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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bremen
Urteil verkündet am 22.11.2006
Aktenzeichen: 1 U 38/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1253 Abs. 1 Satz 1
Nur wenn der Pfandgläubiger das Pfand lediglich ganz kurzfristig an den Verpfänder oder den Eigentümer zurückgibt und dabei seinen Besitz an dem Pfand nicht wirklich aufgibt, kommt es nicht zum Erlöschen des Pfandrechts.
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Im Namen des Volkes URTEIL

Geschäftszeichen: 1 U 38/06

Verkündet am: 22. November 2006

In Sachen

hat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2006 durch

den Vorsitzenden Richter am OLG Neumann, den Richter am OLG Dr. Wittkowski sowie den Richter am OLG Dr. Haberland

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Landgerichts Bremen - 4. Zivilkammer, Einzelrichter - vom 10. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus angeblicher unerlaubter Handlung gegen die Beklagten geltend.

Am 27.11.2004 gewährte der Kläger dem Beklagten zu 1) ein Darlehen in Höhe von € 20.000,--, das bis zum 31.05.20005 zurückzuzahlen war. Als Pfand übergab der Beklagte zu 1) dem Kläger eine 15 Jahre alte Herrenarmbanduhr der Marke "Vacheron Constantin", die einen Neupreis von € 75.000,-- und einen heutigen Wert von etwa € 20.000,-- hat. Obwohl der Beklagte zu 1) das Darlehen bis heute nicht zurückgezahlt hat, gab der Kläger dem Beklagten zu 1) die Uhr Anfang November 2005 heraus, weil dieser dem Kläger wahrheitswidrig mitteilte, einen Kaufinteressenten für die Uhr gefunden zu haben, der sie zu einem erheblich höheren Wert als dem gegenwärtigen zu kaufen bereit sei.

Der Beklagte zu 1) gab die Uhr anschließend nicht zurück.

Wenige Tage später verpfändete der Beklagte zu 2), der Sohn des Beklagten zu 1), die Uhr an einen Pfandleiher, der ihm € 12.000,-- dafür auszahlte. Obwohl die Uhr von der Polizei als Beweisstück sichergestellt worden ist, hat der Kläger anschließend einen Betrag von € 12.480,-- an den Pfandleiher gezahlt, um die Uhr zu erhalten. Dies scheiterte aber, weil die Uhr von der Staatsanwaltschaft Bremen beschlagnahmt wurde.

Über das Vermögen des Beklagten zu 1) ist am 02.03.2006 das Insolvenzverfahren eröffnet worden, weshalb der Rechtsstreit gegen ihn unterbrochen ist.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte zu 2) habe von der Verpfändung der Uhr durch den Beklagten zu 1) an den Kläger Kenntnis gehabt. Ihm seien auch die wirtschaftlichen Verhältnisse seines Vaters bekannt gewesen. Der Kläger ist zudem der Ansicht, der Beklagte zu 2) habe sich an der unerlaubten Handlung des Beklagten zu 1) - einer Pfandkehr - beteiligt.

Der Kläger hat beantragt,

1. den Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 1) zu verurteilen, an ihn € 33.859,17 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2006 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Verbindlichkeiten des Beklagten zu 2) auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhen.

Der Beklagte zu 2) hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, ihm sei die Uhr vom Beklagten zu 1) geschenkt worden, jedoch habe der Beklagte zu 1) weiterhin die Uhr in Besitz gehabt. Außerdem habe er, der Beklagte zu 2), von der Bestellung des Pfandrechts nichts gewusst. Die Verpfändung habe er auf Wunsch seines Vaters vorgenommen und diesem das Geld gegeben.

