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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bremen
Urteil verkündet am 17.12.2003
Aktenzeichen: 1 U 55/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 138 Abs. 1
1. Für die zur Begründung der Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB erforderliche verwerfliche Gesinnung reicht es aus, wenn sich der Begünstigte bewusst oder grob fahrlässig der Einsicht verschließt, dass der andere Teil den Vertrag nur aus Mangel an Urteilsvermögen oder wegen erheblicher Willensschwäche eingegangen ist.

2. Diese Feststellung wird durch eine tatsächliche Vermutung erleichtert. Liegt der Wert der Leistung des einen Vertragspartners mindestens knapp doppelt so hoch wie der Wert der Leistung des anderen, ist nicht nur ein besonders grobes Missverhältnis gegeben, sondern auch der Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung zulässig. Diese Vermutung kann durch besondere Umstände erschüttert werden, z.B. dann, wenn den Vertragspartnern das Wertverhältnis der beiderseitigen Leistungen völlig gleichgültig ist, weil der wirtschaftlich außergewöhnlich gut gestellte Erwerber den Kaufgegenstand ohnehin erwerben wollte.


Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Im Namen des Volkes URTEIL

Geschäftszeichen: 1 U 55/03

Verkündet am: 17. Dezember 2003

In Sachen

hat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2003 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am OLG Neumann Richter am OLG Dr. Wittkowski Richterin am OLG Boehme

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen - 8. Zivilkammer, Einzelrichter - vom 19.08.2003 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

1. Die Parteien lebten von 1991 bis Mai 1999 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Im Jahr 1992 übergab der Beklagte der Klägerin zwei Bilder; Fotos derselben finden sich auf Bl. 61 d.A. Ebenfalls im Jahr 1992 hatte der Beklagte von der Klägerin DM 100.000,00 erhalten.

Unter dem 03.11.1992 stellte der Beklagte der Klägerin eine schriftliche Bestätigung aus (Bl. 3 d.A.), in der es heißt, er habe "für den Verkauf von zwei Original-Gemälden des Malers Gentilini Armando" von der Klägerin DM 100.000,00 erhalten; diese Gemälde seien Eigentum der Klägerin; die Echtheitszertifikate würden nachgereicht.

Trotz Aufforderungen legte der Beklagte keine Echtheitszertifikate vor.

Nach endgültiger Trennung der Parteien im Mai 1999 holte die Klägerin zwei Privatgutachten über den Wert der Bilder ein, denen zufolge ein höherer Wert als 1.500,00 € pro Bild nicht gegeben sei. Für die Begutachtung durch den Privatsachverständigen H. zahlte die Klägerin € 1.508,00.

Die Klägerin verlangt Rückzahlung des gezahlten Preises für die Bilder (100.000,00 DM = € 51.129,19) und Erstattung der Expertisekosten in Höhe von 1.508,00 € Zug um Zug gegen Rückgabe der vorgenannten Bilder. Zur Begründung führt die Klägerin aus, der Kaufvertrag über die Bilder sei wegen Verstoßes gegen § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 52.637,19 nebst gesetzlichen Zinsen seit dem 31.08.2002 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe von zwei Original-Gemälden des Malers Gentilini Armando.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat geltend gemacht, bei der Zahlung der 100.000,00 DM habe es sich um eine Zuwendung der Klägerin im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien gehandelt, für die eine Rückforderung nicht vorgesehen oder vereinbart worden sei. Er - Beklagter - habe seinerseits Leistungen z.B. in Form von Gartenarbeit für die Klägerin erbracht, für die ebenfalls keine Vergütung vereinbart worden sei. Die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB seien nicht gegeben. Überdies seien die Ansprüche der Klägerin verjährt bzw. verwirkt.

Der Beklagte hat hilfsweise mit einem Vergütungsanspruch wegen der von ihm für die Klägerin erbrachten Dienstleistungen aufgerechnet (Bl. 34-36 d.A.). Überdies hat der Beklagte eine weitere hilfsweise Aufrechnung erklärt mit der Begründung, die Klägerin habe ihm 1997 schriftlich die Zahlung von monatlich 10.000,00 DM zugesagt, damit er (Beklagter) zu der Klägerin nach einer vorübergehenden Trennung Ende 1996 zurückkehre. Diese Beträge seien nach seiner Rückkehr nicht gezahlt worden. Eine Frau Hannen habe die entsprechende schriftliche Erklärung der Klägerin gesehen und davon eine Kopie gefertigt (Bl. 82 d.A.).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Jens-Heiner Bauer vom 16.06.2003, wegen dessen Inhalt auf Bl. 59-61 d.A. Bezug genommen wird.

