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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Urteil verkündet am 10.04.2000
Aktenzeichen: 4 U 216/98
Rechtsgebiete: GG, BGB, StGB, ZPO


Vorschriften:

GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 1
BGB § 30
BGB § 31
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
StGB § 229
ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 412
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 546 Abs. 2
ZPO §§ 3 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Bamberg IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 216/98

Verkündet am 10. April 2000

in dem Rechtsstreit

wegen Schmerzensgeldes u.a..

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht und der Richter am Oberlandesgericht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 22. September 1998 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Beschwer für die Klägerin beträgt 64.200,-- DM.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von den Beklagten ein angemessenes Schmerzensgeld (zunächst mindestens 40.000,-- DM, zuletzt 56.000,-- DM), eine Schmerzensgeldrente von 100,-- DM monatlich sowie die Feststellung, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche immateriellen Schäden zu ersetzen, welche ihr aufgrund einer ärztlichen Behandlung im Dezember 1990 und Januar 1991 entstanden sind.

Die Klägerin war vom Beklagten zu 2), dem Chefarzt der gynäkologischen Abteilung der Klinik in deren Trägerin die Beklagte zu 1) ist, operiert und behandelt worden.

Am 6.12.1990 hatte sich die Klägerin in die stationäre Behandlung begeben, weil sie an rechtsseitigen Unterbauchbeschwerden litt.

Bereits im Jahre 1975 hatte in der Universitäts-Frauen-Klinik eine Sterilisation der beiden Tuben stattgefunden, im Jahre 1980 und 1984 jeweils eine Abrasio. Im Jahre 1986 wurde eine vaginale Hysterektomie mit Entfernung der linken Adnexen durchgeführt und im gleichen Jahr nach der von der Klägerin mit Nichtwissen bestrittenen Darstellung der Beklagten eine Adhäsiolyse, d.h. eine Lösung von Verwachsungen im Bereich des kleinen Beckens.

Im März 1990 wurde die Klägerin wegen Druckschmerzen im rechten Unterbauch und unklaren Fiebers in der Inneren Abteilung der Klinik behandelt. Im April kam es in der chirurgischen Abteilung zu einer Appendektomie (Blinddarmentfernung). Wegen der andauernden Beschwerden im rechtsseitigen Unterbauch wurde die Klägerin dann am 6.12.1990 in die gynäkologische Abteilung aufgenommen, nachdem zuvor am 13.8.1990 eine weitere Untersuchung erfolgt war.

Am 7.12.1990 führte der Beklagte zu 2) wegen dieser Beschwerden zunächst eine diagnostische Laparoskopie durch. Anschließend kam es wegen einer breiten Adhäsionsspange im Bereich des großen Netzes, Dünndarms und Sigmas zu einer Laparotomie. Es wurde ein Pfannenstielquerschnitt durchgeführt und das Abdomen eröffnet. Im Bereich der rechten Tube und des Ligamentum rotundum wurden zwei Parovialzysten entfernt. Zur Adhäsionsprophylaxe wurde ein künstlicher Aszites angelegt.

Postoperativ klagte die Klägerin über einen brennenden Schmerz im Bereich des linken Unterbauches. Am linken Wundwinkel des Pfannenstielquerschnitts stellte sich in der Folge eine derbe Schwellung dar, die als Fadengranulom angesehen wurde, das bei der Abschlußuntersuchung noch druckdolent war. Palpatorisch war das kleine Becken frei. Am 20.12.1990 wurde die Klägerin entlassen.

Am 8.1.1991 begab sich die Klägerin erneut in die Behandlung des Beklagten zu 2). Sie wurde von diesem bis zum 31.1.1991 behandelt. Am 9.1.1991 wurde eine Nachoperation erforderlich wegen eines Bauchdeckenabszesses nach Laparotomie. Im Arztbrief vom 6.2.1991 wird berichtet, daß eine Wundrevision mit Einlegen einer Refobacinkette vorgenommen wurde; regelmäßige Wundpflege und Sekundärnaht. Histologisch wird berichtet von Narbengewebe mit Rest von untergegangenem Fettgewebe und Abszeßrandanteilen und von Hautweichteilexzissat mit nicht mehr ganz frischer eitriger abszedierter Entzündung und Vernarbung. Es bestehe kein Malignitätsverdacht.

Es wird ausgeführt, daß sich nach der vorausgegangenen Laparotomie zwischenzeitlich im Bereich des Pfannenstielquerschnitts eine Wundheilungsstörung entwickelt habe, bei der sich im linken Anteil der Laparotomienarbe eine knapp hühnereigroße, leicht gerötete und druckdolente Resistenz entwickelt habe, die mutmaßlich auf ein abszediertes Granulom zurückgehe. Zum Verlauf wird berichtet, daß sich bei der Wundrevision und der Öffnung der alten Narbe vor allem links ein rahmig riechendes Sekret entleert habe. Bei intakter Fascie sei das randständige Fettgewebe im Bereich der gesamten Laparotomienarbe exzidiert worden und nach einer Wundhöhlenspülung sei eine Refobacinkette eingelegt worden. Nachdem sich im bakteriologischen Abstrich massenhaft Staphylokokken nachweisen ließen, hätte die Laparotomienarbe breit eröffnet werden müssen und unter antibiotischer Abdeckung sei eine ausgiebige tägliche Wundpflege vorgenommen worden. Es sei zu einer guten offenen Wundheilung gekommen, so daß am 24.1.1991 ein Hautverschluß durch eine Sekundärnaht durchgeführt worden sei. Der Bericht endet mit der Feststellung, daß nach Entfernung der Hautnähte Frau bei reizlosen Wundverhältnissen ohne nennenswerte Indurationen im Bereich der Laparotomienarbe in die weitere hausärztliche Betreuung entlassen worden sei.

Am 14.3.1991 hat sich die Klägerin letztmals in der Ambulanz beim Beklagten vorgestellt, wobei sie über Brennen im Bereich oberhalb der Wunde links unter dem Nabel klagte. Der Tastbefund war jedoch unauffällig. Die Klägerin klagte auch in der Folge über Schmerzen der linken Unterbauchseite. Es wurden krankengymnastische Übungen und Massagen durchgeführt, die jedoch nach dem Vorbringen der Klägerin nicht weiterhalfen. Weiter fanden eine Ultraschalluntersuchung und eine orthopädische Untersuchung statt.

Schließlich kam es nach einer Untersuchung in der Frauenklinik und der Chirurgischen Universitätsklinik zu einer weiteren chirurgischen Behandlung vom 29.11. bis 10.12.1991 in der Chirurgischen Universitäts- und Poliklinik. Nach einer Laparoskopie habe keine Ursache im Bereich des Abdomens gefunden werden können. Dann sei eine Revision der Bauchdecken vorgenommen worden. Im Bereich des linken Randes der Pfannenstielnarbe habe eine Narbenplatte identifiziert werden können, in der ein Nerv einzog, der isoliert, dargestellt und abgesetzt wurde. Bis zum Entlassungszeitpunkt sei nach dem Arztbericht eine Besserung der Schmerzen eingetreten. Auch fünf Wochen später sei die Beschwerdesymptomatik verbessert gewesen, wenn auch noch Schmerzen bestanden.

In der Folgezeit mußte sich die Klägerin jedoch wegen der linksseitigen Schmerzen immer wieder in ärztliche Behandlungen begeben, ohne daß es zu einer Besserung ihrer Beschwerden kam.

Die Klägerin nimmt ständig Schmerztabletten ein.

Die Klägerin hat vorgebracht:

Sie sei selbständige Versicherungskauffrau gewesen. Aufgrund der starken und ständigen Schmerzen könne sie nicht mehr längere Zeit sitzen. Sie halte sich in einer ständigen Schräglage, so daß sie auch hierdurch in ihrer Berufstätigkeit eingeschränkt sei im Rahmen eines sozialgerichtlichen Verfahrens sei eine Anerkennung der Erwerbsminderung von 30 % im Wege eines Vergleichs erfolgt. In diesem Verfahren sei durch den dortigen Gutachter am 1.7.1994 festgestellt worden, daß die Klägerin eine Läsion des Nervus ilioinguinalis links und des Nervus genitofemoralis links erlitten habe. Der Beklagte zu 2) habe bei der Operation am 7.12.1990 diese Schädigung verursacht und verschuldet, indem fehlerhaft gegen die Regeln der ärztlichen Kunst gehandelt worden sei. Dieser Schaden habe die starken Schmerzen linksseitig bei der Klägerin verursacht. Völlig unverständlich sei auch, daß der Beklagte zu 2) bei der ersten Operation am 7.12.1990 und bei der zweiten Operation am 9.1.1991 die eingezogenen Nerven in der Narbenplatte nicht erkannt habe.

