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Gericht: Oberlandesgericht Braunschweig
Urteil verkündet am 17.07.2002
Aktenzeichen: 3 U 267/01
Rechtsgebiete: StVG, DÜG, NStrG, BGB, PflVG, ZPO


Vorschriften:

StVG § 7
StVG § 18
DÜG § 1
NStrG § 10
BGB § 839
PflVG § 3
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 100
ZPO § 100 Abs. 2
ZPO § 101
ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Geschäftsnummer: 3 U 267/01

Verkündet am 17. Juli 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig auf die mündliche Verhandlung vom 05. Juni 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufungen der Klägerin und des Drittwiderbeklagten gegen das Teil- und Grundurteil des Landgerichts Göttingen vom 23. November 2001 werden zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte 2/5 als Gesamtschuldner, die Klägerin hat darüber hinaus weitere 3/5 allein zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten des beklagten Landes im Berufungsverfahren tragen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte 2/5 als Gesamtschuldner, die weiteren 3/5 hat die Klägerin zu tragen.

Die Klägerin trägt die der Streithelferin im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten.

Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte haben die ihnen im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch das beklagte Land durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 € abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Vollstreckung durch die Streithelferin kann die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 € abwenden, wenn nicht die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Drittwiderbeklagte kann die Vollstreckung durch das beklagte Land durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 € abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug ist durch Beschluss vom 05. Juni 2002 auf 166.779,95 DM/85.273,23 € festgesetzt, wobei der Streitwert im Verhältnis zwischen dem Drittwiderbeklagten und dem beklagten Land 65.868,40 DM/33.677,98 € und im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Streithelferin 100.911,55 DM/51.595,26 € beträgt.

Gründe:

I.

Wegen des Vorbringens der Parteien und der Streithelferin in erster Instanz und wegen der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 23.11.2001 verwiesen, durch das die Klage abgewiesen und der Widerklageantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Klägerin und der Drittwiderbeklagte und tragen vor:

Den "Richtlinien für die Anlage von Straßen (RAS)" des Bundesministeriums für Verkehr sei Drittwirkung zuzusprechen. Aus diesem Grunde hätten die streitige tatsächliche Straßenbreite und die Verkehrsbelastung ermittelt werden müssen, da die Verkehrssicherungspflicht von der Verkehrsbelastung abhängig sei und diese für die erforderliche Straßenbreite von Bedeutung sei.

Die L530 weise im Unfallabschnitt eine Fahrbahnbreite von nur 5,40 m auf, gemessen von Außenkante-Asphalt zur Außenkante-Asphalt.

Die Schwerverkehrsbelastung betrage im Bereich der Unfallstelle mehr als 60 Fahrzeuge/24 Stunden.

Nach Maßgabe der RAS soll bei einer hier notwendigen Straßenbreite von 6 m ein 0,25 m breiter befestigter Randstreifen und sodann ein 1,5 m breites Bankett anschließen.

Darüber hinaus müsse die Höhendifferenz zwischen Asphaltdecke und Seitenraum so beschaffen sein, dass abirrende Fahrzeuge gesichert seien.

Zum Unfallzeitpunkt habe zwischen Betondecke und Seitenraum ein Höhenversatz von 6,5 cm bestanden. Eine Höhenangleichung durch frostsicheren Schotter habe das beklagte Land erst nach dem Unfall vornehmen lassen.

Schließlich sei daran zu erinnern, dass der Zeuge C. - zutreffend - bestätigt habe, dass der Seitenbereich rechts neben der Asphaltdecke total weich gewesen sei, so dass das hintere Rad des Anhängers sofort eingesackt sei.

Die Richtlinien für den Straßenbau hätten nicht nur für den Neubau von Straßen, sondern auch bei Durchführung von "Erhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen" Geltung.

Eine Haftungsfreizeichnung aus fiskalischen Gründen sei nicht möglich. Dies gelte umso mehr, als eine Verbreiterung der Straße nach Maßgabe der RAS im Zuge der 1997 durchgeführten Asphaltneueindeckung nur zu einem 10 % höheren Kostenaufwand geführt hätte.

