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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Braunschweig
Beschluss verkündet am 17.12.1998
Aktenzeichen: 1 UF 35/98
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In der Familiensache

wegen Versorgungsausgleichs

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... am 17. Dezember 1998 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des ... wird die im Urteil des Amtsgerichts ... vom 6. Januar 1998 enthaltene Entscheidung über den Versorgungsausgleich abgeändert.

Von dem Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der ... werden monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 252,47 DM, bezogen auf den 30.06.1997, auf das Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der ... übertragen.

Zu Lasten der für den Antragsgegner bei dem ... zu Aktenzeichen ... bestehenden Versorgungsanwartschaften werden monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 789,52 DM, bezogen auf den 30.06.1997, auf dem Versicherungskonto ... der Antragstellerin bei der ... begründet.

Die übertragenen bzw. begründeten Anwartschaften sind in Entgeltpunkte umzurechnen.

Die Kostete des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Beschwerdewert wird auf die Wertstufe bis zu 4.000 DM festgesetzt

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der zwischen den Parteien mit der inzwischen rechtskräftigen Ehescheidung durchzuführende Versorgungsausgleich.

Die Parteien schlossen am 20.04.1979 während des am 01.10.1974 begonnenen Maschinenbaustudiums des Antragsgegners die Ehe miteinander. Der Antragsgegner, der vor Studienbeginn Zeitsoldat gewesen war (01.01.73 _ 30.09.74), arbeitete nach Studienabschluss (02.05.80) als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der ... (01.10.80 _ 31.12 81), als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der ... (01.01.82 bis 08,06.87) und sodann als Angestellter der ... (09.06.87 _ 31.08.91). Seit 01.09.1991 ist er Beamter (Professor) im Niedersächsischen Hochschuldienst und wird Ende Mai 2018 nach Vollendung des 65. Lebensjahres die Altersgrenze erreichen. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin wurde dem Antragsgegner am 03.07.1997 zugestellt. Mit Urteil vom 6. Januar 1998 hat das Familiengericht die Ehe geschieden, die elterliche Sorge für die minderjährigen Kinder der Parteien der Antragstellerin übertragen und zur Durchführung des Versorgungsausgleichs Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 283,35 DM (später berichtigt auf 296,14 DM) vom Versicherungskonto des Antragsgegners auf das der Antragstellerin übertragen sowie monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 1.068,38 DM zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners gegen das Land Niedersachsen auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin begründet. Der Versorgungsausgleichsentscheidung lagen Auskünfte der Pensionskasse der ... für den Antragsgegner, der ... für beide Parteien und des ... für den Antragsgegner zugrunde. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Auskünfte Bezug genommen (U.A. V.A. Bl. 6 f., 14 ff., 22 ff., 30 ff.).

Hinsichtlich der Ehescheidung ist das Urteil sofort rechtskräftig geworden. Es ist dem ... zugestellt worden am 27.01.1998. Mit am 20.02.1998 eingegangenem Schreiben hat das ... Beschwerde eingelegt und sie damit begründet, dass ihm die Betriebsrentenanwartschaften des Antragsgegners nicht mitgeteilt worden seien; diese seien für die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig von Bedeutung. Außerdem stimme der im Tenor genannte Splittingbetrag nicht mit dem aus den Gründen ersichtlichen Betrag überein. Das ... beantragt die Neuregelung des Versorgungsausgleichs unter Berücksichtigung seiner Beschwerdebegründung.

Der Senat hat neue Auskünfte des ... über die vom Antragsgegner während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften aus dem Beamtenverhältnis eingeholt, außerdem eine neue Auskunft der ... über die von der Antragstellerin während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften (im Hinblick auf die Neuregelung der Kindererziehungszeiten). Die vom Senat veranlasste spätere Auskunft des ... vom 15.10.1998 unterscheidet sich von der zunächst erteilten Auskunft vom 27.04.1998 in der zeitlichen Zuordnung von als ruhegehaltfähig anzuerkennenden Zeiträumen vor Beginn des Beamtenverhältnisses. Wegen der Einzelheiten wird auf die Auskünfte, die den Parteien jeweils zugeleitet worden sind, Bezug genommen (Bl. 69 ff., 78 ff., 93 ff.). Schließlich hat der Senat von der ... noch eine Auskunft darüber eingeholt, wie sich die unterschiedliche Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten auf die vom Antragsgegner in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung auswirkt. Auf die erteilte Auskunft (Bl. 100 ff.), die die Parteien ebenfalls erhalten haben, wird Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Der Senat hat über den Versorgungsausgleich insgesamt neu zu entscheiden, weil das beschwerdeführende Landesamt die Beschwerde nicht auf den angeordneten Ausgleich der Beamtenversorgungsanwartschaften nach § 1587 b Abs. 2 BGB, der einen selbständigen abtrennbaren Teil des Gesamtausgleichs darstellt, beschränkt hat. Die Beschwerdebegründung erwähnt nämlich ausdrücklich auch den im erstinstanzlichen Urteilstenor falsch wiedergegebenen Splittingbetrag. Auch wenn dieser Fehler im Wege der Berichtigung nach § 319 ZPO vom Amtsgericht beseitigt werden konnte und auch beseitigt worden ist, zeigt der diesbezügliche Hinweis der Beschwerde, dass das Landesamt mit seiner Beschwerde für alle Teile des Versorgungsausgleichs die nach dem Gesetz richtige Entscheidung erstrebt.

