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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Beschluss verkündet am 10.06.2003
Aktenzeichen: 7 UF 103/03
Rechtsgebiete: BGB, HausratsVO


Vorschriften:

BGB § 90 a
BGB § 1361 a
BGB § 1684
BGB § 1685
HausratsVO § 1
HausratsVO § 9 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
7 UF 103/03

Beschluss

in der Familiensache

wegen Hausrat

Der 7. Zivilsenat -Familiensenat- des Oberlandesgerichts Bamberg hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht und der Richter am Oberlandesgericht und im schriftlichen Verfahren am 10.6.2003

beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Würzburg vom 29.4.2003 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute. Sie hatten während ihrer Ehe zwei Labradorhündinnen, nämlich die 12 Jahre alte Hündin und die 5 Jahre alte Hündin. Der Antragsteller begehrt nunmehr das "Recht zum persönlichen Umgang" mit dem Hund der Parteien.

Das Amtsgericht -Familiengericht- Würzburg hat mit Beschluss vom 29.4.2003 den Antrag abgewiesen, da er gesetzlich nicht vorgesehen sei. Die betroffene Hündin sei als Hausrat einzustufen. Ein Umgangsrecht mit Hausrat sei dem Gesetz fremd. Ein Umgangsrecht entsprechend §§ 1684, 1685 BGB umfasse nur den Umgang mit Kindern, nicht aber mit Haustieren.

Gegen den am 6.5.2003 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 9.5.2003 das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt, mit der es seinen erstinstanziellen Antrag weiter verfolgt.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Ein Hund ist als Haustier Hausratsgegenstand im Sinne von §§ 1361 a BGB, 1 HausratsVO (OLG Schleswig NJW 1998, 3127; OLG Zweibrücken FamRZ 1998, 1432; Amtsgericht Bad Mergentheim NJW 1997, 3033; Palandt/Brudermüller, 62. Aufl., Rdnr. 10 zu § 1361 a BGB m.w.N.). Auf Haustiere sind daher die Vorschriften der Hausratsverordnung zumindest entsprechend anzuwenden. Dieser Beurteilung steht § 90 a BGB nicht entgegen. Danach sind Tiere zwar keine Sachen, aber die für Sachen geltenden Vorschriften sind auf sie entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Mangels anderweitiger Bestimmung fehlt es für die beantragte Umgangsregelung an einer Rechtsgrundlage. Die Hausratsverordnung sieht ein Umgangsrecht nicht vor. Die Zuweisung von im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Hausratsgegenständen nach § 9 Abs. 1 HausratsVO ist auch nicht in erweiternder Auslegung als Rechtsgrundlage für ein Umgangsrecht mit einem Haustier zu verstehen. Die Zuweisung von Hausrat nach der Hausratsverordnung ist nicht als vorübergehende Nutzung im gegenseitigen Wechsel der Eheleute geregelt, sondern als endgültige. §§ 1684, 1685 BGB betreffen das Umgangsrecht mit Kindern. Eine gesetzliche Grundlage für die Regelung des Umgangs mit Haustieren kann auch nicht durch Richterrecht geschaffen werden (a.A. AG Bad Mergentheim, a.a.O.), weil dies die Grenzen der zulässigen Auslegung überschreiten würde.

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