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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Beschluss verkündet am 20.10.2004
Aktenzeichen: 4 W 108/04
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, StGB


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 127 II
ZPO § 127 II 2
ZPO § 127 III
ZPO §§ 567 ff.
BGB § 823 II
BGB § 830 I
BGB § 830 I 1
BGB § 830 II
BGB § 840
StGB §§ 25 ff.
StGB § 25 II
StGB § 52 I
StGB § 244 I Nr. 2
StGB § 244 a I
StGB § 263
StGB § 263 V
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
4 W 108/04

Beschluss

des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg

vom 20. Oktober 2004

wegen Prozesskostenhilfe

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 3) gegen den Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 2. September 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Kläger machen im Wege der Teilklage gegen den Beschwerdeführer - als Gesamtschuldner neben acht weiteren Beklagten - nach Deliktsgrundsätzen (§§ 823 II, 830 I BGB mit §§ 263, 25 II StGB) einen Anspruch auf Ersatz des ihnen aus einer prospektierten Kapitalanlage entstandenen Schadens geltend.

1. Im Laufe des Jahres 1998 hatten sich die Brüder und K (Beklagte zu 1) und 2) und der ebenfalls hoch verschuldete G (Beklagter zu 4) zu dem Zweck zusammengeschlossen, gemeinsam und mit anderen Mittätern im Wege der Prospektwerbung ein Kapitalanlagemodell zu vertreiben, das von vornherein auf die Täuschung und Schädigung der geworbenen Anleger ausgerichtet war; denn entgegen dem prospektierten. Verwendungszweck sollte das vereinnahmte Beteiligungskapital ins Ausland (Schweiz und Luxemburg) transferiert und sodann zum ganz überwiegenden Teil dem jeweiligen Privatvermögen der drei genannten Initiatoren bzw. ihrer Mittäter zugeführt werden. Zur Umsetzung ihres Vorhabens bediente sich die alsbald auf ein Dutzend Mitglieder angewachsene Tätergruppe eines verschachtelten Firmengeflechts, dessen Mittelpunkt die schon im Juni 1996 von K gegründete ... AG mit Sitz in Zug/Schweiz bildete.

Mit Hilfe eines straff organisierten Strukturvertriebs brachte die Firmengruppe spätestens ab März 1998 das Modell einer typischen oder a-typischen stillen Beteiligung an der ... GmbH & Co. KG (später ... oder ... GmbH & Co. KG) auf den Markt. Daneben betrieb sie auf der Grundlage eines Emissionsprospekts die Veräußerung (vorbörslicher) Namenaktien der ... AG. Aus dem Vertrieb beider Modelle konnte die Tätergruppe bis September 2001 Einnahmen in einer Gesamthöhe von über 15 Mio. DM erzielen; dahinter stehen mindestens 690 geprellte Anleger.

Der Beklagte zu 3) - ein früherer Rechtsanwalt - verbüßte im Jahre 1998 noch eine mehrjährige Gesamtfreiheitsstrafe wegen gewerbsmäßigen Anlagenbetrugs und Untreue aus dem Urteil des Landgerichts Würzburg vom 30.4.1996. Nachdem er sich Anfang Oktober 1998 mit dem damaligen Status eines Freigängers bei einer Gesellschaft von G hatte anstellen lassen, wurde er spätestens im Sommer 1999 unmittelbar für die Unternehmensgruppe tätig. Hierbei war er - neben den ihm (nach außen hin) zugewiesenen Aufgaben im kautelarjuristischen Bereich - von Beginn an auch mit der Überarbeitung bereits vorhandener bzw. der Erstellung neuer Emissionsprospekte befasst. Von Mitte 2000 an war der Drittbeklagte, der spätestens ab diesem Zeitpunkt die Strukturen des Kapitaltransfers ins Ausland durchschaut und das dahinter stehende kriminelle Konzept erkannt hatte, für die Koordination des gesamten Vertriebs aller vom Konsortium angebotenen Kapitalanlagen zuständig. Im Zuge dieses Aufstiegs erhielt er zunächst einen neuen Anstellungsvertrag und sodann einen - auf den 29.6.2000 datierten - weiteren Vertrag, der neben dem aufgebesserten Gehalt von 4.500 CHF eine beträchtliche Umsatzbeteiligung zugunsten des Drittbeklagten ausweist. Das Anstellungsverhältnis des Drittbeklagten bei der Unternehmensgruppe endete am 30.6.2001.

Der Beklagte zu 3) ist inzwischen - wie zuvor schon sämtliche übrigen Mitbeklagten - wegen seiner Beteiligung an den kriminellen Aktivitäten der das ...-Konsortium steuernden Tätergruppe wegen gemeinschaftlichen Betrugs (§§ 263 I, III Nrn. 1 und 2 sowie V; 25 I und II StGB) zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Dem sofort rechtskräftig gewordenen Urteil des Landgerichts Würzburg vom 25.9.2003 liegt eine "Prozessabsprache" zugrunde, in deren Rahmen der Drittbeklagte "den festgestellten Sachverhalt in vollem Umfang eingeräumt" hat (Strafurteil des Landgerichts Würzburg vom 25.9.2003 - 5 KLs 155 Js 117/01, S. 41). In den Feststellungen dieses Strafurteils heißt es unter II.4 (UA S. 15 f.) auszugsweise:

"Bei zunehmendem Einblick in die Geschäftstätigkeit der ...-Gruppe arbeitete sich der Angeklagte vom anfänglich untergeordneten juristischen Mitarbeiter hoch, bis er schließlich im Sommer 2000 für die Koordination des gesamten Vertriebs der Produkte der ...-Gruppe verantwortlich zeichnete. Mit seiner zunehmenden Einbindung in die Geschäftsvorfälle der ... AG und aufgrund seiner juristischen Vorbildung sowie seiner kriminellen Vorgehensweise in der Vergangenheit erkannte der Angeklagte immer deutlicher, dass durch sein und das Handeln der Verantwortlichen der ... AG insbesondere den rechtsgrundlosen Kapitaltransfer ins Ausland und die zweckwidrige Verwendung der eingesammelten Gelder, die Anleger in strafrechtlicher relevanter Weise geschädigt wurden. Dies nahm er, wie noch zu zeigen sein wird, spätestens seit Anfang 2000 billigend in Kauf."

2. Am 28.6.2000 zeichneten die Kläger, nachdem sie von einem Vermittler der ... AG unter Vorlage des Emissionsprospekts Nr. 3/2000 kontaktiert worden waren, eine a-typisch stille Beteiligung an der ... GmbH & Co. KG über eine Einlage von 147.000,-- DM (einschließlich eines 5%igen Agios). Der Zeichnungsschein enthält auch eine vorformulierte "Erklärung des Vermittlers", unter der sich ebenfalls zwei Unterschriften befinden, davon eine mit einem auf den Beklagten zu 9) L - hinweisenden Namenszug. Der Überweisungsauftrag der Kläger zur Überweisung der genannten Beteiligungssumme an die ... GmbH & Co. KG datiert vom 30.6.2000. Die Annahmeerklärung dieser Gesellschaft erfolgte unter dem 6.7.2000 (vgl. Anl. Kl).

Hinsichtlich der Einbindung des Beklagten zu 3) in die Aktivitäten der hinter dem ...-Konsortium stehenden Tätergruppe stützt sich der Klagevortrag im wesentlichen auf die Feststellungen im Urteil der Wirtschaftsstrafkammer vom 25.9.2003 bzw. die Feststellungen der in den Parallelverfahren ergangenen Strafurteile des Landgerichts Würzburg.

Der Beklagte zu 3) tritt der Klageforderung nach Grund und Höhe entgegen.

Den Antrag des Drittbeklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Landgericht mit Beschluss vom 2.9.2004 zurückgewiesen, weil die Rechtsverteidigung des Beklagten keine Aussicht auf Erfolg habe. Denn aus dem rechtskräftigen Strafurteil ergebe sich, dass der Beklagte spätestens seit Anfang 2000 an den Betrugsstraftaten im Bereich der Unternehmensgruppe zum Nachteil der geschädigten Anleger mitgewirkt habe. Dementsprechend könne auf der Grundlage der Feststellungen der Strafkammer eine vorweggenommene Beweiswürdigung auch insoweit erfolgen, als in einzelnen Fragen noch Zeugenbeweis zu erheben sein werde. Entgegen der Ansicht des Beklagten müsse sich der Kläger etwaige Steuervorteile nicht anrechnen lassen.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 3) (künftig nur: Beklagter), mit dem er sein bisheriges Vorbringen wie folgt vertieft und ergänzt:

- Sein Geständnis im Strafverfahren beruhe auf einer Prozessabsprache und sei daher allenfalls als Indiz zu werten, zumal es ohnehin im Zivilrechtsstreit nicht bindend sei.

- Das Vorliegen eines bedingten Vorsatzes bereits ab Anfang 2000 habe er vor der Strafkammer lediglich unter dem Druck der Anklagebehörde eingeräumt. Tatsächlich aber habe er erst ab Sommer 2000 "dolos" im Sinne der Anklage gehandelt, wie sich aus seiner schriftlichen Einlassung vom 21.7.2003 (Anl. B 1) ergebe.

- Dem Klagevortrag sei nicht zu entnehmen, durch welche konkrete Handlung des jeweiligen Beklagten der streitgegenständliche Schaden entstanden sein soll. Ebensowenig seien die Voraussetzungen der Prospekthaftung oder einer deliktischen Einstandspflicht dargetan. Der gegenüber den Klägern verwendete Emissionsprospekt stamme nicht aus seiner Feder. Da er weder einer der Initiatoren noch einer der sonstigen Entscheidungsträger im Bereich der ...-Gruppe gewesen sei, reichten im übrigen selbst die von der Strafkammer festgestellten Tatbeiträge nicht aus, um daraus eine deliktische Mitverantwortlichkeit des Beklagten im Streitfall herleiten zu können.

- Schließlich hätten die Kläger auch zum Vorliegen eines Schadens - und erst recht nicht in dieser Höhe schlüssig vorgetragen.

Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 29.9.2004 nicht abgeholfen.

II.

Das gemäß § 127 II, 2 und III ZPO statthafte und nach §§ 567 ff. ZPO auch im übrigen zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Denn auch auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens bietet die Rechtsverteidigung des Beklagten unter keinem tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt eine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO).