2. Das nach § 1587 b Abs. 1 BGB vorzunehmende Rentensplitting ermäßigt sich dadurch gegenüber der Entscheidung des Familiengerichts, dass sich die gesetzlichen Vorschriften über die Anrechnung von Kindererziehungszeiten seit 01.07.1993 geändert haben. Dadurch hat die Antragstellerin sowohl bezogen auf die Gesamtzeit als auch bezogen auf die Ehezeit höhere Rentenanwartschaften erworben. Den Ehezeitanteil der Anwartschaften der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung _ die Ehezeit begann am 01.04.1979 und endete am 30.06.1997, § 1587 Abs. 2 BGB hat die in ihrer Auskunft vom 26.06.1998, die keine Fehler erkennen lässt, mit 278,11 DM monatlich, angegeben. Die Änderungen des Rentenrechts sind im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, auch wenn sie erst nach Ehezeitende eingetreten sind. Dies gilt allgemein (BGHZ 90, 52, 57 ff., 60 sowie nachfolgende BGH-Entscheidungen) und kommt hier erst recht deshalb zum Tragen, weil die erstinstanzlich erteilte Auskunft der ... auf teilweise für verfassungswidrig erklärten Rechtsvorschriften beruht, sie also schon im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung nicht der wahren Rechtslage entsprach.

Auf der Seite des Antragsgegners wird die Höhe des Ehezeitanteils seiner Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung beeinflusst durch die Frage der Anerkennung ruhegehaltfähiger Zeiten. Da der Senat, wie unter Nr. 4 des Beschlusses ausgeführt wird, bei der Bewertung der Beamtenversorgungsanwartschaften des Antragsgegners dessen Studienzeit mit der Höchstdauer von 3 Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit einstuft, ist entsprechend der Auskunft der ... vom 19.11.1998 die Berechnung 1 (Bl. 101-107) maßgeblich, wonach der Antragsgegner in der Ehezeit 751,63 DM monatliche Rentenanwartschaften erworben hat, also geringfügig weniger als die vom Amtsgericht berücksichtigten 753,75 DM, die sich bei der Ausklammerung der Studienzeit aus den ruhegehaltfähigen Zeiten ergäben.

Da die Antragstellerin weitere Anwartschaften oder Anrechte außer den Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erworben hat, ist das Splitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB in voller Höhe vorzunehmen. Die Differenz zwischen den Anwartschaften des Antragsgegners von 751,63 DM und denen der Antragstellerin von 278,11 DM beträgt 473,52 DM. In Höhe der Hälfte hiervon, also von 236,76 DM, sind Rentenanwartschaften vom Versicherungskonto des Antragsgegners auf das der Antragstellerin zu übertragen.

3. Wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, hat der Antragsgegner unverfallbare Betriebsrentenanwartschaften bei der Pensionskasse der ... in Höhe von 2.628,68 DM jährlich erworben (Auskunft der Pensionskasse vom 01.07.1997; Satzung und Versicherungsbedingungen der Pensionskasse liegen dem Senat vor). Diese Anwartschaften fallen in vollem Umfang in die Ehezeit. Das Amtsgericht hat die Betriebsrentenanwartschaften zutreffend nach § 1587 a Abs. 4, Abs. 3 Nr. 2 BGB und den Vorschriften der Barwertverordnung in dynamische Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung von 31,42 DM umgerechnet und den Ausgleich nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch erweitertes Splitting in Höhe von 15,71 DM vorgenommen. Der Senat hält mit dem Amtsgericht den Ausgleich durch erweitertes Splitting zu Lasten der Anwartschaften des Antragsgegners in der gesetzlichen Rentenversicherung für sachgerecht. Zwar könnten auch die Anwartschaften des Antragsgegners aus der Beamtenversorgung zum erweiterten Ausgleich herangezogen werden; es ist aber nicht ersichtlich, dass dies für den Antragsgegner vorteilhafter wäre. Die höhere Besteuerung der Beamtenpensionen wird sich angesichts des relativ geringfügigen Ausgleichsbetrags, der sich aus der Betriebsrentenanwartschaft ergibt, kaum auswirken. Hingegen würde ein Ausgleich durch Beitragseinzahlung nach § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG den Antragsgegner stärker belasten, ohne dass die Antragstellerin davon irgendwelche Vorteile hätte.

