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Gericht: Oberlandesgericht Braunschweig
Beschluss verkündet am 05.07.2006
Aktenzeichen: Ss 81/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 261
Zur Beurteilung der Aussagekraft eines anthropologischen Vergleichsgutachtens:

1. Im Gutachten (und in den Urteilsgründen) ist offen zu legen, inwieweit die Häufigkeit eines einzelnen Merkmals in der Bevölkerung durch eine konkrete Wahrscheinlichkeitszahl angegeben werden kann oder ob es sich nur um mehr oder weniger genaue Anhaltswerte handelt, die den Beweiswert der Wahrscheinlichkeitsaussage relativieren.

2. Zwar erfolgt die Berechnung der Gesamtwahrscheinlichkeit bei der Zusammenfassung der Wahrscheinlichkeit des Auftretens der einzelnen festgestellten übereinstimmenden Merkmale nach dem Multiplikationssatz der Wahrscheinlichkeitslehre; dies gilt jedoch nur bei unkorrelierten, also voneinander unabhängig variierenden Merkmalen, nicht aber bei Merkmalen, die gehäuft kombiniert miteinander vorkommen.

3. Selbst wenn ein Gutachter zu einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit der Täteridentität gelangt, reicht dies allein zur Identifizierung nicht aus; vielmehr müssen zur Überzeugung des Gerichts von der Täterschaft noch weitere Indizien hinzutreten.

4. Wird z.B. durch die Ausstrahlung der Vergleichsbilder im Fernsehen oder durch sonstige Publikationen von vornherein eine Vorauswahl von besonders ähnlich aussehenden Personen aus der Gesamtbevölkerung getroffen, so sind die (auf dem Zufallsprinzip beruhenden) allgemeinen Wahrscheinlichkeitsregeln nicht mehr anwendbar.


Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 29. August 2005 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Braunschweig zurückgewiesen.

Gründe:

Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.

I.

Das Amtsgericht Seesen hatte den Angeklagten am 26. Februar 2005 wegen Diebstahls im besonders schweren Fall in Tatmehrheit mit Computerbetrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zu Bewährung ausgesetzt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Braunschweig mit Urteil vom 29. August 2005 verworfen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts begab sich der Angeklagte am 28. August 2003 auf den Parkplatz der InnersteTalsperre, wo er oder ein unbekannt gebliebener Mittäter den Pkw VW GOLF, amtliches Kennzeichen ...., des Zeugen A. mittels Türblechstechens öffnete und eine unter dem Beifahrersitz versteckte Tasche mit persönlichen Papieren des Zeugen an sich nahm. Im weiteren Verlauf suchte der Angeklagte die VolksbankFiliale in B. auf, wo er unter Verwendung einer in der Tasche gefundenen ECScheckkarte und der zugehörigen PINGeheimnummer, die auf einer ebenfalls in der Tasche vorgefundene Visitenkarte notiert war, gegen 14.25 Uhr am Geldautomaten 500 € vom Konto des Zeugen A. in der Absicht abhob, das Geld für sich zu verwenden. Dabei wurde er von einer über dem Geldautomaten angebrachten Überwachungskamera gefilmt. Anschließend machte sich der Angeklagte auf den Nachhauseweg, wobei er über Werningerode fuhr und sich auf einem Parkplatz am Stadtrand der Tasche des Zeugen A. entledigte.

Gegen das Urteil wendet sich die der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er sowohl eine Verfahrensrüge als auch die unbeschränkte Sachrüge erhebt und die Aufhebung des Urteils sowie die Zurückweisung der Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Braunschweig erstrebt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision gem. § 349 Abs.2 StPO zu verwerfen.

II.

Die Revision ist in zulässiger Weise eingelegt und begründet worden. Sie hat schon auf die allgemein erhobene Sachrüge hin Erfolg. Das Urteil hat keinen Bestand, weil sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, ob die für anthropologische Vergleichsgutachten geltenden Grundsätze berücksichtigt und die Grenzen von deren Aussagekraft beachtet worden sind.