A) Zur deliktischen Einstandspflicht des Beklagten nach den §§ 823 II, 830 I, 1 und II, 840 BGB i.V.m. §§ 263, 25 ff. StGB

1. Unabhängig von der Tatbeteiligung des Beklagten steht zunächst einmal außer Frage, dass die Kläger zum Kreis der infolge einer Beteiligung an der ...-Gruppe betrügerisch geschädigten Anleger gehören.

a) Die vom Beklagten vermissten Einzelheiten der Kontaktierung des Klägers durch einen Vermittler der -Gruppe und die weiteren Umstände der Vertragsanbahnung ergeben sich aus der Replik vom 4.3.2004 und sind dort auch unter Zeugenbeweis gestellt (Bl. 54 d.A.). Bereits durch den Inhalt des Zeichnungsscheins (Anl. K 1) ist ausreichend belegt, dass die gegenständliche Anlage zu den vom -Konsortium angebotenen Modellen gehört und dem Kläger von einem Vermittler der Firma "... Management" - so die Eintragung in der Kopfleiste der Urkunde - angedient worden war. "H Management" ist die von L - dem Beklagten zu 9) -gegründete Vertriebsgesellschaft seiner als Strohfrau agierenden Freundin B (vgl. Strafurteil des Landgericht Würzburg vom 30.10.2002 gegen u.a., dort S. 33). Dazu passt die auf S hinweisende Unterschrift im Abschnitt "Erklärung des Vermittlers" des Zeichnungsscheins. In ihrem vom Geschäftsführer - dem Beklagten zu 5) - unterzeichneten Schreiben vom 24.3.2001 hat die Beteiligungsgesellschaft gegenüber den Klägern eine Einlage in der gezeichneten Höhe ausdrücklich bestätigt (Anl. K 2). Dass sie damals inzwischen als "... GmbH & Co. KG" firmierte, deckt sich vollauf mit den Feststellungen im Strafurteil vom 25.9.2003 (dort S. 14).

b) Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist der - nach dem Vortrag der Kläger - vom Vermittler S ihnen gegenüber verwendete Emissionsprospekt "Nr. 3/2000" dem Beklagten sehr wohl bekannt. Dies ergibt sich aus der schriftlichen Einlassung des Beklagten vom 21.7.2003, die der Beschwerde als Anlage B 1 angeschlossen ist. Darin heißt es auf S. 11 auszugsweise (ähnlich wie zuvor schon auf S. 1/2):

"Es ist richtig, dass ich bei der Überarbeitung des Emissionsprospektes Nr. 3 der Firma ... mbH & Co. KG im April 2000 mit anwesend war und redaktionelle Beiträge erstellt habe."

Welche "redaktionellen Beiträge" vom Beklagten stammen, hat zunächst einmal er selbst und nicht die Klägerseite darzulegen, die völlig außerhalb des Bereichs stand und steht, in dem sich die hier interessierenden Vorgänge abgespielt haben (vgl. Thomas/Putzo, 26. Aufl., Rdnr. 12 zu § 138 ZPO). Diese sekundäre Darlegungslast des Beklagten greift spätestens ein, sobald der erwähnte Prospekt vorliegt. Hierbei wird der Beklagte seiner prozessualen Wahrheitspflicht auch insoweit zu genügen haben, als es um den seinen Beiträgen zugrunde liegenden Informationsstand und die ihm schon damals zur Verfügung stehenden Informationsquellen geht.

c) Ins Leere geht auch der Einwand, die Kläger hätten weder zum Vorliegen einer i. S. des § 263 StGB tatbestandsmäßigen Täuschung noch zum Schadenseintritt ausreichend vorgetragen.

Es ist unstreitig, dass die Vermittlerseite auf der Grundlage des erwähnten Prospekts geworben und sich damit schlüssig die Prospektangaben voll zu eigen gemacht hat (vgl. dazu BGHZ 79, 337, 348). Der nach Lage der Dinge - wovon im übrigen auch der Beklagte ausgeht (vgl. Schriftsatz vom 9.3.2004, S. 5 = Bl. 121 d.A.) - weitgehend mit der vom Beklagten überarbeiteten Ausgabe Nr. 2 übereinstimmende Emissionsprospekt war in wesentlichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend. Das gilt insbesondere für die Angaben über den Bestimmungszweck der vereinnahmten Einlagen. Diese konnten - in Verbindung mit dem prospektierten Gesellschaftszweck - aus der maßgebenden Sicht eines verständigen durchschnittlichen Anlegers nur als verbindliche Zusicherung aufgefasst werden, das Beteiligungskapital - jedenfalls zum ganz überwiegenden Teil - unmittelbar in Immobilien zu investieren. Selbst wenn sich der Beklagte und die anderen Vertriebsverantwortlichen zunächst über die Bedeutung dieser zentralen Prospektaussage noch nicht vollständig im Klaren gewesen sein sollten, waren sie spätestens im Bilde, als sie mit der einschlägigen Warnung konfrontiert wurden, die nach der Publikation des zweiten Emissionsprospektes im DFI-Gerlach-Report erschienen war. Diese Analyse enthält beispielsweise eine gezielt an die einschlägigen Vertriebsorganisationen gerichtete Empfehlung, den Vertrieb des Anlagemodells einzustellen, solange die Beteiligungsgesellschaft

"nicht willens und in der Lage sei, den an einer Vermittlung interessierten Vertrieben nicht nur ausführlichste und belegbare Wirtschaftlichkeits- und Investitionspläne, sondern auch Nachweise über die Verwendung der bisher eingesammelten Beteiligungsgelder vorzulegen" (vgl. Strafurteil vom 30.10.2002 gegen Disch u.a., dort S. 35 - Hervorhebung durch den Senat).