Mit Urteil vom 19.08.2003 hat das Landgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. §§ 812 ff. BGB zu, da der zwischen den Parteien 1992 geschlossene Kaufvertrag gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig sei, so dass die aufgrund des Kaufvertrages erbrachten wechselseitigen Leistungen zurückzugewähren seien.

Aus der schriftlichen Bestätigung des Beklagten vom 03.11.1992 ergebe sich, dass die Parteien einen Kaufvertrag über die in Rede stehenden Bilder zu einem Kaufpreis von 100.000,00 DM geschlossen hätten. Aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen habe sich der tatsächliche Wert der Bilder jedoch lediglich auf insgesamt 1.500,00 € belaufen. Der vereinbarte Kaufpreis sei mithin um das 33fache überhöht gewesen. Darin liege ein besonders krasses Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung. Aufgrund dieses krassen Missverhältnisses sei vorliegend der Schluss auf die verwerfliche Gesinnung des Beklagten gerechtfertigt.

Die vorprozessual aufgewandten Kosten für die Erstellung des Privatgutachtens H. seien nach § 826 BGB ersatzfähig.

Die Ansprüche der Klägerin seien auch nicht verjährt. Für den Rückzahlungsanspruch hinsichtlich des Kaufpreises gelte Bereicherungsrecht mit einer 30-jährigen Verjährungsfrist, die nicht abgelaufen sei. Entsprechendes gelte ebenfalls für die 3-jährige Verjährungsfrist des § 852 BGB a.F. für den Anspruch auf Erstattung der Expertisekosten aus § 826 BGB. Auch eine Verwirkung sei nicht gegeben.

Die Ansprüche der Klägerin seien schließlich auch nicht durch die erklärte Hilfsaufrechnung erloschen. Selbst wenn die Klägerin das von dem Beklagten behauptete Schriftstück aufgesetzt haben sollte, in dem eine monatliche Zahlung von 10.000,00 DM versprochen gewesen sei, habe es sich insoweit lediglich um ein Schenkungsversprechen gehandelt, das gem. § 518 Abs. 1 BGB formunwirksam gewesen sei.

Mit der Berufung verfolgt der Beklagte den erstinstanzlich gestellten Klagabweisungsantrag weiter. Der Beklagte macht geltend, das Landgericht habe in dem angefochtenen Urteil verkannt, dass eine Rückzahlungspflicht bezüglich der von der Klägerin an den Beklagten gezahlten DM 100.000,00 schon deshalb nicht bestehe, da die eheähnliche Gemeinschaft der Parteien Grundlage der Zahlung gewesen sei. Nach der Darstellung des Beklagten hätte die Klägerin den Betrag auch dann an den Beklagten bezahlt, wenn dieser nicht zufällig im Besitz der beiden Bilder gewesen sei, die der Klägerin gefallen hätten und die sie gerne in ihrem Wohnzimmer habe aufhängen wollen (Bl. 108 d.A.).

In diesem Zusammenhang sei auch zu würdigen, dass ein rechtlicher Zusammenhang zwischen der Zahlung und der Hingabe der Bilder an die Klägerin nicht bestanden habe. Die Geldzuwendung in Höhe von 100.000,00 DM, die der Beklagte aus - nicht näher genannten - persönlichen Gründen benötigt habe, sei zwei Monate vor der Abfassung des Schriftstücks vom 03.11.1992 erfolgt.

Es stelle eine ungerechtfertigte Benachteiligung dar, wenn ihm (Beklagtem) jeder Rückforderungsanspruch wegen der von ihm für die Klägerin erbrachten Leistungen verwehrt werde, der Klägerin jedoch das Recht eingeräumt werde, den von ihr an den Beklagten gezahlten Betrag von DM 100.000,00 zurückzuverlangen.

Jedenfalls sei ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin verwirkt.