Der Beklagte zu 2) habe diese Nerven bei dem Pfannenstielschnitt entweder versehentlich durchtrennt und anschließend medizinisch völlig unzureichend zusammengenäht, die Nerven versehentlich in die Narbe eingezogen, oder aber seien die Nerven durch die während der Operation notwendigen Haken, die den OP-Bereich auseinanderzuhalten hätten, verletzt worden.

Da die Klägerin bereits unmittelbar nach der Operation über starke Schmerzen geklagt habe, hätte es insoweit weiterer Nachforschungen bedurft. Es hätte ein Neurologe zu Rate gezogen werden müssen.

Die Klägerin hätte auch bei den starken Schmerzen nicht entlassen werden dürfen, weil die Leukozytenzahl 11.000 betragen habe; bei Feststellung von über 10.000 Leukozyten habe aber eine Entzündung vorliegen müssen.

Bei der Nachbehandlung im Januar 1991 seien Staphylokokken festgestellt worden, die den Heilungsverlauf der Wunde erheblich verzögert und benachteiligt hätten. Dies könne nur auf mangelhafte Hygiene bei der Beklagten zu 1) zurückgeführt werden. Auch hierdurch könnten die Beschwerden der Klägerin ausgelöst worden sein. Zumindest sei dies mitursächlich gewesen. Daß die Klägerin starke Raucherin sei, habe mit der Wundstörung nichts zu tun.

Schließlich habe der Beklagte zu 2), für den die Beklagte zu 1) gemäß §§ 30, 31 BGB hafte, auch seine Aufklärungspflicht verletzt. Die Operation sei medizinisch nicht notwendig gewesen, nur zu notwendigen Operationen sei aber die Einwilligung seitens der Klägerin erteilt worden. Es sei auch nicht über Komplikationen, die bei einer an die Laparoskopie anschließenden Baucheröffnung auftreten können, aufgeklärt worden, insbesondere nicht über derartige Nervenschädigungen. Das Aufklärungsgespräch habe lediglich die Laparoskopie betroffen, nicht aber, daß ein Pfannenstielschnitt vom linken bis zum rechten Beckenrand zu erfolgen habe und mit einer Verletzung von Nerven zu rechnen sei. Wäre sie aber über das gesamte Risiko einer Nervschädigung ordnungsgemäß aufgeklärt worden, so hätte sie von einer Operation, wie sie sich an die Laparoskopie anschloß, Abstand genommen, bzw. hätte sie andere alternative Formen einer möglicherweise notwendigen Operation besprochen.

Das geforderte Schmerzensgeld sei deshalb gerechtfertigt, weil sie seit Jahren unter starken Dauerschmerzen leide und auch für die Zukunft keine Besserung zu erwarten sei. Sie sei in ihrer Erwerbstätigkeit um 30 % beeinträchtigt, müsse hochdosierte Schmerztabletten einnehmen, was ebenfalls zur Beeinträchtigung von Erwerbstätigkeit und Lebensfreude führe. Ein Liegen auf der linken Seite sei ihr nicht möglich. Bei intimen Beziehungen stellten sich erhebliche Schmerzen ein. Sie habe Gefühlsstörungen. Größere Strecken könne sie nicht laufen. Sie hinke, um das linke Bein zu entlasten. Beim Gehen entstünden brennende, stechende und dumpf pulsierende Schmerzen im Bereich der linken Seite. Sie könne keinen Sport mehr betreiben (Tennis; Schwimmen). Wegen dieser Schmerzen sei sie in fortwährender ärztlicher, auch stationärer Behandlung.

Da ihr Gesundheitszustand sich eher verschlechtern als verbessern werde, sei auch der Feststellungsantrag gerechtfertigt. Diese Schmerzen seien im übrigen erstmals nach der Operation am 7.12.1990 aufgetreten.

Die Klägerin hat beantragt:

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, der Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, der Klägerin eine angemessene monatliche Schmerzensgeldrente ab dem 7.12.1990 zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche immateriellen Schäden aus dem Vorfall vom 7.12.1990 zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Die Beklagten haben beantragt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits

Sie haben vorgebracht:

Dem Beklagten zu 2) sei weder ein Behandlungsfehler unterlaufen, noch seien die vorhandenen Beschwerden auf seine Behandlung zurückzuführen. Der Eingriff, nämlich die Laparoskopie und die anschließende Operation, sei indiziert gewesen. Die betreffenden beiden Nerven seien bei dieser Operation nicht verletzt worden. Eine Schädigung dieser Nerven bei der durchgeführten Operation sei schon aus anatomischen Gründen nicht möglich, weil das Operationsgebiet im Bauchraum lag, während diese Nerven durch das Peritoneum vom Bauchraum getrennt seien. Aus räumlichen Gründen sei eine Schädigung dieser Nerven bei dem Eingriff nicht zu erwarten. Das Einziehen eines Nerves in die Narbenplatte sei für die Schmerzzustände nicht kausal. Es sei im Rahmen der Abheilung der Operationswunde zu einer narbigen Abheilung des Gewebes gekommen. Solche Wundheilungsstörungen könnten aber nicht dem Beklagten zu 2) angelastet werden. Im übrigen sei die Narbenplatte, die in der Chirurgischen Universitätsklinik am 28.11.1993 bei einer erneuten Laparoskopie festgestellt worden sei, bei den Eingriffen durch den Beklagten zu 2) noch nicht vorhanden gewesen, so daß er dagegen auch nichts habe unternehmen können. Die Narbenplatte stehe auch nicht in einem kausalen Zusammenhang zu den behaupteten Nervenschäden.

Die geschilderten Schäden und Dauerschäden müßten die Beklagten mit Nichtwissen bestreiten. Das verlangte Schmerzensgeld sei bei weitem übersetzt. Die Schmerzen stünden in keinem ursächlichen Zusammenhang zum Verhalten des Beklagten zu 2).

Im übrigen sei es auch nicht richtig, daß die behaupteten Nervenschädigungen durch eine unsachgemäße Handhabung der bei der Operation notwendigen Haken verursacht worden seien. Die verwendeten Haken des benutzten Standardsets seien nicht geeignet, die behaupteten Nervenverletzungen zu verursachen. Auch die Revision der Operationswunde, wobei entzündetes Gewebe entfernt wurde, sei zwingend medizinisch indiziert gewesen und habe zur erforderlichen Nachbehandlung gehört. Die Zuziehung eines Neurologen sei nicht notwendig gewesen.

Auf die Entzündung der Operationswunde sei folgerichtig reagiert worden. Daß Staphylokokken diagnostiziert wurden, sei angesichts der vorhandenen Entzündung nicht ungewöhnlich. Ein Behandlungsfehler liege jedenfalls nicht vor. Die Beschwerden der Klägerin seien nicht auf den streitgegenständlichen Eingriff zurückzuführen.

Die Klägerin sei auch vor dem streitgegenständlichen Eingriff vom Beklagten zu 2) persönlich ausführlich aufgeklärt worden und habe das Merkblatt zum Aufklärungsgespräch "über eine Bauchspiegelung am 6.12.1990 unterschrieben. Sie sei auch über die Risiken aufgeklärt worden und darüber, daß die Eröffnung der Bauchhöhle für den Fall empfohlen werde, daß Verwachsungen erkennbar sein sollten, damit ein erneuter Eingriff nicht nötig sei. Nervenschädigungen kämen bei allen chirurgischen Eingriffen vor, bei denen Körpergewebe durchtrennt werde. Auf diese allgemeinen Risiken sei im Aufklärungsgespräch und im Aufklärungsblatt hingewiesen worden. Diejenigen Nerven im einzelnen zu benennen, die bei einem Eingriff oder möglichen Folgeeingriff in Mitleidenschaft gezogen werden könnten, gehöre nicht zu den Pflichten des aufklärenden Arztes. Es genüge der allgemeine Hinweis auf eine Nervschädigung.

