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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Beschluss verkündet am 06.12.2001
Aktenzeichen: 4 W 128/01
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO §§ 3 ff.
GKG § 25 Abs. 2
GKG § 12 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
4 W 128/01

Beschluß

des Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg

vom 6. Dezember 2001

in Sachen

Tenor:

I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts vom 12. Oktober wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des sofortigen Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Gegenstandswert des sofortigen Beschwerdeverfahrens beträgt 232,-- DM.

Gründe:

I.

Der Rechtsstreit zwischen den Parteien um die Rückzahlung eines Darlehens wurde vor dem Landgericht am 10.7. durch Vergleich beendet. Danach hatte die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Vergleichs zu tragen. Mit Antrag vom 1.8. begehrte die Klägerin die Festsetzung ihrer Kosten, dabei u.a. auch die Berücksichtigung der Kosten zweier Auskünfte der Datenbankauskunft Deutschland, über brutto 232,-- DM, betreffend die Beklagte und die von ihr geführten Firmen.

Mit Beschluß vom 12.10. der Klägerin am 23.10 zugestellt, setzte die Rechtspflegerin beim Landgericht die Kosten gegen die Beklagte fest, ohne allerdings die Auskunftkosten der zu berücksichtigen, weil sie diese als nicht erstattungsfähig ansah.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin im Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom 23.10 eingegangen beim Landgericht am 24.10 Auf die Begründung der Beschwerde (Bl. 65 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Die Gegnerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 104 Abs. 3, 567 ff., 577 ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Senat teilt im Ergebnis die Ansicht der Rechtspflegerin des Landgerichts, die Kosten für die Bonitätsauskunft sind nicht erstattungsfähig i.S. des § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Auskunftskosten der Bonitätsanfrage bei der waren auch nach Ansicht des Senats nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Notwendig sind nur diejenigen Kosten für solche Handlungen, die zur Zeit ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet erscheinen, das in Streit stehende Recht zu verfolgen. Hierbei gilt der Grundsatz der sparsamen Prozeßführung (Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl., § 91 Rdnr. 9 m.w.N.).

So sind, was vergleichbaren Überlegungen folgt, Detektivkosten nur dann erstattungsfähig, wenn ihre Ermittlungen erfolgreich sind und für das Prozeßergebnis ursächlich sind (Thomas/Putzo, a.a.O., Rdnr. 57). Auskunftskosten sind nur ausnahmsweise notwendig, etwa bei besonderem Anlaß wie polizeilicher Wohnauskunft oder Ermittlung der unbekannten oder ungenauen Anschriften des Gegners oder von Zeugen (Zöller, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rdnr. 13 "Auskunft").

Immer ist jedoch erforderlich, daß es sich um Kosten handelt, die zum Rechtsstreit gehören; nicht zum Rechtsstreit gehört jedoch die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, also die Frage der Realisierung des titulierten Anspruchs (Zöller, a.a.O., Rdnr. 10). Genau darum geht es jedoch im vorliegenden Fall bei der eingeholten Bonitätsauskunft. Die Klägerin wollte bei Vergleichsabschluß hinreichend sicher sein können, den titulierten Anspruch auch notfalls erfolgreich realisieren zu können.

Diese Frage stellt sich jedoch nicht nur in diesem Rechtsstreit und bei der Frage des Vergleichsabschlusses zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits, sondern vor jedem Prozeß für den Gläubiger/Kläger und in jedem Rechtsstreit für die (teilweise) unterlegene Partei bezüglich der Sinnhaftigkeit eines Rechtsmittels. Damit handelt es sich nicht um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung, sondern um vorgeschaltete Fragen der Wirtschaftlichkeit eines Rechtsstreits im Hinblick auf die finanzielle Situation des Gegners. Solche Kosten sind damit nicht notwendig zur Prozeßführung und Durchsetzung der Parteirechte bei Titelerlangung, sondern sie entstehen aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen bei Einleitung, Weiterführung oder Beendigung eines gerichtlichen Streitverfahrens; sie unterfallen somit nicht dem Kostenbegriff des § 9l Abs. 1 S. 1 ZPO.

III.

Die Kostenentscheidung für die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Gegenstandswert wird nach §§ 25 Abs. 2, 12 Abs. 1 GKG, §§ 3 ff. ZPO festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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