Das Landgericht Bremen - 4. Zivilkammer - hat nach Beweisaufnahme die Klage gegen den Beklagten zu 2) mit Teilurteil vom 10.07.2006 abgewiesen, da eine unerlaubte Handlung des Beklagten zu 2) nicht festgestellt werden könne.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine Klaganträge weiter und rügt die Verletzung materiellen Rechts durch das Landgericht. Dieses habe rechtsfehlerhaft eine Rückgabe des Pfandes und damit ein Erlöschen des Pfandrechts angenommen. Zudem habe das Landgericht eine Haftung des Beklagten zu 2) wegen Schuldnerbegünstigung gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 283d StGB nicht erkannt. Daneben erfülle die Verpfändung der Uhr beim Pfandleiher den Tatbestand des Betrugs gem. § 263 Abs. 1 StGB und die Weigerung, die Uhr freizugeben, den Tatbestand der Hehlerei gem. § 259 Abs. 1 StGB, sodass der Beklagte zu 2) auch insofern wegen Verletzung eines Schutzgesetzes hafte. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei auch ein Anspruch aus § 826 BGB gegeben, denn der Beklagte zu 2) habe damit rechnen müssen, dass der Kläger die Uhr nicht freiwillig aus dem Pfand entlassen habe.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und

1. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 1) an ihn EUR 33.859,17 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Januar 2006 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Verbindlichkeiten aus Ziffer 1. auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhen.

Der Beklagte zu 2) beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die Berufungsbegründung des Klägers vom 18.09.2006 (Bl. 110 - 121 d. A.) und auf seinen Schriftsatz vom 16.11.2006 (Bl. 139 - 141 d. A.) sowie auf die Berufungserwiderung des Beklagten zu 2) vom 27.10.2006 (Bl. 134 - 138) Bezug genommen.

II. Die statthafte (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§§ 517, 519, 520 ZPO) Berufung des Klägers ist unbegründet.

Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Das Berufungsvorbringen des Klägers führt nicht zu einer abweichenden, ihm günstigeren Entscheidung. Es ist nicht ersichtlich, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht (§§ 513 Abs. 1 Alt. 1, 546 ZPO) oder nach §§ 513 Abs. 1 Alt. 2, 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dem Kläger steht weder der geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen den Beklagten zu 2) zu noch hat er einen Anspruch auf die von ihm begehrte Feststellung.

1. Der Beklagte zu 2) hat - wie auch das Eingangsgericht mit zutreffenden Erwägungen ausgeführt hat - keine unerlaubte Handlung i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB begangen, denn es liegt keine Verletzung eines Pfandrechts als sonstiges Recht vor. Das Pfandrecht des Klägers an der Uhr ist bereits durch die Rückgabe an den Beklagten zu 1) gem. § 1253 BGB erloschen. Nach § 1253 Abs. 1 S. 1 BGB erlischt das Pfandrecht, wenn der Pfandgläubiger das Pfand dem Verpfänder oder dem Eigentümer zurückgibt. Diese Rechtsfolge tritt grundsätzlich auch bei einer bloß vorübergehenden Rückgabe des Pfandes an den Verpfänder/Eigentümer ein, weil nur so die nachträgliche Herstellung eines besitzlosen und deshalb nach außen nicht erkennbaren Pfandrechts vermieden werden kann, was § 1253 Abs. 1 S. 1 BGB zwingend anordnet (Wiegand in Staudinger-BGB, Neubearbeitung 2002, § 1253 Rdnr. 12; Damrau in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage, § 1253, Rdnr. 8).

Ausnahmsweise führt die Rückgabe des Pfandes dann nicht zu einem Erlöschen des Pfandrechts, wenn der Pfandgläubiger das Pfand dem Verpfänder/Eigentümer lediglich ganz kurzfristig überlässt, sofern der Pfandgläubiger seinen Besitz an dem Pfand nicht wirklich aufgibt (Palandt-Bassenge, Kommentar zum BGB, 65. Aufl. 2006, § 1253 Rdnr. 4). Ob im Einzelfall bei einer ganz kurzfristigen Überlassung des Pfandes eine Besitzaufgabe des Pfandes vorliegt, hängt mithin davon ab, ob der Pfandgläubiger seine tatsächliche Sachherrschaft nach außen erkennbar und mit Besitzaufgabewillen beendet (Palandt-Bassenge, a.a.O., § 856 Rdnr. 1; Prütting in Prütting/Wegen/Weinreich, Kommentar zum BGB 2006, § 856 Rdnr. 2). Die Anwendung des vorstehend dargelegten rechtlichen Maßstabes auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt ergibt, dass der Kläger mit der Rückgabe der Uhr an den Beklagten zu 1) den Besitz an dem Pfandgegenstand - und damit sein Pfandrecht - verloren hat. Der Kläger hat nämlich mit der Übergabe der Uhr an den Beklagten zu 1) seinen Besitz an dem Pfandgegenstand nach außen erkennbar beendet. Zum Zeitpunkt der Übergabe der Uhr hatte der Kläger auch Besitzaufgabewillen, denn er war damit einverstanden, dass der Beklagte zu 1) die Uhr eigenständig an einen Interessenten verkaufen und übereignen, also über sie verfügen sollte.