Tatsächlich habe das beklagte Land nichts getan, um die Verkehrssicherheit herzustellen. Ganz im Gegenteil: Es sei nicht einmal der durch Aufbringung der neuen Asphaltdecke entstandene größere Höhenversatz von nunmehr 6,5 cm ausgeglichen worden, zu dem sei der Seitenraum nicht verdichtet worden und daher weich geblieben.

Der fragliche Verkehrsunfall sei zumindest mit auf die schuldhaften Verkehrssicherungspflichtverletzungen des beklagten Landes zurückzuführen, die wie folgt zusammenzufassen seien:

Vorhaltung einer zu schmalen Straße,

Vorhaltung unbefestigten, aufgeweichten Seitenraums,

übermäßiger Höhenversatz zwischen Asphaltdecke und Seitenraum.

Mit der lediglich begehrten Quote von 1/3 sei ein etwaiger Verursachungs- und Verschuldensbeitrag des Drittwiderbeklagten mehr als angemessen berücksichtigt. Er sei lediglich mit 39 km/h gefahren, zu dem sei er lediglich mit den hinteren rechten Rädern des Hängers von der Fahrbahn abgekommen.

Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte beantragen,

auf die Berufung der Klägerin sowie des Drittwiderbeklagten wird das Teil- und Grundurteil des Landgerichts Göttingen vom 23.11.2001 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 51.595,26 € (100.911,05 DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG vom 09.06.1998 seit dem 11.06.2000 zu zahlen.

2.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Das beklagte Land und die Streithelferin beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Das beklagte Land bestreitet, dass ein mangelhafter Straßenzustand auch nur Mitursache des Unfalls vom 10.11.1998 gewesen sei und dass der Drittwiderbeklagte genötigt gewesen sei, strikt rechts zu fahren und dass es dadurch zu einem "Abirren" allein der rechten Hinterräder des Anhängers gekommen sei.

Das beklagte Land macht weiter geltend:

Das Landgericht habe zutreffend darauf hingewiesen, dass die Tatsache, dass der Lastzug mit den rechten Rädern über das Bankett hinaus in die Straßenböschung geraten sei, für einen Fahrfehler des Fahrzeugführers als alleinige Unfallursache spreche.

Das beklagte Land habe den Anforderungen genügt, die die Rechtsprechung an den Verkehrssicherungspflichtigen stelle.

Die RAS begründeten als allgemeine Weisungen im Sinne von Art. 85 GG keine Amtspflicht nach §§ 839 BGB, 10 NStrG zudem beträfen sie nur die Bundesstraßen. Für Gefahren, die sich aus einer geringen Straßenbreite ergeben und die für jedermann deutlich zu Tage treten, habe der Verkehrssicherungspflichtige nicht einzustehen. Tatsächlich habe die Breite der L 530 den Anforderungen des gewöhnlichen Verkehrs genügt. Hinsichtlich der tatsächlichen Breite bleibe das Land bei seinem bisherigen Vortrag.

Das Bankett habe den Verkehrsanforderungen genügt. Nach der Entscheidung OLG Celle Nds. Rpfl. 1989, 291 stelle ein Höhenunterschied von 10 cm nicht schlechthin eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar. Zu dem hätte der Drittwiderbeklagte selbst in einem Notfall, der hier nicht vorgelegen habe, das Bankett nur vorsichtig befahren dürfen. Die von ihm eingeräumte Geschwindigkeit von 39 km/h habe dem nicht entsprochen.

Die Streithelferin verteidigt das angefochtene Urteil und meint, dass der Unfall allein auf einem Fahrfehler des Drittwiderbeklagten beruht habe.

Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien und der Streithelferin im Einzelnen wird auf die zwischen ihnen in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässigen Berufungen sind unbegründet.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen und die Widerklage zu Recht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Die Klage ist unbegründet, weil das beklagte Land die Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt hat und daher nicht gem. § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden haftet.

