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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Urteil verkündet am 22.10.2001
Aktenzeichen: 4 U 62/01
Rechtsgebiete: WertpapierhandelsG, ZPO, BGB


Vorschriften:

WertpapierhandelsG § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
WertpapierhandelsG § 31 Abs. 2
ZPO § 398
ZPO § 287
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711 ZPO
ZPO § 546 Abs. 2 S. 1
ZPO §§ 3 ff.
BGB §§ 249 ff.
BGB § 252
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Bamberg IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 62/01

Verkündet am 22. Oktober 2001

in dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatzes.

Der Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht und der Richter am Oberlandesgericht und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts vom 28. Februar abgeändert.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 79.348,87 DM nebst 6,5 % Zinsen aus 217.945,38 DM vom 11.1.1995 bis 1.11.1995 und aus 79.348,87 DM seit 2.11.1995 abzüglich anzurechnender, am 1.2.1995 erhaltener Zinsvorteile in Höhe von 5.346,72 DM und am 2.8.1995 erhaltener Zinsvorteile in Höhe von 3.623,54 DM zu zahlen.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

III. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

IV. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Klägerin 3/5 und die Beklagte 2/5 zu tragen.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckung seitens des Gegners können abwenden die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,-- DM und die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115.000,-- DM, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

VI. Das Urteil beschwert die Klägerin mit 117.978,22 DM und die Beklagte mit 79.348,87 DM.

Tatbestand:

Die verlangt Schadensersatz aus abgetretenem Recht wegen behaupteter fehlerhafter Anlageberatung.

Mit Abtretungsvereinbarung vom 12.4.1999 (Anlage K 1) trat sämtliche ihr im Zusammenhang mit der Beratung durch die Beklagte wegen Wandelanleihen entstandenen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte an ihre Mutter, die Klägerin, ab.

Auf Aufforderung begaben sich am 3.1.1995 die Angestellten der Beklagten und zu Frau nach, um sie wegen der Anlage einer Erbschaft in Teilhöhe von 4,8 Mio. DM zu beraten. Frau gab dabei eine sichere, Vermögenserhaltende Anlage ohne Risiko bei einer monatlichen Ertragsauszahlung nach Steuern von 10.000,-- DM bis 15.000,-- DM vor. Als Ergebnis der Beratung kamen Frau und die Angestellten der Beklagten am 3.1.1995 überein, einen Teilbetrag von rund 200.000,-- DM in Wandelanleihen der niederländischen Flugzeugfabrik (Wertpapierkennnummer 411238) anzulegen.

Mit Schreiben vom 5.1.1995 bestätigte die Beklagte gegenüber Frau die Anlage der 4,8 Mio. DM in Wertpapieren der Norddeutschen, der in Bundesanleihen, in Geldmarktpapieren und in Wandelanleihen, letztere nominal 300.000 holländische Gulden für 217.945,38 DM.

Im Oktober 1995 erhielt Frau vom Angestellten der Beklagten eine telefonische Mitteilung, daß der Kurs der Wandelanleihen dramatisch gefallen und bereits ein Verlust von rund 80.000,-- DM eingetreten sei. Der von Frau alsbald telefonisch in Auftrag gegebene Verkauf der Wandelanleihen ergab zum 30.10.1995 einen Erlös von 138.596,51 DM (Anlage K 11).

Auf Vorhaltungen von Frau und Herrn Lebensgefährte der Frau und ebenfalls Kunde der Beklagten, bot die Beklagte mit Schreiben vom 17.11.1995 die Rückabwicklung des Verkaufs vom 30.10.1995 für Frau kostenneutral an (Anlage K 12). Frau nahm dieses Angebot an, die Beklagte führte die Rückabwicklung des Verkaufs der Wandelanleihen vom 30.10.1995 am 27.11.1995 ohne Verlust und Aufwand für Frau durch (Anlage K 21). Die Flugzeugfabrik stellte am 22.1.1996 Konkursantrag. Da lediglich geringe Konkursquoten zu erwarten waren, ließ Frau die Wandelanleihen mit Auftrag vom 15.2.1996 am 19.2.1996 für 26.758,50 DM Erlös verkaufen.