2. Selbst wenn man - anders als der Senat - trotz der Rückgabe der Uhr an den Beklagten zu 1) von einem Fortbestehen des Pfandrechts des Klägers an der Uhr ausgehen würde, scheiterte eine Haftung des Beklagten zu 2) nach § 823 Abs. 1 BGB daran, dass ein Verschulden des Beklagten zu 2) an der (unterstellten) Pfandrechtsverletzung nicht gegeben ist. Nach den Feststellungen des Landgerichts, an die der Senat im vorliegenden Fall gemäß § 529 Abs. 1 ZPO gebunden ist, kannte der Beklagte zu 2) die Umstände der Rückgabe der Uhr an seinen Vater nicht. Dies hat die Zeugin Sch. -Sch. bei ihrer Vernehmung durch das Landgericht (vgl. Bl. 98/99 d. A.) ausdrücklich bekundet, ohne dass der Kläger diese Aussage inhaltlich mit der Berufung angegriffen hat. Der Beklagte zu 2) durfte also davon ausgehen, dass mit der Rückgabe der Uhr an seinen Vater das Pfandrecht des Klägers erloschen war, unabhängig davon, ob die Abrede zwischen seinem Vater und dem Kläger nur eine ganz kurzfristige Überlassung ohne eigene Verfügungsgewalt des Beklagten zu 1) vorsah.

3. Auch eine Haftung des Beklagten zu 2) wegen Pfandkehr in Mittäterschaft bzw. Beihilfe zur Pfandkehr gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 289, 25 Abs. 2 bzw. 27 StGB, §§ 830, 840 BGB hat das Landgericht zu Recht verneint. Eine Beteiligung des Beklagten zu 2) an einer "Wegnahme" der Uhr in rechtswidriger Absicht durch seinen Vater ist nicht ersichtlich, da der Beklagte zu 2) die Umstände der Rückgabe der Uhr und damit den eventuellen "Wegnahmevorgang" nicht kannte.

4. Der Beklagte zu 2) haftet dem Kläger ebenfalls nicht aus unerlaubter Handlung wegen Schuldnerbegünstigung gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 283 d StGB. Der Tatbestand des Schutzgesetzes § 283 d StGB setzt voraus, dass der Beklagte zu 2) bei der von ihm November 2005 vorgenommenen Verpfändung der Uhr von einer drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Beklagten zu 1) Kenntnis hatte (§ 283d Abs. 1 Nr. 1 StGB) oder vom Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten zu 1) wusste (§ 283 d Abs. 1 Nr. 2 StGB). Eine solche Kenntnis des Beklagten zu 2) ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich, mag der Beklagte zu 2) auch gewusst haben, dass sein Vater finanziell "klamm" war. Sie folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte zu 2) seit dem Sommersemester 2005 BAföG bewilligt bekam. Hieraus konnte der Beklagte zu 2) lediglich schließen, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse seines Vaters erheblich verschlechtert hatten, nicht jedoch erkennen, ob sein Vater in der Lage war, seine bestehenden Zahlungspflichten zum jeweiligen Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

Einen Überblick über die finanzielle Situation seines Vaters erlangte der Beklagte zu 2) auch nicht durch die von ihm bei der Beantragung von BAföG einzureichenden Erklärungen über die Einkommensverhältnisse des Vaters. Zum einen beschränken sich diese - wie gerichtsbekannt ist - auf das Einkommen und ließen etwaig vorhandenes Vermögen unberücksichtigt. Vor allem aber ergab sich aus den genannten Erklärungen nicht, welche vom Vater zu bedienenden fälligen Zahlungspflichten dem Einkommen gegenüber standen.