Die näheren Einzelheiten der Befassung des Beklagten mit dieser Warnmeldung ergeben sich aus den in das Klagevorbringen eingeflossenen Feststellungen im Strafurteil vom 25.9.2003 (dort S. 17).

Dass das vereinnahmte Beteiligungskapital nicht entsprechend dem prospektierten Verwendungszweck verwendet wurde, haben die Kläger ebenfalls anhand der in den Strafurteilen des Landgerichts Würzburg enthaltenen Feststellungen nachvollziehbar dargelegt. Diese Plausibilität wird bereits einsichtig, wenn der Gesamtumfang und die Eingangsdaten der eingeworbenen Einlagen der zeitlichen Entstehung und der Größenordnung derjenigen Verbindlichkeiten gegenübergestellt werden, die zum wirtschaftlichen Zusammenbruch der prospektierten Investitionsprospekte einerseits und der Beteiligungsgesellschaft sowie der Betreiberunternehmen andererseits geführt haben. Was in der Klageerwiderung zur Verwendung des Anlegerkapitals ausgeführt wird, ist ungenau, offensichtlich lückenhaft und zudem irreführend. Das Beschwerdevorbringen in diesem Punkt ist darüber hinaus perplex, weil es nicht in Einklang zu bringen ist mit der Darstellung in der Einlassungsschrift vom 21.7.2003 (Anl. B 1). Darin hat der Beklagte immerhin zugestanden, dass die "Produktgesellschaften" allein schon wegen der von der ... AG abgerechneten Provisionsansprüche bis zu 40 % des Anlagekapitals an die Hintermänner abzuführen hatten. Im März 2001 will der Beklagte darüber hinaus bemerkt haben, dass die ... GmbH & Co. KG noch "unsauber (er)" als bislang von ihm angenommen arbeitete (a.a.O. S. 15 und 16).

Im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast kann sich der Beklagte ohnehin nicht auf eine bruchstückhafte Andeutung der ihm bekannten Einzelheiten des Finanzgebarens der Tätergruppe um die Brüder K zurückziehen. Vielmehr wird er sich beispielsweise auch zu einer im Strafurteil vom 30.10.2002 gegen D und andere (UA S. 40/41) geschilderten Manipulation zu äußern haben. Nach den dortigen Feststellungen wurde bereits im Oktober/November 1999 Anlegergeld in Höhe von 200.000,-- DM dazu verwendet, eine Beteiligung von G ... über diese Summe zu finanzieren, damit gegenüber dem Finanzamt eine entsprechende "Verlustzuweisung" geltend machen konnte. Der Beklagte soll über diesen Vorgang jedenfalls nachträglich unterrichtet worden sein.

Unter diesen Umständen hat auch das bestreitende Verteidigungsvorbringen zum Umfang des den Klägern erwachsenen (Betrugs-)Schadens keinerlei Erfolgsaussicht. So lässt schon das bislang vorliegende Zahlenwerk betreffend die Überschuldung der Anlagegesellschaft und der Betreiberunternehmen sowie der immer noch wachsende Umfang des gesamten Anlageschadens nur den Schluss zu, dass das eingebrachte Kapital endgültig verloren, also in jedem einzelnen Fall Totalverlust eingetreten ist. Die gegenteilige Annahme des Beklagten, es bestehe Aussicht auf eine nennenswerte Insolvenzquote, entbehrt jeder tatsächlichen Grundlage. Hinzu kommt: Der Beklagte hat - was von ihm bislang nicht bzw. unsubstantiiert (§ 138 IV ZPO) bestritten wurde - selbst maßgebend daran mitgewirkt, dass sämtlichen Anlegern in der Situation der Kläger eine ihnen als wesentliche Sicherheit dienende und so auch in Aussicht gestellte Immobilie entzogen wurde. Hierbei handelt es sich um das Grundstück ... in ..., auf dem ein weiteres Restaurant errichtet werden sollte. Entgegen dem prospektierten Gesellschaftszweck erfolgten bezüglich dieses Objekts die Auflassung am 6.9.2000 sowie die spätere Eintragung in das Grundbuch nicht zugunsten der Anlagegesellschaft, sondern zugunsten eines anderen Unternehmens der ...-Gruppe. Nach den von Klägerseite übernommenen Feststellungen des Strafurteils vom 25.9.2003 (dort S. 23) ging diese Machenschaft auf eine Idee des Beklagten zurück, der das Restaurant in einen weiteren Fonds einbringen, also ein zweites Mal zum Gegenstand eines Anlagemodells machen wollte (vgl. Schriftsatz des Klägervertreters vom 17.3.2004, S. 14 = Bl. 102 d.A.).

d) Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem vor Ort agierenden Vermittler um den Beklagten zu 9) - S - handelt, der in das dem Anlagemodell zugrunde liegende kriminelle Konzept eingeweiht war. Jedenfalls wurde der Vermittler vor Ort für die von S beherrschte Vertriebsorganisation tätig. Mithin hat sich S, der nach Lage der Dinge die Vertragsurkunde für den Vertrieb gegengezeichnet hat, gegebenenfalls dieses Mitarbeiters als eines gutgläubigen Tatmittlers bedient.