Die Klägerin hat in erster Instanz vorgetragen:

Die Angestellten der Beklagten hätten die Anlagevorgaben ihrer Tochter hinsichtlich der Wandelanleihen falsch umgesetzt. Sie hätten ihre Tochter über die allgemeinen Risiken einer Industrieanleihe nicht aufgeklärt und insbesondere nicht über die kritische Lage bei. Sie hätten vielmehr die Wandelanleihen als sichere Geldanlage ohne jegliche Spekulation und ohne Risiken bezeichnet, wobei die Sicherheit dieser Anlage durch die Muttergesellschaft und den niederländischen Staat gewährleistet sei. Aufgrund dieser mangelhaften und falschen Beratung habe sich ihre Tochter für die Anlage von rund 220.000,-- DM in Wandelanleihen entschieden. Bei umfassender und zutreffender Beratung hätte sie sich anstelle von Wandel anleinen für den Kauf von Bundesschatzbriefen mit einer durchschnittlichen Verzinsung von 6,6 % entschieden.

Bis Ende Oktober 1995 habe Frau von der Beklagten keine Mitteilungen über die auf Konkurs verlaufende Entwicklung bei erhalten. Erst Ende Oktober 1995 habe sie vom Angestellten der Beklagten telefonisch vom Kursverfall und von dem eingetretenen Verlust von rund 80.000,-- DM erfahren. Frau habe sich sofort für den Verkauf entschieden. Sie habe zusammen mit Ersatz für den eingetretenen Verlust in Höhe von ca. 80.000,-- DM verlangt, aber auch eine Beratung begehrt, ob nicht der Rückkauf der Wandelanleihen zur Schadensminderung ratsam sei. Mit dem Schreiben vom 17.11.1995 habe die Beklagte zum Rückkauf geraten, ohne auf die Möglichkeit eines bevorstehenden Zusammenbruchs von und eines damit verbundenen Gesamtausfalles hingewiesen zu haben. In Unkenntnis dieser Gefahr habe Frau den Auftrag zur Rückabwicklung des Verkaufs gegeben.

Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, die Beklagte habe gegen ihre Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag und aus § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Wertpapierhandelsgesetz schuldhaft verstoßen und hafte für den gesamten daraus entstandenen Schaden.

Wegen der Berechnung des Schadens unter Einbeziehung von Zinserträgen wird auf Seite 17 und 18 der Klage (Bl. 17/18 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 197.327,09 DM nebst 6,6 % Zinsen hieraus seit 20.2.1996 zu verurteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat in erster Instanz vorgetragen:

Bei der Abtretungsvereinbarung vom 12.4.1999 handele es sich um ein Scheingeschäft. Die Klägerin sei daher nicht aktivlegitimiert.

Beim Beratungsgespräch vom 3.1.1995 sei die Tochter der Klägerin über die allgemeinen Risiken und über die erheblichen Risiken insbesondere bei der niederländischen Firma angesichts der erheblichen Verluste und der Ungewißheit, ob der holländische Staat oder die Firma weitere Finanzmittel zuführe, aufgeklärt worden. Sie sei über die Möglichkeit erheblicher Gewinne bei günstiger Entwicklung, aber auch erhebliche Verluste bis zum Totalverlust unmißverständlich aufgeklärt worden. In dieser Kenntnis habe sie sich für eine Beimischung von Wandelanleihen von nur rund 200.000,-- DM entschieden. Die Anlagenmischung werde den Anlagenvorgaben der Tochter der Klägerin gerecht. Im November 1995 habe sich noch eine Rendite der Gesamtanlage unter Einbeziehung der Wandelanleihen von 8,2 % ergeben.

Bei einem Gespräch am 26.4.1995 sei die Tochter der Klägerin auf die schwierige finanzielle Situation bei und die Ungewißheit der künftigen Entwicklung hingewiesen worden. Sie habe gleichwohl die Wandelanleihen nicht verkaufen wollen.

Am 25.10.1995 sei ihr der Verkauf der Wandelanleihen empfohlen worden, da der Rückzug der Hauptgesellschafter aus der Gesellschaft zu befürchten gewesen sei. Hieraufhin habe Frau der Beklagten den Verkauf der Wertpapiere in Auftrag gegeben und die Beklagte habe diesen Auftrag am 30.10.1995 ausgeführt.