Nach Erholung eines schriftlichen neurologischen Gutachtens von Prof. Dr. von der Universität und Privatdozent vom 18.8.1997 (Bl. 95 - 132 d.A.) i.V.m. einem elektrophysiologischen Zusatzgutachten von Dr. vom 24.3.1997 (Bl. 133 - 136 d.A.), eines weiteren ergänzenden Gutachtens von Prof. vom 18.5.1998 (Bl. 199 - 203 d.A.) sowie eines schriftlichen gynäkologisch/chirurgischen Sachverständigengutachtens des Prof. vom 15.4.1998 (Bl. 167 - 186 d.A.), der auch mündlich angehört wurde (vgl. Bl. 208 - 210 d.A.) und nachdem die Akten S 2 Vs 151/93 Sozialgericht Würzburg zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden waren, hat das Landgericht Würzburg mit Endurteil vom 22.9.1998 die Klage als unbegründet abgewiesen. Dazu ist im wesentlichen folgendes ausgeführt worden:

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne dem Beklagten zu 2) ein schuldhafter Behandlungsfehler nicht nachgewiesen werden. Die Klägerin sei auch vor dem Eingriff ausreichend aufgeklärt worden.

Das Gericht lege seiner Beurteilung die überzeugenden Gutachten der Neurologen Prof. sowie des Gynäkologen Prof., an deren Sachkunde, Erfahrung und Objektivität kein Zweifel bestehe. Diese Gutachten seien in sich schlüssig und widerspruchsfrei und würden im Ergebnis letztlich auch weitgehend übereinstimmen. Die neurologischen Gutachter, von denen die Klägerin auch untersucht worden sei, seien bei ihrer Begutachtung zu dem Ergebnis gekommen, bei der Klägerin bestehe ein Schmerzsyndrom im Bereich der linken Leiste mit Ausstrahlung in den Lendenbereich und in den medialen und teilweise auch lateralen Oberschenkelbereich, wobei es sich aber bei den von den Klägerin geschilderten Beschwerden um subjektive Wahrnehmungen handele, die sich objektiver Feststellung von außen entzögen. Allerdings könne nach den ärztlichen Dokumentationen unbedenklich davon ausgegangen werden, daß eine Schmerzproblematik vorliege, hinsichtlich des Ausmaßes der geschilderten Beschwerden bestünden allerdings Widersprüche. Es liege zwar eine Nervschädigung vor, nicht jedoch eine komplette Durchtrennung. Zu einer Lähmung der Bauchmuskulatur sei es nämlich nicht gekommen. Es handele sich um eine Schädigung im peripheren Bereich der Nerven im Leisten- und Bruchbandbereich. Im Bereich eines Pfannenstielschnitts sei mit der Verletzung dieser Nerven zu rechnen. Die Beschwerden entsprächen am ehesten einer distalen Läsion des Nervus ilioinguinalis und genitofemoralis mit der Entwicklung eines kausalgieformen Schmerzsyndroms, wobei die Gutachter jedoch der Auffassung seien, daß die Ausbreitung N der geklagten Schmerzen über das mit einer Läsion der genannten Nerven zu erklärende Maß hinausgehe und die geklagten Schmerzen im seitlichen Hüft- und Lendenbereich durch eine Schädigung dieser Nerven nicht zu erklären seien. Prof. habe im übrigen darauf hingewiesen, daß die geklagten Schmerzen zumindest teilweise mit den pathologischen Diagnosen der behandelnden Orthopäden in Zusammenhang stehen könnten. Auch das im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens erholte Gutachten von Prof. vom 1.7.1997 bestätige, daß eine Läsion des Nervus ilioinguinalis links und des Nervus genitofemoralis links vorliege. Im Hinblick auf diese Gutachten werde nunmehr auch von den Beklagten eingeräumt, daß es bei der streitgegenständlichen Operation zu einer Schädigung der Randgebiete der beiden genannten Nerven gekommen sein müsse, eine Durchtrennung des Hauptstrangs dieser Nerven jedoch ausscheide.

Es sei jedoch nicht nachgewiesen, daß den Beklagten zu 2) an dieser Nervenschädigung ein Verschulden treffe. Nach Prof. seien solche Verletzungen bei einem Pfannenstielschnitt auch bei Einhaltung der ärztlichen Sorgfalt grundsätzlich nicht gänzlich zu vermeiden. In Betracht kämen hier Druckläsionen durch Hakeneinsatz. Nicht ausgeschlossen sei, daß der weitere klinische Verlauf mit Wundheilungsstörungen, Abszeßbildung und Bildung von Narbenplatten im linken Unterbauch zu einer Verstärkung des primären Schädigungsmechanismus beigetragen habe, was jedoch retrospektiv nicht mehr geklärt werden könne. Auch Prof. führe aus, daß der proximale Abschnitt der Nerven ilioinguinalis und genitofemoralis nicht in Mitleidenschaft gezogen, geschweige denn durchtrennt worden sei. Allerdings könnten bei gynäkologischen Operationen mit Pfannenstielschnitt Läsionen der Nerven ilioinguinalis und genitofemoralis auftreten, wobei der Druck durch die Hakenblätter eine wichtige Rolle spielen dürfte. Es komme aber äußerst selten zu Läsionen der Nerven ilioinguinalis und genitofemoralis (dies stehe letztlich auch nicht in Widerspruch zum neurologischen Gutachten, weil hier auf Seite 31 von Verletzungen anderer Nerven berichtet werde). Während seiner 40-jährigen Tätigkeit an einer Universitätsfrauenklinik u.a. habe er bei ca. 8.000 Laparotomien nur zweimal vorübergehende und spontan ausheilende Läsionen der Nerven ilioinguinalis und genitofemoralis beobachten können. Es handele sich dabei nicht um ein eingriffspezifisches Risiko. Eine solche Komplikation sei nach Prof. auch bei größter Sorgfalt nicht vermeidbar. Er könne auch nach den vorliegenden Dokumentationen bei der Operation vom 7.12.1990 keinen Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaft oder Hinweise auf eine unzureichende Sorgfalt des Operateurs erkennen.

Auch im übrigen sei nach den Gutachten nicht gegen Regeln der ärztlichen Kunst verstoßen worden.

Der Eingriff vom 7.12.1990 und die Operation am 9.1.1991 seien medizinisch indiziert gewesen. Der Sachverständige Prof. habe keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers feststellen können. Es habe nicht die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Neurologen nach dem Auftreten der Schmerzbeschwerden im Anschluß an die Operation vom 9.12.1990 bestanden, da dies in der postoperativen Phase zu keinen therapeutischen Konsequenzen geführt hätte.

Die Feststellung einer Leukozytenzahl von 11.100 bei der Klägerin am 20.12.1997 habe es nicht verboten, die Klägerin aus der stationären Behandlung zu entlassen. Der leicht erhöhte Leukozytenwert habe noch mit der vorhergehenden Operation in Zusammenhang stehen können. Die festgestellte Gewebsverdickung habe sich auch ohne Behandlung zurückbilden können. Der vom Beklagten zu 2) gewählte Weg, zunächst abzuwarten, entspreche durchaus den allgemein üblichen ärztlichen Regeln.

Wundinfektionen mit Staphylokokken, typischen Oberflächenkeimen, seien auch bei größter Sorgfalt und bei den üblichen hygienischen Maßnahmen nicht immer zu vermeiden.

Die später festgestellte Narbenplatte sei zum Zeitpunkt der Eingriffe durch den Beklagten zu 2) noch nicht vorhanden gewesen. Sie stehe auch in keinem kausalen Zusammenhang zu den aufgetretenen Beschwerden. Auf die postoperative Narbenbildung habe der Operateur keinen Einfluß, er könne hierfür nicht verantwortlich gemacht werden. Ebenso lasse eine postoperative Infektion keinesfalls auf ein Fehlverhalten des Operateurs schließen.

Auch die ärztliche Aufklärungspflicht sei nicht verletzt worden. Daß ein Aufklärungsgespräch mit dem Beklagten zu 2) stattgefunden habe, bestreite die Klägerin nicht. Ebenso bestreite sie nicht, daß sie anschließend das Aufklärungsformular durchgesehen habe und daß sie dann nochmals mit dem Assistenzarzt Dr. gesprochen habe. Das Aufklärungsformular sei von ihr selbst unterschrieben und zum Teil auch mit einem roten Kugelschreiber von ihr ausgefüllt worden. Dort sei bereits von der Möglichkeit von Nervschädigungen die Rede.

