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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bremen
Urteil verkündet am 16.05.2002
Aktenzeichen: 2 U 107/01
Rechtsgebiete: UWG, ZPO


Vorschriften:

UWG § 1
UWG § 13 Abs. 4
UWG § 92 Abs. 1
UWG § 97 Abs. 1
ZPO § 515 Abs. 3
ZPO § 546 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Im Namen des Volkes Urteil und Versäumnisurteil

Geschäftszeichen: 2 U 107/2001

Verkündet am: 16. Mai 2002

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen - 2. Zivilsenat - aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Mai 2002 durch die Richter

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen - 2. Kammer für Handelssachen - vom 13. September 2001 wird, soweit dieses Urteil die Beklagte zu 1. betrifft, zurückgewiesen, im Übrigen wird dieses Urteil abgeändert und der Beklagte zu 2. über das in dem angefochtenen Urteil bereits enthaltene Unterlassungsgebot hinaus weiter verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang er seit dem 15. Juni 2000 die Behauptung aufgestellt hat, er vertreibe AMC-Töpfe, und zwar unter Beibringung entsprechender Belege, die den jeweils erzielten Umsatz zum Gegenstand haben, sowie die einzelnen Verkaufsveranstaltungen nach Zeitpunkt und Veranstaltungsort zu bezeichnen; ferner wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2. verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehende Behauptung entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

Die Gerichtskosten trägt zu 1/4 die Klägerin, zu 3/4 tragen sie die Beklagten.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt zu 1/4 die Beklagte zu 1., zur Hälfte trägt sie der Beklagte zu 2., im Übrigen trägt sie die Klägerin selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. tragen je zur Hälfte diese selbst und die Klägerin.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. trägt dieser selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Klägerin beträgt € 7.669,38 = DM 15.000,--, diejenige des Beklagten zu 2. € 15.338,76 = DM 30.000,--

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden sowie auch im Übrigen zulässig (§§ 511, 516, 518, 519, 511 a Abs. 1 ZPO in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltenden Fassung [§ 26 Nr. 5 Satz 1 EGZPO]). Sie ist aber nur in Bezug auf den Beklagten zu 2. begründet, im Übrigen ist sie unbegründet und war daher zurückzuweisen.

Dem von der Klägerin im Berufungsrechtszug gegen die Beklagte zu 1. weiter verfolgten Begehren, das Versäumnisurteil des Landgerichts Bremen vom 9. Oktober 2000 auch hinsichtlich des Ausspruchs zu Nr. 3 aufrechtzuerhalten und damit gegenüber der Beklagten zu 1. festzustellen, dass diese verpflichtet sei, ihr, der Klägerin, den Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist und/oder künftig noch entstehen wird, dass die Beklagte zu 1. im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken bei Verkaufsveranstaltungen behauptet habe, sie vertreibe AMC-Töpfe, kann nicht entsprochen werden. Die Feststellung einer Verpflichtung zum Schadensersatz verlangt auch dann, wenn sie auf eine behauptete Verletzung des § 1 UWG gestützt wird, ein schuldhaftes Verhalten dessen, der für die Verletzungshandlung verantwortlich gemacht wird (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Auflage 2001, EinlUWG Rand-Nr. 339, 340). Daran fehlt es hier. Die Beklagte zu 1. hat bereits erstinstanzlich in Abrede genommen, von einer etwaigen Äußerung des Beklagten zu 2., wie sie dem ausgeurteilten Unterlassungsanspruch zu entnehmen ist, gewusst zu haben. Dabei ist sie in zweiter Instanz geblieben. Diese Unkenntnis schützt sie wegen § 13 Abs. 4 UWG zwar nicht vor der Verurteilung zur Unterlassung, wohl aber vor einem Auskunfts- und einem Schadensersatzverlangen (so schon BGH GRUR 1955, 411, 415 [zu dem damals einschlägigen § 13 Abs. 3 UWG]), denn die Klägerin hat selbst nicht behauptet, dass die Beklagte entgegen ihrer Darstellung Kenntnis von den Äußerungen des Beklagten zu 2. gehabt habe.

Im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2. war das landgerichtliche Urteil demgegenüber abzuändern und nach dem Berufungsantrag der Klägerin zu erkennen. Der gewohnheitsrechtlich anerkannte Auskunftsanspruch (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Auflage 1997 § 38 II Rand-Nr. 5 [S. 357]) scheitert hier nicht daran, dass der Beklagte die verlangte Auskunft bereits schriftsätzlich dahin erteilt hätte, er habe die von der Klägerin behauptete Erklärung über die von ihr hergestellten Töpfe nicht abgegeben. Zwar trifft es zu, dass der Auskunftsanspruch auf die Abgabe einer Wissenserklärung gerichtet ist, und der Berechtigte, ist sie in der gebotenen Form, nämlich schriftlich, erteilt, grundsätzlich auch dann keine andere fordern kann, wenn er die erteilte Auskunft für unrichtig hält. Anderes gilt jedoch dann, wenn die Auskunft nicht ernstgemeint, von vornherein unglaubhaft oder unvollständig ist (BGHZ 125, 322, 326 - "Cartier-Armreif") oder wenn Erklärungen im Prozess nicht zum Zwecke der Auskunfterteilung, sondern unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten abgegeben worden sind (BGH WRP 1999, 544, 546 - "Datenbankabgleich"; OLG Stuttgart WRP 2000, 318, 322 - "Mitarbeiter-Abwerbung"). Letzteres trifft hier zu, wobei hinzukommt, dass das Landgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt ist, der Auskunftspflichtige habe entgegen seiner schriftsätzlichen Darstellung die wettbewerbswidrige Erklärung doch abgegeben. In einem solchen Fall kann in dem Bestreiten, die fragliche Äußerung getan zu haben, nicht die verlangte Auskunft gefunden werden. Ist der Beklagte zu 2. aber noch zur Erteilung der von der Klägerin geforderten Auskunft verpflichtet, so muss auf den entsprechenden Antrag der Klägerin ihm gegenüber auch festgestellt werden, dass er für den infolge der Abgabe der Erklärung bei der Klägerin entstandenen Schaden aufzukommen hat, da diesem Antrag das Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) nicht abgesprochen werden kann.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 515 Abs. 3 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO. Die Entscheidung zur Beschwer folgt aus § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltenden Fassung.

Ende der Entscheidung

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