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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Urteil verkündet am 30.09.2002
Aktenzeichen: 4 U 74/02
Rechtsgebiete: ZPO, EGBGB, BGB


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
ZPO §§ 511 ff.
ZPO § 513 Abs. 1
ZPO § 529
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
EGBGB § 5
BGB § 652
BGB § 652 Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Bamberg IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 74/02

Verkündet am 30. September 2002

in dem Rechtsstreit

wegen Forderung.

Der Einzelrichter des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg, Richter am Oberlandesgericht hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 25. März 2002 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8.500,-- Euro abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von den beiden Beklagten die Bezahlung von Maklervergütung.

Am 7.4.1999 schlossen die beiden Beklagten mit der Firma, der Rechtsvorgängerin der Klägerin, eine "Vereinbarung über einen Vermittlungsauftrag". Nach dem Inhalt dieser Vereinbarung war die Rechtsvorgängerin der Klägerin "im qualifizierten Alleinauftrag" mit der Nachweis- und Verkaufsvermittlung für das Wohnhaus der Beklagten in beauftragt. Die Vereinbarung vom 7.4.1999 liegt den Akten in Fotokopie als Anlage K 1 bei; wegen des genauen Inhalts dieser Vereinbarung wird hierauf Bezug genommen.

Die Eheleute und besichtigten am 14.9.1999 auf Vermittlung der Firma das Anwesen der Beklagten; am 15.9.1999 schlossen sie eine schriftliche Reservierungsvereinbarung ab (Anl. K 3). Die Firma veranlaßte daraufhin die Erstellung eines Vertragsentwurfs durch den Notar Dr. (Anl. K 4). Einige Tage später nahmen die Eheleute Abstand von beabsichtigten Kauf des Anwesens; entsprechend der Regelung in der Reservierungsvereinbarung zahlten sie an die Firma pauschalen Schadensersatz in Höhe von 9.900,-- DM.

Mit Vertrag zur Urkunde des Notars Dr. vom 8.3.2000, UR-Nr. kauften die Eheleute das Anwesen der Beklagten zum Kaufpreis von 890.000,-- DM einschließlich 35.000,-- DM für übernommenes Mobiliar. Die Auflassungsvormerkung wurde am 16.3.2000 im Grundbuch eingetragen.

Die Klägerin hat die Beklagten in erster Instanz zunächst im Wege der Stufenklage in Anspruch genommen. Nach freiwillig erteilter Auskunft haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt; die zweite Stufe der Stufenklage - eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft - hat die Klägerin nicht weiterverfolgt.

Die Klägerin hat in erster Instanz vorgetragen, der ursprünglich bis zum 31.12.1999 befristete Alleinauftrag sei am 23.12.1999 telefonisch bis zum 31.3.2000 verlängert worden. Zudem sei die Tätigkeit der Firma im September 1999 kausal für den Vertragsschluß am 8.3.2000 gewesen.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 61.944,-- DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben vorgetragen, die Eheleute hätten den beabsichtigten Kauf des Anwesens während der Laufzeit der Maklervereinbarung aufgegeben. Zum Vertragsschluß am 8.3.2000 sei es gekommen, nachdem sie, die Beklagten, das Anwesen am 23. und 26.2.2000 in der Main-Post zum Verkauf inseriert hätten. Hierauf habe sich das Ehepaar wieder gemeldet.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen und sowie durch Vernehmung des Zeugen.

Auf dieser Grundlage hat das Landgericht die Klage mit Endurteil vom 25.3.2002 abgewiesen. Die von der Klägerin behauptete Verlängerung der Vereinbarung über den 31.12.1999 hinaus sei nicht bewiesen; jedenfalls sei eine Verlängerung auch des erweiterten, qualifizierten Alleinauftrages nicht nachgewiesen. Die Tätigkeit der Firma im September 1999 sei auch nicht mitursächlich für den Vertragsschluß vom 8.3.2000 gewesen. Die Eheleute hätten das Anwesen im März 2000 allein aufgrund eines neu geweckten Interesses und aufgrund neu erzeugten Kaufentschlusses erworben.