Auch stehe ihm (Beklagtem) der hilfsweise zur Aufrechung gestellte Vergütungsanspruch in Höhe von monatlich 10.000,00 DM seit Februar 1997 bis Dezember 1997 in Höhe von 100.000,00 DM zu.

Seine zunächst mit der Berufungsbegründung erhobene Rüge, das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft den erstinstanzlichen gerichtlichen Sachverständigen Bauer nicht gehört, hat der Beklagte fallen gelassen (vgl. Sitzungsprotokoll des Senats vom 03.12.2003 Seite 2 = Bl. 146 d.A.), nach- dem der Senat mit Beweisbeschluss gem. § 358 a Ziff. 4 ZPO vom 19.11.2003 ein schriftliches Ergänzungsgutachten des Sachverständigen B. eingeholt hat, das dieser mit Datum vom 25.11.2003 vorgelegt hat und das den Parteien vor dem Verhandlungstermin des Senats zugegangen ist.

2. Die statthafte (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§§ 517, 519, 520 ZPO) Berufung des Beklagten ist unbegründet.

Wie der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2003 im Einzelnen erläutert hat, trifft das Urteil des Landgerichts vollen Umfangs zu.

Zu Recht hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Sämtliche Berufungsangriffe des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil sind unbegründet, da der Klägerin die von ihr geltend gemachten Ansprüche unter den vom Landgericht genannten rechtlichen Gesichtspunkten zustehen.

2.1. Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Beklagten hat das Landgericht zu Recht entschieden, dass der Klägerin ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten in Höhe von DM 100.000,00 zusteht, da der von den Parteien 1992 geschlossene Kaufvertrag gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist.

2.1.1. Die Zahlung der DM 100.000,00 von der Klägerin an den Beklagten und die Übergabe und Übereignung der in Rede stehenden Bilder durch den Beklagten an die Klägerin erfolgten aufgrund eines Kaufvertrages zwischen den Parteien. Dies ergibt sich aus dem Inhalt der schriftlichen "Bestätigung" des Beklagten vom 03.11.1992 (Bl. 3 d.A.), in der der Beklagte der Klägerin bestätigt, "für den Verkauf von zwei Original-Gemälden" von der Klägerin DM 100.000,00 erhalten zu haben. An dem Inhalt dieser schriftlichen Erklärung muss sich der Beklagte festhalten lassen. Zwar begründen Privaturkunden wie die "Bestätigung" des Beklagten vom 03.11.1992 nach § 416 ZPO lediglich vollen Beweis dafür, dass die von ihnen enthaltenen Erklärungen von dem Aussteller abgegeben worden sind. Für die Entscheidung der Frage, ob die in Privaturkunden enthaltenen Angaben auch inhaltlich richtig sind, gilt § 286 ZPO; dabei besteht allerdings zwischen den Vertragsparteien der Erfahrungssatz, dass unterschriebene Vertragsurkunden die vollständigen Willenserklärungen der Vertragspartner richtig wiedergeben (BGH NJW 99, 1702; siehe auch BGH NJW 02, 2707). Damit besteht aufgrund der Urkunde des Beklagten vom 03.11.1992 die Vermutung, dass die Erklärung des Beklagten, es sei zwischen den Parteien ein Kaufvertrag über zwei Bilder zum Preis von DM 100.000,00 geschlossen worden, zutreffend ist. Diese Vermutung hat der Beklagte nicht entkräftet.

2.1.2. Der von den Parteien geschlossene Kaufvertrag ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind gegeben.

Zwischen Leistung und Gegenleistung besteht ein besonders grobes Missverhältnis, wie sich aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Bauer in seinem Gutachten vom 12.06.2003 (Bl. 59 f d.A.) und seinem Ergänzungsgutachten vom 25.11.2003 (Bl. 142 f d.A.) ergibt. Danach betrug der Wert der Bilder im Jahr 1992 insgesamt lediglich € 1.500,00.

Die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten vom 25.11.2003, in dem die Werteinschätzung nochmals bestätigt wird, hat der Beklagte nicht mehr angegriffen.

Wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, kann auch unter den vorliegenden Umständen aus dem krassen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung auf eine verwerfliche Gesinnung des Beklagten geschlossen werden. Für die zur Begründung der Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB erforderliche verwerfliche Gesinnung reicht es aus, wenn sich der Begünstigte bewusst oder grob fahrlässig der Einsicht verschließt, dass der andere Teil den Vertrag nur aus Mangel an Urteilsvermögen oder wegen erheblicher Willensschwäche eingegangen ist (BGH NJW 2002, 429, 432). Diese Feststellung wird durch eine tatsächliche Vermutung erleichtert. Liegt der Wert der Leistung des Vertragspartners mindestens knapp doppelt so hoch wie der Wert der Leistung des anderen, ist nicht nur ein besonders grobes Missverhältnis gegeben, sondern auch der Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung zulässig. Die damit begründete tatsächliche Vermutung kommt nur dann nicht zur Anwendung, wenn sie im Einzelfall durch besondere Umstände erschüttert wird (BGH, ebenda). Ein solcher besonderer Umstand kann z.B. dann gegeben sein, wenn den Vertragsparteien das Wertverhältnis der beiderseitigen Leistungen völlig gleichgültig ist, weil der wirtschaftlich außergewöhnlich gut gestellte Erwerber den Kaufgegenstand ohnehin erwerben wollte (BGH NJW 2001, 1127, 1129).

Wendet man den vorgenannten Maßstab auf den zu beurteilenden Sachverhalt an, ergibt sich, dass ein Handeln des Beklagten aus verwerflicher Gesinnung vorliegt.

Das besonders krasse Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung begründet auch in dem vorliegenden Fall eine tatsächliche Vermutung für eine verwerfliche Gesinnung des Beklagten. Auch unter Zugrundelegung des Vortrags des Beklagten unter Berücksichtigung der unstreitigen Umstände des vorliegenden Falles war das Wertverhältnis der beiderseitigen Leistungen der Klägerin keineswegs völlig gleichgültig.

Die Klägerin hat nämlich unbestritten darauf hingewiesen (Bl. 21 d.A.), dass der Beklagte zunächst einen Kaufpreis von DM 120.000,00 für die Bilder habe erzielen wollen, sich die Parteien dann aber auf einen Kaufpreis von 100.000,00 DM geeinigt hätten. Der Klägerin kam es mithin durchaus auf die Höhe des vereinbarten Kaufpreises an. Dies wird zusätzlich durch die Vereinbarung bestätigt, dass der Beklagte der Klägerin "Echtheitszertifikate" nachreichen sollte. Das verwerfliche Handeln des Beklagten wird auch durch sein prozessuales Verhalten belegt. Der Beklagte hat die Bilder seiner eigenen Darstellung nach in den Jahren 1985/1987 selbst erworben (Bl. 75 d.A.). Trotz ausdrücklicher Rüge der Klägerin (Bl. 39 d.A.) hat der Beklagte bis zum Verhandlungstermin den von ihm gezahlten Kaufpreis nicht genannt. Im Verhandlungstermin des Senats vom 03.12.2003 hat der Beklagte dann (nicht protokolliert) angegeben, er habe seinerseits Mitte der 80-iger Jahre für die Bilder insgesamt 20.000,00 DM gezahlt. Wenn der Beklagte bei dieser Sachlage die Bilder wenige Jahre später für den 5-fachen Kaufpreis an die Klägerin weiterverkaufte, handelte er mithin aus verwerflicher Gesinnung.

2.1.3. Der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch der Klägerin ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebten.

Zwar findet nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nach der Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Ausgleich nicht statt für Zuwendungen, mit denen die Lebensgefährten ihr gemeinsames Leben gestalten oder fördern wollten oder für persönliche Dienste oder Opfer, die der eine Lebensgefährte für den anderen erbracht hat, da die nichteheliche Lebensgemeinschaft auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine umfassende Rechtsgemeinschaft ist (vgl. nur BGH NJW 80, 1520; 83, 1055; Palandt-Brudermüller, Komm. zum BGB, 62. Aufl., 2003, Einleitung vor § 1297 Rn. 32).

Ausgleichsansprüche kommen jedoch dann in Betracht, wenn über das in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft übliche Maß hinausgehende Leistungen oder gemeinsamer Vermögenseinsatz zur Bereicherung nur des einen Lebensgefährten geführt hat; ausgleichsfähig sind demnach Leistungen eines Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, wenn sie lediglich zur Förderung der persönlich-individuellen Lebensverhältnisse eines Partners stattgefunden haben (Palandt-Brudermüller, a.a.O., Rn. 33; Münch. Komm.-Wacke, Komm. zum BGB, 4. Aufl. 2000, nach § 1302 Rn. 54).