Der Sachverständige hat nach den Urteilsgründen zwar 13 Merkmalskomplexe und 23 Einzelmerkmale beschrieben, in denen er eine Überstimmung zwischen den Fotos der Überwachungskamera und dem Angeklagten erkannte. Jedoch kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden, mit welcher Häufigkeit diese Merkmalskomplexe bzw. Einzelmerkmale in der Bevölkerung vorkommen. Nur dann kann überhaupt eine Aussage darüber gemacht werden, mit welchem Grad der Wahrscheinlichkeit ein Angeklagter aus der Gesamtbevölkerung als Täter herausgefiltert werden kann. Zur Beurteilung der diesbezüglichen Aussagekraft eines anthropologischen Vergleichsgutachtens sind im angefochtenen Urteil insbesondere die nachfolgenden Kriterien nicht hinreichend beachtet worden:

1. Da die Körperoberfläche sich nicht aus naturgegeben abgegrenzten Merkmalen zusammensetzt, sondern ein morphologisches Kontinuum darstellt, aus dem willkürlich Teile als "Merkmale" zu abstrahieren sind, gibt es unendlich viele definierbare Merkmale. Da die Dokumentationslage bei Vergleichsuntersuchungen über die Häufigkeit von Merkmalen in jedem Fall eine andere ist, können auch die Merkmalsfassungen nicht normiert sein. Das bedeutet, dass auch das Zahlenmaterial für die Wahrscheinlichkeitsberechnung in der Regel nicht bzw. nur in stark eingeschränktem Maße bereitliegen kann (Knußmann, NStZ 1991, 175, 176; BGH NStZ 2005, 458). Deshalb ist der Gutachter häufig auf Schätzungen aufgrund seiner Sachkenntnis angewiesen, die vor allem im Rahmen jahrzehntelanger anthropologischerbbiologischer Gutachtenpraxis erworben werden kann, wobei es zwischen verschiedenen Sachverständigen auch zu graduellen Abweichungen kommen kann (Knußmann, a.a.O.; BGH a.a.O.). Es kann derzeit also nicht von einem gesicherten Stand der Wissenschaft im Bereich der anthropologischen Identitätsgutachten die Rede sein (BGH a.a.O., wo selbst die vom BGH eingeholten Gutachten zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangten). In jedem Fall ist im Gutachten und in den Urteilsgründen offen zu legen, inwieweit die Häufigkeit des einzelnen Merkmals in der Bevölkerung zutreffend wiedergespiegelt werden kann oder aber ob es sich nur um mehr oder weniger genaue Anhaltswerte handelt, die den Beweiswert der Wahrscheinlichkeitsaussage relativieren (BGH NStZ 2000, 106; 1992, 554).

2. Die Zusammenfassung der Wahrscheinlichkeitshinweise aus einzelnen Merkmalen zu einer Gesamtwahrscheinlichkeit erfolgt zwar - bei unkorrelierten (also voneinander unabhängig variierenden) Merkmalen - nach dem Multiplikationssatz der Wahrscheinlichkeitslehre (Knußmann, a.a.O.; Standards für die anthropologische Identifikation lebender Personen aufgrund von Bilddokumenten (Arbeitsgruppe mehrerer Autoren), im Folgenden: Standards, NStZ 1999, 230, 231; BGHSt 38, 320; BGH StV 1994, 580). Jedoch ist diese Bedingung häufig nicht erfüllt, weil viele Merkmale miteinander korrelieren, also gehäuft kombiniert miteinander vorkommen, und die Gesamtwahrscheinlichkeit nicht durch Multiplikation ermittelt werden kann, sondern (nur) durch das vom Sachverständigen dann anzuwendende Bayessche Theorem, das meist zu weitaus geringeren Werten führt (Knußmann a.a.O.; Standards a.a.O.; BGH St 38, 320; BGH StV 1994, 580).