Gegen dieses ihr am 26.3.2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 22.4.2002, beim Oberlandesgericht Bamberg eingegangen am 23.4.2002, Berufung eingelegt. Mit weiterem Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 15.5.2002, beim Oberlandesgericht Bamberg eingegangen am 16.5.2002, wurde die Berufung begründet.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren in erster Instanz gestellten Klageantrag weiter. Sie macht geltend, die Tätigkeit der Firma im September 1999 sei sehr wohl mitursächlich für den späteren Kauf durch das Ehepaar geworden. Hierzu trägt sie im einzelnen folgendes vor:

Sie, die Klägerin, habe erst nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils von Vorgängen Kenntnis erlangt, die die Aussagen der Zeugen und in einem anderen Licht erscheinen ließen. Insbesondere der Zeuge habe durch seine Aussage den Eindruck vermittelt, er könne es sich nicht leisten, innerhalb kurzer Zeit ein privates Wohnhaus und eine Gewerbeimmobilie - für die von ihm mit Familienangehörigen betriebene Bäckerei - zu kaufen. Tatsächlich habe aber der Zeuge zusammen mit seinem Bruder im Jahr 2000 eine gewerbliche Immobilie in der in gekauft. Es sei deshalb auch nicht glaubhaft, daß das Ehepaar nur wegen des Angebots einer anderweitigen Gewerbeimmobilie vom beabsichtigten Kauf des Anwesens der Beklagten Abstand genommen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, daß der Entschluß, ein Einfamilienhaus für eigene Wohnzwecke zu kaufen, völlig aufgegeben werde, nur weil eine Gewerbeimmobilie angeboten werde.

Im Februar 2000 habe sich das Ehepaar noch gut an das Anwesen der Beklagten erinnert. Aufgrund der Besichtigung vom 14.4.1999 sei eine weitere Besichtigung und auch eine längere Überlegungszeit für die Eheleute entbehrlich gewesen. Der Vertragsentwurf des Notars Dr. vom September 1999 habe nahezu unverändert übernommen werden können. Der vereinbarte Kaufpreis von 890.000,-- DM berücksichtige gegenüber dem ursprünglichen Betrag lediglich die "eingesparte" Maklervergütung.

Die Klägerin stellt folgende Anträge:

Das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 25.3.2002, Aktenzeichen 22 O 748/01, wird abgeändert. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 31.671,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil und stellen in Abrede, daß die Vorgänge vom September 1999 für den späteren Verkauf bzw. Kauf des Anwesens kausal gewesen seien. Zudem hätten auch sie den Entschluß, das Anwesen zu veräußern, nach dem Auslaufen der Maklervereinbarung endgültig aufgegeben.

Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens und zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen und auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch (wiederholte) Vernehmung der Zeugen und gemäß Beweisbeschluß vom 30.9.2002. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30.9.2002 Bezug genommen.

II.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 25.3.2002 ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Klägerin hat in ihrer Berufungsbegründung dargetan, daß aufgrund von Tatsachen, die ihr erst nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils bekannt geworden seien, eine anderweitige Würdigung der vom Erstgericht vernommenen Zeugen erforderlich sei, die zur Feststellung anderer Tatsachen als im Ersturteil zugrunde gelegt führe. Die Klägerin macht demnach geltend, das nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dies stellt einen zulässigen Berufungsgrund i. S. des § 513 Abs. 1 ZPO dar. Die Berufung der Klägerin ist demnach insgesamt zulässig gemäß §§ 511 ff. ZPO.

2. In der Sache bleibt die Berufung der Klägerin allerdings ohne Erfolg. Das Landgericht hat die auf Bezahlung von Maklervergütung gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Auch unter Berücksichtigung des von der Klägerin in der Berufungsinstanz - zulässigerweise - neu vorgetragenen Sachverhalts und nach dem Ergebnis der vom Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme ergibt sich kein anderes Ergebnis. Das Gericht kann deshalb - zumindest ergänzend - auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen.

a) Auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ist das BGB in der vor dem 1.1.2002 geltenden Fassung anzuwenden, Art. 229 § 5 EGBGB.

b) Zwischen den Parteien bestand vorliegend eine Vereinbarung vom 7.4.1999, die eine Nachweis- bzw. Vermittlungspflicht für die Rechtsvorgängerin der Klägerin vorsah. Die Klägerin stützt ihren Vergütungsanspruch auf eine erbrachte Nachweistätigkeit im September 1999. Die nach § 652 BGB dem Nachweismakler obliegende Leistung besteht in dem "Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß eines Vertrages". Damit ist eine Mitteilung des Maklers an seinen Kunden gemeint, durch die dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten (BGH WM 1987, S. 511). Dabei ist erforderlich, daß sich der Abschluß des Hauptvertrages zumindest auch als Ergebnis einer für den Erwerb wesentlichen Maklerleistung darstellt; es genügt nicht, daß die Maklertätigkeit auf anderem Weg für den Erfolg adäquat-kausal geworden ist (BGH NJW-RR 1988, S. 1397 f.; NJW-RR 1996, S. 691). Neben der Feststellung der Ursachen für den Abschluß des Hauptvertrages ist es daher jeweils auch ein Akt wertender Beurteilung im Einzelfall, wie diese Ursachen zu gewichten sind und ob die Maklerleistung als wesentlich für den Vertragsabschluß anzusehen ist (BGH NJW-RR 1996, S. 114 f.). Dabei ist die in der Rechtsprechung häufig verwendete Formulierung, für eine wesentliche Maklerleistung sei erforderlich und ausreichend, daß der Kunde durch den Nachweis des Maklers den konkreten Anstoß bekommen habe, sich um das nachgewiesene Objekt zu kümmern, eine Abgrenzungshilfe für den Tatrichter (BGHZ 141, 40 ff.).