Die Rückabwicklung des Verkaufs habe zusammen mit Frau entgegen dem Rat der Beklagten unter Hinweis auf Insiderinformationen verlangt. Der Kurs habe sich bei der Rückabwicklung von 51 % auf 60 % verbessert gehabt. Gleichwohl sei der Rückkauf für die Tochter der Klägerin kostenneutral aus Kulanzgründen abgewickelt worden. In der Folgezeit habe sich für die Tochter der Klägerin als Ansprechpartner bestellt gehabt. Er sei über die weitere Entwicklung informiert worden und ihm sei der Verkauf angeraten worden, habe sich gegenüber der Beklagten wiederholt auf ein "Alles oder Nichts" versteift. Schließlich habe die Tochter der Klägerin am 14.2.1996 den Verkauf bei einem Limit von 10 % in Auftrag gegeben.

Das Landgericht hat nach Beweiserhebung durch Zeugeneinvernahme und nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Volkswirt vom 14.12 die Klage mit Urteil vom 28.2 kostenpflichtig abgewiesen.

Wegen der Begründung der landgerichtlichen Entscheidung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Ersturteils (Seite 5 ff. des Ersturteils, Bl. 243 ff. d.A.) Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin im Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 2.4., eingegangen am gleichen Tag, nachdem ihr das Urteil am 1.3. zugestellt worden war. Der 2.4. war ein Montag. Die Berufungsbegründung vom 5.6. ist am gleichen Tag eingegangen, nachdem die Frist zur Berufungsbegründung durch Vorsitzendenverfügung vom 20.4 bis 5.6. verlängert worden war.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge im vollen Umfang weiter. Sie beruft sich dabei im wesentlichen auf den in zweiter Instanz nochmals wiederholten Sachvortrag erster Instanz. Sie meint, daß die Beklagte bereits am 3.1.1995 eine Empfehlung abgegeben habe, die weder anleger- noch objektgerecht gewesen sei. Dies ergebe sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten, wonach die Wandelanleihe im Januar 1995 nur für "sehr erfahrene und risikofreudige Anleger" geeignet gewesen sei. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf ihre fehlende Anlageerfahrung und die Vorgabe, das geerbte Geld sicher und substanzerhaltend anzulegen. Diese Vorgabe sei schließlich von allen hierzu vom Landgericht vernommenen Zeugen bestätigt worden.

Weiterhin habe die Beklagte gegen ihre Pflichten aus dem umfassenden Vermögensbetreuungsvertrag dadurch verstoßen, daß sie die Tochter der Klägerin nicht über die besorgniserregende Verschlechterung der Kursentwicklung der Wandelanleihe ab Mitte August 1S95 informiert habe, wie dies der Sachverständige in seinem Gutachten vom 14.12.2000 ausgeführt habe. Danach habe wenigstens in den ersten drei Augustwochen eine gezielte Information und Rücksprache mit der Kundin erfolgen müssen, nachdem sich zuvor negative Meldungen über hohe Verluste bei gehäuft hätten. Die Beklagte habe durch dieses Unterlassen daher auch gegen ihre Depotbegleitenden Pflichten aus dem Vermögensbetreuungsvertrag verstoßen.

Auch das Vorgehen der Beklagten im Zusammenhang mit dem Verkauf und dem Rückkauf der Wandelanleihen im Oktober/November 1995 sei pflichtwidrig gewesen. Auf das unbedingte Verlangen der Tochter der Klägerin, den Verlust in Höhe von ca. 80.000,-- DM von der Beklagten ersetzt zu bekommen, habe die Beklagte nicht mit der von ihr getätigten Rückkaufempfehlung reagieren dürfen. Vor dem Wiederankauf der Handel anleinen zum Verkaufskurs sei seitens der Beklagten nicht gewarnt worden; dies bestätige auch der Inhalt des Schreibens vom 17.11.1995 (Anlage K 12). Auf die sich zwischenzeitlich weiter verschlechternde Situation bei sei im Zusammenhang mit dem Rückkauf der Wandelanleihe nicht hingewiesen worden, insbesondere nicht auf die Gefahr eines Totalverlustes. Demzufolge habe die Beklagte für sämtliche eingetretenen Verluste im Zusammenhang mit dem Erwerb der Wandelanleihen aufzukommen.