Damit haben die Kläger zunächst einmal dargetan, dass sie zum Kreis derjenigen Anleger gehören die von der Tätergruppe um die Initiatoren und K sowie G betrügerisch geschädigt wurden. Denn die vermittelte Beteiligung gehört zu einem der von den drei Hintermännern ausschließlich zu Betrugszwecken konzipierten Anlagenmodelle und wurde den Klägern auch von einem Mitarbeiter der von der Bande aufgebauten und beherrschten Vertriebsorganisation sowie unter Verwendung eines auf den Tatplan zugeschnittenen Emissionsprospekts angedient.

2. Die Strafkammer hat - was bei der Fassung des Schuldspruchs versehentlich nicht berücksichtigt wurde - angenommen, dass auch der Beklagte die abgeurteilten Betrugsserien sowohl als Mitglied einer Bande als auch gewerbsmäßig, begangen hat (Strafurteil vom 25.9.2003, S. 42). Diese rechtliche Einordnung ist zutreffend und wird im übrigen auch von den Feststellungen getragen, welche den Aburteilungen der Mitbeklagten zugrunde liegen.

Demnach kommt das Vorliegen des selbständigen Qualifikationstatbestandes des § 263 V StGB auch im Streitfall in Betracht, zumal der Beklagte zum Zeitpunkt der klägerischen Beteiligungserklärungen am 28.6.2000 bereits im Begriff war, die Stellung eines Koordinators der gesamten Vertriebsaktivitäten zu übernehmen. Denn der Aufstieg in eine solche Schlüsselposition innerhalb der deliktischen Organisationsstruktur ist nicht nur geeignet, die mitgliedschaftliche Zugehörigkeit zur Betrügerbande um die Brüder K zu belegen; er liefert zugleich ein starkes Indiz dafür, dass sich der Beklagte schon zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt mit der Bandenabrede solidarisiert hatte, die der Steuerung der Firmengruppe und ihrer Geschäftspraktiken zugrunde lag.

Der auf das erweiterte Tätigkeitsfeld des Beklagten abgestimmte Beteiligungsvertrag wurde unter dem 29.6.2000 unterzeichnet (Strafurteil vom 25.9.2003, S. 21). In seiner Einlassung gegenüber der Strafkammer hat sich der Beklagte zwar darauf berufen, der Vertrag sei "zurückdatiert". Zugleich aber hat er eingeräumt, dass "die Zahlungen ab Juli 2000 flossen". In diesen Zusammenhang gehört daher auch die Einlassung, mit der sich der Beklagte darauf festgelegt hat, "bis 30.6.00"(!) weder "Geschäftskompetenzen bzw. Weisungsbefugnisse" besessen noch "die Unternehmenspolitik bzw. -organisation bestimmt (zu haben)" (vgl. Anl. B 1, S. 10 und 14). Bezeichnend ist auch der weitere Hinweis des Beklagten, er habe bereits seit Mai 2000 mit K über einen neuen Anstellungsvertrag und einen Umzug in die Schweiz verhandelt (a.a.O. S. 13).

Mithin ist das Verteidigungsvorbringen des Beklagten auch auf der Grundlage seiner strafprozessualen Einlassung nicht geeignet, die Annahme zu entkräften, dass (1) sich sein Eintritt in die Bande (längst) vor der Anbahnung des Anlagevertrages vom 28.6./6.7.2000 vollzogen und (2) der Beklagte die Steuerung der Vertriebsaktivitäten sogar noch innerhalb des hier beurteilungserheblichen Tatzeitraums (im engeren Sinn) übernommen hatte. Denn der klägerische Überweisungsauftrag datiert vom 30.6.2000 und wurde erst am 3.7.2000 ausgeführt.

3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers setzt seine deliktische Mitverantwortlichkeit nicht voraus, dass er selbst (oder ein anderes Bandenmitglied) an der unmittelbaren Tatausführung im konkreten Fall mitgewirkt hat. Ebensowenig kommt es darauf an, dass jede einzelne Ausführungshandlung jeweils auch einem bestimmten Tatbeteiligten zugeordnet werden kann.

a) Das ergibt sich im wesentlichen bereits aus den strafrechtlichen Zurechnungsregeln (i.V.m. § 823 II BGB), also ohne Rücksicht auf § 830 I BGB.

Zwar hat das Vorliegen einer Bandenstruktur i.S. des § 263 V StGB nicht schon für sich genommen zur Folge, dass jedes von einem Angehörigen der Tätergruppe aufgrund der Bandenabrede begangene Betrugsdelikt den anderen Bandenmitgliedern ohne weiteres als gemeinschaftlich begangene Straftat i.S. des § 25 II StGB zugerechnet werden kann. Vielmehr ist für jede Einzeltat nach den allgemeinen Kriterien festzustellen, ob sich die anderen Bandenmitglieder hieran als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt oder ob sie gegebenenfalls überhaupt keinen strafbaren Tatbeitrag geleistet haben (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 265, 267). Indessen reicht es für die Zurechnung aus, dass ein an der unmittelbaren Tatausführung nicht beteiligtes Bandenmitglied einen sämtliche Einzeldelikte fördernden Tatbeitrag bereits im Vorfeld erbracht hat; in diesem Fall werden ihm die jeweiligen Einzeltaten der Mittäter, Tatmittler und Haupttäter als tateinheitlich begangen zugerechnet, da sie in seiner Person durch den vorausgegangenen Förderungsbeitrag zu einer Handlung i.S. des § 52 I StGB verknüpft werden (BGH a.a.O.).

