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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Beschluss verkündet am 04.11.2004
Aktenzeichen: 4 U 148/04
Rechtsgebiete: HWiG


Vorschriften:

HWiG § 1 I 1
HWiG § 1 I 1 Nr. 1
HWiG § 1 I 1 Nr. 2
HWiG § 1 I 1 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
4 U 148/04

Beschluss

des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg

vom 4. November 2004

in dem Rechtsstreit

wegen Forderung.

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Landgerichts Würzburg vom 27. Juli 2004 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Berufungsstreitwert: 54.262,99 Euro.

Gründe:

Der Senat nimmt zunächst Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 27.9.2004.

Auch die dagegen erhobenen Einwände im klägerischen Schriftsatz vom 27.10.2004 sind nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen. Abgesehen davon, dass sich die Stellungnahme zu einem erheblichen Teil auf verspätetes, weil neues Vorbringen stützt, überzeugen diese Einwände schon deshalb nicht, weil sie sich nicht an die Prozesstatsachen halten und darüber hinaus nicht frei von Rechtsirrtum sind. Der Senat kann sich deshalb auf die folgenden Anmerkungen beschränken:

1. "Schreib- bzw. Ermittlungsversehen"

Dass der Kläger nicht erst im Dezember, sondern (spätestens) im Oktober - erstmals - vom Vermittler kontaktiert wurde, ist unstreitig und bildet deshalb den maßgebenden tatsächlichen Ausgangspunkt der dem Senatsbeschluss zugrundeliegenden Erwägungen. Das "Versehen" des Klägers in diesem Punkt war und ist also unerheblich. Festzuhalten ist jedoch, dass es der Kläger bereits an dieser Stelle mit dem Hinweis auf eine "Vertragsanbahnung (im) Zeitraum Oktober 1992" (Bl. 133 d.A.) bewenden lässt, ohne zugleich klarzustellen, ob sich dieser Passus allein auf die anschließend erwähnten "Beitrittsverhandlungen" oder auch auf die Anbahnung des später abgeschlossenen Darlehensvertrages bezieht. Zu einer Klarstellung in diesem Punkt hätte sich der Kläger nicht nur aus den im Senatsbeschluss dargelegten rechtlichen Gesichtspunkten gedrängt sehen müssen, sondern auch und gerade aus praktischen Erwägungen. Denn die Frage einer etwaigen Fremdfinanzierung der angedienten Kapitalanlage wird nach gängiger Vertriebspraxis bereits im ersten Kontaktgespräch angeschnitten und geklärt und spätestens bei der Erläuterung der (angeblichen) Steuervorteile auch am Beispiel konkreter Kreditkonditionen näher vertieft. Im Streitfall geht es noch dazu um eine Kapitalanlage, bei der es schon von der Größenordnung her von vornherein auf eine volle Kreditfinanzierung der Zeichnungssumme hinauslief.

Im Hinblick darauf, dass der Kläger nach wie vor eine inhaltliche Präzisierung der Anbahnungsgespräche vermeidet, hilft ihm auch nicht sein nunmehriger Hinweis weiter, der Darlehensvertrag sei "bei den Gesprächen noch nicht vorhanden (gewesen)", sondern "erst im Nachhinein (?) von der Bank übermittelt und ausgefertigt (worden)." (Bl. 134 d.A.).

2. Angaben des Zeugen ... einem Parallelprozess

Die hierzu vorgelegte Sitzungsniederschrift datiert vom 15.1.2004 und betrifft einen Beweistermin, in dem die dortige Klagepartei ebenfalls durch den sachbearbeitenden Klägerbevollmächtigten vertreten war. Der Kläger hatte also ausreichend Gelegenheit gehabt, das Ergebnis der dortigen Beweisaufnahme vor dem erstinstanzlichen Termin am 15.6.2004 in das Verfahren einzuführen. Dieses Versäumnis ist auch nicht ansatzweise entschuldigt mit der Folge, dass der auf die damalige Zeugenaussage gestützte neue Vortrag als verspätet zurückzuweisen ist (§ 531 II 1 Nr. 3 ZPO).

3. Vorliegen einer Haustürsituation

a) Fehlerhafte Interpretation des Sachvortrags auf S. 3 der Klageschrift (vgl. Senatsbeschluss S. 2 und 4 = Bl. 112, 114 d.A.)?