Die Beklagte beantragt in zweiter Instanz:

Unter Abänderung des am 28.2.2001 verkündeten Urteils des Landgerichts (22 O 1656/ wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 197.327,09 DM nebst 6,6 % Zinsen hieraus seit dem 20.2.1996 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Sie führt dazu im wesentlichen wie in erster Instanz aus, daß der Beklagten im Zusammenhang mit dem Verkauf der Wandelanleihen kein Vorwurf einer Pflichtverletzung des Anlageberatungsvertrages gemacht werden könne. Das erstinstanzliche Urteil sei daher in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht richtig. So sei die Tochter der Klägerin am 3.1.1995 ebenso wie beim Gespräch am 26.4.1995 hinreichend über die Risiken der Wandelanleihe aufgeklärt und über die Mechanismen einer Wandelanleihe informiert worden. Frau habe die Anlage in festverzinslichen Wertpapieren als zu "langweilig" empfunden und daher Papiere mit höheren Gewinnchancen in ihrem Depot gewünscht. In diesem Zusammenhang sei sie selbstverständlich auf das damit verbundene höhere Verlustrisiko hingewiesen worden. Deshalb habe man sich auf dieses höhere Risiko lediglich in einem geringeren Umfang geeinigt. Die Beimischung risikoreicherer Papiere in einer Größenordnung von 220.000,-- DM bei einem Depotgesamtwert von knapp 5 Mio. sei unbedenklich. Die Vorgabe sicherer und substanzerhaltender Anlage sei damit gewahrt.

Auch während der Depotbetreuung sei Frau über die sich aufbauenden Verluste bei, das Risiko eines Totalverlustes bei Rückzug der Gesellschafter und bereits eingetretene Verluste telefonisch im August 1995 regelmäßig informiert worden. Dabei sei ihr der Verkauf dringend empfohlen worden. Frau habe hierauf jedoch erst im Oktober 1995 reagiert.

Es könne der Beklagten weder angelastet werden, daß Frau den wiederholten Verkaufsempfehlungen erst sehr spät nachgekommen sei noch sich sodann eigenmächtig auf Anraten des Zeugen zum Wiedererwerb der Papiere entschlossen habe. Aus Siehe der Beklagten sei hinreichend auf die Risiken eines Wiedererwerbs und die Möglichkeit eines Totalverlustes hingewiesen worden. Gleichwohl habe Frau im Zusammenwirken mit dem Zeugen nach dem Motto "Alles oder Nichts" auf einem Wiederankauf der Wandelanleihe bestanden. Eine Empfehlung seitens der Beklagten zum Rückkauf der Papiere habe nicht stattgefunden; im Gegenteil habe die Beklagte durch den aus Kulanzgründen kostenneutral durchgeführten Rückkauf über 20.000,-- DM Verlust gemacht. Der Rückkauf als selbstschädigendes Verhalten der Zeugin unterbreche daher etwaige Kausalverläufe und sei der Beklagten auf keinen Fall zuzurechnen.

Die Klägerin bzw. ihre Tochter müßten sich auch die Informationen und Beratungen, die die Beklagte gegenüber dem Zeugen getätigt habe, zurechnen lassen, da dieser mit Wissen und Wollen der Tochter der Klägerin gegenüber der Beklagten als Bevollmächtigter des Depots auch schon vor Begebung der Vollmacht vom 18.1.1996 aufgetreten sei (§ 166 BGB).

Im übrigen wird auf den umfangreichen schriftsätzlichen Vortrag beider Parteien und die zu den Akten gegebenen Anlagen vollinhaltlich Bezug genommen.

Der Senat hat keinen Beweis erhoben.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Klägerin ist statthaft (§ 511 ZPO) und auch im übrigen zulässig (§§ 511 a ff., 222 Abs. 2 ZPO). Sie hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Beklagte haftet der Klägerin auf Schadensersatz aus fehlerhafter Anlageberatung, nämlich aus pVV des konkludent abgeschlossenen Beratungs- und Vermögensbetreuungsvertrages (Depotvertrag) vom 3./5.1.1995.

II.

Die Beklagte hat gegen die Pflichten zur anlegergerechten und objektgerechten Anlageberatung bei Empfehlung der Wandelanleihen gegenüber der Zeugin schuldhaft verstoßen (positive Vertragsverletzung, §§ 675, 278, 276 Abs. 1 S. 2 BGB).

1. Eine Bank hat im Rahmen einer Anlageberatung den Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft zu berücksichtigen ("anlegergerechte Beratung"); das von ihr danach empfohlene Anlageobjekt muß diesen Kriterien Rechnung tragen ("objektgerechte Beratung"), vgl. BGHZ 123, 126 ff. (sogenanntes "Bondurteil").