c) An diesen Voraussetzungen gemessen stellt sich vorliegend die von der Klägerin erbrachte Maklertätigkeit nicht als ursächlich bzw. mitursächlich für den am 8.3.2000 erfolgten Vertragsschluß dar; zumindest ist aber eine - wegen des zeitlichen Ablaufs zwischen Besichtigung und Vertragsschluß - evtl. anzunehmende Vermutung der Mitursächlichkeit durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt.

aa) Dies ergibt sich allerdings nicht bereits aus der Behauptung der Beklagten, diese hätten den Entschluß, ihr Anwesen zu veräußern, mit dem zeitlichen Auslaufen der Vereinbarung vom 7.4.1999 aufgegeben. Diese - erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht aufgestellte - Behauptung hat die Klägerin bestritten. Einen Beweis für die Richtigkeit ihrer Behauptung haben die Beklagten nicht angetreten, so daß schon deshalb - unbeschadet der Frage, ob dieses neue Vorbringen der Beklagten überhaupt zugelassen werden darf - ihr diesbezügliches Vorbringen außer Betracht zu bleiben hat.

bb) Nach dem Ergebnis der vom Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht aber zur Überzeugung des Gerichts fest, daß die Eheleute ihren Kaufentschluß nach der von der Klägerin erbrachten Nachweistätigkeit endgültig aufgegeben haben und der Abschluß des Kaufvertrags vom 8.3.2000 auf einem völlig neuen Kaufentschluß beruht, für den die im September 1999 erbrachte Nachweistätigkeit nicht mehr ursächlich war.

Dies hat die Vernehmung der Zeugen und durch das Berufungsgericht ergeben. Beide Zeugen haben - übereinstimmend - angegeben, sie hätten ursprünglich Interesse am Erwerb des Anwesens der Beklagten gehabt und deshalb auch die Reservierungsvereinbarung vom 15.9.1999 unterzeichnet. Den weiteren Verlauf der Angelegenheit hat insbesondere der Zeuge klar und überzeugend darzulegen vermocht. So sei es "familienintern" - mit seinem Vater und seinem Bruder - zu Differenzen gekommen, nachdem etwa zur gleichen Zeit die Möglichkeit bestanden habe, ein Gebäude zu erwerben, in dem eine Verkaufsfiliale der von der Familie betriebenen Großbäckerei untergebracht war. Ersichtlich wegen des ihnen deshalb entgegengebrachten Unverständnisses seitens der anderen Familienmitglieder haben die Zeugen und deshalb von dem beabsichtigten Erwerb des Anwesens der Beklagten Abstand genommen; sie haben dies sowohl der Firma als auch den Beklagten gegenüber geäußert und die in der Reservierungsvereinbarung vom 15.9.1999 vorgesehene Vertragsstrafe bezahlt. Schon diese Umstände sind - wenn auch wenig gewichtige - Indizien dafür, daß die Eheleute die Absicht, das Anwesen der Beklagten zu erwerben, damals wirklich und endgültig aufgegeben haben. Daß die Eheleute ihren Entschluß, ein Anwesen für ihre privaten Zwecke zu erwerben, damals überhaupt aufgegeben haben, steht für das Berufungsgericht nach den Aussagen der beiden Zeugen und dem hierbei gewonnenen persönlichen Eindruck von den Zeugen fest. Nachdem auch der Erwerb der vorgesehenen Gewerbeimmobilie gescheitert war - Ursache hierfür waren die Preisvorstellungen des dortigen Verkäufers -, sind beide Eheleute erst einmal dahingehend übereingekommen, alles so zu belassen, wie es ist; dies hat insbesondere die Zeugin deutlich gemacht. Erst im Verlaufe der Zeit und im Zusammenhang mit Überlegungen bezüglich der Familienplanung einigten sich die Eheleute im Frühjahr 2000, doch noch ein privat genutztes Wohnhaus zu erwerben, um dem Raumbedarf für ein drittes Kind gerecht zu werden. Erst daraufhin habe man begonnen, so beide Zeugen, in der Zeitung nach entsprechenden Inseraten zu suchen und erst hierbei sei man wieder auf das Anwesen der Beklagten gestoßen.