Schließlich habe die Klägerin auch ihre Einwilligung erklärt, daß bei einer medizinisch notwendigen anschließenden Baucheröffnung erkrankte Organe oder Verwachsungen entfernt werden sollten, wenn dies medizinisch notwendig sei. Daß durch die nach der Bauchspiegelung erfolgte Bauchöffnung Verwachsungen des Netzes des Dünndarms und des Sigma gelöst und außerdem zwei Parovialzysten entfernt wurden, werde von der Klägerin nicht in Frage gestellt. Diese Eingriffe seien nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. medizinisch notwendig gewesen.

Aus dem Aufklärungsformular ergebe sich, daß ausdrücklich auf die Möglichkeit von Nervschäden schon durch die Bauchspiegelung hingewiesen worden sei, und zwar ebenso wie auf die allgemeinen Gefahren jedes ärztlichen Eingriffs wie Infektionen und Verletzungen von Nachbarorganen. Wenn schon bei dem weniger beeinträchtigenden Eingriff der Bauchspiegelung auf die Möglichkeit von Nervschädigungen hingewiesen wurde, liege die wesentlich größere Gefahr für derartige Schäden durch einen anschließenden größeren Eingriff auf der Hand. Selbst wenn der Beklagte zu 2) darauf nicht nochmals ausdrücklich hingewiesen hätte, sei dies für jeden mit durchschnittlicher Verstandeskraft versehenen Patienten erkennbar gewesen. Die Kammer sei daher der Auffassung, daß es bei der Klägerin, die keineswegs einen unintelligenten Eindruck hinterlassen habe, diesbezüglich nicht nochmals zusätzlicher Hinweise bedurfte hätte.

Zwar sei bei dem Aufklärungsgespräch nicht ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß es zu einer Schädigung der peripheren Äste des Nervus ilioinguinalis oder des Nervus genitofemoralis kommen könne. Ein solcher ausdrücklicher Hinweis sei aber auch nicht zu verlangen gewesen. Die Aufklärungspflicht, die das gesetzlich geschützte Recht auf Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit des Patienten schützen solle, verlange nur, daß der Patient in den Grundzügen wissen müsse, worauf er sich einlasse. Dabei müßten dem Patienten die Risiken nicht medizinisch exakt und in allen denkbaren Erscheinungsformen dargestellt werden, was bei der Vielzahl der in Betracht kommenden Komplikationen und Risiken auch praktisch gar nicht durchführbar wäre und Patienten letztlich nur verunsichern und verängstigen würde. Dementsprechend lasse es die Rechtsprechung genügen, wenn über Risiken und in Betracht kommende Komplikationen einer ordnungsgemäßen Behandlung im großen und ganzen aufgeklärt werde, während nur auf Fragen der Patienten gegebenenfalls auch Details zu erörtern seien. Daß sie diesbezüglich zusätzliche Fragen wegen in Betracht kommender Nervenschädigungen gestellt habe, habe die Klägerin selbst nicht behauptet.

Dieser Aufklärung "im großen und ganzen" zur Frage von möglichen Nervschädigungen sei im vorliegenden Fall entsprochen worden, insbesondere auch im Hinblick darauf, daß die hier eingetretenen Nervschädigungen zu den seltenen Komplikationen zählten, die sich im übrigen nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. in den von ihm beobachteten Fällen nach einiger Zeit wieder zurückgebildet hätten.

Das Vorbringen der Klägerin in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 17.9.1998 gebe keinen Anlaß, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Denn selbst wenn die dort genannte Enelbin-Salbe auf die offene Wunde gebracht worden wäre, was der Beklagte zu 2) bestritten habe, könne ein Sachverständiger nicht feststellen, daß die aufgetretene Wundstörung gerade hierauf beruhen würde. Denn nach dem Gutachten von Prof. Dr. könne die Wundheilungsstörung unterschiedliche Ursachen haben, insbesondere könnten die festgestellten Staphylokokken für die Wundheilungsstörung (mit-)ursächlich sein. Damit sei aber ein Nachweis, daß die Verwendung von Enelbin-Salbe die Wundheilungsstörung verursacht habe, nicht möglich. Außerdem sei nicht ersichtlich, daß gerade die Wundheilungsstörung ursächlich für die Nervschädigung und die Beschwerden der Klägerin sei.

Gegen dieses der Klägerin am 29.9.1998 von Amts wegen zugestellte Urteil richtet sich ihre Berufung mit Anwaltsschriftsatz vom 28.10.1998, als Telefax am selben Tag bei den Justizbehörden in Bamberg eingegangen. Die Berufung ist mit einem weiteren Schriftsatz vom 15.12.1998, eingegangen bei Gericht am 17.12.1998, begründet worden. Zuvor war die Frist zur Berufungsbegründung mit Vorsitzendenverfügung vom 25.11.1998 bis 31.12.1998 verlängert worden.

Zur Begründung ihres Rechtsmittels trägt die Klägerin im wesentlichen folgendes vor:

Ausweislich des neurologischen Gutachtens vom 18.8.1997 stehe fest, daß es bei der Klägerin im lateralen Bereich des Pfannenstielschnitts zu einer Schädigung der Nervi ilioinguinalis und genitofemoralis gekommen ist, und zwar bei der Operation vom 7.12.1990.

Insoweit sei die Klägerin vor dem Eingriff nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Bei dem Gespräch mit dem Beklagten zu 2) am Nachmittag des 6.12.1990 habe dieser sie gefragt, ob die Klägerin mit einer Erweiterung des Eingriffs einverstanden sei für den Fall, daß sich bei dieser Untersuchung ein operationsbedürftiger Befund ergäbe; auf diese Weise lasse sich eine zweite Narkose vermeiden. Dagegen habe sie, die Klägerin, keine Bedenken geäußert. Der Beklagte zu 2) habe sie daraufhin an den Privatassistenten verwiesen. Den Aufklärungsboden "Gyn 1" habe sie am Nachmittag des 6.12.1990 in dem für sie vorgesehenen Zweibettzimmer vorgefunden. Am späten Nachmittag bzw. frühen Abend sei ein Arzt der anästhesiologischen Abteilung erschienen, der den Aufklärungs- und Anamnesebogen für Erwachsene "A l" mitgebracht, die angekreuzten Rubriken abgefragt und diesen Bogen wieder mitgenommen habe. Den Bogen "Gyn 1" habe sie, die Klägerin, nicht mit einem Arzt durchgesprochen, sondern ihn lediglich gelesen und unterzeichnet. Die Unterschrift des Dr. habe sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf dem Bogen befunden, der im Laufe des frühen Abends vom Stationspersonal abgeholt worden sei. Die so zustande gekommene Einwilligung sei nicht rechtswirksam. Denn die Klägerin habe neben dem mit dem Rechtsvorgänger der Beklagten zu 1) abgeschlossenen totalen Krankenhausaufnahmevertrag mit dem Beklagten zu 2) einen Arztzusatzvertrag abgeschlossen. Danach habe dieser die ärztlichen Leistungen persönlich erbringen müssen. Hiervon habe lediglich im Fall einer Vertretung abgesehen werden können, die aber am 6.12.1990 nicht vorgelegen habe. Darüber hinaus habe der Privatassistent Dr. mit der Klägerin über Chancen und Risiken des Eingriffs und die einer evtl. Erweiterung kein persönliches Gespräch geführt. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Merkblattes "Gyn 1" sei dieses überhaupt nicht ausgefüllt gewesen. Der Hinweis in diesem Merkblatt auf Verletzungen u.a. von Nerven, welche "extrem selten" seien, ändere an der Unwirksamkeit der Einwilligung der Klägerin nicht. Denn sie habe seinerzeit auch nicht annähernd die Bedeutung einer Nervschädigung ermessen können. Von einer Funktionsbeeinträchtigung, von Störungen des Bewegungsapparates, Dauerschmerzen und weiteren erforderlichen Operationen habe die Klägerin nichts geahnt. Nachhaltige Belastungen wie das kausalgieforme Schmerzsyndrom (S. 32 des Gutachtens Prof. Dr. vom 18.8.1997) und eine ausgeprägte Allodynie (S. 12 des Gutachtens Prof.), ein bewegungsunabhängiger, therapieresistenter Dauerschmerz mit lebenslänglicher Begleitsymptomatik, wozu auch eine empfindliche Beeinträchtigung beim Intimverkehr gehöre, hätten der Klägerin nicht verborgen bleiben dürfen. Entgegen der Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr. habe sich bei der Klägerin ein eingriffsspezifisches Risiko verwirklicht. Denn wenn sich durch Pfannenstielschnitt, Einsatz selbsthaltender Bauchdeckenretraktoren oder die Verwendung von Haken zur Wundspreizung bzw. zum Abdrehen von Organen oder Gewebestrukturen eine solche Verletzung bei derartigen Eingriffen am weiblichen Bauch auftreten könne, handele es sich um nichts anderes als um ein spezifisches Risiko, welches dieser und ähnlichen Bauchoperationen anhafte. Das Risiko steige darüber hinaus bei schlanken und untergewichtigen Patientinnen wie der Klägerin und mit der Dauer der Operation. Dafür, daß die Komplikationsdichte unter der Promillegrenze liegen solle, gebe es keine validen Daten. Die Antwort auf die Frage nach Art und Umfang der Aufklärungspflicht sei eine Rechtsfrage, welche letztlich der Senat und nicht der Sachverständige zu entscheiden habe.