3. Selbst wenn ein Gutachten in zulässiger Weise zu einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit der Täteridentität gelangt, reicht es nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs allein zur Identifizierung des Täters nicht aus. In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (BGH St 38, 320) gelangte der Sachverständige im Rahmen einer DNAAnalyse zu der Wahrscheinlichkeit von 99,986 %, dass die beim Opfer festgestellten Spermien vom Angeklagten stammten. Bei einem Bevölkerungsanteil von 0,014 % würde danach eine DNAAnalyse dieselben Merkmale ergeben wie beim Angeklagten, was - so der Bundesgerichtshof - bei ungefähr 250.000 männlichen Einwohnern der Stadt Hannover bereits einer Zahl von 35 männlichen Personen entsprechen würde. Da das dortige Landgericht bereits allein aufgrund dieser DNAAnalyse von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt war, hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil aufgehoben; dieser hohe Beweiswert komme dem Gutachten nicht zu, das Landgericht könne sich von der Täterschaft des durch das Gutachten bereits stark belasteten Angeklagten nur unter Berücksichtigung weiterer Indizien überzeugen.

Auch im vorliegenden Fall ist zu besorgen, dass sich die Strafkammer ausschlaggebend auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. X gestützt hat. Hierfür spricht bereits die Formulierung, dass das Gutachten "eindeutig" und der Angeklagte derjenige sei, der am Tatort zur Tatzeit vom Konto des Geschädigten das Geld abgehoben habe. Diese starke - allein auf dem Gutachten beruhende - Überzeugung der Strafkammer ist auch dem Kreisschluss zu entnehmen, dem sie bei der Würdigung der AlibiZeugin C. erlag, wenn sie hierzu ausführt:

" ... Zur Überzeugung der Kammer trank sie (die Zeugin) nicht gegen 14.30 Uhr mit dem Angeklagten in der heimischen Wohnung Kaffee, denn der Angeklagte war es, der am 28.08.2003 gegen 14.25 Uhr in der Filiale der Volksbank in B. 500 € vom Konto des Zeugen A. abhob. Dies ergibt sich aus dem glaubhaften Gutachten des Sachverständigen Dr. X. ..." (UA S.12 unten)

Da diese Zeugenwürdigung gerade zum Ziel hat, im Hinblick auf das vorgebrachte Alibi das Ergebnis des Gutachtens zu überprüfen, kann nicht mit der Richtigkeit des Gutachtens selbst argumentiert werden, die es ja gerade zu überprüfen gilt. Auch wenn die Würdigung dieser Zeugenaussage im Übrigen zulässige Argumente enthält, so weist dieses Zitat doch besonders deutlich darauf hin, wie überzeugt die Strafkammer vom Ergebnis des Gutachtens war und dass sie nur bedingt bereit war, dieses im Rahmen der weiteren Beweisaufnahme in Frage stellen zu lassen. Darauf deuten auch die folgenden Passagen aus den Urteilsgründen hin:

" ... Der Sachverständige Dr. X hat angegeben, er könne sich nicht vorstellen, dass sich zwei Menschen so gleich sehen, dass eine Identität zwischen dem Täter in der Bank und dem Angeklagten ausscheide. ..." (UA S.5 unten)

" ... Es gebe nach seiner, des Sachverständigen, Auffassung keine Möglichkeit, dass jemand nach Überprüfung aller Merkmalsgruppen und Einzelmerkmale genauso aussehen könne wie der Angeklagte. Er, der Sachverständige Dr. X , erstatte seit 1987 Gutachten. Er sei Anthropologe. Er könne es sich einfach nicht vorstellen, dass es sich bei der Person auf den auf dem Videoband extrahierten Bildern vom 28.08.2003 um eine andere Person handele als den Angeklagten. ..." (UA S.6 unten/ 7 oben)

Diese Zitate lassen besorgen, dass die Strafkammer die erforderliche kritische Distanz zu den teilweise fast als "suggestiv" zu bezeichnenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. X nicht immer hinreichend wahren konnte.

