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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bremen
Urteil verkündet am 28.09.2005
Aktenzeichen: 1 U 49/05 a
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 273 Abs. 2 Nr. 2
Amtliche Auskünfte von Behörden (§ 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) sind als Beweismittel im Prozess zulässig. Dabei kann eine amtliche Auskunft einen Sachverständigenbeweis ersetzen. Eine amtliche Auskunft, die ein Gutachten einschließt, ist ein echtes Sachverständigengutachten und prozessual nach den Bestimmungen über die Erhebung eines Sachverständigen-gutachtens zu behandeln.
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Im Namen des Volkes URTEIL

Geschäftszeichen: 1 U 49/05 (a)

Verkündet am : 28. September 2005

In Sachen

hat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.09.05 unter Mitwirkung der Richter Neumann, Dr. Wittkowski und Lang

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen - 4. Zivilkammer, Einzelrichter - vom 08.06.05 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

1. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

2. Die statthafte (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§§ 517, 519, 520 ZPO) Berufung des Klägers ist unbegründet.

Auch unter Berücksichtigung der Berufungsangriffe des Klägers trifft das landgerichtliche Urteil weiter zu. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass das Landgericht sein überzeugendes Ergebnis unter Verstoß gegen Vorschriften der ZPO gewonnen hat.

Richtig ist zunächst der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts, wonach bei extremen Witterungsverhältnissen unter bestimmten Voraussetzungen die Streupflicht entfallen kann. Wie der Senat in seinem Urteil vom 11.08.04 (102 ff.) im Einzelnen ausgeführt hat, liegen solche extremen Witterungsverhältnisse z.B. dann vor, wenn Regen auf unterkühltem Erdboden gefriert und zu Glatteis führt. Diese Verhältnisse können, solange der Regen anhält, mit zumutbaren Streumaßnahmen nicht wirksam bekämpft werden, da sich bei einer solchen Wetterlage auch wiederholtes Streuen als nutzlos erweist, weil das Streugut alsbald durch die überfrierende Nässe wieder von einer Eisschicht überzogen wird. Die nur im Rahmen des Zumutbaren bestehende Pflicht, bei Schnee und Eisglätte die Gehwege abzustumpfen, entfällt mithin, wenn es zwecklos ist zu streuen, da sich Glätte alsbald wieder neu bilden würde. Der Streupflichtige braucht also nicht tätig zu werden, wenn angesichts der konkreten Wetterlage das Bestreuen mit abstumpfenden oder abtauenden Mitteln nur zu einer unwesentlichen oder ganz vorübergehenden Minderung der dem Verkehr drohenden Gefahr führt, was insbesondere bei Glatteis durch anhaltenden Regen auf gefrorenen Boden gilt (Nachweise: Senatsurteil, ebenda, Seite 4 = Bl. 105 d.A. sowie OLG Celle, NJW RR 2004, 1251 f).

Vor dem Hintergrund dieser materiellen Rechtslage, die das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, hat der Einzelrichter durch Einholung einer amtlichen Auskunft gem. § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO Beweis erhoben. Diese Art der Beweiserhebung ist nicht zu beanstanden. Obwohl die ZPO insoweit keine ausdrückliche Regelung enthält, ist allgemein anerkannt, dass amtliche Auskünfte von Behörden als Beweismittel im Prozess zulässig sind (so ausdrücklich BGH NJW 79, 267 f, 268 linke Spalte; ebenso BGH MDR 64, 223; w.N. bei Baumbach/Lauterbach/Hartmann, Komm. zur ZPO, 63. Aufl. 2005, Übersicht § 373 Rn. 32). Dabei kann eine amtliche Auskunft auch einen Sachverständigenbeweis ersetzen (BGH Z 89, 119; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ebenda; Musielak-Huber, Komm. zur ZPO, 4. Aufl. 2005, § 402 Rn. 7). Eine amtliche Auskunft, die ein Gutachten einschließt, ist ein echtes Sachverständigengutachten (vgl. BGH BB 76, 480, 481; w.N. bei Baumbach-Lauterbach-Hartmann, a.a.O) und prozessual nach den Bestimmungen über die Erhebung eines Sachverständigenbeweises zu behandeln.

Auch diesen Anforderungen ist das Verfahren des Landgerichts gerecht geworden.

Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass die amtliche Auskunft des Amtes für Straßen und Verkehr vom 07.01.05 nebst Ergänzung vom 08.03.05 knapp ausgefallen ist. Die von dem Gericht gestellte Frage wird gleichwohl - wenn auch kurz - widerspruchsfrei und überzeugend beantwortet. Während die amtliche Auskunft vom 07.01.05 ausführt, dass generell ein Streuen mit Salz wirkungsvoller ist als ein Streuen mit abstumpfenden Mitteln, präzisiert die ergänzende amtliche Auskunft vom 08.03.05 die Antwort für den Fall, dass andauernder Regen auf gefrorenen Boden fällt dahin, dass bei einer solchen Wetterlage ein wirksamer Streudienst fast unmöglich ist, weil nämlich das einzelne gestreute Korn von dem gefrierenden Wasser umschlossen wird und einfriert, sobald die Streumittel ausgebracht werden. Dies gelte für auftauende Streumittel wie auch für abstumpfende Streumittel. Da beim Streuen mit abstumpfenden Mitteln die Streumenge größer sei, könne eventuell, aber auch nur kurzfristig, von einer besseren Glättebeseitigung ausgegangen werden.

Diese Aussagen sind klar, verständlich und nachvollziehbar, wie sich im Übrigen auch aus der entsprechenden Einschätzung in dem Urteil des OLG Celle (NJW RR 2004, 1251, 1252 rechte Spalte) ergibt. Bei dieser Sachlage bestand für das Landgericht, das ebenfalls und zutreffend von einer widerspruchsfreien und überzeugenden Beantwortung der vom Gericht gestellten Frage ausging, keine Veranlassung, von Amts wegen den Sachbearbeiter zur Erläuterung seiner amtlichen Auskunft zu laden oder ein (weiteres) Sachverständigengutachten einzuholen, da die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorlagen, § 412 Abs. 1 ZPO analog. Da die amtliche Auskunft - wie ausgeführt - weder unzulänglich, noch unvollständig oder dem Gericht unverständlich war und auch keine Unklarheiten oder Widersprüche aufwies (zu diesen Voraussetzungen siehe Zöller-Greger, Komm. zur ZPO, 25. Aufl. 2005, § 411 Rn. 5), brauchte das Gericht von Amts wegen eine Ladung des Sachbearbeiters mithin nicht anzuordnen. Eine solche Ladung war von dem Kläger auch nicht beantragt worden, so dass das Landgericht auch unter diesem Gesichtspunkt nicht verfahrensfehlerhaft gehandelt hat.

Soweit der Kläger mit der Berufungsbegründung die Sachkunde des Sachbearbeiters des Amtes für Straßen und Verkehr bezweifelt, ist dieser Angriff zivilprozessual unbeachtlich (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Im ersten Rechtszug hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers in dem Verhandlungstermin des Landgerichts am 06.04.05 nämlich ausdrücklich die Kompetenz des Sachbearbeiters anerkannt (Protokoll des Verhandlungstermins vom 06.04.05 Seite 2 = Bl. 163). Mit entsprechenden Einwendungen erstmals im Berufungsrechtszug ist der Kläger deshalb gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO); der Kläger hat Gründe für eine Zulassung der Revision auch selbst nicht vorgebracht.

Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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