Wäre der Klägerin annähernd eröffnet worden, was sich hinter dem Begriff "Nervenverletzung" verbarg, so hätte diese der völlig unbestimmt gebliebenen Erweiterung des Eingriffs nicht zugestimmt.

Auf Seite 31 des Gutachtens des Prof. vom 18.8.1997 heiße es: "Aus der klinisch-neurologischen Erfahrung und der entsprechenden Literatur ist bekannt, daß es nach Eingriffen im Unterbauchbereich ... mit Pfannenstielschnitt nicht selten zu Läsionen der Nerven ... N. ilioinguinalis und N. genitofemoralis kommen kann. Auch im gynäkologischen Schrifttum sind Nervenläsionen nach Pfannenstielinzisionen beschrieben ...". Dagegen meine der gynäkologische Sachverständige sich aus seiner 40-jährigen Tätigkeit bei ca. 8.000 Laparotomien nur an zwei vorübergehende und spontan ausheilende Läsionen dieser beiden Nerven erinnern zu können. Das angefochtene Urteil stütze sich aber nur auf die Ausführungen des gynäkologischen Sachverständigen, ohne die Ausführungen des insoweit kompetenten neurologischen Sachverständigen zu beachten. Daß es sich um einen eingriffstypischen Schaden unter dem Druck von Haken oder des Retraktors handele, werde durch weiteres Sachverständigengutachten des Prof. Dr. unter Beweis gestellt, welcher über überragende Erkenntnisse und Forschungsmittel auf dem Gebiet der iatrogenen Nervenläsionen verfüge.

Hier sei entsprechend BGH, NJW 1994, 793 eine Aufklärungspflicht zu bejahen, weil die beabsichtigte Operation nicht dringlich gewesen sei, das Risiko dem Eingriff spezifisch anhafte und es bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belaste.

Weiter seien folgende Behandlungsfehler passiert:

Es habe keine strenge Indikation zur Durchführung der Laparotomie am 7.12.1990 bestanden; die Lösung der Verwachsungen und die Entfernung bzw. Punktion der Zyste hätten laparoskopisch erfolgen müssen, zumindest können.

Sie, die Klägerin, habe präoperativ keine oder keine nennenswerten linksseitigen Beschwerden im Unterbauch gehabt.

Außerdem sei fachärztlich bekannt, daß es im Anschluß an die Lösung von Verwachsungen durch Laparotomie häufig noch zu deutlich schlimmeren Verwachsungen komme als vorher. Aus diesem Grund sei die Indikationsstellung zur Lösung von Verwachsungen (Adhäsiolyse) durch Laparotomie zumindest fragwürdig.

Schließlich sei die Laparotomie im Gegensatz zur Laparoskopie mit einer Verweildauer von 14 Tagen statt von drei bis vier Tagen verbunden.

Aus diesen Gründen werde die hier vorgenommene Erweiterung von operativ tätigen Gynäkologen abgelehnt.

Gegen die Behauptung der Beklagten, eine Fortsetzung der laparoskopischen Operation sei zu riskant und zu gefährlich gewesen, streite der Operationsbericht, welcher die gute Übersicht erwähne und die Adhäsionsspange zwischen Dünndarm und Sigma lokalisiere.

Die Schnittführung sei linksseitig zu großzügig gewählt worden; der Schnitt hätte die linke Bauchseite vollständig verschonen müssen.

Der Beklagte zu 2) habe bei der vorgenommenen Laparoskopie laut Operationsbericht eine gute Übersicht gehabt. Infolge dieser guten Übersicht habe er sich davon überzeugen können, daß linksseitig keine Verwachsungen, keine Zyste oder kein sonstwie operationsbedürftiger Befund vorlagen.

Im übrigen habe sich die Klägerin bereits 1986 einer vaginalen Hysterektomie mit Entfernung der Adnexe links unterzogen, so daß 1990 linksseitig Eileiter und Eierstock bereits fehlten.

Der Schnitt habe daher linksseitig kürzer ausfallen können und müssen, so daß die anschließende Wundspreizung keinen die Nervenäste des Nervus ilioinguinalis und des Nervus genitofemoralis beeinträchtigenden Druck ausgeübt hätten.

Der Sachverständige Prof. Dr. erwähne auf Seite 9 seines schriftlichen Gutachtens, daß es nicht üblich sei, während des Eingriffs die Haken respektive den Retraktor zu lockern.

Indes komme es nicht darauf an, was üblich sei; vielmehr sei auf das rechtlich Erforderliche abzustellen. Der Arzt habe im allgemeinen die größere Vorsicht zu beobachten, wenn er nicht fahrlässig handeln wolle. Die tatsächlich festgestellte Druckläsion spreche dafür, daß zu lange und zu stark Kraft aufgewendet worden sei.

Die Behauptung, daß bei der Klägerin die offene Wunde postoperativ mit Enelbin-Salbe eingestrichen worden sei, werde durch die Behandlungs- bzw. Pflegedokumentation nachgewiesen. Dort heiße es ab 8.12.: "ab heute einmal täglich Enelbin x 100". Unter dem 11.12. finde sich eine ärztliche Anordnung über das Auftragen von Thrombo-Enelbin. Die Ausführung dieser Pflegemaßnahmen sei unter dem gleichen Tag eingetragen. Am 13.12. finde sich der Eintrag "Enelbin-Verband". Unter der Rubrik "Pflegemaßnahmen" heiße es dann ebenfalls am 13.12., daß die Enelbin-Salbe auf den äußeren Wundbezirk aufgetragen worden sei. Am 18.12. heiße es ausdrücklich, daß Enelbin auf das Wundgebiet links und die geöffneten Stellen aufgetragen worden sei. Auch für weitere Tage, z.B. den 18.12. und den 29.12. - unter letzterem Datum versehen mit dem Kürzel des Beklagten zu 2) -, finde sich die ärztliche Anordnung, daß auf dem leicht geöffneten Wundwinkel Enelbin aufzutragen sei.

Die Salbe sei offenbar auch bei der Nachbehandlung im Januar 1991 auf den Wundbezirk aufgetragen worden (vgl. die Behandlungsdokumentation und ärztliche Anordnung z.B. vom 12.1.1991).

Die Verwendung dieser Salbe habe gegen elementare Anforderungen an den medizinischen bzw. pflegerischen Standard verstoßen und die Infektion im Zusammenhang mit dem typischen Hautkeim staphylokokkus aureus mit hinreichender Wahrscheinlichkeit herbeigeführt.

Die Klägerin hätte noch nicht entlassen werden dürfen.

Bei ihr seien zu nicht näher bekannten Zeitpunkten einmal 11.400, ein anderes Mal 19.400 Leukozyten gezählt worden.

Darüber hinaus sei ein brennender Schmerz im Bereich des linken Unterbauchs festgestellt worden. Der Sachverständige Prof. Dr. erwähne weiter eine noch bei der gynäkologischen Abschlußuntersuchung bestehende Druckdolenz links. Die Pflegedokumentation halte für den 13.12., 16.00 Uhr fest: "Patientin hat nach wie vor Schmerzen in der linken lateralen Wunde" und für den 16.1. (richtig wohl: 16.12.): "Patientin hat weiter Schmerzen".

