Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Beschluss verkündet am 20.08.2003
Aktenzeichen: 3 W 47/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO §§ 485 ff.
ZPO § 493 Abs. 1
ZPO § 494 a
ZPO § 494 a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3 W 47/03

Beschluß

des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg

vom 20. August 2003

in Sachen

wegen Begutachtung.

Tenor:

I. Die sofortige, Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts Schweinfurt vom 12. März 2003 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EURO festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Gründe:

1. Die Antragstellerin hatte für die US-Armee vier Kraftfahrzeughallen zu errichten. Sie beauftragte die Antragsgegnerin, die erforderlichen Betonfertigteile zu liefern und zu montieren.

Die Antragsgegnerin führte den Auftrag aus. Die Antragstellerin erteilte Nachtragsaufträge, bezahlte Abschläge auf den Werklohn der Antragsgegnerin und rügte Mängel an deren Leistung (Risse in den Betonbindern). Die Antragsgegnerin erstellte die Schlußrechnung und forderte ihren restlichen Werklohn. Die Antragstellerin lehnte unter Hinweis auf die genannten Mängel ab. Sie leitete ein selbständiges Beweisverfahren ein, in dem Umfang und Ursache der Risse sowie der Aufwand für die Beseitigung geklärt werden sollten. Wenig später erhob die Antragsgegnerin Klage wegen ihres Restwerklohnes. Die Antragstellerin verteidigte sich u.a. damit, daß die Antragsgegnerin ihre Leistung wegen der Risse in den Betonbindern nur mangelhaft erbracht habe. Der Sachverständige Dr. erstattete im selbständigen Beweisverfahren ein Gutachten hierzu. Die Parteien beendeten den Rechtsstreit über den Werklohn durch Teilvergleich vom 14.1.1999 und (nach Beweisaufnahme des Landgerichts zu den streitigen Nachtragsaufträgen, nach Endurteil des Landgerichts vom 18.9.2001 und Berufung der Antragstellerin dagegen) durch weiteren Vergleich vom 12.6.2002.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, der Antragstellerin gemäß § 494 a ZPO eine Frist zur Klageerhebung zu bestimmen. Das Landgericht hat das abgelehnt. Der Beschluß vom 12.3.2003 ist am 2.4.2003 an die Antragsgegnerin abgesandt worden. Sie hat am 9.4.2003 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, das Landgericht habe ihren Antrag zu Unrecht abgelehnt. Ein Rechtsstreit sei bisher nicht anhängig gemacht worden, so daß Klagefrist zu bestimmen sei. Die Werklohnklage sei kein Rechtsstreit im Sinn des § 494 a ZPO.

2. Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) sowie form- und fristgerecht eingelegt (§ 569 Abs. 1, 2 ZPO), somit insgesamt zulässig.

Das Rechtsmittel ist aber nicht begründet. Das Landgericht hat den Antrag der Antragsgegnerin zu Recht zurückgewiesen. Nach § 494 a Abs. 1 ZPO hat das Gericht dem Antragsteller eine Frist zur Klageerhebung zu bestimmen, wenn nach Abschluß der Beweiserhebung ein Rechtsstreit nicht anhängig ist. Die Beweiserhebung im selbständigen Verfahren war im September 1998 abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt lag das Gutachten des Sachverständigen Dr. vor, das zur Frage der Risse an den Stahlbetonbindern einzuholen war. Das Landgericht hatte den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, sich bis 30.9.1998 dazu zu äußern. Die Antragstellerin hatte davon Gebrauch gemacht. Der Vorsitzende der Zivilkammer, bei der inzwischen der Rechtsstreit über den Restwerklohn anhängig war, hatte bestimmt, daß über ergänzende Fragen zu dem Gutachten in diesem Rechtsstreit entschieden werden soll. Die Parteien haben sich in der Folgezeit entsprechend dieser Bestimmung verhalten. Damit war die Beweiserhebung im selbständigen Verfahren beendet, zugleich aber zwischen den Parteien der o.g. Rechtsstreit anhängig. In diesem Rechtsstreit ging es u.a. um die Frage, ob die Risse in den Stahlbetonbindern einen Mangel darstellen und - falls ja - ob sie von der Antragsgegnerin zu vertreten sind, also um eben die Fragen, die auch Gegenstand des Beweisverfahrens waren. Die Ergebnisse des Beweisverfahrens wurden im Rechtsstreit gemäß § 493 Abs. 1 ZPO verwertet. Im Teilvergleich vom 14.1.1999 haben sich die Parteien über die Klageforderung mit Ausnahme der Vergütung für sechs Nachträge, also auch über die Frage der Risse in den Betonbindern geeinigt.

Bei Beendigung der Beweiserhebung im selbständigen Verfahren war zwischen den Parteien ein Rechtsstreit anhängig, und zwar u.a. über die Frage, die Gegenstand jenes Verfahrens war. Eine Klagefrist kann der Antragstellerin daher nicht bestimmt werden. Die Kosten des Beweisverfahrens sind Teil der Kosten des Klageverfahrens über den Restwerklohn. Es stellt einen Rechtsstreit im Sinn des § 494 a Abs. 1 ZPO dar. Das Verfahren nach den §§ 485 ff. ZPO ist zwar - auch im Hinblick auf die Kosten - ein selbständiges Verfahren, es führt aber zu keiner Streitentscheidung, kennt demzufolge keine obsiegende und unterliegende Partei und deshalb auch keinen Kostenausgleich. Vielmehr geht der Gesetzgeber davon aus, daß die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens im Hauptsacheprozeß ausgeglichen werden, weil die Ergebnisse des Beweisverfahrens dort zur Streitentscheidung verwertet werden. Wenn und soweit das geschieht, bedarf es keiner besonderen Regelung der Kostenfrage. Nur wenn es nach Abschluß des Beweisverfahrens nicht zu einem Hauptsacheverfahren kommt, sind zum Schutz des Antragsgegners Fristbestimmung und Kostenentscheidung gemäß § 494 a ZPO erforderlich. Dieser Ausnahmefall ist nicht gegeben, wenn - wie hier - das Beweisergebnis zu den Mängeln der Werkleistung im Rahmen der Einwendungen gegen die Werklohnklage verwertet worden ist und über die Kosten des Beweisverfahrens eine Regelung getroffen werden konnte. Die begehrte Fristbestimmung wäre in einem solchen Fall auch sinnlos. Mit den beiden Vergleichen haben die Parteien alle streitgegenständlichen Ansprüche abgegolten. Der Antragstellerin wäre eine Klage, gestützt auf Rechte wegen der mangelhaften Betonbinder, deshalb nicht mehr möglich.

Der Senat ist daher (u.a. mit OLG Köln NJW-RR 2000, 361) der Ansicht, daß ein Rechtsstreit im Sinn des § 494 a ZPO auch dann gegeben ist, wenn der Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens Grundlage für Einwendungen und Einreden im Rahmen der Rechtsverteidigung gegen die Werklohnklage des Unternehmers ist (a.M. u.a. OLG Köln NJW-RR 97, 1295; Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 494 a Rdnr. 2; Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 494 a Rdnr. 4).

Die Entscheidung zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.500 EURO (§§ 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ZPO). Gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 ZPO, 7 Abs. 1 EGZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und in der Literatur wie in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet wird.

Ende der Entscheidung

Zurück