Nach der Rechtsprechung muß der Makler seinem Kunden den Vertragspartner für das abzuschließende Geschäft benennen und dieser muß bereit sein, den in Rede stehenden Vertrag zu schließen (BGHZ 141, 40 ff.). An letzterem fehlt es, wenn der Vertragspartner seinen Entschluß, einen Vertrag über das Objekt abzuschließen, endgültig aufgegeben hat (ebenso BGH, NJW-RR 1990, S. 1008 f.). Ein solcher Fall liegt hier vor. Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts haben die Eheleute kurz nach Abschluß der Reservierungsvereinbarung vom 15.9.1999 ihren Erwerbsentschluß endgültig aufgegeben. Das Gericht verkennt hierbei nicht, daß durchaus die Gefahr besteht, daß Beteiligte mit der bloßen Behauptung, den Verkaufs- bzw. Erwerbsentschluß aufgegeben und erst später wieder "zusammengefunden" zu haben, eine berechtigte Maklervergütung "auszuhebeln" vermögen. An die Überzeugung davon, daß der Verkaufs- bzw. Erwerbswille tatsächlich aufgegeben worden ist, sind deshalb hohe und strenge Anforderungen zu stellen.

Maßgeblich kommt es wohl darauf an, inwieweit diese endgültige Willensaufgabe durch konkrete Fakten und Vorgänge untermauert werden kann; eine bloße, nicht durch Fakten untermauerte Behauptung eines derartigen Willensentschlusses darf, wegen der aufgezeigten Gefahr, keineswegs ausreichen. Vorliegend vermochten die Eheleute ihrer Darstellung, den Erwerbsentschluß endgültig aufgegeben zu haben, aber durchaus Inhalt und Gewicht zu geben. Die vom Zeugen geschilderten Vorgänge innerhalb seiner Familie und des Bäckereibetriebes, aber auch die von der Zeugin geschilderte veränderte Familienplanung stellen Umstände dar, die dazu führen, die Darstellung der Eheleute nicht als bloße Schutzbehauptung zum Zwecke der Ersparung der Maklergebühren zu behandeln. Aus der Schilderung dieser Vorgänge durch die Zeugen und auch aus dem von den Zeugen gewonnenen - glaubwürdigen und überzeugenden - Eindruck ist vielmehr der Schluß zu ziehen, daß diese den Erwerbsentschluß damals tatsächlich aufgegeben haben.

Damit ist der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der von der Firma erbrachten Nachweistätigkeit und dem späteren Erwerb des Grundstücks durch die Eheleute unterbrochen worden. Insoweit unterscheidet sich der hier vorliegende Fall auch von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.2.1999 (BGHZ 141, 40 ff.) zugrunde lag: Im dortigen Fall waren die Verkaufsverhandlungen zwar ebenfalls gescheitert; eine endgültige Aufgabe der Erwerbsabsicht seitens der dortigen Beklagten war aber nicht erfolgt. Hier hatten die Eheleute Schiffer ihren Erwerbswillen aber endgültig aufgegeben.

cc) Die Nachweistätigkeit der Firma vom September 1999 ist für den späteren Kaufvertrag auch nicht insoweit ursächlich geworden, als die Eheleute dadurch in die Lage versetzt worden sind, das Anwesen schneller und ohne größeren Aufwand zu erwerben. Der konkrete Anstoß für die Eheleute, das Anwesen doch noch zu erwerben, waren die von den Beklagten geschalteten Inserate in der Würzburger Tageszeitung, nicht aber die Besichtigung vom 14.9.1999. Der geringen Zeitdauer zwischen dem Erscheinen der Inserate und dem Abschluß des Kaufvertrags vom 8.3.2000 kommt insoweit keine maßgebliche Bedeutung zu: Das Gericht verweist in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf, daß die Firma den Eheleuten gerade fünf Tage Zeit eingeräumt hat, um sich darüber schlüssig zu werden, ob sie das Anwesen der Beklagten erwerben wollen (vgl. Anl. K 3). Deshalb kann aus dem hier maßgeblichen Zeitraum von 9 bzw. 12 Tagen nicht etwa der Schluß gezogen werden, die Nachweistätigkeit der Firma im September 1999 habe zu einem derart kurzen Entschließungszeiträum geführt. Schließlich kommt auch dem Argument, die Beklagten und die Eheleute hätten den schon im September 1999 vorbereiteten Vertragsentwurf verwenden können, kein entscheidendes Gewicht zu. Angesichts der heutzutage üblichen Verwendung von Musterverträgen muß man sich fragen, welche Passagen aus dem Vertragsentwurf vom 20.9.1999 (Anl. K 4) denn sinnvollerweise hätten geändert werden sollen.

d) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stellt sich deshalb die von der Firma erbrachte Nachweistätigkeit bei der hier gebotenen wertenden Beurteilung nicht als mitursächlich für den am 8.3.2000 zustande gekommenen Kaufvertrag dar. Ein Vergütungsanspruch der Klägerin nach § 652 Abs. 1 S. 1 BGB besteht nicht.

3. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 25.3.2002 ist deshalb mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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