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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Braunschweig
Beschluss verkündet am 12.05.2005
Aktenzeichen: 8 Sc 1/04
Rechtsgebiete: ZPO, VwGO


Vorschriften:

ZPO §§ 41 ff
ZPO §§ 1025 ff
ZPO § 1059
ZPO § 1059 Abs. 1 Ziff. 1 d
ZPO § 1059 Abs. 2 Ziff. 2 b
ZPO § 1062 Abs. 1 Nr. 4
ZPO § 1066
VwGO § 58 Abs. 2
Der Schlichtungssausschuss des Landesverbandes B. der Kleingärtner e.V. ist ein Schiedsgericht im Sinne des § 1066 ZPO.
Tenor:

Der Antrag der Antragsteller vom 14. Dezember 2004 den Schiedsspruch des Schlichtungssausschusses des Landesverbandes B. der Kleingärtner e.V., ergangen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2004, aufzuheben, wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: Wertstufe bis 1.200,00 €.

Gründe:

I.

Die Antragsteller sind Mitglieder des Antragsgegners. Mit Schreiben vom 15. September 2003 übersandte der Antragsgegner den Antragstellern einen Beschluss über den Ausschluss aus dem Verein, dessen Annahme die Antragsteller am Folgetage verweigerten. Unter dem 14. Oktober 2003 rügten die nunmehr eingeschalteten Bevollmächtigten der Antragsteller die Ordnungsgemäßheit des Ausschlusses aus dem Verein und beantragten vorsorglich die Einschaltung des Schlichtungsausschusses. Die Antragsgegner teilten daraufhin mit Schreiben vom 5. Januar 2004 mit, dass das Ausschließungsverfahren ordnungsgemäß entsprechend der Satzung erfolgt sei und verwiesen auf die Möglichkeit der Einschaltung des Schlichtungsausschusses des Landesverbandes bis zum 31. Januar 2004. Unter dem 27. Januar 2004 wandten sich die Antragsteller an den Schlichtungsausschuss. In der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2004 nahmen die Beteiligten an der Sitzung des Schlichtungsausschusses teil. Weiter fertigte der Schlichtungsausschuss unter dem 5. Mai 2004 ein Protokoll, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Unter dem 15. September 2004 ging der Beschluss des Schlichtungsausschusses bei den Bevollmächtigten der Antragsteller ein, am nächsten Tage die entsprechende Rechtsmittelbelehrung ( Bl. 49 d.A.). Unter dem 14. Dezember 2004 stellten die Antragsteller einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruches.

Die Antragsteller sind der Auffassung, dass sie berechtigt gewesen seien, die Annahme der Schreibens vom 15. September 2003 zu verweigern, weil als Absender nicht der Verein erkennbar gewesen sei, sondern allein die Person des 1. Vorsitzenden des Antragsgegners. Ferner seien wohl nachträglich die Worte "..verein.." auf den Umschlag eingefügt worden. Dem Schreiben sei auch keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt gewesen. Die Antragsteller rügen, dass der Originalbriefumschlag des Schreibens vom 15. September 2003 erst in der Sitzung des Schlichtungsausschusses vom 05.Mai 2004 geöffnet und zur Grundlage der Entscheidung gemacht worden sei, ohne ihnen hierzu rechtliches Gehör zu gewähren. Der angegriffene Beschluss sei auch deshalb unzutreffend, weil er keinen Hinweis auf die Beweisaufnahme am 05. Mai 2004 enthalte. Die Zusammensetzung des Schlichtungsausschusses sei nicht erkennbar. Auch unterstünden deren Beschlüsse nur der einfachen Vereins- und Verbandsgerichtsbarkeit.