Aber auch in Verbindung mit den von der Strafkammer genannten weiteren Indizien kann die Täterschaft des Angeklagten - selbst wenn man eine Gutachtenerstattung mit hoher Wahrscheinlichkeitsberechnung zugrunde legen würde - nicht bewiesen werden. Der Umstand, dass das Videoband mit der Originalaufzeichnung des geldabhebenden Täters nach der Vernehmung des Angeklagten bei der Polizei, wo dieses Videoband auf dem Schreibtisch lag, "verschwunden" ist, kann nicht gegen den Angeklagten verwandt werden, der hierfür als Täter in Betracht gezogen wurde. Zwar kann aus mittelbaren Beweistatsachen (Indizien) auf unmittelbar entscheidungserhebliche Tatsachen geschlossen werden. Hierbei müssen allerdings die Indizien feststehen (Schoreit, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl., § 261 Rdnr.64 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da nicht feststeht, dass das Videoband durch den Angeklagten entwendet worden ist. Das weitere Indiz, dass die entwendete Handtasche des Geschädigten am Stadtrand von Wernigerode aufgefunden wurde, bleibt hinsichtlich seiner Aussagekraft nach den Feststellungen der Strafkammer fragwürdig. Weder ist festgestellt worden, welche anderen Routen als weitere Möglichkeiten des "Nachhausewegs" in Frage kamen, noch ist nicht festgestellt worden, wie weit der Fundort von der Durchgangsstraße durch (oder der Autobahn nördlich von) Wernigerode entfernt ist, zumal an anderer Stelle in den Gründen anklingt, dass der Angeklagte die Fahrstrecke in einer kürzeren Zeit hätte zurücklegen müssen als vom ADAC für diese Fahrtroute angegeben.

4. Die oben näher beschriebenen Wahrscheinlichkeitsberechnungen beruhen auf dem Prinzip der zufälligen Übereinstimmung, d.h. auf dem Umstand, wie häufig ein zufällig aus der Population herausgegriffenes Individuum dieselben Merkmalsausprägungen zeigt (Knußmann, a.a.O., S.177). Kommt der Gutachter beispielsweise zu einer Wahrscheinlichkeit von 99 %, so setzt dies eine Anfangswahrscheinlichkeit von 50 % voraus (vgl. BGH St 38, 320). Dieser Rückschluss ist jedoch dann nicht zulässig, wenn - z.B. durch Ausstrahlung der Vergleichsbilder im Fernsehen ("Aktenzeichen XY" oder vergleichbare Sendungen) oder durch sonstige Publikationen - von vornherein eine Vorauswahl (Vorselektion, aprioriWahrscheinlichkeit für Merkmalsübereinstimmung) von besonders ähnlich aussehenden Personen aus der Gesamtbevölkerung getroffen wird. Damit ist das Zufallsprinzip außer Kraft gesetzt. Im Prinzip ist dann nicht mehr Ähnlichkeit, sondern nur noch Unähnlichkeit beurteilbar (Standards, a.a.O.). Z.T. wird in solchen Fällen vertreten, dass der Grad der Übereinstimmung und die Seltenheit der betreffenden Merkmalsausprägungen noch wesentlich höher sein müsse als ohne Vorauswahl (Standards, a.a.O.), z.T. wird vertreten, dass eine sinnvolle Wahrscheinlichkeitsberechnung für Identität in diesen Fällen nicht mehr möglich sei, weil für die Berechnung einer Wahrscheinlichkeitszahl die erforderliche Grundlage fehle (Knußmann, a.a.O.; Seite 177). Ob in einem zu beurteilenden Fall bereits eine Vorauswahl (mit einer aprioriWahrscheinlichkeit) getroffen worden ist und damit die allgemeinen Wahrscheinlichkeitsregeln nicht mehr anwendbar sind, hat das Gericht selbst zu erkennen und zu berücksichtigen (BGH St 38, 220).

Dass im vorliegenden Fall eine solche "Vorauswahl" aus einem Publikum von potentiell vielen Millionen Menschen erfolgte, die die Fernsehsendung "MDR Kripo Live" oder die entsprechenden Bilder im Internet gesehen haben, hat bei der Bewertung des Gutachtens keine Berücksichtigung gefunden. Wie oben ausgeführt wurde, ist durch eine derartige "Vorauswahl" die Aussagekraft eines anthropologischen Gutachtens - selbst wenn es im Übrigen allen Anforderungen entsprechen würde - zumindest stark relativiert, wenn nicht sogar hinsichtlich der Wahrscheinlichkeitsberechnung aufgehoben (wenn es nicht auf einen Identitätsausschluss ausgerichtet ist). Hätten beispielsweise nur 100.000 Personen die Sendung oder die Internetseiten gesehen und jeweils 10 Personen in ihrem Bekanntenkreis mit den Fotos der Überwachungskamera verglichen, so wären 1.000.000 Personen "erreicht" worden. Selbst bei einer Wahrscheinlichkeitsberechnung von 99,9 % würde die genannte "Vorauswahl" dazu führen, dass es im so erreichten Bevölkerungskreis 1.000 Personen geben würde, die dieselben vom Sachverständigen festgestellten Merkmalsausprägungen haben. Es liegt auf der Hand, dass allein aufgrund eines solchen anthropologischen Vergleichsgutachtens - ohne weitere Beweismittel - eine Täteridentifizierung nicht möglich ist (vgl. BGHSt 38, 320 sowie oben unter Ziffer 3.).