Unter Anlegung dieses rechtlichen Maßstabes stellt sich der von der Klägerin geltend gemachte Rückzahlungsanspruch als ausgleichsfähig dar. Der Verkauf der beiden Bilder für 100.000,00 DM an die Klägerin ist auch von den Parteien als ein besonderes Rechtsgeschäft angesehen worden, das seine Rechtsgrundlage gerade nicht in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, sondern in dem Kaufvertrag über die Gemälde fand. Während z.B. die Dienstleistungen des Beklagten auf dem Grundstück der Klägerin nicht Gegenstand von besonderen Besprechungen der Parteien, geschweige denn rechtlicher Vereinbarungen oder gar schriftlich fixierter Verträge gewesen sind gilt, für den Bildverkauf anderes: Hier hat der Beklagte der Klägerin auf deren ausdrücklichen Wunsch am 03.11.1992 eine schriftliche "Bestätigung" übergeben, wonach er für den Verkauf von zwei Original-Gemälden DM 100.000,00 erhalten habe. Eine solche schriftliche Erklärung stellt eine absolute Ausnahmeerscheinung während des Zusammenlebens der Parteien dar. Sie zeigt, dass die Hingabe der DM 100.000,00 und die Übereignung der Bilder von den Parteien selbst rechtlich isoliert betrachtet worden sind und dieses Geschäft seine Grundlage nicht in der Lebensgemeinschaft der Parteien, sondern in dem Kaufvertrag über die Gemälde fand.

2.2. Der Anspruch der Klägerin ist weder verjährt noch verwirkt. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug. Ergänzend weist er daraufhin, dass es für eine Verwirkung des Rückzahlungsanspruches der Klägerin sowohl an dem erforderlichen Zeitmoment, als auch an dem Umstandselement fehlt.

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist erst im Mai 1999 beendet worden. Ein Rückgabeverlangen hat die Klägerin mit Anwaltschreiben bereits am 22.08.2000 gestellt (Bl. 117 d.A.), nachdem sie zuvor jahrelang den Beklagten immer wieder auf ein Echtheitszertifikat angesprochen hatte.

2.3. Soweit der Beklagte mit der Berufung seinen hilfsweise zur Aufrechnung gestellten angeblichen Vergütungsanspruch von monatlich 10.000,00 DM seit Februar 1997 bis Dezember 1997 in Höhe von insgesamt 100.000,00 DM weiterverfolgt, hat auch dieser Berufungsangriff keinen Erfolg.

Der Beklagte macht geltend, die Zeugen H. und W. könnten bestätigen, dass der Beklagte ein von der Klägerin unterschriebenes Schriftstück besessen habe, aus dem sich der Verpflichtungswille der Klägerin zur Zahlung von monatlich 10.000,00 DM an den Beklagten ergebe. Ob der vorgenannte Vortrag des Beklagten zutrifft oder nicht, kann jedoch auf sich beruhen. Selbst wenn die von dem Beklagten benannten Zeugen bestätigen sollten, dass es sich so verhält, wie der Beklagte vorträgt, wäre damit ein Beweis für eine entsprechende schriftliche Erklärung der Klägerin nicht erbracht, weil die Zeugen auch nach der Darstellung des Beklagten nichts über die Echtheit der Unterschrift der Klägerin unter dem besagten Schriftstück zu sagen vermögen. Auf diesen Umstand kommt es aber entscheidend an.

2.4. Wie das Landgericht des weiteren zu Recht ausgeführt hat, ist der Beklagte der Klägerin nach § 826 BGB überdies zum Ersatz der Expertisekosten in Höhe von 1.508,00 € verpflichtet. Unter Zugrundelegung des eigenen Vortrags des Beklagten zu den eigenen Erwerbspreisen bezüglich der Bilder im Verhandlungstermin des Senats vom 03.12.2003 hat der Beklagte von der Klägerin einen weit überhöhten Preis für den Verkauf der beiden Bilder verlangt, wobei das Verhalten des Beklagten als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Klägerin zu werten ist.

3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

4. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da von dem Beklagten weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat bzw. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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