Im Anwaltsprozess muss sich die Partei das Wissen ihres Bevollmächtigten zurechnen lassen, welche Bedeutung dem eigenen schriftsätzlichen Vorbringen zukommt und welche Folgen es haben kann, wenn unzusammenhängend, widersprüchlich, wirr oder lückenhaft und ohne Rücksicht auf ernstzunehmende Hinweise des Gegners oder gar des Gerichts vorgetragen wird.

Abgesehen von der erwähnten Berichtigung der einleitenden Zeitangabe ("Dezember" statt "Oktober" 1992) ist der Kläger von seiner Sachverhaltsdarstellung in der Klageschrift zu keinem Zeitpunkt inhaltlich abgerückt. Auch der hier interessierende Passus ("Am selben Tag legte der Vermittler dem Kl. den Entwurf (!) eines Darlehensvertrages ... vor.") wurde im Nachhinein weder zurückgenommen noch teilweise "berichtigt" oder ergänzt noch in einen anderen zeitlichen Zusammenhang eingeordnet. Der Kläger behauptet auch jetzt nicht, dass bei der Formulierung dieser Textstelle ein Informations-, Schreib- bzw. Diktier- oder ein sonstiges "Versehen" mit im Spiele war. Damit ist und bleibt das Vorbringen einer im zeitlichen und situativen Zusammenhang mit dem "Notartermin" erfolgten Vorlage eines Vertragsentwurfes, welches im Senatsbeschluss richtig und vollständig wiedergegeben ist, tragendes Element der Klagebegründung.

Vergeblich versucht der Kläger dieser Konsequenz dadurch zu entgehen, dass er sein eigenes Vorbringen uminterpretiert und damit zu einem "denklogisch" nicht haltbaren Auslegungsergebnis gelangt. Der Interpretationsversuch ändert nämlich nichts daran, dass es der Kläger selbst war, der die von ihm beanstandete Verknüpfung mit dem Notartermin vorgenommen hat. Zum anderen ist seine Auffassung, mit dem Terminus "Entwurf eines Darlehensvertrages" könne nur die von der Beklagten schon gegengezeichnete Vertragsurkunde gemeint sein, weder zwingend noch naheliegend. Denn ein vertraglicher Entwurf kann auch bereits dann vorliegen, wenn es sich um eine nur vorläufige handschriftliche Aufzeichnung der wesentlichen Vertragsbestimmungen - hier also der maßgebenden Kreditkonditionen - handelt. Wie die Berufung insoweit verkennt, sind die Grenzen zwischen einem förmlich ausgearbeiteten Vertragsentwurf und einer bloßen Verhandlungsunterlage nämlich nicht nur in begrifflicher Hinsicht, sondern auch und gerade in der Praxis von Anlagevermittlern fließend und ohne feste Konturen, wie dem Senat aus einer Vielzahl einschlägiger Verfahren bekannt ist.

b) Kausalitätserfordernis

Der Senat wiederholt: Nicht entscheidend ist, dass irgendwann einmal im Zuge der Vertragsverhandlungen eine Haustürsituation vorgelegen hat; der Verbraucher muss vielmehr darlegen, dass seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung auf eine anbieterinitiierte Verhandlungssituation zurückgeht. Ein rein äußerliches Zusammenfallen von Haustürsituation und Vertragsunterzeichnung ist also weder erforderlich noch ausreichend (vgl. nur MK-Ulmer, 4. Auflage, Rdnr. 28 zu § 312 BGB; Staudinger (2001) Rdnr. 77 zu § 1 HWiG). Der Verbraucher ist deshalb gehalten, auch zu den konkreten Umständen der eigentlichen Verhandlungssituation vorzutragen. Das hat der Kläger hinsichtlich seiner Kreditkonditionen nicht getan. Seine stattdessen (nunmehr) eingeführten Zitate aus der Aussage des Vermittlers im Parallelverfahren könnten dieses Defizit selbst dann nicht inhaltlich ausgleichen, wenn das darauf gestützte Vorbringen zuzulassen wäre.

Nach alledem bleibt es dabei, dass der Kläger vor dem Hintergrund seiner Darstellung in der Klageschrift keinen Verhandlungsablauf dargetan hat, bei dem jedenfalls von den zeitlichen Gegebenheiten her der Beweis des ersten Anscheins für einen Zusammenhang zwischen der Vertragserklärung des Klägers und einer Verhandlungssituation im Sinn des § 1 I 1 HWiG sprechen könnte (vgl. MK-BGB a.a.O., Rdnr. 32).