Splitting und erweitertes Splitting zusammengerechnet ergeben den Betrag von 252,47 DM. In dieser Gesamthöhe sind Rentenanwartschaften vom Versicherungskonto des Antragsgegners auf das der Antragstellerin zu übertragen.

4. Auszugleichen durch Begründung von Rentenanwartschaften (Quasi-Splitting gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB) sind die Anwartschaften des Antragsgegners aus der Beamtenversorgung.

a) Es bestimmt sich der Ehezeitanteil, der nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB zu ermitteln ist, gemäß Satz 3 dieser Vorschrift nach dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit. Die Feststellung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und ihre zeitliche Zuordnung wirft vorliegend Probleme auf.

Nach den maßgeblichen Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes kommen aus der vor Beginn des Dienstverhältnisses liegenden Zeit verschiedene Zeiträume als ruhegehaltfähige Zeit in Betracht. Ruhegehaltfähig ist nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG die Zeit, in der der Antragsgegner Zeitsoldat gewesen ist. Als ruhegehaltfähige Dienstzeit kann nach § 12 Abs. 1 Nr. 1. BeamtVG die Studienzeit des Antragsgegners bis zur Höchstdauer von drei Jahren, ferner nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG die Zeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter der ... und der ... berücksichtigt werden. Schließlich kann nach § 67 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG die Zeit als Angestellter bei der ... als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.

Der Antragsgegner hat einen Antrag auf Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten nicht gestellt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat folgt, sind indessen Zeiten, die auf Antrag als ruhegehaltfällig anerkannt werden können, auch ohne entsprechenden Antrag bei der Bewertung der Beamtenversorgungsanwartschaften und der Ermittlung des Ehezeitanteils im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, wenn sie nach pflichtgemäßem Ermessen von der zuständigen Behörde anzuerkennen wären (BGH, FamRZ 1981, 665; FamRZ 1983, 999). Andererseits kann es auch in Betracht kommen, dass die Anerkennung von berücksichtigungsfähigen Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit bei pflichtgemäßem Ermessen unterbleibt; in einem solchen Fall können, die Familiengerichte dem pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde nicht vorgreifen (BGH, FamRZ 1981, 665, 666).

b) Das ... vertritt die Auffassung, dass von den als ruhegehaltfähig in Betracht kommenden Zeiten vor Beginn des Beamtenverhältnissee nur 8 Jahre 273 Tage als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können, weil es sonst zu einer Doppel- bzw. Überversorgung käme. Diese Auffassung des Landesamtes, die im Schreiben vom 10.08.1998 (Bl. 90 f.) nochmals bekräftigt und erläutert worden ist, lässt Ermessensfehler nicht erkennen und hat nach Auffassung des Senats für das Versorgungsausgleichsverfahren bindende Wirkung. Der genannte Zeitraum von 8 Jahren 273 Tagen ergibt sich aus der Zusammenrechnung der ruhegehaltfähigen Vordienstzeiten einerseits in der Auskunft vom 27.04.1998 (Bl. 71) und andererseits in der Auskunft vom 15.10.1998 (Bl. 94).

Hingegen ist es nach der Auffassung des ... ermessensfehlerfrei möglich, den dem Umfang nach feststehenden Zeitraum von 8 Jahren 273 Tagen, der als ruhegehaltfähig anerkannt werden kann, beliebig innerhalb des Gesamtzeitraums, der als ruhegehaltfähig in Betracht kommt, zu verteilen. Dementsprechend hat das Landesamt in der zuerst erteilten Auskunft vom 27.04.1998 mit Ausnahme Soldatenzeit, hinsichtlich der kein Ermessen besteht, die dem Beamtenverhältnis nächsten, also spätestmöglichen Zeiten als ruhegehaltfähig zugrunde gelegt, nämlich die Zeit vom 23.02.1982 bis zum 30.11.1985 als wissenschaftlicher Mitarbeiter der ... und die Zeit vom 09.06.1987 bis zum 31.08.1991 als Angestellter der Fa. ... . Demgegenüber sind in der auf Bitte des Senats erteilten Auskunft vom 15.10.1998 die frühestmöglichen Zeiträume, also die Studienzeit vom 01.10.1974 bis 02.05.1980 mit der Höchstdauer von 3 Jahren, die Zeit vom 01.10.1980 bis zum 31.12.1981 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der ... und ein Teil der Zeit vom 01.01.1982 bis zum 30.09.1985 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der ... als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden. Die unterschiedliche Berücksichtigung von Vordienstzeiten wirkt sich auf die Versorgungshöhe nicht aus; die ruhegehaltfähige Gesamtzeit beträgt in jedem Falle 35 Jahre 6 Monate. Erhebliche Unterschiede ergeben sich jedoch bei der Bestimmung des Ehezeitanteils. Da die Parteien während des Studiums des Antragsgegners geheiratet haben, kommt es im Ergebnis allein darauf an, ob zu den als ruhegehaltfähig anzuerkennenden Zeiten auch die Studienzeit gehört oder ob sie entsprechend der Auskunft vom 27.04.1998 auszuklammern ist.