Am Entlassungstag, dem 19.12., sei laut "Kurvenblatt 1" und laut Abschlußbericht vom 27.12.1990 in Lokalanästhesie eine "am linken Wundwinkel des Pfannenstielquerschnitts vorhandene derbe Schwelle" oberflächlich eröffnet und als "druckdolentes Fadengranulom" gedeutet worden.

Der Hb.-Wert von 11,9 g % sei ebenfalls auffällig gewesen.

Somit hätten die meisten der einschlägigen klinischen Hinweiszeichen für ein entzündliches Geschehen vorgelegen. Beim Zusammentreffen dieser Dinge dürfe kein behandelnder Arzt die Patientin entlassen.

Bei weiterer engmaschiger Kontrolle der Klägerin unter dem Verdacht eines Abszesses und Erhebung der entsprechenden laborchemischen Parameter hätte dies schnell zu der Diagnose eines Abszesses geführt. Diese sei statt dessen über 19 Tage verschleppt worden, wie sich aus dem im Anschluß an die Nachoperation vom 9.1.1991 verfaßten histologischen Befund ergebe ("Narbengewebe mit Rest von untergegangenem Fettgewebe und Abszeßanteilen und von Hautweichteilexzissat mit nicht mehr ganz frischer eitriger abszedierter Entzündung und Vernarbung").

Die bloß oberflächliche Eröffnung der als Fadengranulom angesehenen Schwellung sei offenbar nicht tief genug erfolgt.

Die Abszeßhöhle sei nicht aufgesucht worden. Hätte der behandelnde Arzt vorher die entzündete und geschwollene Stelle sonographisch untersucht, hätte sich die Abszeßhöhle orten lassen. Hierin sei ein weiterer Qualitätsmangel zu sehen.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit gesamtschuldnerisch zu zahlen;

2. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin eine angemessene, monatlich im voraus fällige Schmerzensgeldrente nebst 4 % Verzugszinsen jeweils ab Fälligkeit, beginnend mit dem 7.12.1990, gesamtschuldnerisch zu zahlen;

3. festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin auch den künftigen immateriellen Schaden aus dem Schadensereignis vom 6.12. bis 20.12.1990 und 8.1. bis 31.1.1991 gesamtschuldnerisch zu ersetzen.

Die Beklagten beantragen:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 22.9.1998 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Sie verteidigen das Ersturteil und tragen dazu insbesondere vor:

Die Klägerin sei sehr wohl im Rahmen eines ordnungsgemäßen Aufklärungsgesprächs mit Dr. aufgeklärt worden. Es sei nicht richtig, daß dieser den Aufklärungsbogen erst in Abwesenheit der Klägerin unterschrieben habe. Die Klägerin habe sich wegen seit langem bestehender chronischer Unterbauchbeschwerden in die Behandlung des Beklagten zu 2) begeben. Sie habe den Wunsch gehabt, daß diese Beschwerden beseitigt werden sollten. Deswegen habe man sich zur Durchführung einer Laparoskopie entschlossen, um Klarheit über die mögliche Ursache der Beschwerden zu erlangen und diese wenn möglich in gleicher Sitzung durch Erweiterung des Eingriffs zu beseitigen. Genau darauf sei aber die Klägerin hingewiesen worden. Eine Aufklärung "im großen im ganzen" genüge. Beide Sachverständige hätten übereinstimmend bekundet, daß die bei der Klägerin vorhandene Nervschädigung nicht eingriffstypisch sei. Außerdem sei die Schnittführung bei dem unmittelbar auf die Laparoskopie durchgeführten Folgeeingriff noch nicht so ausgedehnt gewesen wie bei der Tage später erforderlichen Nachoperation.

Die Behandlung durch den Beklagten zu 2) sei nachvollziehbar dokumentiert und lege artis erfolgt. Auch bei größtmöglicher Sorgfalt des Operateurs seien derartige Schäden wie im vorliegenden Fall nicht zu verhindern.

Aufgrund der bei der Laparoskopie vorgefundenen Verhältnisse wäre es zu riskant und gefährlich gewesen, die Klägerin laparoskopisch weiter zu behandeln, und zwar wegen der dabei immanenten erhöhten Verletzungsgefahr des Darms, bedingt durch reduzierte Übersicht des Operationsgebietes.

Die Ansicht, daß es im Anschluß an die Lösung von Verwachsungen (durch Laparotomie) häufig zu noch deutlich schlimmeren Verwachsungen komme als bisher, sei medizinisch nicht haltbar.

Die Klägerin übersehe, daß es durchaus sein könne, daß Verwachsungen im rechten Unterbauchbereich zu Beschwerden im linken Unterbauch (und umgekehrt) führen könnten.

Der Vorwurf, die Schnittführung sei linksseitig zu großzügig gewählt worden, sei unzutreffend.

Der Pfannenstielschnitt habe erst bei der Revisionsoperation auf die jetzt nachweisbare Breite vergrößert werden müssen und sei bei dem Ersteingriff folglich wesentlich geringer dimensioniert gewesen.

Im übrigen sei kein Gutachter heute mehr in der Lage festzustellen, ob die bei der Klägerin aufgetretene Schädigung peripherer Hautnerven durch die Schnittführung selbst oder durch den postoperativ aufgetretenen Abszeß hervorgerufen worden sei, wobei letzteres viel wahrscheinlicher sei.

Bei der Operation der Klägerin sei ein sog. Standardset mit abgerundeten kleinen Plastikblättern verwendet worden. Hierbei handele es sich um einen ringförmigen Haken, bei dem die Halterungen eingespannt werden, so daß kein unterschiedlicher Druck oder Zug auf die Wundgebietsränder ausgeübt werden könne.

Enelbin-Salbe sei erst nach Vorhandensein bzw. Erkennbarkeit der Entzündung zur Hyperemissierung an den Wundrändern durch das Pflegepersonal aufgetragen worden. Dies werde auch in anderen chirurgisch tätigen Kliniken mit gleichen oder ähnlichen Präparaten so gehandhabt.

Im übrigen habe diese Art der Wundbehandlung keinerlei Bedeutung für die bei der Klägerin aufgetretene Komplikationen.

Einer Entlassung der Klägerin habe nichts im Wege gestanden, insbesondere nicht die zuvor erfolgte oberflächliche Eröffnung der am linken Wundwinkel des Pfannenstielschnitts vorhandenen derben Schwellung.

Gemäß Beschluß vom 20.9.1999 {Bl. 359 d.A.) hat der Senat den Zeugen Dr. vernommen. Wegen seiner Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20.9.1999 (Bl. 360 - 362 d.A.) verwiesen. Gemäß weiterem Beweisbeschluß vom 18.10.1999 (Bl. 366 - 372 d.A.) ist ein ergänzendes Sachverständigengutachten des Sachverständigen Prof. Dr. eingeholt worden. Wegen seines Inhalts wird auf Bl. 379 - 392 d.A. verwiesen. Der Sachverständige Prof. Dr. wurde zu seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten vom 3.1.2000 auch noch mündlich gehört. Wegen der dabei gemachten Angaben wird auf Seite 2 - 4 der Sitzungsniederschrift vom 10.4.2000 (Bl. 415 - 417 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung der Klägerin (§§ 511 ff. ZPO) bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die geltend gemachten Schmerzensgeldansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 1) (gem. §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB, § 847 BGB) und gegen die Beklagte zu 1) (gemäß den vorgenannten Vorschriften i.V.m. § 31 BGB) bestehen nicht. Auch nach Auffassung des Senats ist die Klägerin vor dem Eingriff vom 7.12.1990 ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Schuldhafte Behandlungsfehler während der beiden stationären Krankenhausaufenthalte der Klägerin in der Zeit vom 6. bis zum 20.12.1990 und in der Zeit vom 8. bis 31.1.1991, welche zum jetzigen schlechteren Gesundheitszustand der Klägerin geführt hätten, sind nicht feststellbar.

1. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts im Ergebnis und weitgehend in der Begründung. Er nimmt deshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 543 Abs. 1 ZPO zunächst auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug, soweit nicht nachfolgend davon abgewichen wird.

2. Im Hinblick auf die Berufungsangriffe sind folgende ergänzende Ausführungen veranlaßt:

a) Die Aufklärungsrüge der Klägerin bleibt weiterhin ohne Erfolg.

aa) Daß die Aufklärung zum großen Teil nicht durch den Beklagten zu 2) persönlich, sondern durch den Zeugen Dr. erfolgt ist, hat für die Wirksamkeit der Einwilligung der Klägerin in den Eingriff vom 7.12.1990 keine Bedeutung.