4. Zurechenbarkeit einer etwaigen Haustürsituation

a) Die Behauptung, die beklagte Sparkasse habe dem Vertriebsunternehmen" ... ihre Formulare (welche überhaupt?) überlassen", beinhaltet verspätetes, weil ganz und gar neues Vorbringen und kann schon deshalb nach dem vorliegenden Prozessstand nicht "unstreitig" sein, wie der Kläger annimmt. Auch hierzu sind die Einzelheiten im Senatsbeschluss ausführlich und erschöpfend erläutert.

b) Der sog. Divergenzgesichtspunkt

Die beanstandete Argumentation des Senats bewegt sich auf einer Erörterungsebene, die schon vom methodischen Ansatz her keine Berührungspunkte mit dem hat, was sich als Bezugsproblem der klägerischen Vorwürfe ausmachen lässt. Der Kläger sucht die Auseinandersetzung im Bereich der tatsächlichen Würdigung und ist damit von vornherein nicht in der Lage, einen diskutablen Einwand zu unterbreiten. Die Erwägungen des Senats setzten demgegenüber bei der Rechtsfrage an, ob und inwieweit der Divergenzaspekt überhaupt - also losgelöst vom konkreten Fall - geeignet ist, taugliche Kriterien für die jeweilige Sachverhaltseinordnung zu liefern. Diese Frage ist im Zusammenspiel von telelogischen Überlegungen mit der Bestimmung der indiziellen Reichweite des Divergenzaspekts zu beantworten. Die Notwendigkeit einer solchen Hinterfragung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, nämlich dem Bestimmungserfordernis im Tatbestand des § 1 I 1 HWiG a.F. (= § 312 I 1 BGB) selbst.

Denn bereits nach dem Gesetzeswortlaut des § 1 I 1 Nr. 1 HWiG und im übrigen auch nach dem Sinn und Zweck des Kausalitätsmerkmals, worauf es bei einer Verhandlungssituation im Sinn des § 1 I 1 Nr. 2 oder 3 HWiG ankommt, reicht es nicht aus, dass Haustür- und Erklärungssituation rein äußerlich zusammenfallen. In eben diesem rein äußerlichen Zusammenfallen erschöpft sich indessen der Indizwert des Divergenzaspekts. Dies und nichts anderes ist der Ausgangspunkt der Überlegungen des Senats, an welchen eine diskutable Erwiderung zunächst einmal anzuknüpfen gehabt hätte. Soweit der Senat bei seinen weiterführenden Überlegungen auf einzelne tatsächliche Aspekte des Streitfalls zurückgegriffen hat, bewegt sich auch dies im Rahmen einer von den beurteilungserheblichen Feststellungen abgehobenen Argumentationsebene. Es geht lediglich um anhand der Gegebenheiten des Streitfalls gewonnenes Anschauungsmaterial für die Erörterung, was das Divergenzkriterium leisten kann und was nicht. Mit beweiswürdigenden oder sonst feststellungsbezogenen Erwägungen hat somit auch diese Seite der Senatshinweise nichts zu tun.

Um das Problem der Sachverhaltsfeststellung geht es erst bei der anschließend vom Senat aufgeworfenen und letztlich verneinten Frage, ob der Kläger (wenigstens) einen den abgesenkten Anforderungen des Divergenzkriteriums genügenden Sachvortrag unterbreitet hat. Hierzu erschöpft sich jedoch die sachliche Einlassung des Klägers in der Wiederholung des verspäteten Vorbringens, "die Bank (habe) der ... GmbH ihre Formulare überlassen."

5. Einwendungsdurchgriff

Auch in diesem Punkt weicht der Kläger den Senatshinweisen aus und bemüht lediglich erneut die Zeugenaussage im Parallelverfahren.

6. Zulassungspetitum

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen unverändert nicht vor. Die Entscheidung ergeht auf der Grundlage der gefestigten Rechtsprechung des für das Bankrecht zuständigen XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs. Soweit sich der Kläger mit dem sog. Divergenzgesichtspunkt auf die angeführten Entscheidungen des II. Zivilsenats des BGH beruft, kommt es hierauf im Ergebnis nicht an, weil allein die tatsächlichen Gegebenheiten des Streitfalls und die Defizite im klägerischen Sachvortrag den Ausschlag geben.

7. Kosten: § 97 I ZPO

Streitwert: §§ 25 II, 14 I, 12 I GKG, §§ 3 ff. ZPO

Ende der Entscheidung

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