Weiter muß eine Bank, die ausländische Wertpapiere in ihre Anlageempfehlung aufnimmt, die Papiere einer eigenen Prüfung unterziehen und darf sich nicht auf die allgemeine Börsenzulassung verlassen (BGH a.a.O.).

Gegen diese Grundsätze hat die Beklagte gegenüber der Tochter der Klägerin bei der abgegebenen Empfehlung zum Ankauf von Wandelanleihen verstoßen.

a) Zwischen der Zendentin und der Beklagten ist konkludent am 3./5.1.1995 ein umfassender Anlageberatungs- und Vermögensbetreuungsvertrag im Zusammenhang mit der Gründung des Depots und der Einlage durch Scheckbegebung über 4,8 Mio. DM zustande gekommen. Die Verhandlungen, die am 3.1.1995 stattfanden, hatten konkrete Anlageentscheidungen im Hinblick auf die Erbschaft über ca. 5 Mio. DM zum Gegenstand. Dies ergibt sich aus den Aussagen der in erster Instanz vernommenen Zeugen und ist zwischen den Parteien auch nicht streitig.

b) Inhalt und Umfang der Beratungspflicht sind von Faktoren abhängig, die kundenpersonenbezogen und objektbezogen sind. Die konkrete Ausgestaltung der Beratungs- und Informationspflicht ergibt sich sodann aus den Umständen des Einzelfalles.

aa) Personenbezogene Umstände sind vor allem der Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art (denn ein informierter Kunde bedarf keiner zusätzlichen Belehrung) und dessen Risikobereitschaft sowie sein Anlageziel.

Kennt die Bank - wie hier - den Kunden nicht aus langjährigen vorherigen Kundenkontakten, so muß sie seinen Wissensstand erfragen und sein Anlageziel erkunden (BGH a.a.O.).

bb) Im hier vorliegenden Fall ergibt sich aus der Auswertung der Aussagen der vom Landgericht für glaubwürdig erachteten Zeugen eingeschlagene Vorgehensweise, die sie in die Lage versetzt hätte, den Wissensstand der Zeugin die sie am 3.1.1995 als Neukundin kennen lernten, einzuschätzen. Vielmehr sprechen die Aussagen der Zeugen und über die Inhalte des Gesprächs am 3.1.1995 dafür, daß die Tochter der Klägerin in Wertpapieranlagen nicht bewandert war (vgl. Sieber, Bl. 109 d.A.: "Die Mechanik der Wandelanleihe habe ich Frau nicht erklärt. Da wäre sie sicherlich auch überfordert gewesen ..."; vgl. Bl. d.A.: "Ich kann heute nicht mehr sagen, ob Frau die Aufklärung über die Risiken der Wandelanleihe auch verstanden hat. Ich meine aber, daß sie jedenfalls verstanden hat, daß durch die Mischung der verschiedenen Anlagen ein teilweise höheres Risiko unter dem Strich insgesamt klein gehalten wird ...").

cc) Jedenfalls handelt es sich bei der Zeugin nicht um die "sehr erfahrene und risikofreudige Anlegerin", die der Sachverständige in seinem Gutachten (Bl. d.A.) als geeignete Zielgruppe für Wandelanleihen im Januar 1995 bezeichnet.

dd) Zudem widersprach die Empfehlung, Wandelanleihen im Januar 1995 zu erwerben, nicht den Vorgaben der Zeugin die alle Zeugen vor dem Landgericht bestätigt haben, nämlich eine sichere und substanzerhaltende Anlageform mit einem Nettoertrag (wohl: nach Steuern) von 10.000,-- DM bis 15.000,-- DM monatlich.

Der Sachverständige hat die Wandelanleihe in seinem widerspruchsfreien und überzeugenden Gutachten, dem sich der Senat nach eigener Überprüfung anschließt und das auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird, zwar nicht als Fehlberatung, wohl aber als risikobelastet und spekulativ bezeichnet. Das läßt sich mit den Vorgaben einer sicheren, konservativen und substanzerhaltenden Anlage nicht vereinbaren. Selbst wenn die von der Beklagten behauptete Äußerung der Zeugin, sie wolle auch "nicht so langweilige" Papiere im Depot haben, zuträfe, so läßt dies noch nicht den Schluß zu, daß die Zeugin damit ausgerechnet ausländische Industrieanleihen, noch dazu in der Form der Wandelanleihe, als Anlageziel in Bezug genommen und gewünscht habe, auch nicht unter dem Gesichtspunkt bloßer Beimischung in ein großes Depot mit ansonsten konservativen und sicheren Papieren (Beimischungsquote ca. 4,1 %), denn der Ankauf der Papiere ist isoliert zu betrachten, nicht als Gesamtpaket.