Die Antragsteller beantragen,

den Schiedsspruch des Schlichtungsausschusses des Landesverbandes B. der Kleingärtner e.V. vom 21.04.2004 aufzuheben.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass die Entscheidung des Schlichtungsausschusses verfahrensfehlerfrei zustande gekommen sei. Der Termin vom 5. Mai 2000 sei kein Verhandlungs- sondern ein Beratungstermin gewesen, so dass auch der Verein nicht geladen worden sei.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Satzung einschließlich der Schlichtungsordnung des Antragsgegners aus dem Jahr 2002 Bezug genommen. Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruches ist zulässig, aber unbegründet.

1.

a.

Der Aufhebungsantrag, § 1059 ZPO, richtet sich gegen einen Schiedsspruch im Sinne des § 1066 ZPO.

aa.

Ein solcher Antrag muss sich gegen einen im schiedsrichterlichen Verfahren i.S.d. §§ 1025 ff ZPO erlassenen Schiedsspruch richten (vgl. BGH, Beschluss vom 27.05.2004 - III ZB 53/03 = MDR 2004, 1315). Ob ein mit dem Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO angreifbarer Schiedsspruch vorliegt, ist eine von Amts wegen zu prüfende besondere Prozessvoraussetzung des Aufhebungsverfahrens (vgl. BGH a.a.O.)

bb.

Eine wie hier bestehende Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein können einem "echten" Schiedsgericht zugewiesen werden. Dabei handelt es sich um ein außervertragliches Schiedsgericht für das gemäß § 1066 ZPO die §§ 1025 ff ZPO entsprechend gelten (vgl. BGH a.a.O.) Ob das satzungsgemäß berufenen "Schiedsgericht" als ein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff ZPO (i.V.m. § 1066 ZPO) anzuerkennen ist, richtet sich nicht nur danach, ob bei Rechtsstreitigkeiten der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen ist, sondern danach, ob die Streitentscheidung durch einen neutralen Dritten erfolgt (vgl. BGH a.a.O.). Schiedsgerichtsbarkeit ist Rechtsprechung im weiteren Sinne und verlangt daher, dass satzungsgemäß eine unparteilich organisierte Stelle entscheidet. Fehlt es hieran und liegt begrifflich im Gegenteil ein Organhandeln des Vereins vor, kann nicht von einem Schiedsgericht gesprochen werden (vgl. BGH a.a.O.).

cc.

Der Schlichtungsausschuss des Landesverbandes B. der Kleingärtner e.V. ist ein Schiedsgericht im Sinne der genannten Vorschrift.

§ 5.3. der Satzung regelt zunächst, dass bei einem Vereinsausschluss das Mitglied den Schlichtungsausschuss anrufen kann. Ziff. 5.1 der Schlichtungsordnung bestimmt, dass die Entscheidung des Schlichtungsausschusses die Wirkung eines gerichtlichen Urteils hat. Damit hat der Beschluss des Schlichtungsausschusses den Ausschluss staatlicher Gerichte intendiert. Ziff. 3.1. der Schlichtungsordnung entspricht auch einem rechtsstaatlichen Verfahren, indem es dem Ausschuss die Pflicht auferlegt, die Parteien anzuhören. Dies entspricht einem fairen und unparteiischen Verfahren. Der Schlichtungsausschuss ist auch strukturell unparteilich besetzt. Denn dieser besteht weder aus Vereinsmitgliedern noch wird dessen Zusammensetzung durch die Antragsgegner oder die Antragsteller bestimmt. Denn nach Ziff. 2.2. der Schlichtungsordnung besteht der Ausschuss aus einem Vorsitzenden, einem Berichterstatter, einem Protokollführer und zwei Beisitzern. Diese müssen lediglich Mitglied eines Vereins des Landesverbandes sein. Nach Ziff. 1.3 der Schlichtungsordnung werden hier die Mitglieder des Ausschusses durch den erweiterten Vorstand gewählt. Damit liegt keine einseitige Bestellung des Schiedsgerichts durch eine Partei vor. Die Unabhängigkeit des einzelnen Mitgliedes des Schlichtungsausschusses ist im Übrigen durch die in Ziff. 1.4. der Schlichtungsordnung vorgesehene Anwendbarkeit der Vorschriften der ZPO gewahrt. Denn insofern finden die Gründe für Ausschließung und Ablehnung von Schiedspersonen entsprechend §§ 41 ff ZPO hier Anwendung.

b.

