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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bremen
Urteil verkündet am 28.09.2005
Aktenzeichen: 1 U 33/05 b
Rechtsgebiete: BGB, HOAI


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 611
HOAI § 1
HOAI § 4 Abs. 2
HOAI § 4 Abs. 4
1. Vereinbart ein Architekt in unzulässiger Weise mit dem Bauherrn ein Honorar unterhalb der Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), so verhält er sich widersprüchlich, wenn er später die Mindestsätze geltend macht.

2. Der berechtigt auf die Wirksamkeit einer solchen Honorarvereinbarung vertrauende Bauherr ist nur dann von der Verpflichtung zur Zahlung des Differenzbetrages zwischen vereinbartem Honorar und Mindesthonorar nach der HOAI befreit, wenn er im Einzelnen darlegt oder sonst ersichtlich ist, dass ihm die Zahlung dieser Differenz nicht zugemutet werden kann.


Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Im Namen des Volkes URTEIL

Geschäftszeichen: 1 U 33/05 b

Verkündet am : 28.09.05

In Sachen

hat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.09.05 unter Mitwirkung der Richter Neumann, Dr. Wittkowski und Dr. Schilling

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 31.01.05 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 325,- zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 94 %, der Beklagte trägt 6 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Die Klägerin nimmt den beklagten Rechtsanwalt auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflichten aus einem Anwaltsvertrag in Anspruch. Der Beklagte hatte sie in einem Vorprozess vor dem Landgericht Oldenburg vertreten, in dem sie von einer Architekten-GmbH auf Zahlung des Mindesthonorars nach §§ 15, 16 HOAI für die Erstellung der Planungsunterlagen verklagt worden war. Die Klägerin verteidigte sich als damalige Beklagte durch die Vorlage einer handschriftlichen "Erklärung" der damaligen Parteien, in der ein pauschaliertes Honorar vereinbart war. Dieses betrug DM 3.000,-, während sich das Mindesthonorar nach §§ 15, 16 HOAI auf DM 10.891,84 belief.

Wegen des dem Rechtsstreit im Übrigen zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Bremen vom 31.01.05 Bezug genommen, mit dem der Beklagte im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt worden ist, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Mit seiner Berufung hat der Beklagte zunächst den erstinstanzlich gestellten Klageabweisungsantrag in vollem Umfang weiterverfolgt. Der Berufungsvortrag des Beklagten ergibt sich aus seinen Schriftsätzen vom 29.04.05 und 14.06.05 (Bl. 73/74 u. Bl. 78/79 d.A.).

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 28.09.05 hat der Beklagte die Verurteilung zur Erstattung der Gerichtskostenbeträge von € 189,- und € 136,-, mithin € 325,-, akzeptiert und insoweit seine Berufung zurückgenommen.

Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Wegen ihres weiteren Vortrages wird auf die Berufungserwiderung vom 24.06.05 (Bl. 80/81 d.A.) Bezug genommen.

II. Die statthafte (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§§ 517, 519, 520 ZPO) Berufung des Beklagten ist - soweit noch über sie zu entscheiden ist - begründet.

Das Landgericht hat den Beklagten hinsichtlich der noch zur Entscheidung anstehenden Klageforderung zu Unrecht verurteilt, da der Klägerin gegen den Beklagten insoweit kein Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung anwaltlicher Pflichten zusteht, §§ 280 Abs. I, 611 BGB.

Die verspätete Einlegung des Einspruchs (§§ 338, 339 Abs. I ZPO) seitens des Beklagten gegen das die Klägerin zur Zahlung von Architektenhonorar in Höhe von DM 10.891,84 verurteilende Versäumnisurteil des Landgerichts Oldenburg vom 22.03.02 war nicht ursächlich dafür, dass die Klägerin letztlich diesen vollen Honorarbetrag an die P. GmbH zu zahlen hatte. Aufgrund des Sachvortrages der Klägerin sowohl als Beklagte jenes Vorprozesses als auch als Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits ist davon auszugehen, dass die Klägerin auch bei Fortführung des beim LG Oldenburg geführten Prozesses (§§ 341, 342 ZPO) antragsgemäß verurteilt worden wäre.

Die Klägerin hatte an die vorgenannte Architekten-GmbH für die Erbringung der Leistungsphasen 1-4 des § 15 Abs. 1 HOAI für das von ihr gebaute Zweifamilienhaus die seinerzeit gerichtlich geltend gemachten Mindestsätze gem. § 16 HOAI von - unstreitig richtig berechneten -DM 10.891,84 zu zahlen.