ee) Weiter ist die von den Zeugen und in ihren Vernehmungen als Zeugen vor dem Landgericht geschilderte Belehrung und Beratung über den Wirkmechanismus von Wandelanleihen nicht ausreichend. Dazu wäre neben der Kursproblematik auch die Währungsproblematik (niederländische Gulden), die Konkursquotenproblematik (nachrangige Anleihe gegenüber Aktien) und die Wirkungsweise einer Wandelanleihe vonnöten gewesen (vgl. im einzelnen dazu Sachverständigengutachten Bl. d.A.).

ff) Auch die besondere (objektbezogene) Beratung und Aufklärung über die Firmensituation der Flugzeugwerke und deren bankeigene Überprüfung fehlt. Im Gegenteil finden sich in den Aussagen der Zeugen (Bl. d.A.: "... Dabei haben wir wegen dem Risiko auf den holländischen Staat und auf D B hingewiesen. Wir wiesen darauf hin, daß in diesen Papieren viel Kursphantasie läge: baue gerade Verluste auf, könne sich aber dann auch wieder in die Gewinnzone umschlagen ..."; Bl. d.A.: "... Die Bonität der Wandelanleihen habe ich so eingeschätzt, daß ich sie auch bei Anlage eigenen Geldes mit in den Mix aufgenommen hätte unter Berücksichtigung der Chancen und der Risiken ... Ich habe damals so eingeschätzt, daß die Chancen die Risiken übertroffen hätten und so haben wir es damals auch erklärt ...") und (Bl. d.A.: "... Wir haben bei der Aufklärung unterschieden zwischen dem Kursrisiko, das bei der Wandelanleihe an sich nicht so hoch ist, und davon zu unterscheiden von dem Gläubigerrisiko, das je nach Emittenten auch zum Gesamtverlust führen kann ..."; Bl. d.A.: "... Ich kann mich erinnern, daß am 3.1.1995 gesagt wurde, daß derzeit Verluste bestünden, daß aber ebenso die Chance besteht, Kursgewinne mitzunehmen ... Die Mischung mit den Wandelanleihen im Verhältnis zur Gesamtanlage war noch mit der Vorgabe durch Frau nämlich eine sichere und konservative Anlage vorzunehmen, vereinbar ...") deutliche Hinweise darauf, daß auch diese Zeugen bei ihrer Beratung von falschen Vorstellungen und Informationen über die Wandelanleihe im Januar 1995 ausgegangen sind. Der Sachverständige hat im Gegensatz dazu ausgeführt, daß die Situation der Firma speziell wie auch die der Flugzeughersteller im allgemeinen im Jahr 1995 eher negativ zu bewerten war, daß aufgrund der Beteiligung von D B keine Mutter-Tochter-Beziehung bestand, sondern nur eine Beteiligung zur Beseitigung kurzfristiger Verbindlichkeits- und Liquiditätsengpässe, daß schon im Januar 1995 eine schlechte (Börsen-)Presse und Bankanalyse hatte, daß der Kurs der Anleihe bei Ankauf im Verhältnis zur Aktie so hoch lag, daß sich der Vorteil der Wandelanleihe hier konkret kaum realisieren konnte, das Risiko des Totalvarlustes dagegen um so mehr. Auf all dies ist die Tochter der Klägerin von den Mitarbeitern der Beklagten nicht hingewiesen worden; der bloße Hinweis auf negative Kursentwicklungen bis hin zum Totalrisiko (vgl. dazu auch LG Frankfurt VuR 2000, 443 und OLG Braunschweig, WM 1998, 375, ebenfalls zu Anleihen) genügt dafür ebensowenig wie die Hinweise auf die prozentual eher geringfügige Beimischungsquote.

Damit ist der Senat davon überzeugt, daß die Kaufempfehlung in Bezug auf die Wandelanleihen mit vorangegangener (ungenügender) Beratung gegenüber der Zeugin durch die Beklagte im Januar 1995 eine schuldhafte, weil fahrlässige Pflichtverletzung gegenüber der Zendentin war.