Auch im Streitfall liegt ein solcher im Vorfeld des konkreten Tatgeschehens erbrachter Mitwirkungsbeitrag des Beklagten vor. Denn maßgebendes Instrument der gegenüber den Klägern begangenen Täuschungshandlung war der entsprechend dem Vertriebskonzept der Bande verwendete Emissionsprospekt, für dessen Inhalte der Beklagte wegen seiner redaktionellen Beiträge mitverantwortlich ist. Ob er bereits bei seiner damaligen Mitarbeit das betrügerische Konzept der Initiatoren durchschaut hatte (wofür vieles spricht), kann auf sich beruhen. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte für die täuschenden Prospektangaben jedenfalls nach Unterlassungsgrundsätzen (§ 13 StGB) einzustehen, weil er sich wegen der späteren Eingliederung in die Bandenstruktur seine vorausgegangenen Aktivitäten unter dem Gesichtspunkt einer Garantenstellung aus objektiv (§ 264 a StGB!) pflichtwidrigem Vorverhalten (Ingerenz) zurechnen lassen muss. Entsprechendes gilt im Übrigen für die vom Beklagten verfasste Gegendarstellung vom 30.8.1999 zu der erwähnten Warnmeldung in den "DPI-Reports" welche ebenfalls im Sinn eines Vorfeldbeitrages geeignet und dazu bestimmt war, den Verkauf der Anlage zu fördern, insbesondere auch etwaige Bedenken bei "gutgläubigen" Vertriebsmitarbeitern zu zerstreuen.

Allerdings setzt diese Zurechnung nach Unterlassungsgrundsätzen voraus, dass der Beklagte bereits vor Anbahnung des vorliegenden Anlagevertrages in die führende Position eines Vertriebskoordinators eingerückt war (dazu sogleich unter b/bb). Denn erst im Zuge der Übernahme dieser Schlüsselrolle innerhalb der Bandenstruktur verfügte er über die Möglichkeiten, um auf die Vertriebsaktivitäten sowie die mit den Prospektangaben nicht vereinbaren Geschäftspraktiken steuernd Einfluß nehmen zu können (zur Problematik vgl. Tröndle/Fischer, 52. Aufl., Rdn.14 zu § 13 StGB).

Unerheblich ist, welche Personen neben dem Beklagten zu 9) an der unmittelbaren Tatausführung im Streitfall noch beteiligt waren. Auch auf die Mitwirkung eines weiteren Bandenmitglieds kommt es nicht an, da § 263 V StGB - anders als etwa die Vorschriften der §§ 244 I Nr. 2 und 244 a I StGB - eine solche Mitwirkung nicht voraussetzt.

b) Darüber hinaus kommt der Klägerseite die Vorschrift des § 830 I, 1 und II BGB zugute.

aa) Es handelt sich hierbei um eine selbständige Anspruchsgrundlage, die in den Fällen von Mittäterschaft oder Teilnahme die Haftungsvoraussetzungen auf das Vorliegen einer deliktischen Solidargemeinschaft verkürzt. Es geht also nicht um eine Beweis-, sondern um eine Zurechnungsregel, nach der sich ein Kausalitätsnachweis bezüglich der einzelnen Tatbeiträge erübrigt, ohne dass den betreffenden Tatbeteiligten insoweit die Möglichkeit eines Entlastungsbeweises eröffnet ist (vgl. MK-Wagner, 4. Aufl., Rdnr. 4, 5 zu § 830 BGB m.w.N. zur BGH-Rechtsprechung; a. A. Staudinger (2001) Rdnr. 21 ff. zu § 830 BGB).

bb) § 830 I 1 und II BGB verlangt eine deliktische Tatbeteiligung im strafrechtlichen Sinne (BGHZ 137, 89, 102 m.w.N.), vorliegend also Mittäterschaft oder Beihilfe. Hierfür reicht die Feststellung der Bandenmitgliedschaft des Beklagten nicht aus; denn die Bandenzugehörigkeit ist für sich genommen keine - auf die aktuelle Tat bezogene - Form der Beteiligung (vgl. nur BGHSt 47, 214, 218: keine intensivere Form der Mittäterschaft, sondern ein "aliud"; ferner BGH NStZ-RR a.a.O. zu einer auf Beihilfehandlungen beschränkten Bandenabrede).

Nach den Umständen des Streitfalls genügt indessen der Nachweis, dass der Beklagte i, Tatzeitraum die Steuerung der Vertriebsaktivitäten übernommen hatte. Allerdings ist ihm bislang nicht zu widerlegen, dass er in dieser leitenden Funktion erst ab de, 1.7.2000 tätig wurde. Zu diesem Zeitpunkt war der vertriebsbezogene Teil des Tatgeschehens, nämlich die täuschungsbedingte Vermittlung, der Anlage, bereits abgeschlossen. Demzufolge war. die Positionierung des Beklagten als Vertriebskoordinator nicht mehr rechtzeitig erfolgt, um diesem Vorgang noch einen funktionalen Mitwirkungsbezug zum konkreten Tathergang zubilligen zu können. Das spricht - nach dem derzeitigen Prozessstand - gegen die objektive Eignung zu einem substantiellen Tatbeitrag, wie sie die Annahme von Mittäterschaft (auch jenseits der Kausalitätsfrage) voraussetzen würde.