Der Aufhebungsantrag ist auch rechtzeitig gestellt worden. Zwar bestimmt Ziff. 5.3 der Schlichtungsordnung eine Frist zur Einlegung des Aufhebungsantrages von einem Monat, während die dem Beschluss des Schlichtungsausschusses beiliegende Rechtsmittelbelehrung eine Frist von drei Monaten vorsieht. Diese Widersprüchlichkeit führt aber in entsprechender Anwendung von § 58 Abs. 2 VwGO dazu, dass die längere der beiden Fristen gilt. Diese ist wiederum eingehalten.

c.

Für die Aufhebung, § 1059 ZPO, von Schiedssprüchen ist das Oberlandesgericht nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Nach Ziff. 5.3 der Schlichtungsordnung ist das Oberlandesgericht Braunschweig als das in der entsprechenden Schiedsvereinbarung zuständige Gericht bezeichnet.

2.

Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruches ist unbegründet. Es liegt weder ein Fall des § 1059 Abs. 1 Ziff. 1 d ZPO noch ein solcher des § 1059 Abs. 2 Ziff. 2 b ZPO vor.

a)

Die Aufhebung des Schiedsspruches nach § 1059 Abs. 1 Ziff. 1 d ZPO kommt wegen fehlerhafter Besetzung des Schiedsgerichtes oder Mängel des schiedsgerichtlichen Verfahrens in Betracht, wenn anzunehmen ist, dass sich der Verfahrensverstoß auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Beides liegt hier nicht vor.

aa.

Soweit die Antragsteller der Auffassung sind, dass die angegriffene Entscheidung deshalb verfahrensfehlerhaft sei, weil bei der Sitzung des Schlichtungsausschusses am 5. Mai 2004 dieser nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei und ohne Gewährung rechtlichen Gehörs das Verfahren weiter betrieben worden sei, wäre dies zwar ein erheblicher Verstoß gegen Verfahrensgrundsätze, nämlich gegen die Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs.

Entscheidend ist aber, dass in der Sitzung vom 5. Mai 2004 zwar ein Protokoll gefertigt, dessen Inhalt aber in den angegriffenen Beschluss nicht eingeflossen ist. Die angegriffene Entscheidung basiert, wie die Antragsteller selber vortragen, allein aufgrund des Inhalts der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2004. Soweit nach dem Protokoll vom 5. Mai 2004 in der Ausschusssitzung ein Augenschein eingenommen worden ist, ist dieser nicht verwertet worden. Er ist nicht Grundlage der Entscheidung des Schlichtungsausschusses geworden, so dass es einer Stellungnahme zum Augenschein seitens der Antragsteller nicht bedurft hat. In dem angegriffenen Beschluss hat der Ausschuss offen gelassen, ob auf dem Briefumschlag nur der Name des Vorsitzenden als Absender angegeben war oder nicht. Er hat damit beide Sachverhaltsalternativen geprüft und damit die Beweisbedürftigkeit verneint. Hiergegen bestehen keine Einwendungen. Ebenso hat er die Frage offen gelassen, ob dem angegriffenen Beschluss des Vereinsvorstandes eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war oder nicht. Damit hat der Ausschuss erneut den Vortrag der Antragsteller als wahr unterstellt, ihm letztlich aber dann die Erheblichkeit abgesprochen. Ein Verfahrensfehler liegt mithin nicht vor.

bb.

Soweit die Antragsteller der Auffassung sind, dass der "Vorgang in keiner Weise abschließend ermittelt worden sei", wird dies dahingehend ausgelegt, dass die Antragsteller damit rügen wollen, dass der Schlichtungsausschuss einen Beweisantrag übergangen habe, weil die Frage der Zustellung nicht geklärt gewesen sei. Dies ist, wie bereits ausgeführt, unzutreffend. Ein Übergehen eines Beweisantritts und damit eine Verfahrensfehler liegt nicht vor.

cc.

