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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Braunschweig
Beschluss verkündet am 26.11.2002
Aktenzeichen: 8 W 76/02
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 3
GKG § 25 Abs. 3
GKG § 25 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Geschäftsnummer: 8 W 76/02

Beschluss

In dem selbständigen Beweisverfahren

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig am 26. November 2002 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller vom 29. Oktober 2002 gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 9. Oktober 2002 - Az. 1 OH 19/02 - wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die gem. § 25 Abs. 3 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht den Gegenstandswert des selbständigen Beweisverfahrens auf 25.0000 € festgesetzt.

1.

Ob sich der Streitwert für das selbständige Beweisverfahren immer nach dem Hauptsachewert richtet oder nur ein Bruchteil davon anzusetzen ist, ist umstritten (vgl. zur Darstellung des Sach- und Streitstandes: Baumbach-Hartmann, ZPO, 60. Aufl., Anh. § 3 Rn. 102; Zöller-Herget, ZPO, 23. Aufl., § 3 Rn. 16 "Selbständiges Beweisverfahren"). Der Senat folgt der überwiegenden, auch von anderen Senaten des Oberlandesgerichts Braunschweig vertretenen Auffassung (5. Zivilsenat, OLG-Report Braunschweig 1995, 147; 2. Zivilsenat, OLG-Report Braunschweig 1997, 84), wonach der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens dem Streitwert der Hauptsache entspricht, zu deren Vorbereitung oder Beilegung selbständig Beweis erhoben wird. Denn das selbständige Beweisverfahren ist gleichsam die Vorwegnahme der Beweisaufnahme im Rahmen des in Aussicht genommenen Hauptprozesses (vgl. § 493 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsanwalt erhält dementsprechend im selbständigen Beweisverfahren auch die Folgegebühren, die allerdings auf die in einem späteren Hauptsacheverfahren entstehenden anzurechnen sind (§§ 13 Abs. 2, 48, 31, 37 Nr. 3 BRAGO). Schließlich soll das selbständige Beweisverfahren nicht nur der Vorbereitung des Hauptsacheverfahrens dienen, sondern insbesondere dieses möglichst vermeiden (vgl. § 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Dies gilt allerdings nur, wenn und soweit sich die Streitgegenstände des selbständigen Beweisverfahrens und des Hauptprozesses decken (vgl. OLG Braunschweig OLG-Report Braunschweig 1995, 147).

Danach ist der Streitwert nach dem materiellen Interesse der Antragsteller, das gemäß § 3 ZPO zu schätzen ist, festzusetzen, so dass es entscheidend auf die Bewertung des zu sichernden Anspruchs ankommt und damit in aller Regel der Hauptsachestreitwert zur Zeit der Einreichung des Antrags auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens maßgeblich ist (vgl. § 4 Abs. 1 ZPO) (so Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9. Aufl. Rn. 145).

Ist dagegen - wie hier - ein Hauptsacheprozess noch nicht anhängig, ist das Interesse der Antragsteller nach dem Umfang der von ihnen behaupteten Gewährleistungsansprüche, die es zu sichern gilt, zu bewerten (so Werner/Pastor, a. a. O., Rn. 145; Baumbach-Hartmann, a. a. O., Anh. § 3 Rn. 107).

Das Gericht hat den Wert des zu sichernden Anspruches gem. § 3 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen. Das Interesse der Antragsteller bestimmt sich auf der Grundlage einer objektiven Bewertung nach den bei Verfahrenseinleitung behaupteten Tatsachen und dem von den Antragstellern verfolgten Anspruch (vgl. Senat: BauR 2000, 1907, 1908).

Unbeachtlich für die Bemessung des Streitwertes für das selbständige Beweisverfahren bleibt das Ergebnis der Beweissicherung, insbesondere welche Mängel vorliegen und welche nicht. Denn insofern gilt, wie in allen anderen Verfahren auch, dass sich der Streitwert nicht an dem Maß des Obsiegens und Unterliegens der Parteien bemisst (vgl. OLG Frankfurt, BauR 1997, 518; OLG Celle, OLG R 1996, 142; OLG Koblenz BauR 1998, 593).