Auch aus der Verpfändung der Uhr beim Pfandleiher musste der Beklagte zu 2) nicht schlussfolgern, dass seinem Vater die Zahlungsunfähigkeit drohte oder dieser zahlungsunfähig war. Die Inanspruchnahme eines Pfandhauses stellt eine schnelle und unbürokratische Form der Kreditaufnahme dar und dient regelmäßig der Überbrückung kurzfristiger finanzieller Engpässe, ohne dass sogleich eine Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 283 d StGB oder § 17 InsO gegeben sein muss.

Die erstmalige Behauptung des Klägers in der Berufungsbegründung, es sei "davon auszugehen", dass der Beklagte zu 2) von der vorläufigen Eröffnung des Insolvenzverfahrens Kenntnis gehabt hat (Bl. 113 d. A.), ist unsubstantiiert und ohne konkrete Tatsachengrundlage. Selbst wenn man diese Behauptung für substantiiert hielte, wäre sie unbeachtlich, weil sie im vorliegenden Berufungsverfahren mangels Darlegung der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht zulassungsfähig ist. 5. Dem Kläger steht auch kein Anspruch gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB wegen eines eventuellen Betrugs bei der Verpfändung der Uhr beim Pfandleiher im November 2005 zu. Der Tatbestand des Betrugs wäre hier allenfalls zum Nachteil des Pfandleihers erfüllt, sodass der Kläger daraus keinen Schadensersatzanspruch für sich herleiten könnte.

6. Des Weiteren lässt sich die Berechtigung des vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruchs auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 259 StGB herleiten. Um sich wegen Hehlerei strafbar zu machen, hätte der Beklagte zu 2) von einer gegen fremdes Vermögen gerichteten rechtswidrigen Vortat seines Vaters Kenntnis haben müssen. Nach den bereits erwähnten - den Senat bindenden - Feststellungen des Landgerichts wusste der Beklagte zu 2) jedoch nicht, dass sein Vater die Uhr durch eine arglistige Täuschung des Klägers zurückerlangt hatte.

Selbst wenn der Beklagte zu 2), wie vom Kläger behauptet, gewusst hätte, dass sein Vater nicht über die finanziellen Möglichkeiten verfügte, um die Uhr durch Rückzahlung des Kredits an den Kläger aus der Verpfändung zu lösen, folgt daraus nicht, dass er zugleich wusste, dass sein Vater die Uhr durch eine Täuschung des Klägers oder überhaupt durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat.

7. Schließlich ist auch ein Anspruch des Klägers gem. §§ 826, 830, 840 BGB zu verneinen, da nicht erkennbar ist, dass der Beklagte zu 2) dem Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt hat. Dies ergibt sich bereits daraus, dass dem Kläger durch die Verpfändung der Uhr durch den Beklagten zu 2) kein weiterer Schaden entstanden ist. Der Schaden des Klägers beruht auf dem Erlöschen seines Pfandrechts, welches bereits durch die - wenn auch täuschungsbedingte - Rückgabe der Uhr an den Beklagten zu 1) eingetreten ist, § 1253 Abs. 1 BGB (siehe unter II. 1.). Dieser Schaden wurde durch die Verpfändung beim Pfandleiher nicht weiter verstärkt, da das einmal erloschene Pfandrecht auch durch Rückgabe der Uhr an den Kläger nicht wieder entstanden wäre. Im Übrigen fehlt es auch aus den unter II. 1. genannten Gründen an einem Verschulden des Beklagten zu 2).

8. Da die Klage schon hinsichtlich des Hauptanspruchs unbegründet ist, hat sie auch hinsichtlich des unselbstständigen Feststellungsanspruchs keinen Erfolg.

9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2 ZPO.

10. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Parteien haben Gründe für eine Zulassung der Revision auch selbst nicht vorgebracht.

Ende der Entscheidung

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