Unbeachtlich ist weiter, dass die Antragsteller kein Protokoll der Ausschusssitzung vom 21. April 2004 erhalten haben. Zwar ist nach Ziff. 3.3 der Schlichtungsordnung ein Protokoll über die mündliche Verhandlung zu führen, so dass dieses auch den Beteiligten übersandt werden muss. Ausgehend von dem unstreitigen Vortrag der Antragsteller ist dies nicht erfolgt, so dass insofern das schiedsrichterliche Verfahren nicht der zulässigen Vereinbarung der Parteien entsprochen hat. Die Antragsteller haben aber nicht dargetan, dass sich dieser Verstoß auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Denn, wie die Antragsteller selbst ausführen, beruht der angegriffene Beschluss des Schlichtungsausschusses ausschließlich auf der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2004. Die Antragsteller haben weder dargetan noch ist aus dem Sachverhalt ersichtlich, dass sich dieser Verstoß auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat.

b)

Die angegriffene Entscheidung verstößt auch nicht gegen den ordre public, § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO.

Dies wäre nur dann der Fall, wenn eine Norm verletzt wird, die die Grundlagen des deutschen staatlichen und wirtschaftlichen Lebens in zwingender, dem Parteileben entzogener Weise regelt und nicht nur auf bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen beruht (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 255. Aufl., § 1059 Rn. 55).

aa)

Soweit die Antragsteller rügen, dass das Schiedsgericht die materielle Begründetheit des Ausschlusses nicht geprüft hat, weil die förmlichen Voraussetzungen zur Einlegung der Beschwerde nicht eingehalten seien, rechtfertigt dies keine Aufhebung des Schiedsspruches nach § 1059 ZPO. Der Schlichtungsausschuss hat sich bei seiner Entscheidung sowohl mit dem Zugang des Beschlusses vom 15. September 2003 als auch damit befasst, ob eine neue Rechtsmittelfrist aufgrund des Schreibens des Vereins vom 5. Januar 2004 zu laufen begonnen hat.

bb.

Auch der Umstand, dass dem Beschluss vom 15. September 2003 gegebenenfalls keine ausreichende Rechtsmittelbelehrung beigefügt gewesen ist, ist ohne Bedeutung. Denn die Antragsteller hatten als Mitglieder Kenntnis von der Satzung und damit auch von der 2 Wochen-Frist entsprechend Ziffer 2.1 der Schlichtungsordnung.

cc.

Ebenso ist unbeachtlich, dass der Verein mit Schreiben vom 5. Januar 2004 seinen vorangegangenen Beschluss vom 15. September 2003 verteidigt und erneut mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen hat. Eine bereits abgelaufene Frist lebt nicht dadurch wieder auf, dass der Antragsgegner auf die Möglichkeit der Einschaltung eines Schlichtungsausschusses hinweist. Die erneute Rechtsmittelbelehrung geht mithin ins Leere. Die Antragsteller sind hierdurch auch nicht belastet, weil sie bereits mit Schreiben vom 14. Oktober 2003 die Einschaltung des Schlichtungsausschusses beantragt haben, mithin sich gegen den Beschluss des Vereins - zwar nicht rechtzeitig - gewandt haben.

dd.

Da auch ansonsten keine Verfahrensfehler ersichtlich sind und damit auch kein Verstoß gegen die Gerechtigkeit des angegriffenen Beschlusses erkennbar ist, scheidet eine Aufhebung aus.

3.

In entsprechender Anwendung von § 91 Abs. 1 ZPO haben die Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Regelungen der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO.

Der Streitwert bestimmt sich nach dem Interesse der Antragsteller, hier an dem Vereinsausschluss. Dieser wird nach § 3 ZPO i. V. m. § 48 Abs. 2 GKG auf 1.200,00 € festgelegt.

Ende der Entscheidung

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