Hingegen ist die objektive Seite der Beihilfe (§ 830 II BGB) zur Schädigung der Kläger erfüllt. Denn Beihilfe kann gegebenenfalls auch psychisch geleistet werden. Es genügt also bereits ein Verhalten, in dem der Wille zur Mitwirkung allein durch geistig bestimmende, auch rein intellektuelle Unterstützung hervortritt (vgl. BGHZ 17, 327, 333; 63, 124, 130 f; 70, 277, 284 f.).

Dementsprechend hatte der Beklagte schon dadurch, dass er sich mit der ihm angetragenen Leitungsfunktion fest in die deliktische Personalstruktur eingliedern ließ, einen eigenständigen Beitrag mit Unterstützungscharakter erbracht. Die Besetzung einer - wie hier - neu eingerichteten Koordinierungsstelle ist innerhalb jeder Unternehmensorganisation von zentraler Bedeutung. Vorliegend war diese Schlüsselposition auch noch bewusst auf die Person des Beklagten zugeschnitten, der als einziges Mitglied der Tätergruppe über eine abgeschlossene akademische Ausbildung verfügte. Von ihm als Volljuristen und damit intellektuell führendem Kopf der Bande wurden unverkennbar wichtige Impulse für den Ausbau und die Neugestaltung der Vertriebsaktivitäten erwartet; zusätzliches Gewicht erhielt die Übernahme der neuen dirigistischen Aufgabe dadurch, dass der Beklagte auch noch den Erfahrungshintergrund eines einschlägig vorgeahndeten Straftäters einbringen konnte, der sich bereits Jahre zuvor auf dem Gebiet des gewerbsmäßigen Anlagebetrugs erfolgreich betätigt hatte.

Alles in allem war somit die Bereitschaft des Beklagten, in eine führende Position einzurücken, erkennbar darauf angelegt, die organisatorische Stabilität der Bande nachhaltig zu festigen und die Vertriebsabläufe im Dienste der deliktischen Ziele noch effizienter zu gestalten. Darin kommt zugleich eine Verbundenheit des Beklagten mit der Tätergruppe zum Ausdruck, die in jeder Hinsicht geeignet war, sowohl die Angehörigen des Führungszirkels als auch die ihnen zuarbeitenden Bandenmitglieder in der Geschäftsführung der Anlage- und Betreibergesellschaften bzw. in den Vertriebsorganisationen jeweils in ihren deliktischen Bestrebungen zu bestärken.

Darauf, ob sich diese psychische Unterstützung im konkreten Tatverlauf - sei es im Ausführungsgeschehen selbst, sei es im Taterfolg - niedergeschlagen hat, kommt es, weil Kausalitätsfragen von vornherein ausgeklammert bleiben, aus Rechtsgründen nicht an (vgl. BGHZ 70, 277, 285). Maßgebend ist allein, dass das Verhalten des Beklagten, aus dem sich eine weitergehende Solidarisierung mit dem gesamten Deliktssystem der Bande herleitet, in eine Tatphase fällt, in welcher das Ausführungsstadium noch andauerte oder - nach den Grundsätzen der sukzessiven Beihilfe - die Tat jedenfalls materiell noch nicht beendet war (vgl. dazu Tröndle/Fischer, 52. Aufl., Rdnr. 4 zu § 27 StGB). So aber liegen die Dinge hier; denn die Betrugstat zum Nachteil der Kläger war nach dem hier maßgebenden Zeitpunkt der endgültigen Erlangung des Vermögensvorteils (vgl. dazu Senatsurteil vom 9.12.2002 - 4 U 112/02 -, DA S. 18 f.) - jedenfalls nicht beendet, bevor die klägerische Überweisungssumme auf dem Konto der Beteiligungsgesellschaft gutgeschrieben und durch die anschließe Annahmeerklärung gegenüber den Klägern der Anlagevertrag mit ihnen zustande gekommen war. Diese zur Sicherung des erlangten Vermögensvorteils unentbehrliche Annahmeerklärung des Bandenmitglieds P (Beklagter zu 5) datiert jedoch erst vom 6.7.2000.

B) Einwände gegen die Höhe der Klageforderung

Auch unter dem Gesichtspunkt etwaiger Steuervorteile der Kläger verspricht das Verteidigungsvorbringen keinen Erfolg. Der hierauf gestützte Einwand der Beschwerde kann schon deshalb nicht durchgreifen, weil die Kläger bislang nur einen Teilbetrag des ihnen aus der Anlage erwachsenen Gesamtschadens geltend machen. Dass das Anlagekapital durch nachträgliche Vereinbarung aufgesplittet wurde (vgl. Beschwerdeerwiderung vom 30.9.2004, S. 2 = Bl. 184 d.A.), ist für den hier beanspruchten Schadensersatz aus deliktischer Einstandspflicht der Beklagten für sich genommen ohne Belang.

