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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Beschluss verkündet am 19.05.2003
Aktenzeichen: 3 W 48/03
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3 W 48/03

Beschluß

der Einzelrichterin des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg

vom 19. Mai 2003

in Sachen

wegen einstweiliger Verfügung.

Tenor:

I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts Bamberg vom 5. März 2003 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 50.000,-- EUR.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO), aber unbegründet.

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung mit Recht mangels eines Verfügungsanspruchs (§§ 3, 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG) zurückgewiesen. Der Senat schließt sich den zutreffenden Begründungen der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses vom 7.4.2003 an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie Bezug. Ergänzend ist auszuführen:

Die Werbeaussage der Antragsgegnerin, Deutschlands bestes Einrichtungshaus zu sein, beinhaltet keine zur Irreführung geeignete Spitzen- oder Alleinstellungsbehauptung. Angaben im Sinn von § 3 UWG sind nur inhaltlich nachprüfbare Aussagen über geschäftliche Verhältnisse. Deshalb unterfallen reklamehafte Übertreibungen und reine Werturteile nicht dem Irreführungsverbot (BGH WRP 2002, 74, 77; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 3 UWG Rdnr. 76). So ist es hier. Maßgebend für die Beurteilung einer Werbung nach § 3 UWG ist, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung versteht. Dabei ist grundsätzlich von deren Sinngehalt auszugehen. Bei der Beurteilung der streitgegenständlichen Superlativwerbung ist jedoch zu beachten, daß für die Beantwortung der Frage, was die Antragsgegnerin zum besten Einrichtungshaus Deutschlands mache, subjektive Einschätzungen und Wertungen eine entscheidende Rolle spielen. Die diesbezügliche Behauptung der Antragsgegnerin entzieht sich weitgehend einer objektiven Nachprüfbarkeit. Welche Anforderungen ein Einrichtungshaus nach der Auffassung des angesprochenen Verbrauchers erfüllen muß, um das beste in Deutschland zu sein, hängt in erster Linie von den individuellen Bedürfnissen und Wünschen des Einzelnen ab. So wird zum Beispiel für einige ein möglichst preisgünstiges Sortiment qualitätsbestimmend sein, für andere eine größtmögliche Auswahl oder besonders hochwertige Ware, für wieder andere eine eingehende Beratung, ein zuverlässiger Kundendienst, andere Serviceleistungen wie etwa Kinderbetreuung, eine angenehme Atmosphäre des Hauses, attraktive Nebensortimente oder eine günstige Verkehrsanbindung. Da nach der Wortbedeutung offen bleibt, worauf sich der Superlativ "das beste" in der Werbung der Antragsgegnerin eigentlich bezieht, versteht der Verkehr die Werbeaussage mangels Konkretisierung nicht als Behauptung einer alle andere Konkurrenzunternehmen deutlich überragenden Spitzenposition. Vielmehr wird er den Slogan "Deutschlands bestes Einrichtungshaus" als eine allgemeine suggestive Anpreisung mit erkennbar subjektivem Gepräge auffassen, weil jeder Einzelne nur für sich beantworten kann, was für ihn "Deutschlands bestes Einrichtungshaus" darstellt. Damit fehlt es an einer irreführenden Alleinstellungsbehauptung.

Lediglich ergänzend ist anzumerken, daß etwas anderes für die weitere, vorliegend nicht streitgegenständliche Werbeaussage der Antragsgegnerin gilt, sie sei Deutschlands größtes Einrichtungshaus. Allgemeine Hinweise auf die Größe eines Unternehmens werden im Verkehr als ernstzunehmende Aussagen verstanden, die auf ihre objektive Richtigkeit hin nachprüfbar sind (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdnr. 78).

Nach alledem ist die sofortige Beschwerde mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge als unbegründet zurückzuweisen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ist gemäß §§ 3 ZPO, 20 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 50.000,-- EUR festzusetzen.

Dem entspricht die Wertangabe der Antragstellerin und die Streitwertfestsetzung des Landgerichts.

Über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht zu entscheiden, weil diese unstatthaft ist (BGH NJW 2003, 69).

Ende der Entscheidung

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