5. Im Übrigen gibt die Einschätzung der Strafkammer, der Sachverständige Dr. X sei "sehr kompetent" und seine Gutachten seien "seit Jahren bei Gerichten - auch im Bereich des Oberlandesgerichts Braunschweig - akzeptiert", sowie die Einschätzung des Amtsgerichts Seesen, seine Gutachten seien auch vom Oberlandesgericht Braunschweig "in einer Vielzahl von Fällen unbeanstandet geblieben", dem Senat Anlass zu dem Hinweis, dass ein Urteil eines Amtsgerichts in einer Bußgeldsache, dessen Grundlage ebenfalls ein anthropologisches Vergleichsgutachten des Sachverständigen Dr. X war, aufgehoben werden musste (Senat StV 2000, 546, wo zwei Fälle - AG Wiesbaden in DAR 1996, 157 und AG HamburgAltona in DAR 1996, 368 - zitiert worden sind; im einen hat ein anthropologischer Sachverständiger Dr. X aufgrund von 16 übereinstimmenden Merkmalen eine hohe Wahrscheinlichkeit der Identität zwischen dem Fahrer und dem Betroffenen festgestellt und nach späterer Präsentation eines ebenfalls als Fahrer in Betracht kommenden Zeugen hinsichtlich dieses Zeugen ebenfalls eine Übereinstimmung mit den Merkmalen des auf dem Radarfoto abgebildeten Fahrers festgestellt, sodass er nicht mehr sagen konnte, welcher von Beiden der Fahrer war; im anderem Fall musste ein durch einen anthropologischen Sachverständigen Dr. X. identifizierter Betroffener in einem Wiederaufnahmeverfahren freigesprochen werden).

Die Strafkammer hätte auch gerade im Hinblick auf die Hinweise im Internet, die es zu dem Sachverständigen Dr. X gibt, dessen Gutachten besonders kritisch würdigen müssen (vgl. ...., wo der ... mehrere Gerichtsurteile hinweist, die aufgrund einer Täteridentifikation durch Vergleichsgutachten des Sachverständigen Dr. X ergangen waren und sich später als falsch erwiesen haben).

Eine Orientierung für die Auswahl geeigneter Gutachter kann die aus verschiedenen Wissenschaftlern bestehende "Arbeitsgruppe für die anthropologische Identifikation lebender Personen aufgrund von Bilddokumenten" bieten, die im Auftrag der Gesellschaft für Anthropologie e.V. die oben zitierten Standards (NStZ 1999, 230) herausgegeben hat. Diese "Standards" zeigen auch (neben den anderen in dieser Entscheidung zitierten Publikationen) unabdingbare Kriterien für die Erstellung anthropologischer Vergleichsgutachten auf, die für die kritische Würdigung eines entsprechenden Gutachtens herangezogen werden können. Hervorzuheben ist die Empfehlung aus diesen "Standards" - gerade im Hinblick auf den vorliegenden Fall , dass sich der Gutachter der Grenzen der Identifikationsmethodik und seiner Kompetenzen stets bewusst sein muss und dies auch explizit formulieren soll und dass er seine Schlüsse "vorsichtig" ziehen muss.

III.

Aufgrund der genannten Rechtsfehler ist das Urteil mit den Feststellungen gem. § 353 StPO aufzuheben und ist die Sache gem. § 354 Abs.2 StPO an eine andere Strafkammer des Landgerichts Braunschweig zurückzuverweisen.

Die Entscheidung über die Kosten der Revision ist dem Landgericht vorzubehalten, da derzeit der endgültige Erfolg des Rechtsmittels nicht beurteilt werden kann.

Ende der Entscheidung

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