Nach Auffassung des Senats ist die Studienzeit mit 3 Jahren als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen. Der maßgebende Grund hierfür liegt darin, dass die Zeit, die der Antragsgegner als Angestellter bei der Fa. ... gearbeitet hat, für Zwecke des Versorgungsausgleichs nicht als ruhegehaltfähig herangezogen werden kann. Denn in dieser Zeit hat der Antragsgegner neben Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung auch die Betriebsrentenanwartschaft erworben. Er müsste, wollte man die Zeit bei ... als ruhegehaltfähig ansehen, für denselben Zeitraum neben Anwartschaften auf Beamtenversorgung auch Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung und Betriebsrentenanwartschaften ausgleichen. Dies würde im Ergebnis zu einer unangemessenen Belastung des Antragsgegners durch die Ausgleichspflicht führen. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass das ... allein wegen der Betriebsrentenanwartschaft Abstriche gemacht hat von der zunächst uneingeschränkten Anerkennung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten (vgl. Auskunft vom 04.11.1997, U.A., V.A., Bl. 25). Können aber wegen des Erwerbs von Betriebsrentenanwartschaften nicht alle Zeiten, deren Berücksichtigung als ruhegehaltfähig grundsätzlich möglich wäre, auch als ruhegehaltfähig anerkannt werden, so liegt es nahe, jedenfalls die Zeit, in der die Betriebsrentenanwartschaft erworben wurde, von der Berücksichtigung als ruhegehaltfähig auszunehmen.

Scheidet die Angestelltenzeit bei der ... als ruhegehaltfähige Dienstzeit aber aus, so ist zwangsläufig zumindest ein erheblicher Teil der Studienzeit als ruhegehaltfähige Zeit zu berücksichtigen. Denn zieht man von den insgesamt anerkennungsfähigen 8 Jahren 273 Tagen die ohnehin feststehende Soldatenzeit von 1 Jahr 273 Tagen ab, so verbleiben genau 7 Jahre. Die Zeiten als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der ... und bei ... vom 01.10.1980 bis zum 30.11.1985 belaufen sich auf zusammen 5 Jahre 61 Tage. Die verbleibenden 22 Monate entfallen dann ohnehin auf die Studienzeit. Unter diesen Umständen macht es nach Auffassung des Senats aber nur Sinn, die Studienzeit insgesamt mit der Höchstdauer von drei Jahren als ruhegehaltfähig anzuerkennen, zumal der Antragsgegner in den übrigen in Betracht kommenden Zeiten Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat, die er ohnehin bereits ausgleichen muss, während die Studienzeit, wie die beiden unterschiedlichen Berechnungen der vom 19.11,1998 zeigen (Bl. 101 ff.), nur für die Bewertung beitragsfreier und beitragsgeminderter Zeiten von Belang ist und sich im Ergebnis auf den Ehezeitanteil der Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur unwesentlich, auswirkt.

Da die als ruhegehaltfähig berücksichtigungsfähige Höchstdauer von 3 Jahren die gesamte Studienzeit abdeckt, von der ein Teil in die Ehezeit fällt, hält es der Senat für richtig, die 36 Monate anteilig zu verteilen. Von rund 67 Monaten Gesamtstudienzeit (01.10.1974 bis 02.05.1980) entfallen rund 13 Monate auf die Ehezeit (01.04.1979 bis 02.05.80). Multipliziert man die ruhegehaltfähige Zeit von 36 Monaten mit dem Quotienten aus 13 : 67, ergeben sich 6,985 oder rund 7 Monate, die in die Ehezeit fallen.