Jede Operation stellt zwar juristisch betrachtet den Tatbestand einer Körperverletzung i.S. des § 823 Abs. 1 BGB dar. Die Rechtswidrigkeit eines solchen Eingriffs wird aber durch die Einwilligung des Patienten beseitigt. Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt wegen des Selbstbestimmungsrechts des Patienten gemäß Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG eine ordnungsgemäße Aufklärung voraus. Für eine ordnungsgemäße Aufklärung kommt es auf die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Aufklärung an, nicht jedoch darauf, wer diese Aufklärung durchgeführt hat. Insoweit ist es unerheblich, daß die Klägerin mit dem Beklagten zu 2) einen Arztzusatzvertrag in der Weise geschlossen hatte, daß dieser die ärztlichen Leistungen persönlich zu erbringen hatte.

bb) Die Aufklärung der Klägerin erfolgte auch in ordnungsgemäßer Form. Der Bundesgerichtshof hat zwar grundsätzliche Vorbehalte gegen jede Art von Formularaufklärung (vgl. Steffen/Dreßler, Arzthaftungsrecht, 7. Aufl., Rdz. 330). Es muß aber nicht entschieden werden, ob, wie das Landgericht gemeint hat, die Aufklärung der Klägerin mittels Aufklärungsbogens "Gyn 1" für allein ausreichend gewesen wäre. Denn die Klägerin ist darüber hinaus im Rahmen eines mündlichen Aufklärungsgesprächs mit dem Zeugen Dr. aufgeklärt worden. Davon ist der Senat aufgrund der Vernehmung dieses Zeugen überzeugt. Dieser hat angegeben, sich seinerzeit ausführlich mit der Klägerin unterhalten zu haben, wobei er sich an die Klägerin noch konkret erinnern konnte. Dies ergibt sich u.a. aus seiner nicht protokollierten Äußerung, er könne sich noch genau erinnern, daß es sich bei der Klägerin um eine sehr schlanke Patientin gehandelt habe, welche darüber hinaus starke Raucherin gewesen sei. Beides trifft unstreitig auf die Klägerin zu. Diese habe dabei Gelegenheit gehabt, mit dem Zeugen das Merkblatt durchzusprechen. Die Aufklärung habe keineswegs in Form eines Monologs stattgefunden. Er, der Zeuge, handhabe es immer so, daß er ein Gespräch mit der Patientin initiiere und sie entsprechend ihrem Verständnis belehre, dabei auch Fragen anrege. Er habe die Klägerin im Verlauf der Aufklärung auch darauf hingewiesen, daß die Bauchspiegelung Befunde ergeben könne, die eine weiterführende Operation notwendig machen würde. Die Klägerin sei durch das geführte Aufklärungsgespräch darüber informiert worden, daß sich bei der Laparotomie allgemeine Risiken wie Verletzungen von Blutgefäßen, Nervenschädigungen usw. verwirklichen könnten. Er könne ausschließen, daß diese Hinweise im konkreten Fall nicht erfolgt seien, zumal damals genügend Zeit zur Aufklärung zur Verfügung gestanden habe, insbesondere bei Privatpatienten wie der Klägerin. Seine Unterschrift auf dem Aufklärungsbogen hat der Zeuge nach seinen Angaben erst nach Durchführung des Aufklärungsgesprächs angebracht. Erst dann stehe ja fest, ob seitens der Patientin weitere Fragen bestanden hätten. Er unterschreibe den Aufklärungsbogen erst nach Ableistung der Patientenunterschrift. Seine Unterschrift habe er in Anwesenheit der Patientin am Ende des Aufklärungsgesprächs angebracht (vgl. Bl. 360 ff. d.A.). Der Senat glaubt der Aussage des Zeugen Dr. der als heute niedergelassener Frauenarzt keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat und obendrein einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat.

Nach dem Inhalt des Aufklärungsgesprächs zwischen dem Zeugen Dr. und der Klägerin ist davon auszugehen, daß die Klägerin auch hinsichtlich der Erweiterung des Eingriffs in Form der Laparotomie auf die linke Seite eingewilligt hat.

cc) Auch inhaltlich genügt die der Klägerin vor dem Eingriff vom 7.12.1990 zuteil gewordene Aufklärung nach Auffassung des Senats den Anforderungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Es mag zwar sein, daß die konkreten Folgen der peripheren Läsion des Nervus ilioinguinalis und des Nervus genitofemoralis der Klägerin im Rahmen der Aufklärung nicht vor Augen gestellt worden sind. Trotzdem hält der Senat die Voraussetzungen der Entscheidung BGH, NJW 1994, 793 hier nicht für vollständig gegeben. Selbst wenn es sich um eine nicht dringliche Operation und um ein eingriffspezifisches Risiko handeln sollte, was sich hier verwirklicht hat, müßte dieses bei seiner Verwirklichung aus der Sicht des Fachgebiets des Beklagten zu 1) die Lebensführung des Patienten besonders belasten. Das kann aber aus der danach maßgeblichen gynäkologisch-chirurgischen Sicht nicht angenommen werden. Denn nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. haben sich nach dessen beruflicher Erfahrung aus annähernd 40 Jahren bei rund 8.000 Laparotomien nur zwei vorübergehende und zusätzlich spontan ausheilende Läsionen dieser beiden Nerven gezeigt. Eine solche nur vorübergehende und spontan ausheilende Nervenläsion stellt aber keine besondere Belastung für die Lebensführung des Patienten in der Folge dar und löst daher eine weitergehende Aufklärungspflicht nicht aus.

Auf spätere Veröffentlichungen, nämlich nach dem bei der Klägerin vorgenommenen Eingriff, z.B. die von S aus dem Jahre 1996, kann für die Frage nach dem damals Erforderlichen nicht abgestellt werden. Auf die Ausführungen von B und B, Intra- und Postoperative Komplikationen in der Gynäkologie und Geburtshilfe, Thieme-Verlag 1996, S. 172 - 176 (= Bl. 299 - 304 d.A.), kann aus demselben Grund und auch deshalb nicht abgestellt werden, weil diese Ausführungen Verletzungen des Nervus femoralis betreffen (vgl. Bl. 300 d.A.) und mit der Schädigung der hier betroffenen Nerven nichts zu tun haben.

b) Auch die in zweiter Instanz weiterverfolgten Behandlungsfehlerrügen erweisen sich als unbegründet. All diese gerügten Behandlungsfehler waren auf der Basis der Sachverständigenbegutachtung erster Instanz bereits verneint worden. Sie verhelfen aber der Berufung der Klägerin auch nach Anreicherung mit weiteren Einzelheiten nicht zum Erfolg. Insoweit stützt sich der Senat auf die ergänzende Begutachtung durch den Sachverständigen Prof. Dr.. Er hat dem Senat den Eindruck großer Kompetenz vermittelt. Seine Ausführungen sind plausibel und in sich widerspruchsfrei.

