Rechtsstreit

wegen Unterlassung.

Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht und der Richter am Oberlandesgericht und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 17. November 2000 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Wert der Beschwer der Beklagten beträgt 50.000,-- DM.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte handelt wettbewerbswidrig, wenn sie, wie gegenüber dem Kunden geschehen, bei Abschluß von Haustürgeschäften die Widerrufsbelehrung gemäß § 361 a Abs. 1 S. 4 BGB, 1, 2 HausTWG mit der Bestätigung der Aushändigung der Widerrufsbelehrung verbindet.

a) Durch die hinzugefügte Aushändigungsbestätigung fehlt es an der gesetzlich geforderten gesonderten Unterschrift bezüglich der Widerrufsbelehrung. Es entspricht ständiger Rechtsprechung und der ganz überwiegenden Meinung in der Literatur zu der mit der Gesetzesneufassung des § 361 a BGB wörtlich übereinstimmenden früheren Regelung der §§ 7 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG, 1 b Abs. 2 S. 3 AbzG sowie zur neuen Rechtslage (soweit bereits kommentiert), daß von einer gesonderten Unterschrift dann nicht ausgegangen werden kann, wenn sich diese zugleich auf eine Empfangsbestätigung erstreckt (vgl. BGHZ 100, 373 (382); BGH NJW 87, 125; GRUR 93, 66 (70); WRP 93, 747; NJW 95, 2290; OLG Stuttgart VuR 90, 290; Staudinger/Kessal-Wulf, VerbrKrG, 2001, § 7, RdNr. 38; Palandt/Heinrichs, BGB, 60.Aufl., § 361 a, RdNr.14; Graf v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG, 2. Aufl., § 7, RdNr. 44; Erman/Saenger, BGB, 10. Aufl., § 7 VerbrKrG, RdNr.37; MünchKomm/Ulmer, BGB, 4. Aufl., § 361 a, RdNr. 48).

Durch die gesonderte Unterschrift soll verhindert werden, daß Zusätze, die einen eigenständigen Erklärungsinhalt haben oder überflüssig sind, von der Widerrufsbelehrung ablenken oder die Übersichtlichkeit und Hervorhebung der Belehrung sowie die erhöhte Aufmerksamkeit des Kunden herabsetzen (vgl. BGH GRUR 93, 73; WRP 93, 748; OLG Stuttgart a.a.O.; Graf. v. Westphalen a.a.O.). Die hinzugefügte Empfangsbestätigung, die wegen ihrer beweislaständernden Wirkung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ihrer Wirksamkeit gemäß § 11 Nr. 15 b AGBG ebenfalls gesondert zu unterschreiben ist, enthält eine solche Erklärung mit eigenständigem Inhalt und ist geeignet, die Aufmerksamkeit des Kunden sowohl bezüglich der Widerrufsbelehrung (vgl. die Zitate a.a.O.) als auch hinsichtlich der Empfangsbestätigung (vgl. insoweit BGH WM 88, 611; Palandt/Heinrichs a.a.O., § 11 AGBG, RdNr. 93) zu reduzieren.

Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, daß § 361 a Abs. 1 S. 4 BGB eine gesonderte Unterschrift fordert und somit nicht wörtlich § 2 Abs. 1 S. 3 HausTWG a.F. ("Die Belehrung darf keine anderen Erklärungen enthalten und ist vom Kunden zu unterschreiben.") entspricht. Die abweichende Formulierung im Haustürwiderrufsgesetz, die inhaltlich der im Verbraucherkreditgesetz entsprochen hat, war lediglich darauf zurückzuführen, daß bei Abzahlungsgeschäften die Willenserklärung des Käufers der Schriftform bedurfte, während Haustürgeschäfte formfrei gültig waren (vgl. BGH GRUR 93, 70). Es ist daher in keiner Weise ersichtlich, daß der Gesetzgeber inhaltlich an der Regelung des § 2 Abs. 1 S. 3 HausTWG a.F. und deren Auslegung durch die Gerichte etwas ändern wollte.

Auch aus der EG-Richtlinie 97/7 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz, in deren Vollzug es zu der Einfügung des § 361 a BGB gekommen ist, läßt sich nicht entnehmen, daß sich an der bisherigen gesetzlichen Regelung und der Handhabung zur gesonderten Unterschrift unter die Widerrufsbelehrung etwas ändern sollte. Die Richtlinie legt Mindeststandards für den Verbraucherschutz fest (vgl. Art. 14 der Richtlinie) und statuiert ein grundsätzliches Widerrufsrecht sowie die Pflicht zur Unterrichtung des Verbrauchers hierüber. Die nähere Ausgestaltung und insbesondere auch die Begründung eines höheren Schutzniveaus für den Verbraucher ist dem jeweiligen Gesetzgeber vorbehalten (vgl. Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie).

b) Die Verwendung der § 361 a Abs. 1 S. 4 BGB widersprechenden Widerrufsbelehrung macht das Verhalten der Beklagten wettbewerbswidrig i.S. der §§ 1 u. 3 UWG. Die in der Widerrufsbelehrung enthaltene Angabe, die Widerrufsfrist von einer Woche beginne mit Aushändigung der Belehrung, ist unrichtig, da die Frist nicht zu laufen beginnt, wenn die gesonderte Unterschrift gemäß § 361 a Abs. 1 S. 4 BGB - wie hier - fehlt (vgl. Palandt a.a.O., § 361 a, RdNr. 23; § 2 HausTWG, RdNr.3). Das Handeln der Beklagten ist daher irreführend i.S. des § 3 UWG und sittenwidrig i.S. des § 1 UWG, da es den die Rechtslage nicht überblickenden Kunden nach Ablauf der genannten Frist vom Widerruf abhalten kann, obwohl dieser nach wie vor möglich wäre (vgl. BGH NJW 87, 126).

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