In seiner Auskunft vom 15.10.1998 hat das ... nur die insgesamt 9,83 Jahre an in der Ehezeit zurückgelegter ruhegehaltfeiger Dienstzeit berücksichtigt, die sich ergeben, wenn man die auf die Studienzeit entfallenden 36 Monate insgesamt der Zeit vor der Ehe zuordnet. Rechnet man dem vorher Gesagten entsprechend von der Studienzeit 7 Monate als in der Ehezeit liegend hinzu, ergeben sich 10,42 Monate, die durch die gesamte ruhegehaltfähige Zeit bis zum Erreichen der Altersgrenze von 35,5 Jahren zu teilen und mit dem um die Sonderzuwendung erhöhten Ruhegehalt von 5.379,63 DM zu vervielfachen sind. Dann ergibt sich als Ehezeitanteil der Beamtenversorgung ein Betrag von 1.579,04 DM.

d) Entgegen der Auffassung des OLG Hamm (FamRZ 1998, 1361 f., ebenso AG Köln, FamRZ 1998, 1362 f.) ist die jährliche Sonderzuwendung nicht aus der Ruhegehaltsanwartschaft abzuspalten und als nicht-dynamische Teilanwartschaft zu behandeln. Denn die Versorgungsanwartschaften aus einem Beamtenverhältnis werden in § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB als einheitliche Versorgung behandelt, die wie die Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB) als volldynamisch zu behandeln ist. An dieser gesetzlichen Einstufung kann das Einfrieren eines zwar nicht unerheblichen, aber doch relativ geringen Anteils der Gesamtversorgung auf dem Stand von 1993 nichts andern. Der Senat folgt damit der Auffassung von Kemnade in der Anmerkung zu den vorstehend zitierten Entscheidungen (FamRZ 1998, 1363).

e) Nach § 1587 b Abs. 2 BGB sind damit zum Ausgleich der in der Ehezeit vom Antragsgegner erworbenen Anwartschaften aus der Beamtenversorgung von 1.579,04 DM Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe der Hälfte dieses Betrags, also von 789,52 DM, zu Lasten der Beamtenversorgung des Antragsgegners auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin zu begründen.

5. Im Ergebnis beträgt damit die Gesamtausgleichspflicht des Antragsgegners 1.041,99 DM. Er hat Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung von 751,63 DM erworben, Anwartschaften in der Beamtenversorgung von 1.579,04 DM und Betriebsrentenanwartschaften von umgerechnet 31,42 DM, zusammen 2.362,09 DM. Gegenüberzustellen sind lediglich Anwartschaften der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung von 278,11 DM, so dass sich eine Differenz von 2.083,98 DM ergibt, wovon nach § 1587 a Abs. 1 BGB die Hälfte, also der genannte Betrag von 1.041,99 DM, auszugleichen ist. Dieser Betrag teilt sich, wie oben im Einzelnen ausgeführt ist, auf in das Splitting von 236,76 DM, das erweiterte Splitting von 15,71 DM (zusammen 252,47 DM) und das Quasi-Splitting von 789,52 DM.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 93 a ZPO, der auf Beschwerden in Scheidungsfolgesachen entsprechende Anwendung findet.

Der Beschwerdewert bestimmt sich nach dem Differenzbetrag zwischen dem vom Amtsgericht angeordneten Gesamtausgleich und der Herabsetzung des Ausgleichs durch den Senat, woraus sich ein Jahresbetrag zwischen 3.000 DM und 4.000 DM errechnet (§ 17 a Nr. 1 GKG).

Der Senat lässt gemäß §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1, 546 Abs. 1 Satz 2 Nr., 1 ZPO die weitere Beschwerde zu, da die Frage, wie bei der Bewertung der Beamtenversorgung ruhegehaltfähige Dienstzeiten berücksichtigt werden sollen, wenn nach der Auffassung der zuständigen Behörde nur ein Teil der anerkennungsfähigen Zeiten tatsächlich berücksichtigt werden kann, dieser Teilzeitraum aber verschiedenen Zeiten innerhalb und außerhalb der Ehezeit zugeordnet werden kann, höchstrichterlich noch nicht geklärt und von grundsätzlicher Bedeutung ist. Beschwert durch die Beurteilung des Senats in dieser Frage sind einerseits die Antragstellerin durch die Entscheidung, die Studienzeit mit ihrer Höchstdauer als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzusehen, und andererseits der Antragsgegner, soweit von den berücksichtigungsfähigen 3 Jahren ein Anteil von 7 Monaten der Ehezeit zugeordnet worden ist. Im Hinblick auf diesen Zulassungsgrund kann dahinstehen, ob auch der Frage der Bewertung der Sonderzuwendung grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Ende der Entscheidung

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