C) Vorwurf der unzulässigen Beweisantizipation

1. Dieser Vorwurf ist ebenfalls haltlos. Bei der nach § 114 ZPO gebotenen summarischen Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht ist, wenn auch nur in gewissen Grenzen, eine vorweggenommene Beweiswürdigung grundsätzlich zulässig (BGH NJW 1994, 1160, 1161 - zugleich in Abgrenzung zu BGH NJW 1933, 266; OLG Koblenz NJW-RR 1992, 706; OLG Köln NJW-RR 1995, 1405; OLG Hamm NJW-RR 2000, 1669; Zöller, 24. Aufl., Rdnr. 26 a zu § 114 ZPO). Dies schließt ein, dass eine vorausschauende Würdigung des wahrscheinlichen Erfolgs der angebotenen Beweismittel vorzunehmen ist (vgl. Musielak/Fischer, ZPO, 4. Aufl., Rdnr. 21 zu § 114 ZPO).

Im Rahmen seiner Würdigung ist es dem Gericht auch nicht verwehrt, auf den Beweisstoff in anderen Verfahren zurückzugreifen, um dabei z.B. auch Aussagen von Zeugen heranzuziehen, wenn nach den Gesamtumständen anzunehmen ist, dass eine erneute Beweisaufnahme zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird (OLG Hamm, a.a.O.; OLG Nürnberg JurBüro 1986, 286; zuletzt etwa BVerfG NJW-RR 2004, 61).

Nach diesen Grundsätzen begegnet es keinen Bedenken, dass das Landgericht bei der Erfolgsprüfung maßgebend auf das Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen sowie den Ausgang der (summarischen) Beweisaufnahme vor der Strafkammer abgestellt hat, welche dem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren gegen den Beklagten zugrunde liegen. Hierbei hat das Landgericht die Grenzen zulässiger Beweisantizipation auch nicht in Bezug auf den Indizgehalt des Geständnisses des Beklagten vor der Strafkammer überschritten, zumal auch die Mitbeklagten in ihren Strafverfahren den ihnen jeweils zur Last liegenden Sachverhalt - im wesentlichen - eingeräumt haben.

2. Schließlich geht die Beweisprognose auch deshalb zu Lasten des Beklagten, weil er seiner sekundären Darlegungslast in einer Reihe von Punkten, insbesondere auch zu dem Umständen seiner redaktionellen Mitwirkung an den einzelnen Vertriebsprospekten nicht Genüge getan hat. Dies betrifft auch und gerade den seiner damaligen Mitarbeit zugrunde liegenden Informationsstand (einschließlich Art und Umfang der ihm zugänglichen Informationsquellen) über die Finanzierung des Anlageobjekts und die Geschäftspraktiken der Anlagegesellschaft sowie die ihm von den Prospektverantwortlichen gemachten "Vorgaben".

Diesen damaligen Wissensstand hat der Beklagte zugleich vor dem Hintergrund seiner sonstigen in den Tatzeitraum fallenden Aktivitäten zu erläutern, mit denen er - objektiv betrachtenden unlauteren Geschäftspraktiken der Prospektverantwortlichen zugearbeitet hat. Eine solche schon dem äußeren Anschein nach kollusive Mitarbeit beinhaltet beispielsweise die Ausarbeitung rückdatierter (Muster-) Darlehensverträge zwischen der ... AG und der Anlagegesellschaft im Sommer 1999. Der Beklagte behauptet, nach seiner Kenntnis hätten entsprechende Zahlungen der ... AG tatsächlich stattgefunden (Einlassungsschrift vom 21.7.2003,3.8). Zu den dieser Annahme zugrunde liegenden konkreten Anhaltspunkten schweigt sich die Einlassung jedoch aus. Sie begnügt sich stattdessen mit einem Zahlenwerk, das "rechnerischen Spielraum" für Geldflüsse in der nachträglich legendierten Höhe lässt:

"Mir war jedoch klar, dass es sich hier um Beträge in Höhe von mehreren hunderttausend DM handeln musste, da ja die ... zum damaligen Zeitpunkt erst ca. 1,2 Millionen DM als atypisch stille Beteiligungen eingesammelt hatte, die Baukosten aber bis ca. 4 Millionen (abzgl. 2,4 Millionen Bankdarlehen Sparkasse ... lagen und die ... auch Bauleistungen der Mieter bezahlte." (a.a.O.).

Dieses Rechenwerk stimmt jedoch schon im Ansatz nicht, weil sich die Baukosten auf lediglich 3,4 Millionen beliefen (Strafurteil vom 25.9.03, S. 16); in der erwähnten Gegendarstellung des Beklagten zu einer Warnmeldung in den "G-Reports" vom 30.8.1999 werden die Gesamtkosten mit 3.585.000 DM beziffert. Da das Bankdarlehen bereits am 24.6.1999 bewilligt bzw. ausgereicht wurde, ist schon vom Umfang des Investitionsvolumens her kein Raum für eine Zwischenfinanzierungslücke "in Höhe von mehreren Hunderttausend DM". Die Einlassung des Beklagten bleibt denn auch die Erklärung schuldig, weshalb die angebliche Zwischenfinanzierung durch die ... AG in der genannten Gegendarstellung vom 30.8.1999 unerwähnt blieb.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Eine Kostenentscheidung ist wegen § 127 IV ZPO nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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