Sie kann und konnte sich nicht mit Erfolg auf eine wirksame Vereinbarung eines niedrigeren Honorares gem. § 4 Abs. 2, Abs. 4 HOAI berufen. Zwar erfüllt die von ihr vorgelegte "Erklärung" vom 22.01.01 die soweit erforderliche Schriftform. Es ist aber zum einen weder ersichtlich noch dargetan, dass hier einer der von § 4 Abs. 2 HOAI verlangten Ausnahmefälle vorliegt, in dem eine solche Unterschreitung der gesetzlich vorgesehenen Mindestsätze überhaupt zulässig ist, vgl. hierzu im Einzelnen Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 6. Aufl., 2004, § 4 Rn. 82 ff. Zum anderen ist die schriftliche Honorarvereinbarung vom 22.01.01 auch nicht - wie von § 4 Abs. 4 HOAI gefordert - bei Auftragserteilung an den Architekten erfolgt, da der Architektenvertrag unstreitig bereits im Oktober 2000 abgeschlossen worden ist.

Selbst wenn man das Fehlen der beiden vorgenannten Wirksamkeitsvoraussetzungen für das Zustandekommen einer die Mindestsätze der §§ 15, 16 HOAI unterschreitenden Honorarvereinbarung vernachlässigt, ist davon auszugehen, dass das Verteidigungsvorbringen der damaligen Beklagten im Rechtsstreit vor dem LG Oldenburg keinen Erfolg gehabt hätte. Das trotz der vorliegenden Honorarvereinbarung über DM 3.000,- von der Architekten-GmbH gerichtlich geltend gemachte Mindesthonorar in Höhe von DM 10.891,84 war nämlich von der Beklagten geschuldet, da der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) seiner Geltendmachung nicht entgegenstand.

Der BGH hat zu der insoweit vorliegenden Problematik in seinem zunächst von der Klägerin und sodann auch vom Landgericht Bremen in der angefochtenen Entscheidung zitierten Urteil vom 22.05.1997 (BGHZ 136, 1, 9/10 = NJW 1997, 2329, 2331 = MDR 1997, 729, 730) u.a. folgendes ausgeführt:

"Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrages ein Honorar, das die Mindestsätze in unzulässiger Weise unterschreitet, verhält sich der Architekt, der später nach den Mindestsätzen abrechnen will, widersprüchlich. Dieses widersprüchliche Verhalten steht nach Treu und Glauben einem Geltendmachen der Mindestsätze entgegen, sofern der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte und wenn er sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann."

Selbst wenn die Klägerin auf die Wirksamkeit der vorgelegten schriftlichen Honorarvereinbarung vertraut hat und darauf auch vertrauen durfte, führt das hier nicht zu einer teilweisen Leistungsbefreiung, da weder von der Klägerin dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass sie sich im Vertrauen auf die Wirksamkeit "in einer Weise eingerichtet hat", dass ihr die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem Betrag von DM 3.000,- und der Klageforderung von DM 10.891,84 nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann.

Im Einzelnen lautet ihr Vortrag hierzu wie folgt: "Sie war zur Leistung des geltend gemachten Honorars gar nicht in der Lage" (Seite 4 der Klageschrift vom 11.05.04); "Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Honorarvereinbarung in die Finanzierungsplanung einfloss und insofern die Finanzierungsplanung auf die Honorarangabe fußte" (Seite 2 des Schriftsatzes vom 14.09.04); "Abgesehen davon hat die Klägerin auch auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut und sich tatsächlich darauf eingerichtet. Ansonsten hätte sie den Architektenvertrag gar nicht abgeschlossen" (Seite 2 der Berufungserwiderung vom 24.06.05).

Soweit die Beklagte in dem zuletzt zitierten Satz der Berufungserwiderung überhaupt erstmals etwas konkreter darauf eingeht, wie sie sich auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung "eingerichtet" hat, kann sie damit - auch unabhängig von der mangelnden Substantiierung - nicht gehört werden. Da die Honorarvereinbarung nämlich erst ca. 3 Monate nach Abschluss des Architektenvertrages und nur 3 Tage vor Einreichung des Bauantrages nebst Genehmigungsplanung getroffen wurde, ist es nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin den Architektenvertrag nur im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung abgeschlossen haben will.

2. Da der Klägerin kein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten bezüglich der (anteiligen streitigen) Hauptforderung des Vorverfahrens zusteht, ist die Klage auch hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung der Kosten des Vorprozesses im Wesentlichen unbegründet.

Ausgenommen sind insoweit nur die beiden vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 28.09.05 akzeptierten Beträge von € 136,- und € 189,- für das Wiedereinsetzungsverfahren vor dem LG Oldenburg und dem OLG Oldenburg.

3. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 10, 713, 543 Abs. 1, 2 Satz 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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