2. Darüber hinaus spricht vieles dafür, daß die Beklagte ab August bis Oktober 1995 ihrer vermögensbetreuenden, depotbegleitenden Überwachungs- und Warnpflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Der Sachverständige hat eine solche ab der dritten Woche im August 1995 in seinem schriftlichen Gutachten positiv bejaht (vgl. Bl. d.A.). Den dazu in zweiter Instanz erstmals durch die Beklagte angebotenen (Gegen-)Beweis durch Einvernahme des Zeugen (Bl. d.A.) muß der Senat jedoch nicht erheben, da dieser Pflichtverletzung gegenüber derjenigen bei Empfehlung zum Ankauf der Wandelanleihen keine zusätzliche, Schadenserhöhende Bedeutung zukommt.

3. Der Senat hält die Beweiswürdigung des Landgerichts, das den Zeugen und geglaubt hat, für richtig und erachtet daher eine erneute Zeugeneinvernahme nach § 398 ZPO nicht für geboten, auch wenn die Ungereimtheiten zu den beiden Formularen nach § 31 Abs. 2 Wertpapierhandelsgesetz (Anlage K 36 und B 4) letztlich nicht geklärt sind, denn auch bei unterstellter Glaubwürdigkeit der Zeugen der Beklagten ergibt sich eine haftungsbegründende Pflichtverletzung der Beklagten.

III.

Allerdings haftet die Beklagte nicht für den gesamten von der Klägerin eingeklagten Schaden, also den Totalverlust aus der Wandelanleihe.

1. Die Beklagte haftet nach Maßgabe der §§ 249 ff. BGB für die kausalen, zurechenbaren Schäden aus ihrer fehlerhaften Anlageberatung. Diese belaufen sich ausweislich der vorgelegten Unterlagen bis zum Verkauf der Anleihen am 30.10./1.11.1995 auf 217.945,38 DM (Anlage K 8) abzüglich erzielter Verkaufspreise zum 30.10.1995/Wert: 2.11.1995 = 138.596,51 DM (Anlage K 11) somit 79.348,87 DM. Das zu ersetzende negative Interesse (Vertrauensschaden) umfaßt aber auch die entgangenen Zinsvorteile aus dem Anlagebetrag, also den entgangenen Gewinn nach § 252 BGB (Arendts, Die Haftung für fehlerhafte Anlageberatung, 1998, Kapitel IX, Seite 68 ff.). Das sind 6,5 % Zinsen aus 217.945,38 DM, also dem gesamten Anlagebetrag, vom Tag nach dem Ankauf (11.1.1995) bis zum Verkauf am 1.11.1995, danach aus dem Hauptsacheschadensbetrag in Höhe von 79.348,87 DM. Die Höhe des entgangenen Gewinns schätzt der Senat nach § 287 ZPO auf 6,5 % p.a. entsprechend der mit Anlage K 24 vorgelegten Übersicht der Durchschnittswerte der Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten der Deutschen Bundesbank für 1995, die für dieses Jahr einen (von der Restlaufzeit unabhängigen) Durchschnittswert von 6,5 % ausweist (linke Spalte unter Ziffer II 7 d der Kapitalmarktstatistik vom Juni 1999).

Hierauf muß sich die Klägerin die Zinserlöse im Wege des Vorteilsausgleichs taggenau anrechnen lassen (Arendts a.a.O., Seite 69 f.).

2. Die Beklagte haftet nach Ansicht des Senats allerdings nicht für die nach dem Verkauf der Wandelanleihen Anfang November durch Rückkauf der Papiere im Laufe des Novembers 1995 weiter entstandenen Schäden bis zum (beinahe) Totalverlust.

Die Tochter der Klägerin hatte die Anleihen Anfang November 1995 auf Anraten der Beklagten verkauft; die bis hierhin entstandenen Schäden sind der Zedentin zu ersetzen (s.o.). Ohne Zutun der Beklagten hat sich die Zeugin jedoch im Laufe des Monats November - offensichtlich unter dem Eindruck der Beeinflussung und Beratung durch Dritte - zum Rückkauf der Anleihen entschlossen. Dieses Verhalten unterbricht einerseits den zurechenbaren Kausalzusammenhang durch eine auf eigenen Willensentschluß der Verletzten beruhende, weitere schadensauslösende Handlung, weil sie nicht durch die Beklagte herausgefordert war, sondern aus freien Stücken erfolgte, nicht durch das frühere Verhalten der Beklagten noch wesentlich mitbestimmt war (vgl. Palandt, BGB, 60. Auflage, vor § 249 Rdnr. 80).