Die öffentlichrechtlich gestaltete Amtspflicht zur Sorge für die Verkehrssicherheit entspricht inhaltlich der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Ihr Umfang wird dabei von der Art und der Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seiner Bedeutung maßgebend bestimmt. Sie umfasst die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Straßenbenutzer hinreichend sicheren Straßenzustandes. Grundsätzlich muss sich der Straßenbenutzer allerdings den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (BGH VersR 1979, 1055).

Das beklagte Land war danach nicht verpflichtet, diejenigen Gefahren auszuräumen oder vor ihnen zu warnen, die sich für den Drittwiderbeklagten aus der relativ geringen Breite der Fahrbahn ergaben, da für den Drittwiderbeklagten die geringe Breite der Fahrbahn ohne weiteres erkennbar war und er daher in der Lage war, sich auf die Gefahren, die sich hieraus ergaben, rechtzeitig einzurichten.

Das beklagte Land war auch nicht verpflichtet, diejenigen Gefahren auszuräumen oder vor ihnen zu warnen, die sich aus den nach dem Vorbringen der Klägerin unbefestigten und aufgeweichten Bankett für den Drittwiderbeklagten ergaben. Denn aus dem Sicherungszweck des Banketts, abirrende Fahrzeuge zu sichern, kann nicht das Erfordernis hergeleitet werden, dass jedes Bankett auch zum - vorsichtigen - Befahren mit schweren Fahrzeugen solcher Art, wie sie überhaupt zum Verkehr auf der betreffenden Straße zugelassen sind, genügende Standfestigkeit aufweisen müsse (BGH VersR 1957, 1396). D. h., dass beklagte Land war nicht verpflichtet, ein Bankett herzustellen, dass auch für den vom Drittwiderbeklagten geführten schweren Tanklastzug eine ausreichende Standfestigkeit aufwies. Darüber hinaus bestand auch keine Verpflichtung vor den Gefahren zu warnen, die sich aus der tatsächlichen Beschaffenheit des Banketts ergaben. Denn sind Bankette unbefestigt, bestehen sie insbesondere aus einer nur schmalen Grasnarbe, an die sich eine abfallende Böschung anschließt, dann ist die mangelnde Standfestigkeit auch für ein geringfügiges, vorsichtiges Befahren mit schweren Fahrzeugen jedem einsichtigen Kraftfahrer erkennbar und eine besondere Warnung nicht nötig (BGH VersR 1989, 847).

Ob die Höhendifferenz zwischen der Fahrbahn und dem Bankett 6,5 cm betrug, wie die Klägerin behauptet, kann dahingestellt bleiben, weil das Bankett von dem schweren Tanklastzug nicht oder allenfalls mit äußerster Vorsicht (Schrittgeschwindigkeit) befahren werden durfte. Hätte der Drittwiderbeklagte seine Fahrweise, insbesondere die Geschwindigkeit des Fahrzeugs, hierauf eingerichtet, wäre der Unfall vermieden worden.

Das beklagte Land war nicht verpflichtet, die Fahrbahn im Hinblick auf eine Schwerverkehrsbelastung von angeblich mehr als 60 Fahrzeugen/24 Stunden zu verbreitern. Es gilt insoweit der Grundsatz, dass sich der Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anzupassen und die Straße so hinzunehmen hat, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Davon abgesehen befand sich in Herzberg eine Wegweisertafel, durch die dem Lkw - Verkehr empfohlen wurde, die Fahrt in Richtung Duderstadt auf der gut ausgebauten B 27 fortzusetzen (Bl. 242 d. A.). Der Drittwiderbeklagte hatte daher die Wahl zwischen einem etwas weiteren aber sicheren Weg und einer etwas kürzeren aber weniger sicheren Strecke. Wenn er sich für den letzteren Weg entschied, war es seine Sache, besondere Sorgfalt walten zu lassen, um das erhöhte Risiko zu beherrschen.

Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Straßenverkehrsverhältnisse an der Unfallstelle gegen die "Richtlinien für die Anlage von Straßen (RAS)" des Bundesministeriums für Verkehr verstießen. Zwar gelten diese Richtlinien, entgegen der Ansicht des beklagten Landes, nicht nur für Bundesstraßen, sondern aufgrund des Schreibens des Niedersächsischen Verkehrsministeriums vom 30.10.1996 (Bl. 282 d. A.) auch für Straßen des Landes Niedersachsen und sind auch im Zuge von Erhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen von Landesstraßen zu berücksichtigen. Den Richtlinien RAS-Q 96 (Bl. 462 ff. d. A.) kommt jedoch entgegen der Auffassung der Klägerin keine Drittwirkung zu. Denn die Ministerien und die ihnen vergleichbaren Stellen handeln beim Erlass von Verordnungen und bei der Herausgabe von allgemeinen Erlassen, allgemeinen Dienstanweisungen und Verwaltungsvorschriften in aller Regel ausschließlich im öffentlichen Interesse. Derartige Vorschriften richten sich regelmäßig unmittelbar nur an die nachgeordneten Verwaltungsstellen und dienen dazu, eine einheitliche Rechtsanwendung oder Verwaltungspraxis zu gewährleisten, so dass ihnen nur innerdienstliche Wirkung zukommt (BGB-RGRK, 12. Aufl., § 839 Rn. 223; BGH NJW 1971, 1699).

Dass das auch hier der Fall ist, ergibt sich aus dem Allgemeinen Rundschreiben des Bundesministeriums für Verkehr vom 15.08.1996, gerichtet an die Obersten Straßenbaubehörden der Länder, mit dem die Richtlinien eingeführt wurden (Bl. 458 ff. d. A.). In diesem Schreiben heißt es u. a.: "Ich würde es im Interesse einer einheitlichen Handhabung begrüßen, wenn Sie die RAS-Q 96 auch für Straßen Ihres Geschäftsbereichs einführen würden". Dies zeigt, dass die RAS-Q 96 lediglich dazu dienen sollten, eine möglichst einheitliche Verwaltungspraxis hinsichtlich der Anlage von Straßen zu gewährleisten, ohne dem Straßenbenutzer einen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Gestaltung der Straßen zu gewähren.

Nach alledem bleibt es dabei, dass sich der Drittwiderbeklagte auf die für ihn erkennbaren Gefahren einzustellen hatte. Nach dem von der Rechtsvorgängerin der Klägerin eingeholten Gutachten des Dipl.-Ing. D. vom 25.08.1999 hätte der Drittwiderbeklagte den Unfall vermeiden können bei Einhaltung eines größeren seitlichen Abstandes zum kurvenäußeren unbefestigten Bankett oder aber durch eine geringere Geschwindigkeit. Die Einhaltung eines größeren seitlichen Abstandes wäre dem Drittwiderbeklagten möglich gewesen, da ihm unmittelbar vor dem Unfall ein Pkw und nicht etwa ein Lkw entgegenkam.

Die Widerklage ist dem Grunde nach in vollem Umfang aus §§ 7, 18 StVG i. v. m. § 3 PflVG begründet. Nach dem erwähnten Gutachten des Dipl.-Ing. D. vom 25.08.1999 hätte der Drittwiderbeklagte den Unfall bei Einhaltung eines größeren seitlichen Abstandes zu dem Bankett oder durch geringe Geschwindigkeit vermeiden können. Der Höhe nach haben die Klägerin und der Drittwiderbeklagte bei einer vollständigen Haftung Reparaturkosten für die Straße von brutto 10.830,85 DM eingeräumt (Bl. 374 d. A.).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100, 101 ZPO. Das Berufungsurteil, das eine Berufung gegen ein Grundurteil zurückweist, muss nach herrschender Meinung eine Kostenentscheidung zu Lasten des Berufungsführers enthalten (BGHZ 20, 397; BGHZ 54, 21, 29; OLG Oldenburg JurBüro 1992, 492; a. A. OLG Frankfurt NJW-RR 1988, 1213). Bei den Kostenquoten ist gem. § 100 Abs. 2 ZPO die unterschiedliche Beteiligung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten berücksichtigt worden.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Die Streitwerte für den Berufungsrechtszug sind gem. § 3 ZPO festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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