aa) Soweit die Klägerin die Indikation zur Durchführung der Laparotomie am 7.12.1990 bezweifelt hat, weil sie präoperativ keine nennenswerten linksseitigen Beschwerden im Unterbauch gehabt habe, es im Anschluß an die Lösung von Verwachsungen durch Laparotomie häufig zu noch schlimmeren Verwachsungen als vorher kommen könne und die Laparotomie im Gegensatz zur Laparoskopie mit einer Verweildauer von 14 Tagen statt von 3-4 Tagen verbunden sei, haben sich diese Einwendungen als nicht begründet herausgestellt. Nach dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. ist die Entscheidung zur laparoskopischen oder laparotomischen Vorgehensweise u.a. ganz wesentlich von den örtlichen anatomischen Verhältnissen abhängig. Auch Verwachsungen im rechten Unterbauchbereich können zu Beschwerden im linken Unterbauch (und umgekehrt) führen. Die Ansicht, daß sich im Anschluß nach Verwachsungslösungen durch eine Laparotomie häufig stärkere Verwachsungen als nach Verwachsungslösungen nach Laparoskopie bilden würden, sei nicht bewiesen. Ganz im Gegenteil seien nach laparoskopischer Lösung ausgedehnter Verwachsungen nicht selten sogar sehr ausgedehnte erneute Verwachsungen möglich (vgl. Bl. 381 f. d.A.). Im Vordergrund stehe aber bei der Entscheidung zwischen Laparoskopie und Laparotomie die Frage des geringeren Risikos für die Patientin. Bei der Laparoskopie sei zwar der Eingriff örtlich begrenzter, jedoch bestehe bei Verwachsungen der vorliegenden Art eine höhere Gefahr der Verletzung der Patientin bei Lösung der Verwachsungen gegenüber der Laparotomie (vgl. Bl. 415 d.A.). Letzteres ist auch dem Senat aus weiteren Arzthaftungsprozessen mit Darmverletzungen nach Laparoskopie bekannt. Somit hat die im Operationsbericht vom 7.12.1990 (Anl. zu Bl. 81 d.A.) erwähnte "gute Übersicht" keine ausschlaggebende Bedeutung für die Frage der Durchführung eines Eingriffs zur Lösung von Verwachsungen im Wege der Laparoskopie oder der Laparotomie. Ein Behandlungsfehler kann in der Entscheidung des Beklagten zu 2) für die Laparotomie jedenfalls nicht gesehen werden. Auf die längere postoperative Verweildauer nach einer Laparotomie kann ebenfalls nicht abgestellt werden. Denn bei der Wahl einer Operationsmethode steht nach dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. vom 3.1.2000 nicht die postoperative Verweildauer im Vordergrund, sondern die Frage der Sicherheit für die Patientin (vgl. Bl. 382 d.A.).

bb) Auch ein Behandlungsfehler des Beklagten zu 2) im Sinne einer zu großzügigen Schnittführung des Pfannenstielschnitts nach links kann nicht angenommen werden. Nach dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. muß die Ausdehnung der Schnittführung für den erforderlichen Zugang zum Operationsgebiet im Einzelfall dem Operateur überlassen werden, da nur ein ausreichender Zugang zum Operationsbereich eine sichere und risikoarme Durchführung der chirurgischen Maßnahmen garantiert. Dies gilt ganz besonders für die Lösungen von Verwachsungen, in die Nachbarorgane wie hier der Dünndarm und das Sigma einbezogen sind. Darüber hinaus hat der Sachverständige auf folgendes hingewiesen: Ein relativ begrenzter Hautschnitt erfordere im Vergleich zu einer größeren Durchtrennung der Bauchdecken für die Zugänglichkeit zum Operationsbereich eine viel intensivere Wundspreizung und verursache damit eine erheblich höhere Druckbelastung für in der Nähe liegende Nervenäste. Wenn die Klägerin also die bei ihr eingetretene Nervenläsion als Folge der Wundspreizung als Behandlungsfehler geltend macht, kann sie nicht gleichzeitig die Durchführung der Operation in Form der Laparotomie mit einer viel geringeren Wundspreizung fordern. Beides widerspricht sich. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. war die Laparotomie die Form des Eingriffs, die im Gegensatz zur laparoskopischen Durchführung des Eingriffs die Gefahr der Nervenläsion durch Druck verringerte. Darin kann kein Kunstfehler gesehen werden.

cc) Auch die unterbliebene Lockerung der Haken zum Zwecke der Wundspreizung während der Operation stellt keinen Behandlungsfehler dar. Dabei kommt es nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr., entscheidend auf die Operationsdauer an, denn in der Gynäkologie gibt es danach Operationen mit einer Dauer von 15 Minuten bis zu solchen mit einer Dauer von sechs bis sieben Stunden. Bei einer Operationsdauer von einer Stunde, wie sie sich hier aus dem Anästhesieprotokoll ergibt, hält der Sachverständige eine Lockerung des Retraktors für nicht erforderlich. Er jedenfalls habe eine solche bei Operationen dieser zeitlichen Dauer nicht praktiziert. Er sehe auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Patientin relativ schlank war, keine Veranlassung, von seiner Beurteilung abzugehen. Nach seiner Meinung gibt es vielleicht unter 5.000 Operateuren einen, der eine solche Lockerung bei einer entsprechend kurzen Operationsdauer vornehmen würde {vgl. Bl. 417 d.A.).

dd) Die konkrete Form der Anwendung von Enelbin-Salbe bei der Klägerin war jedenfalls nicht ursächlich für nachfolgende gesundheitliche Beeinträchtigungen der Klägerin. Nach den Ausführungen des Sachverständigen soll bei einer postoperativen Behandlung mit Enelbin-Salbe diese zwar nicht direkt auf den Nahtbereich der Wunde, sondern auf den Bereich der umliegenden Hautareale aufgebracht werden. Wenn dies aber trotzdem geschehe, komme es, wie die praktische Erfahrung zeige, nicht zu schweren Komplikationen. Einen Zusammenhang zwischen der Anwendung von Enelbin-Salbe und einer Infektion durch den typischen Hautkeim Staphylokokkus aureus zu konstruieren, widerspreche jeglicher klinischen Erfahrung (vgl. Bl. 385 d.A.). Es kann auch nicht von der Umkehr der Beweislast zugunsten der Klägerin unter dem Gesichtspunkt eines groben Behandlungsfehlers hinsichtlich der Ursächlichkeit der nachfolgenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin ausgegangen werden. Denn grob ist ein Behandlungsfehler, wenn ein Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (vgl. Palandt, BGB, 59. Aufl., Rdz. 170 zu § 823 BGB). Davon kann hier keine Rede sein. Denn nach dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. vom 3.1.2000 ist durch die Anwendung von Enelbin-Salbe keineswegs gegen die elementaren Anforderungen des medizinischen bzw. pflegerischen Standards verstoßen worden (vgl. Bl. 385 d.A.).

ee) Auch die Entlassung der Klägerin am 20.12.1990 unter Berücksichtigung der unter Ziff. I., 5. des Beweisbeschlusses des Senats vom 18.10.1999 genannten Umstände stellt keinen Behandlungsfehler dar. Bei der gynäkologischen Abschlußuntersuchung hätten sich laborchemisch keine Auffälligkeiten gezeigt, der Leukozytenwert von 11.000 sei ein leicht erhöhter Wert. Dieser könne jedoch durchaus noch mit der vorausgegangenen Operation in Zusammenhang stehen. Das noch druckdolente Fadengranulom links habe einen verschiedenen, nicht sicher vorhersehbaren Verlauf nehmen, nämlich sich möglicherweise ohne Behandlung zurückbilden können. Deswegen habe der behandelnde Arzt im konkreten Fall in Würdigung der Gesamtsituation die Klägerin entlassen können, ohne damit gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht zu verstoßen. All dies ergibt sich aus dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. vom 3.1.2000 (vgl. Bl. 387 d.A.). Dies deckt sich mit seiner gutachterlichen Beurteilung der Entlassung der Klägerin im erstinstanzlichen Gutachten. Der Senat hat keine Veranlassung, dies anders als der eingeschaltete Sachverständige zu sehen.

ff) Auch die Behauptung der Klägerin, die bloß oberflächliche Eröffnung der als Fadengranulom angesehenen Schwellung sei offenbar nicht tief genug erfolgt, hat sich nicht als richtig herausgestellt.

Der Sachverständige Prof. Dr. hat dazu ausgeführt: Das Fadengranulom bzw. der Bauchdeckenabszeß sei vom behandelnden Arzt richtig erkannt und entsprechend den allgemein gültigen ärztlichen Regeln behandelt worden. Bei derartigen Veränderungen, die wie im konkreten Fall unmittelbar unter der Haut liegen, sei eine palpatorische Lokalisation so gut wie immer möglich. Eine zusätzliche sonograpische Untersuchung sei in derartigen Situationen nicht erforderlich, sie würde auch in Anbetracht eines diffus-entzündlichen und teilweise abszedierten Gewebsbereichs keine sicheren zusätzlichen diagnostischen Informationen liefern (vgl. Bl. 388 d.A.).

Die von der Klägerin begehrte Einschaltung eines anderen Sachverständigen kommt nicht in Betracht. Eine solche Maßnahme nach § 412 ZPO setzt grobe Mängel des eingeholten Gutachtens wie falsche Tatsachengrundlagen oder Widersprüche, Zweifel an der Sachkunde des früheren Gutachters oder überlegene Forschungsmittel in der Hand eines anderen Gutachters voraus (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl., Rdz. 1 zu § 412 ZPO). Von alledem kann hier keine Rede sein.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Beschwer wird nach §§ 546 Abs. 2, 3 ff. ZPO festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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