Des weiteren liegt in der Entscheidung der Tochter der Klägerin, die Anleihen- entgegen dem Rat der Beklagten wieder anzukaufen, eine Verletzung der Schadensminderungspflicht, die dazu führt, daß die weiteren, nach der Information und Warnung und dem Verkauf eingetretenen Schäden nicht mehr von der Bank zu ersetzen sind (Arendts, a.a.O., Seite 71).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erster Instanz und der vom Senat für richtig erachteten Glaubwürdigkeitsbeurteilung der Zeugen durch das Landgericht steht fest, daß die Angestellten der Beklagten zum Verkauf der Wandelanleihen wiederholt geraten und vor einem weiteren Verlust über den bereits Ende Oktober 1995 eingetretenen hinaus (ca. 80.000,-- DM) ausdrücklich und mehrfach gewarnt haben. Dementsprechend hat die Tochter der Klägerin beratungskonform am 30.10.1995 Verkaufsorder gegeben. Die Kundin war damit zu diesem Zeitpunkt hinreichend informiert, beraten und gewarnt. Eine nochmalige Aufklärung über die Risiken der Anleihe war ihr gegenüber nicht mehr geschuldet.

Wenn sie dann aufgrund eigenen Entschlusses, von wem auch immer beeinflußt, diese Anleihen im Wege einer "Schadenskompensation" erneut ankauft, so geschieht dies auf eigenes, nicht mehr von der Beklagten zu vertretendes Risiko. Daß die Tochter der Klägerin aber vor dem und anläßlich des Verkaufs und im übrigen nochmals anläßlich des Rückerwerbs hinreichend aufgeklärt worden ist, steht nach den glaubwürdigen Aussagen der Zeugen (Bl. ff. d.A.) und (Bl. ff. d.A.) fest.

Nichts anderes ergibt sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 17.11.1995 (Anlage K 12). Der Klägerin ist zwar zuzugeben, daß dieses Schreiben isoliert betrachtet eine Verharmlosung der Risiken des Wiedererwerbs der Wandelanleihen darstellen könnte, die eine erneute Haftung der Beklagten auslösen könnte. Das Schreiben muß aber im Zusammenhang mit den von den Zeugen geschilderten Vorgängen im Oktober und November 1995 und vor dem Hintergrund vehement erhobener Vorwürfe und Schadensausgleichsforderungen der Zeugen und gegenüber der Beklagten im Zusammenhang mit dem Verkauf der Anleihen (und nicht etwa mit dem Erwerb der Anleihen im Januar 1995) gesehen werden. Danach war es nach dem energisch vorgetragenen Schadensausgleichsbegehren seitens der Tochter der Klägerin und zu Überlegungen gekommen, den eingetretenen Verlust durch Rückkauf der Anleihen zu minimieren. Dieser Vorschlag kam aber nicht von der Beklagten, sondern von der Kundenseite. Im Gegenteil haben die Zeugen und bekundet, daß sie vor dem Wiedererwerb und den Risiken im Zusammenhang mit der Firma und ihren Industrieanleihen auch noch nach dem Verkauf, also anläßlich der Rückkaufsfrage, ausdrücklich gewarnt und hiervon abgeraten haben.

Vor diesem Hintergrund vermag sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 17.11.1995, das lediglich den für die Zeugin kostenneutralen Rückkauf aus Kulanzgründen anbietet, kein erneut haftungsbegründendes Verhalten der Beklagten zu ergeben. Die nach dem Verkauf der Anleihen schwer nachvollziehbare, riskante, wenn nicht sogar unsinnige Entscheidung zum Rückkauf beruht somit ausschließlich und allein auf autonomen Motiven der Kundin und kann dem früheren Beratungsfehlverhalten beim Erwerb im Januar 1995 nicht mehr zugerechnet werden. Die Beklagte war vielmehr ihrer Warnpflicht hinreichend nachgekommen, einer weiteren Aufklärung der bereits voll informierten Kundin bedurfte es nach dem 30.10.1995 nicht mehr.

Die weitergehende Klage bleibt daher abgewiesen, die Berufung wird insoweit zurückgewiesen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Beschwer beider Parteien wird nach §§ 546 Abs. 2 S. 1, 3 ff. ZPO festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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