2.

Das Interesse der Antragsteller hat das Landgericht zutreffend auf die Wertstufe bis 25.000,00 € berechnet. In dem Gutachten des Sachverständigen S. sind Mängelbeseitigungskosten für die Beweisfragen 1, 12 und 13 in Höhe von insgesamt 1.230,00 € angeführt. Für die Beweisfragen 2 und 3 haben die Antragsteller Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 1.230,00 € im Beschwerdeschriftsatz als Schätzung angegeben. Für die Beweisfrage 4 gehen die Antragsteller entsprechend dem Angebot der E. GmbH (dort Position 1) von Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 1.947,75 € aus. Für die Beweisfragen 6 und 7 nehmen die Antragsteller Bezug auf Position 5 des Angebotes der E. GmbH in Höhe von 4.143,04 €. Bezüglich der Beweisfrage 8 geht der Sachverständige von dem Einbau einer Innenfensterbank aus. Diese Kosten sind in dem Beschwerdeschriftsatz nicht berücksichtigt worden. Bezüglich der Beweisfrage 13 ist ein neuer Sturz einzubauen. Ob die Kosten hierfür unter Pos. 2 des Angebotes der E. GmbH fallen, erscheint angesichts des Umfangs der insgesamt notwendigen Arbeiten zweifelhaft. Im Übrigen fehlen die Kosten für das entsprechende Material. Die weiteren Beweisfragen 5, 9 bis 11 und 14 sind ebenso bei der Bemessung des Streitwertes zu berücksichtigen, wobei es nicht, wie bereits oben ausgeführt, darauf ankommt, ob die Mängel durch das Sachverständigengutachten bestätigt worden sind. Allein die Frage der Geschosshöhe (Beweisfrage 11) würde im Falle der Nachbesserung dazu führen, dass die Deckenplatten angehoben und die Innen- und Außenwände erhöht werden müssten. Hierdurch würden erhebliche Kosten entstehen. Bezüglich der Beweisfrage 10 geht es ebenso um eine zu geringe Geschosshöhe, für die allerdings ein bauordnungsrechtlicher Dispens eingeholt werden könnte. Hier stehen mithin Minderungsansprüche im Raum. Bezüglich der Beweisfrage 9 geht es um eine Änderung der bisherigen Planung für den Aufbau auf der Terrasse, so dass die Vorgaben des Wärmeschutznachweises eingehalten werden. Auch hier ist das Interesse der Antragsteller auf eine Ergänzung der Planung gerichtet. Bezüglich der Beweisfrage 14 ist das Interesse des Klägers darauf gerichtet gewesen, festzustellen, ob die Bodenplatte über eine ausreichende Festigkeit verfügt, weil der darunter befindliche abgerissene ehemalige Kellerbereich nicht ordnungsgemäß verfüllt worden sei. Im Falle des Vorliegens dieses Mangels ergeben sich erhebliche Kosten für die Beseitigung, gegebenenfalls wäre nur eine Minderung möglich. Die Beweisfrage Nr. 5 ist ebenso im Angebot der E. GmbH nicht berücksichtigt. Danach wäre eine horizontale Abdichtung gegen Feuchtigkeit nachträglich anzubringen. Auch dies würde zu erheblichen Kosten führen.

Insgesamt rechtfertigen die weiteren, letztlich aber durch das Gutachten des Sachverständigen S. nicht bestätigten, Mängel entsprechend den Ausführungen im Antragsschriftsatz von einem Streitwert in Höhe von 25.000,00 € auszugehen.

Die Entscheidung über die Gerichtsgebühren und die außergerichtlichen Auslagen folgt aus § 25 Abs. 4 GKG.

Ende der Entscheidung

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